L 19 RJ 554/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 448/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 554/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 169/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Berufskraftfahrer, der die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, nicht mehr als 2 Jahre dauernde Ausbildung abgeschlossen hat, ist grundsätzlich nicht als Facharbeiter einzustufen, sondern dem oberen Bereich der Gruppe der "Angelernten" im Sinne des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema zuzuordnen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.29, 32).
2. Eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter aufgrund einer abstrakten (tarifvertraglichen) Zuordnung liegt dann nicht vor, wenn z.B. der Berufskraftfahrer mit bestandener IKH-Prüfung im Tarifvertrag gegenüber Betriebshandwerkern mit Facharbeiterbrief deutlich abgestuft ist und sich dies aus einem Lohnvergleich ergibt.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1957 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben eine 1973 begonnene Lehre als Kfz-Schlosser abgebrochen und war anschließend als Bauschlosserhelfer, Kfz-Schlosserhelfer, Berufskraftfahrer, Flugzeugabfertiger und vom 10.10.1992 bis zu seiner Erkrankung am 20.05.1999 wiederum als Berufskraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Zeugnis der Industrie- und Handelskammer Nürnberg vom 23.03.1987 hat er die Prüfung als Berufskraftfahrer abgelegt.

Am 12.07.1999 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte bewilligte als Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation ein stationäres Heilverfahren, das vom 12.08. bis 02.09.1999 in der R.-Klinik B. durchgeführt wurde. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik (Diagnosen: Degeneratives HWS-Syndrom mit beidseitiger Omarthralgie, LWS-Syndrom mit Lumbalgie, Gonalgie links, Übergewicht, kombinierte Hyperlipidämie) sei der Kläger in der Lage, mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig auszuüben; für die Tätigkeit als Kraftfahrer wurde er vollschichtg leistungsfähig beschrieben. Im Hinblick auf diese Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.10.1999 Rentenleistungen ab.

Im Widerspruchsverfahren ließ die Beklagte den Kläger nach Beinahme einer Auskunft des letzten Arbeitgebers (erforderliche Qualifikation: Führerschein Klasse II und Fahrpraxis; 90 % Fahrtätigkeit, 10 % Be- und Entladen) internistisch durch Dr.M. und chirurgisch durch Dr.L. untersuchen. Dr.M. (Gutachten vom 01.02.2000) konnte auf seinem Gebiet keine wesentlichen die Erwerbsfähigkeit des Klägers einschränkenden Gesundheitsstörungen feststellen, der Chirurg Dr.L. hielt leichte und mittelschere Tätigkeiten vollschichtig für zumutbar. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger könne leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Da er keinen Fachberuf ausgeübt habe, sei es rechtlich ohne Bedeutung, ob die zuletzt verrichtete Beschäftigung als Kraftfahrer wieder aufgenommen werden könne.

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat zunächst eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, ein nach Aktenlage erstelltes Gutachten des Ärztl. Dienstes des Arbeitsamtes Nürnberg und die Befundberichte und Unterlagen des Orthopäden Dr.W. und des Allgemeinmediziners Dr.K. zum Verfahren beigezogen. Der Chirurg Dr.S. hat das Gutachten vom 10.03.2001 erstattet. Der Sachverständige hat ebenfalls leichte und mittelschere Tätigkeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen vollschichtig für möglich gehalten werden.

Mit Urteil vom 10.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers hat es sich den Ausführungen des Chirurgen Dr.S. angeschlossen. Nach dem Berufsgruppenschema sei der Kläger dem Leitberuf des Angelernten - oberer Bereich - zuzuordnen. Er sei damit u.a. auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners, dessen Berufsbild Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verweisbar.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, es erscheine fraglich, ob die Verweisung auf den Pförtnerberuf als zumutbar anzusehen sei. Diese Tätigkeit sei in die Gruppe des ungelernten Arbeiters einzustufen. Außerdem werde bestritten, dass es überhaupt einen auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beruf gebe, der für die Erwerbstätigkeit des Klägers in Betracht komme.

Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren den Befundbericht des Allgemeinmediziners und Chirotherapeuten Dr.K. zum Verfahren beigezogen. Der Internist und Sozialmediziner Dr.G. hat das Gutachten vom 23.12.2002 erstattet. Der Sachverständige stellte auf seinem Gebiet einen diffusen Leberparenchymschaden fest, der sich jedoch nicht leistungsmindernd auswirke. Die Belastbarkeitseinschränkung beim Kläger beziehe sich auf den Bewegungsapparat. Im Vergleich zu den Befunderhebungen von Dr.S. sei hier eine weitere Zunahme der Bewegungseinschränkung in den Schultergelenken eingetreten, beginnend auch in den Ellenbogen- und Hüftgelenken. Eine stärkere Belastbarkeitsminderung an den Armen und Beinen sei jedoch noch nicht eingetreten. Der Kläger sei in der Lage, bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen Tätigkeiten mit leichterer Beanspruchung der Muskelkraft auszuüben. Die Umstellungsfähigkeit sei weder aus mentaler noch aus psychischer Sicht oder aufgrund körperlicher Beeinträchtigung eingeschränkt; Tätigkeiten als Telefonist oder auch als Pförtner seien zumutbar.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 10.07.2001 sowie den Bescheid der Beklagten 06.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 12.07.1999 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als nicht begründet. Das SG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) und Erwerbsunfähigkeit (EU) hat. Denn der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig i.S. des Gesetzes.

Der Anspruch auf Versichertenrente wegen BU oder EU richtet sich bei Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 12.07.1999) nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), da geltend gemacht wird, dass der Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (vgl. § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit (hilfweise) Rente wegen Erwerbsminderung für eine Zeit beginnend nach dem 31.12.2000 begehrt wird (vgl. § 300 Abs 1 SGB VI).

Rechtsgrundlage für den begehrten Rentenanspruch des Klägers sind die §§ 43, 44 SGB VI (a.F.). Neben der allgemeinen Wartezeit sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 43 Abs 1 Nr 2, Abs 3, § 44 Abs 1 Nr 2, Abs 4 SGB VI a.F. unstreitig erfüllt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs 1 SGB VI a.F., da er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrages vom 12.07.1999 bis jetzt nicht im Sinne des 2. Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI nämlich nur solche Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Berufsunfähig ist demnach, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben kann. Bisheriger Beruf ist i.d.R. die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei einer nur kurzfristigen (wegen Eintritt des Leistungsfalles beendeten) Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 49 mwN). Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigkeiten in (Qualifikations-)Gruppen unterteilt, die - von oben nach unten - durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 39 mwN). Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters ist zuzuordnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit regelmäßig mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat oder dessen tarifvertragliche Einordnung in eine Lohn- bzw. Gehaltsgruppe den Schluss zulässt, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 38). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten zuzuordnen, dem oberen entsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis 24 Monaten. Die Einordnung in eine bestimmte Gruppe des Mehrstufenschemas erfolgt aber nicht ausschließlich nach Vorliegen und Dauer einer förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich muss sich ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verweisen lassen.

Der Kläger genießt als Kraftfahrer keinen Berufsschutz als qualifizierter Facharbeiter. Selbst ein Berufskraftfahrer, der die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, nicht mehr als zwei Jahre dauernde Ausbildung abgeschlossen hat, ist grundsätzlich nicht als Facharbeiter einzustufen, sondern dem oberen Bereich der Gruppe der "Angelernten" i.S. des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas zuzuordnen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 29, 32). Wenn die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Beruf im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Berufstätigkeit auf deren Qualität beruht (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 13). Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Zuordnung einer bestimmten angelernten Berufstätigkeit zu einer Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter i.S. des Mehrstufenschemas aufgeführt sind, im Regelfall den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags ebenfalls als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Eine derartige Bindungswirkung kann aber nur bestehen, wenn die Tarifvertragsparteien bestimmte berufliche Tätigkeiten benannt und einer Lohngruppe zugeordnet haben, nach der auch "originäre" Facharbeitertätigkeiten entlohnt werden (z.B. Gleichsetzung einer Kraftfahrertätigkeit mit derjenigen von ausgebildeten Handwerkern). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Denn eine solche Gleichstellung findet sich im Lohntarifvertrg vom 16.06.1998 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern (gültig ab 01.07.1998) nicht. Die Berufskraftfahrer mit bestandener IHK-Prüfung werden nach Lohngruppe 5 entlohnt. Dass der genannte Tarifvertrag die Lohngruppe 5 und die dort bezeichneten Arbeitnehmergruppen nach dem Willen der vertragschließenden Parteien gegenüber Betriebshandwerkern mit Facharbeiterbrief (Lohngruppe 7) deutlich abstuft, ergibt sich aus dem Lohnvergleich beider Gruppen. Während für Betriebshandwerker nach dem LTV vom 16.06.1998 ein Stundenlohn von 20,30 DM vorgesehen war, erhielten die in Lohngruppe 5 erfassten Kraftfahrer lediglich einen Stundenlohn von 17,43 DM. Sie lagen damit etwa auf dem Niveau von Betriebshandwerkern im ersten Gesellenjahr (Lohngruppe 7 b), was keine tarifvertragliche Gleichstellung mit der Gruppe der Betriebshandwerker nach dem ersten Gesellenjahr bedeutet (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 32).

Unabhängig von dieser betrieblichen Bewertung ist die vom Kläger zuletzt geleistete Arbeit nicht als Facharbeit zu qualifizieren. Hierzu hat der Arbeitgeber des Klägers angegeben, Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit seien der Besitz des Führerscheins der Klasse II sowie Fahrpraxis gewesen. Gleichzeitig hat er angegeben, die Tätigkeit des Klägers habe zu 90 % aus der Fahrertätigkeit und zu 10 % aus Be- und Entladen bestanden. Insgesamt stellten die Tätigkeiten des Klägers keine durch besondere Qualität aus dem Anlernbereich herausragenden Arbeiten dar. Sie beinhalteten daher auch keine "besonderen Anforderungen" i.S. des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB a.F.

Nach alledem ist der Kläger nicht als - schlichter - Facharbeiter i.S. des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas zu betrachten, sondern allenfalls dem oberen Bereich der Gruppe von Arbeitnehmern mit einem "sonstigen Ausbildungsberuf" zuzuordnen.

Damit muss sich der Kläger zumutbar auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Stufe verweisen lassen, d.h. auf die eines Angelernten unterer Bereich. Nach dem Ergebnis der vom SG und vom Senat durchgeführten Ermittlungen, insbesondere nach den Ausführungen der zum Leistungsvermögen gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.S. und Dr.G. (die das Leistungsvermögen des Klägers wesentlich einschränkenden Gesundheitsstörungen sind orthopädischer Natur), ist der Kläger - ungeachtet der fehlenden Bennungspflicht für das Vorliegen geeigneter Arbeitsplätze - ohne weiteres in der Lage, z.B. die Tätigkeiten eines einfachen Tagespförtners (vgl BSG, Urteil vom 13.07.1988 - 5/4a RJ 19/87 -) auszuüben. Diese Tätigkeit war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem SG. Bei der Tätigkeit des einfachen Tagespförtners handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die in frei gewähltem (für den Kläger günstigen) Wechselrhythmus verrichtet werden kann und weder mit häufigem Bücken noch mit schwerem Heben und Tragen verbunden ist. Auch sind Überkopfarbeiten und längere Zwangsarbeiten nicht erforderlich. Ferner wird - wie von Dr.G. gefordert - die Muskelkraft bei Ausübung dieser Tätigkeit nicht mehr als leicht beansprucht. Die Aufgaben eines Pförtners setzen in persönlicher Hinsicht gewisse Mindestanforderungen wie Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen voraus. Nach den im Rahmen der medizinischen Sachaufklärung gewonnenen Erkenntnissen und nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er nicht über diese Eigenschaften verfügt. Entsprechende Arbeitsplätze existieren in genügender Zahl, so dass der Arbeitsmarkt für den Kläger nicht verschlossen ist.

Die dem Kläger zumutbare Gehstrecke ist nicht in einem rentenerheblichen Maße eingeschränkt. Zusätzliche - über das betriebsübliche Maß hinausgehende - Pausen sind nicht erforderlich. Bei den von den ärztlichen Sachverständigen genannten Einschränkungen handelt es sich auch nicht um Einschränkungen, die entweder als "gravierende Einzelbehinderung" oder durch die "Summierung einer Mehrzahl krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen" einen denkbaren Arbeitseinsatz auf so wenige Gelegenheiten reduzieren, dass diese wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben hätten.

Damit liegen beim Kläger seit Antragstellung am 12.07.1999 die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen BU nicht vor. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen EU gemäß § 44 SGB VI a.F., der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist, nicht besteht.

Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetezs zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Absatz 2 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller (der bisherigen EU entsprechender) Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, aber auch derjenige, dem bei einem mehr als drei bis unter sechs Stunden reichenden Einsatzvermögen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl § 43 Abs 3 2.HS SGB VI). Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich acht Stunden liegt jedoch nach der Beurteilung aller bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, beim Kläger nicht vor.

Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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