L 7 P 14/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 P 5133/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 14/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beitragforderung einer privaten Pflegeversicherung
i. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.03.1999 wird aufgehoben.
ii. Der Vollstreckungsbescheid vom 01.07.1998 wird aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass Zinsen nur in Höhe von 4 % und erst seit 16.07.1998 zu zahlen sind.
iii. Der Beklagte hat der Klagepartei die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
iv. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin fordert vom Beklagten rückständige Beiträge zur privaten gesetzlichen Pflegeversicherung für die Zeit von September 1996 bis Ende 1997.

Der Beklagte war bei der Klägerin seit 1972 krankenversichert. Seit 1995 bestand zwischen den Parteien auch ein Versicherungsverhältnis im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Im Jahre 1997 erklärte der Beklagte die Kündigung dieser Rechtsverhältnisse zum Ende 1997. Weil der Beklagte auf sein Pflegeversicherungsverhältnis im September 1996 nur noch einen Teil seines Versicherungsbeitrages bezahlt hatte, und seither überhaupt keine Beiträge mehr, machte die Klägerin als Beitragsrückstand einen Betrag von DM 1.565,69 sowie als Verzugsschaden 8 % hiervon geltend.

Über diese Summe beantragte die Klägerin am 04.06.1998 beim Amtsgericht Hagen in Westfalen einen Mahnbescheid, der am 08.06.1998 erlassen wurde. Am 01.07.1998 erließ das Amtsgericht den entsprechenden Vollstreckungsbescheid. Am 29.07.1998 legte der Beklagte Widerspruch ein, weshalb das Amtsgericht das Verfahren an das Sozialgericht Nürnberg abgab.

Am 03.03.1998 erließ das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid, mit welchem es den Beklagten zur Zahlung von DM 1.565,59 nebst 4 % Zinsen seit dem 16.07.1998 verurteilte.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Er beantragt sinngemäß,

das Ersturteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt demgegenüber,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung des Beklagten ist aber nur zum Teil begründet.

Der Rechtsweg zu den Gerichten des sozialgerichtsbarkeit ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG. In der Sache ist der Beklagte zur Leistung der geforderten Beiträge aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet (§ 241 BGB).

Das Erstgericht hat jedoch dadurch, daß es den Beklagten zur Zahlung der geforderten Summe verurteilt hat, neben dem noch bestehenden Vollstreckungsbescheid über denselben Gegenstand einen weiteren Vollstreckungstitel geschaffen. Da der Klagepartei über denselben Gegenstand aber nur ein einziger Titel zusteht, muß der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg dahin abgeändert werden, daß anstelle der Verurteilung zur Leistung lediglich die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides ausgesprochen wird (§§ 202 SGG, 343 Satz 1, 700 Abs. 1 ZPO).

Der zugesprochene Zinsanspruch in Höhe von 4 % seit dem 16.07.1998 beruht auf §§ 284, 288 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Sozialgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid entgegen §§ 202 SGG, 700 Abs. 2 ZPO nicht den Zinsanspruch aus dem Vollstreckungsbescheid übernommen hat, sondern der Klägerin nur 4 % Verzugszinsen zugesprochen hat. Weil dagegen nur der Beklagte Berufung eingelegt hat, nicht auch die Klägerin, kann das Berufungsgericht im Zinsausspruch den Vollstreckungsbescheid nur in dem Umfang aufrecht erhalten, der auch dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg zugrunde liegt.

Was die Kostenentscheidung angeht (§§ 193 SGG, 91 ff. ZPO), ist maßgebend, daß die Klägerin in der Sache im wesentlichen obliegt hat, und daß die Korrekturen zu Gunsten des Beklagten demgegenüber nur formaler Natur sind.
Rechtskraft
Aus
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