L 3 KN 44/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 6 KN 66/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 KN 44/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung/die Klage des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Oktober 2001 und der Bescheid der Beklagten vom 04. März 2002 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die höhere Regelaltersrente nach § 307 b SGB VI auch für die Zeit vom 01. September 1991 bis 31. Dezember 1994 zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine nach § 307 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) berechnete Altersrente (noch) vom 01. September 1991 bis 31. Dezember 1994.

Der im ... 1926 geborene Kläger ist von Beruf Elektroingenieur und war zuletzt bis 30. Juni 1990 als Brigadeleiter des WWB W. GmbH (B.) beschäftigt. Ihm wurde ab 01. Juli 1990 bis zum 31. August 1991 Vorruhestandsgeld von seinem letzten Arbeitgeber bzw. vom Arbeitsamt Berlin gewährt. Ab 01. September 1991 bezog er Bergmannsaltersrente; Rentenbescheid vom 05. November 1991, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 18 bis 21 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen wird. Die Beklagte zahlte die Bergmannsaltersrente als eine Regelaltersrente, wertete sie um und passte sie aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts (SGB VI) durch Bescheid vom 29. November 1991 an; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 116 ff. der Gerichtsakten verwiesen. Ein Rechtsbehelf hiergegen ist den Verwaltungsakten der Beklagten nicht zu entnehmen.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 02. Juni 1999 (Eingang 04. Juni 1999) die "Rentenneufeststellung". Nach Erklärung der Beklagten zu einem Rentenbezug nach § 307 a SGB VI (Schreiben vom 21. September 1999) und Erwiderungen des Klägers (Schreiben vom 27. September 1999, 06. Dezember 1999), erteilte die Beklagte den Bescheid vom 17. Dezember 1999: Die zum 01. Januar 1992 erfolgte Umwertung seiner ursprünglich bezogenen Bergmannsaltersrente sei nicht nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzunehmen. Eine Rentenumwertung habe nach § 307 a SGB VI erfolgen müssen. Eine Neufeststellung seiner Altersrente nach § 307 b SGB VI komme deswegen nicht in Betracht.

Der Kläger legte hiergegen am 10. Januar 2000 Widerspruch ein. Er habe keinen Rentenbescheid mit Einzelheiten zur Ermittlung von Entgeltpunkten erhalten. Ihm sei es deswegen nicht möglich, die Höhe zu überprüfen. Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2000 den Widerspruch als unbegründet zurück. Dem Rentenbescheid vom 05. November 1991 seien die Rentenberechnungselemente (20-Jahres-Zeitraum; beitragspflichtiger Durchschnittsverdienst; Zugehörigkeit zur FZR) zu entnehmen. Diese Daten seien Grundlage für die zum 01. Januar 1992 gewährte Rentenleistung nach § 307 a SGB VI gewesen. Nach § 302 Abs. 2 SGB VI sei die ihm bis zu dem Tage zuvor gewährte Bergmannsaltersrente nunmehr als Regelaltersrente weiter zu gewähren. Im Bescheid vom 29. November 1991 habe die Umwertung unter Zugrundelegung der Daten im Bescheid vom 05. November 1991 erfolgen müssen. In dem durch Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 1999 seien die Daten nochmals überprüft worden. Sie seien korrekt übernommen worden. Eine Neuberechnung nach § 307 b Abs. 1 SGB VI komme nicht in Betracht, denn diese seien nur für die Versicherten zu erwägen, die Anspruch auf eine Rentenleistung aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen Sozialversicherung der DDR hätten. Wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 85 bis 92 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 07. August 2000 zur Absendung aufgegeben.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Zusatzversorgungsträger stellte dem Kläger auf seinen Antrag vom 26. Mai 1999 u.a. Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung vom 01. Juli 1953 bis 30. Juni 1990 (§ 5 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG) fest; Bescheid vom 21. August 2000.

Der Kläger wies mit Schreiben vom 23. August 2000 (Eingang bei der Beklagten am 24. August 2000) darauf hin, eine Umwertung der Rente sei unzutreffend; prüfbare und nachvollziehbare Unterlagen über die Richtigkeit der Rente stünden nicht zur Verfügung. Ein Vergleich mit anderen Rentnern lasse den Schluss zu, seine Rentenberechnung sei rechtsfehlerhaft. Mit weiterem Schreiben vom 23. August 2000 (Eingang ebenfalls 24. August 2000) erhob der Kläger "Widerspruch" gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2000 und machte weiter das Neufeststellungsbegehren seiner Altersrente geltend.

Nach einem Aktenvermerk der Beklagten zu einem Telefongespräch mit dem Kläger bezüglich seines weiteren Schreibens vom 23. August 2000 teilte er u.a. mit, die BfA als Zusatzversorgungsträger habe sich zwecks Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne des AAÜG an ihn gewandt. Am 25. August 2000 übermittelte die BfA der Beklagten den Bescheid vom 21. August 2000.

Die Beklagte erteilte dem Kläger vorläufig den Rentenbescheid vom 02. November 2000 nach § 307 b SGB VI, mit dem sie ihm die Regelaltersrente zunächst ab 01. Mai 1999 neu feststellte. Die Vorläufigkeit des Rentenbescheides folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – (Urteil vom 28. April 1999 - Az.: 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97), wonach § 307 b SGB VI für verfassungswidrig erklärt worden sei. Da einerseits der Gesetzgeber in der Entscheidung des BVerfG verpflichtet worden sei, bis zum 30. Juni 2001 eine Neuregelung der Vorschrift des § 307 b SGB VI zu schaffen, andererseits dem Kläger ein Rentenbetrag vor der gesetzlichen Neuregelung des § 307 b SGB VI festzustellen sei, sei es gerechtfertigt, die Altersrente des Klägers unter Anwendung der für verfassungswidrig erklärten Fassung von § 307 b SGB VI (vorläufig) zu berechnen. Darüber hinaus beziehe sich die Vorläufigkeit auch darauf, dass das Versicherungskonto des Klägers noch rentenrechtliche Lücken (von April 1944 bis April 1947 und November 1990 bis August 1991) aufweise. Wegen der Einzelheiten des vorläufigen Rentenbescheides vom 02. November 2000 wird auf Bl. 162 bis 165 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Der Kläger legte erneut Widerspruch ein: Am 25. Oktober 2000 gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2000 und am 29. November 2000 gegen den vorläufigen Rentenbescheid vom 02. November 2000.

Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück; Widerspruchsbescheid vom 01. März 2001. Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden, dem Kläger werde die Rente als Vorschussleistung nach § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gewährt. Im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens habe sie nach dem bisherigen Stand der Aufklärung die Leistung nur vorläufig berechnen und die Rente als Vorschuss leisten können. Wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 189 bis 192 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Der Kläger hat hierauf am 28. März 2001 das Sozialgericht Cottbus angerufen.

Der Kläger erhielt weiteren Rentenbescheid vom 05. Juli 2001 nach Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten wiederum mit Hinweis auf die Vorläufigkeit wegen der Verfassungswidrigkeit von § 307 b SGB VI für die Zeit ab 01. Mai 1999; wegen der Einzelheiten des Rentenbescheides wird auf Bl. 236 bis 238 der Verwaltungsakten der Beklagten bzw. 16 bis 39 der Gerichtsakten verwiesen.

Der Kläger legte auch "Widerspruch" gegen den Rentenbescheid vom 05. Juli 2001 ein, weil er nicht die Vorläufigkeit der Neufeststellung der Rente anerkenne. Im Übrigen sei er nicht mit einer Nachzahlung erst ab 01. Mai 1999 einverstanden, weil er nicht erkennen könne, weswegen ihm erst von da an die Leistungen gewährt würden. Auf der Grundlage der nunmehr ermittelten Rentenentgeltpunkte im angefochtenen Bescheid sei auch kein Ausgleich zum Rentenbescheid vom 29. November 1991 vorgenommen worden, der zu niedrig enthaltene Entgeltpunkt enthalten dürfte.

Das Sozialgericht Cottbus hat durch Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 2001 die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung der Rentenleistungen an den Kläger vorschussweise sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehandelt; wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 41 bis 45 der Gerichtsakten verwiesen.

Der Kläger hat am 09. November 2001 Berufung eingelegt, mit der er weiterhin einen früheren Rentenbeginn nach § 307 b SGB VI geltend macht.

Die Beklagte hat den Rentenbescheid vom 04. März 2002 zu den Gerichtsakten gesandt, mit dem sie dem Kläger nunmehr die neufestgestellte Regelaltersrente ab 01. Januar 1995 gewährt hat; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 58 bis 107 der Gerichtsakten Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Oktober 2001 aufzuheben und den Rentenbescheid der Beklagten vom 04. März 2002 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine höhere Regelaltersrente nach § 307 b SGB VI auch für die Zeit vom 01. September 1991 bis 31. Dezember 1994 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Neufeststellung der Altersrente des Klägers sei nur auf der Grundlage des § 44 Abs. 4 SGB X für 4 Jahre rückwirkend ab Antragsdatum möglich. Hierbei handele es sich um eine Ausschlussfrist. Als Antrag sei der 26. Mai 1999 festzustellen, als der Kläger bei der BfA den Antrag auf Anerkennung für Zeiten nach dem AAÜG gestellt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen des übrigen Inhalts der Akten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (VSNR: 65160926 L 017) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen worden. Der Kläger hat Anspruch auf eine nach § 307 b SGB VI berechnete Regelaltersrente (noch) für die Zeit vom 01. September 1991 bis 31. Dezember 1994 neu festgestellt und geleistet zu erhalten.

Streitgegenstand ist allein (noch) der Bescheid vom 04. März 2002, der alle bis dahin erlassenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten zu § 307 b SGB VI ersetzt hat; (Bescheid vom 17. Dezember 1999, Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2000; vorläufige Bescheide vom 02. November 2000 und 05. Juli 2001; Widerspruchsbescheid vom 01. März 2001). Mit diesem nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid (04. März 2002) kam die Beklagte dem Begehren einer Rentenneufeststellung nach § 307 b SGB VI – unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BSG (Urteil vom 04. August 1998 – B 4 RA 63/97 R; vom 30. Juni 1998 – B 4 RA 11/98 R; zuletzt Urteile vom 9./10. April 2002 - B 4 RA 25/01 R; B 4 RA 32/01 R; B 4 RA 34/01 R; B 4 RA 10/02 R) insoweit nach, dass sie dem Kläger die Altersrente (nur) ab 01. Januar 1995 neu berechnete und ihm von diesem Zeitpunkt an die höhere Altersrente ( § 307 b SGB VI) auch gewährte. Zugleich folgt hieraus die Beschwer des Klägers, da ihm ab Rentenbeginn (01. September 1991) bis 31. Dezember 1994 diese höhere Rente verweigert wurde.

Rechtsgrundlage ist § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) der neben § 48 Abs. 2 SGB X anzuwenden ist (Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, § 48 Rdnr. 18). Für § 48 Abs. 2 SGB X verbleibt, da § 44 Abs. 1 SGB X durch ihn nicht geschmälert wird (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 13), allenfalls ein Anwendungsbereich dann, wenn sich die ständige Rechtsprechung des BSG ändert. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Nach § 44 Abs. 1 SGB X aber ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde, dieser aufzuheben. Dies gilt auch hinsichtlich einer Altersrente, der im Rahmen von § 88 SGB VI ein fehlerhafter Ursprungsbescheid für den Versicherten zugrunde liegt (Niesel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VI § 88, Rdnrn. 18, 19). Das ist hier der Fall gewesen, denn der Rentenumwertung und –anpassung nach § 307 a SGB VI hatte die Beklagte zu niedrige Rentenentgeltpunkte (Ost), aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 24,2604 und der knappschaftlichen Rentenversicherung 29,5344 (vgl. Anlage 16 des Bescheides vom 29. November 1991) anstelle von 39,0000 bzw. 51,7500 (vgl. Anlage 16 des Bescheides vom 04. März 2002) nach Anwendung von § 307 b SGB VI zugrundegelegt.

Sind – wie hier – Verwaltungsentscheidungen nach § 44 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurück genommen worden, werden die Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dem ist die Beklagte durch den Bescheid vom 04. März 2002 insoweit auch gerecht geworden, als sie dem Kläger zumindest ab 01. Januar 1995 die höhere Altersrente geleistet hat.

Der Kläger hat aber einen weitergehenden Anspruch, und zwar für die aus dem Tenor ersichtliche Zeit.

Für die geltend gemachte Zeit vom 01. September 1991 (Rentenbeginn) bis 31. Dezember 1994 steht ihm die nach § 307 b SGB VI neu festgestellte Regelaltersrente noch zu, weil sie von § 44 Abs. 4 SGB X nicht ausgeschlossen wird. Zu Gunsten des Klägers folgt dies aus § 307 b Abs. 2 Satz 4 SGB VI i.d.F. des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 - BGBl. I S. 1674. Diese Vorschrift bestimmt, dass § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht anzuwenden ist, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Abs. 1 des § 307 b SGB VI begonnen hat. Diese Voraussetzung liegt hier zwar nach dem Wortlaut nicht vor. Der Kläger hatte im Mai 1999 keinen Antrag zur Überprüfung eines schon erlassenen Bescheides nach § 307 b SGB VI gestellt. Bis zu dieser Antragstellung war ihm (nur) ein Bescheid nach § 307 a SGB VI von der Beklagten bekannt gemacht worden.

§ 307 b Abs. 2 Satz 4 SGB VI muss nach Überzeugung des Senat aber entsprechend angewandt werden. Denn wird schon der Versichertenkreis nach dem Wortlaut der Vorschrift geschützt, dass § 44 Abs. 4 SGB X keine Anwendung finden soll, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides (i.S.d. § 307 b SGB VI) nach § 44 Abs. 1 SGB X begonnen hat, so kann erst recht nichts anderes hier gelten für denjenigen, der zunächst von der Beklagten einen Rentenbescheid nach § 307 a SGB VI erhalten hat, somit als Bestandsrentner behandelt worden ist und erst später – erstmals im November 2000 – (aufgrund der Rechtsprechung des BSG - a.a.O.) eine Rentenneufeststellung nach § 307 b SGB VI erhalten und diese sogleich angefochten hat. Das Ergebnis rechtfertigt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 307 b Abs. 2 Satz 4 SGB VI. Diese Vorschrift gewährleistet zum Vorteil der Berechtigten, dass außerhalb der Vierjahresfrist von § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X vorgenommene Neuberechnungen ab Rentenbeginn, längstens ab 01. Juli 1990 zurück wirken sollen und entsprechende Renten nachzuzahlen sind. Der Gesetzgeber unterstellt zwar, dass der Großteil der Neuberechnungen bis Ende 1995 abgeschlossen worden ist. Er konzidiert aber, dass es aufgrund neuer Erkenntnisse zu einer Überprüfung der neuberechneten Rente u.a. gemäß § 44 SGB X kommen kann und die bis zur Neuberechnung verstrichene Zeit nicht zum Nachteil der Berechtigen führen darf; (vgl. BT-Drucks 13/4587 S. 11; s.a. Polster in: Kasseler Kommentar zu § 307 b Rdnr. 18 b).

Nach alledem hat die Berufung Erfolg.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist zuzulassen gewesen, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst; § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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