L 3 AL 179/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 766/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 179/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. September 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen die Bescheide vom 04.05.2000 und 22.01.2001 wird abgewiesen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Einbeziehung seines Betriebes in die Winterbau-Umlagepflicht nach § 186 AFG ab dem 01.01.1993.

Er war Inhaber der am 15.06.1990 gegründeten Fa. E ... F ... und T ... Z ... Diese führte (überwiegend) den Einbau von vorgefertigten Bauteilen (Fenster und Türen) durch. Der Kläger gehörte der Holzberufsgenossenschaft, jedoch keiner Tarifpartei und keiner Innung an.

Anlässlich einer Betriebsprüfung vom 05.03.1997 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.1997 fest, dass der Betrieb des Klägers, in den zu diesem Zeitpunkt sieben Arbeitnehmer beschäftigt waren, ab dem 01.12.1992 in die produktive Winterbauförderung einzubeziehen sei. Betriebsgegenstand sei der Einbau von Türen und Fenster. Damit handele es sich um einen Baubetrieb, der Bauleistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 36 der Baubetriebe-Verordnung (Baubetr.-VO) erbringe. Die Umlage betrage bis zum 31.12.1995 2 % und ab dem 01.01.1996 1,7 % der monatlichen anfallenden Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer. Sie sei jeweils am 15. des Folgemonats fällig.

Dem widersprach der Kläger am 14.07.1997. Für seinen Betrieb bestehe zwar keine Umlagepflicht, dennoch mache er vorsorglich die Einrede der Verjährung geltend.

Durch Widerspruchsbescheid vom 19.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Betrieb erbringe überwiegend Bauleistungen i.S. der Baubetr.-VO. Er gehöre deswegen zu den gemäß § 76 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.V.m. § 1 Baubetr.-VO zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft zugelassenen Betriebe. Daraus folge zwingend die Umlagepflicht gemäß § 186a AFG. Die Förderungsfähigkeit und Umlagepflicht hänge nicht davon ab, ob im Einzelfall die Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in Anspruch genommen und die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen erfüllt seien. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien für die Pflicht zur Zahlung der Wintergeldumlage die im Betrieb ausgeführten Arbeiten bzw. die in der Baubetr.-VO genannten Tätigkeiten maßgebend.

Mit Schreiben vom 11.09.1997 widersprach der Kläger erneut gegenüber dem Landesarbeitsamt Sachsen. Er sei nicht der Auffassung, dass der Betrieb Bauleistungen erbringe. Die Aufnahme in die Bauberufsgenossenschaft sei 1992 mit der Begründung abgelehnt worden der Schwerpunkt des Unternehmens liege mit 70 % im Bereich des Handels. Aus diesem Grunde habe die Firma auch keine Wintergeldzahlungen in Anspruch genommen.

Hierauf beabsichtigte die Beklagte, nochmals im Wege einer Betriebsprüfung weitere Feststellungen zu treffen. Von der klägerischen Firma wurde jedoch die Einsichtnahmen in die entsprechenden Unterlagen verweigert.

Am 22.09.1997 hat sich der Kläger hiergegen zudem an das Sozialgericht Dresden gewandt. Der Bescheid zur Festlegung der Umlagepflicht sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Anhörung gemäß § 24 SGB X. Im Widerspruchsbescheid sei nicht mehr auf die Baubetr.-VO Bezug genommen worden. Damit sei nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage die Erhebung gestützt werde. Daher sei der Widerspruchsbescheid mangels eines Vorverfahrens unwirksam. Im Übrigen bestehe die Betriebstätigkeit zu 70 % aus Handel, wie von der Bau-BG festgestellt. Daneben würden glaserhandwerkliche und schreinerhandwerkliche Tätigkeiten ausgeführt, so dass hier ein Ausschlusstatbestand nach § 2 Baubetr.-VO vorliege. Dass Einfügen von individualisierten Teilen (z.B. Fenstern und Türen) sowie auch von Fertigteilen stelle keine Bauleistung im eigentlichen Sinne dar. Der Einbau von Bauteilen mache im Betrieb nur einen Anteil von 15 % aus. Daneben würden im Betrieb des Klägers folgende andere Tätigkeiten ausgeführt: Herstellen von Blendrahmen und Schwellen, Restaurierung alter Innentüren, Aufarbeiten alter Fenster, Schlüsselservice, Verkauf/Montage von Garnituren von Innen-, WET- und Außentüren, Verarbeitung von Kunststein und Verarbeitung bzw. Bearbeitung/Zuschneidung von Blechen für Außenfensterbretter. Im Übrigen sei der Bescheid auch unverhältnismäßig. Eine - nach dem Ausschluss durch die Bau-BG - völlig überraschende Heranziehung zur Wintergeldumlage könne die Existenz des Betriebes insgesamt gefährden. Die geforderte Entrichtung der Umlage stehe in keinem Verhältnis zu den befürchteten Nachteilen für die Arbeitnehmer. Schließlich sei es im Sozialrecht anerkannt, dass Forderungen oder Ansprüche erst ab einer Antragstellung oder Aufforderung geltend gemacht werden könnten, so dass ohnehin keine Forderung für die Vergangenheit in Betracht komme.

Zudem hat der Kläger geltend gemacht, die erlassenen Bescheide seien nichtig. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit, da die von der Beklagten geltend gemachten Zahlungen eine existentielle Belastung für den Kleinbetrieb darstellten. Insbesondere der Widerspruch hinsichtlich der zuständigen BG sei nicht nachvollziehbar.

Hierzu hat die Beklagte erwidert, die erlassenen Bescheide erfüllten alle Anforderungen des § 33 SGB X. Die Forderung der Beklagten sei für den objektiven Empfängerhorizont auch klar erkennbar. Es sei weiter unzutreffend, dass der Bescheid wegen einer unterlassenen Anhörung bzw. einer Überraschungsentscheidung rechtswidrig sei. Der Kläger habe im Anschluss an die Betriebsprüfung ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Über deren Ergebnis sowie die Voraussetzungen sei er unterrichtet worden und habe hierzu auch Merkblätter erhalten. Im Übrigen sei im Falle des rechtzeitigen Nachholens i.R. des Widerspruchsverfahrens eine etwaige Verletzung der Verfahrensvorschrift geheilt, § 24 SGB X i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X. Im Widerspruchsbescheid sei ausdrücklich dargelegt worden, dass die Baubetr.-VO den Einbau von vorgefertigten Bauteilen (Fernster und Türen aus Holz und Kunststoff) in § 1 Abs. 2 Nr. 12 und 36 erfasse. Auch verfüge der Kläger über ausreichende Informationen hinsichtlich der Höhe und Fälligkeit der Umlagebeiträge (durch Auswertung der Betriebsprüfung vor Ort sowie die ausgehändigten Merkblätter). Soweit ein Arbeitgeber überwiegend Bauleistungen verrichte, falle er vom Beginn der Tätigkeit an unter die Umlagepflicht nach § 186a AFG. Hierfür komme es nicht auf die Kenntnis bezüglich der gesetzlichen Vorschrift an. Auch die Mitteilung der Bau-BG sowie ein etwaiger Härtefall könne den Kläger hiervon nicht entbinden. Die Prüfung im Betrieb habe ergeben, dass überwiegend Fenster und Türen hergestellt würden. Hierbei sei es unerheblich, aus welchem Material die Herstellung erfolge und ob individualisierte Teile in das Bauwerk eingefügt würden. Der Verkauf von Fenstern und Türen sei ganz überwiegend mit deren Einbau bzw. Montage verbunden. Der Umsatz der Firma bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung sei kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung, ob überwiegend Bauleistungen erbracht würden. Soweit auch baufremde Leistungen erfolgten, liege dann ein Betrieb des Baugewerbes vor, wenn die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf Bauarbeiten entfalle. Zur weiteren Darstellung des Betriebsbildes seien derzeit keine Ausführungen möglich, da der Kläger - entgegen seiner gesetzlichen Auskunftspflicht - die Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verwehrt habe.

Hierzu hat der Kläger ergänzend ausgeführt, bereits § 186a AFG verstoße wegen fehlender Bestimmtheit gegen das Rechtsstaatsprinzip und sei daher verfassungswidrig. Darüber hinaus seien die Bescheide nichtig. Eine Nachholung der Anhörung sei nicht dargelegt worden, so dass die Bescheide rechtswidrig blieben. Für die Frage, ob überwiegend Bauleistungen erbracht wurden, sei der Umsatz das maßgebende Kriterium. Im Übrigen seien inzwischen - bis auf die Ehefrau - alle Arbeitnehmer mit Wirkung zum 31.01.1998 bzw. einer zum 31.03.1998 entlassen worden, so dass von Bauleistungen keine Rede mehr sein könne. Zudem habe der Kläger niemals Wintergeld erhalten.

Im Rahmen eines Verhandlungstermins vor dem SG am 05.05.1998 ist eine nochmalige Betriebsprüfung mit allen erforderlichen Unterlagen seit Ende 1992 vereinbart worden.

Diese Betriebsprüfung ist am 12.08. und 08.10.1998 erfolgt. Sie ist zu folgenden Ergebnissen gelangt: a) Es würden folgende bauliche Leistungen erbracht: Handel und Einbau von Fenstern, Türen, Türzargen, Fensterbänken, Wanddurchbrüche, Putzarbeiten, Verfugungsarbeiten, Estricharbeiten, Fliesenlegerarbeiten, Trockenbauarbeiten und Deckeneinbau. b) Baufremd seien folgende Leistungen: Handel mit Bauelementen, Reparaturarbeiten an Fenstern und Türen, Glaserarbeiten, Malerarbeiten, Restaurierung von Türen und Ausbesserungsarbeiten wie Schlössereinbau. Für 1992 konnte nur eine geringe Zahl von Rechnungen vorgelegt werden. Diese betraf nur überwiegend baufremde Leistungen. Demgegenüber hat die Prüfung der vorgelegten Rechnungen für 1993 bis 1997 - nach Auffassung der Beklagten - überwiegend bauliche Leistungen ergeben. Es handele sich um Handel und Einbau von Fenstern, Fensterbänken, Zargen und Rollläden (Im Einzelnen wird auf die in der Verwaltungsakte enthaltenen Zusammenstellungen der Beträge verwiesen, VA, Bl. 99-148.).

Danach hat die Beklagte durch Schreiben vom 14.10.1999 den Beginn der Umlage auf den 01.01.1993 abgeändert.

Dagegen hat der Kläger eingewandt, aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen sei ersichtlich, dass über 2/3 mit Handel belegt sei. Im Außendienst für die Montage der Fenster- und Türelemente habe er folgende Arbeitnehmer beschäftigt: - 1993 3 Arbeitnehmer, - 1994 3 Arbeitnehmer, - Anfang 1995 3 Arbeitnehmer, im Laufe des Jahres seien 3 weitere Arbeitnehmer eingestellt worden, - 1996 6 Arbeitnehmer und - 1997 6 Arbeitnehmer. Die eingereichten Rechnungen belegten, dass der Handelsanteil überwiege und separat abgerechnet werde. Demgegenüber stünden die Montagekosten jeweils mit einem deutlich geringeren Anteil. Daher sei das Ergebnis der Prüfungsniederschrift des Arbeitsamtes nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte hat hierzu ergänzend ausgeführt, es handele sich um einen Mischbetrieb, da sowohl bauliche als auch baufremde Leistungen erbracht würden. Bei der Feststellung der Umlagepflicht sei zu ermitteln, welche Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben. In Kleinbetrieben sei hierfür in aller Regel die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer maßgebend. Gewinn- und Verlustrechnungen seien für diese Feststellungen nicht geeignet. Angesichts der fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen könnten Ausgangsrechnungen als Bewertungsmaßstab herangezogen werden. Sofern die im Betrieb gefertigten Bauelemente mit dem Ziel hergestellt (und verkauft) würden, sie auf der Baustelle einzubauen und zu montieren, würden Bauleistungen erbracht. Dies entspräche der Sachlage im Betrieb des Klägers. Er habe die Bauelemente überwiegend mit dem Zweck hergestellt, sie selbst in das Bauwerk einzufügen. Dies belegten auch die vom Kläger selber vorgelegten Rechnungen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.09.1999 hat der Kläger ausgeführt, die von dem Betrieb hergestellten Fenster seien Individualherstellungen nach Kundenwünschen gewesen. Zum größten Teil seien auch die Einbauten vom Betrieb durchgeführt worden. Mit Subunternehmern habe man nur im geringem Umfang gearbeitet. Teilweise seien die Fenster nur geliefert worden. Im Betrieb seien nur die bereits aufgelisteten Arbeitnehmer beschäftigt worden, welche im Wesentlichen mit der Montage beschäftigt gewesen seien. Daneben habe es lediglich noch eine Bürokraft gegeben.

Zu weiteren Einzelheiten der durchgeführten Betriebsprüfungen hat das SG die Mitarbeiterinnen des Arbeitsamtes Bautzen H ... und Z ... als Zeuginnen vernommen. Diese haben übereinstimmend erklärt, nach ihrer Kenntnis habe es keine Bestände für die Herstellung von Fenstern und Türen gegeben. Eine Produktion sei in den Geschäftsräumen nicht möglich gewesen. Typischerweise sei der Einbau von fremdbezogenen Elementen erfolgt. Rechnungen für die Herstellung von Türen und Fenstern seien auch nicht vorhanden gewesen. Der Kläger selber habe ihnen gesagt, die individuell hergestellten Fenster und Türen sowie Maßanfertigungen seien im Wesentlichen von ihm bezogen und dann noch zusätzlich mit Drückergarnituren versehen worden. Soweit Lieferung und Montage in einer Rechnung enthalten sei, sei dies den baulichen Leistungen zugeschlagen worden.

Hierauf hat der Kläger entgegnet, die Werkstatt liege nicht an der Stelle, an der die Prüferinnen die Verkaufsräume besichtigten. In dieser würden in geringem Umfang auch Leistungen (teilweise auch Fenster) gefertigt. Zum überwiegenden Teil würden diese jedoch fremd bezogen.

Durch Urteil vom 27. September 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine etwaige fehlende Anhörung sei durch die erste Betriebsprüfung vom 05.03.1997 nachgeholt worden. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Umlagepflicht sei § 186a AFG. Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm im Hinblick auf die Bestimmtheit bestünden aufgrund der Verweisung auf § 76 Abs. 2 der Baubetr.-VO keine Zweifel. Umlagepflichtig seien Betriebe des Baugewerbes. Hierbei handele es sich um solche, die überwiegend Bauleistungen erbringen. Nach § 76 Abs. 2 AFG bestimme das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung in welchen Zweigen des Baugewerbes die ganzjährige Beschäftigung zu fördern sei. Nach Nr. 12 Baubetr.-VO sei dies u.a. dann der Fall, wenn Fertigbauarbeiten verrichtet würden. Zur Auslegung der Baubetr.-VO könnten die Rahmentarifverträge für das Baugewerbe herangezogen werden, weil die Baubetr.-VO den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge übernehme. Bei einem Mischbetrieb, wie dem des Klägers, sei entscheidend, welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gebe. Hierbei komme es auf die Tätigkeiten der im Betrieb beschäftigten Personen an; denn die Vorschriften über das Wintergeld zielten darauf ab, möglichst Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Daher sei ein Mischbetrieb dann als umlagepflichtig zu betrachten, wenn die Mehrzahl seiner Mitarbeiter Arbeiten verrichten, die nach der Baubetr.-VO zu fördern seien. Demgegenüber komme es weder auf den Umsatz noch auf den Anteil der sächlichen Mittel an. Daher seien auch die betriebswirtschaftlichen Auswertungen nicht heranzuziehen. Aus diesen ergäbe sich nur das Verhältnis von Personalkosten zum Wareneinsatz, nicht jedoch in welchem Umfang die einzelnen Tätigkeiten konkret verrichtet würden. Auch wenn hier die Arbeitszeitnachweise fehlten, sei davon auszugehen, dass überwiegend Bauleistungen erfolgten. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Zeuginnen H ... und Z ... bezügich der ausgewerteten Rechnungen sowie dem zweiten Prüfungsbericht vom 13.10.1998. Zwar seien bezüglich der Feststellung von Bauleistungen grundsätzlich auch Rechnungen nicht in ausreichender Weise geeignet; hier sei dieses Ergebnis jedoch auch durch die Angaben des Klägers hinsichtlich der Betriebsgestaltung und der beschäftigten Arbeitnehmer bestätigt worden. Zudem erfülle der Kläger auf dieser Grundlage auch § 1 Abs. 2 Nr. 36 Baubetr.-VO. Ein Ausschluss der Förderung liege nicht vor. Die Umlage könne im Rahmen i.R. der Verjährungsvorschriften nachgefordert werden; zudem liege auch keine Verwirkung vor. Die Unkenntnis des Betriebsinhabers und die evtl. daraus resultierende Nichtinanspruchnahme von zustehenden Leistungen schließe die Umlagepflicht nicht aus. Die Vermögensverhältnisse des Kläger seien im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen.

Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 08.10.1999 zugegangene Urteil, hat der Kläger am 08.11.1999 Berufung eingelegt. Diese ging zunächst beim SG Dresden und sodann am 15.11.1999 beim Sächsischen LSG ein. Im Prüfbericht seien umfangreiche Unterlagen nicht berücksichtigt worden. Die gewerbliche Arbeitnehmer seien überwiegend damit beschäftigt gewesen, Fenster und Türen herzustellen und einzubauen. Es habe sich folglich um Schreinerarbeiten gehandelt. Des Weiteren seien viele Fenster aus Transportgründen in Einzelteilen geliefert worden. Im Betrieb des Klägers sei dann z.B. das Glas in den Rahmen eingepasst und befestigt worden. Somit sei auch die Verglasung durch den klägerischen Betrieb erfolgt. Der Kläger habe aufgrund der Ablehnung der Bau-BG in keiner Weise von dem Bestehen einer Umlagepflicht ausgehen können.

Durch Bescheid vom 04.05.2000 hat die Beklagte im Rahmen eines Leistungsbescheides die geltend gemachte Forderung in Höhe von 11.785,83 DM (einschließlich einer Pauschale für Verwaltungsmehraufwendungen gemäß § 6 Umlage-VO sowie einer Mahngebühr nach § 19 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) geltend gemacht. Mangels einer klägerischen Meldung wurden hierbei für den Zeitraum von Januar 1993 bis Dezember 1997 die Bruttolohnsummen geschätzt.

Durch weiteren Bescheid vom 22.01.2001 hat die Beklagte für die Monate November 1999 bis Januar 2001 aufgrund von Zahlungsverzug Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 1.755,00 DM festgesetzt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. September 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 24.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.1997 auch insoweit aufzuheben, als er die Umlageverpflichtung ab dem Jahre 1993 feststellt, sowie die Bescheide vom 04.05.2000 und vom 22.01.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen und
2. die Klage gegen die Bescheide vom 04.05.2000 sowie vom 22.01.2001 abzuweisen.

Angesichts der Ergebnisse der Beweisaufnahme sowie auch der Einlassungen des Klägers selbst sei nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr im Berufungsverfahren erneut vorgetragen werde, die gewerblichen Arbeitnehmer des Klägers seien zum größten Teil mit Arbeiten beschäftigt gewesen, die nicht in den Bereich der Baubetr.-VO fielen. Nach der Rechtsprechung des BSG liege bei einem Betrieb, der überwiegend von Drittfirmen hergestellte Fertigteile einbaue, weder ein Betrieb des Glaserhandwerks noch ein Betrieb des Tischlereihandwerks vor. Dies gelte auch dann, wenn bei bestimmten Fenstern zunächst nur der Rahmen eingebaut und sodann die Scheibe eingesetzt wurde. Zwar sei dem Kläger zuzugeben, dass das SG zunächst in Aussicht gestellt habe, die Prüfergebnisse des Arbeitsamtes an den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und die Industriegewerkschaft Bauen, Argrar, Umwelt zum Zwecke von Beurteilungen zu versenden. Angesichts des weiteren Verlaufs des sozialgerichtlichen Verfahrens könnten etwaige Stellungnahmen der genannten Institutionen jedoch zu keiner Änderung der Sach- und Rechtslage mehr führen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz -SGG) sowie sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig. § 144 Abs. 1 SGG ist auf die Berufung gegen den Feststellungsbescheid betreffend die Umlagepflicht vom 24.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.1997 nicht anwendbar, denn dieser betrifft - als solcher - keine Geld- oder Sachleistung, sondern zunächst lediglich die Feststellung einer Verpflichtung. Folglich war auch keine Entscheidung über die Zulassung zu treffen. Die Bescheide vom 04.05.2000 und vom 22.01.2001 sind gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG das Verfahren einbezogen; insoweit ist daher die Klage zulässig.

Die Berufung sowie die Klage sind jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 28.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.1997 zu Recht abgewiesen. Zur Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils, denen insoweit nichts hinzuzufügen ist, verwiesen.

Die Höhe der zu entrichtenden Vergütung wurde erst durch den Leistungsbescheid vom 04.05.2000 konkretisiert. Zu den Berechnungsgrundlagen wird auf die Forderungsaufstellung der Beklagten vom 04.05.2000 (LSG-Akte, Bl. 32) verwiesen, die nach Überprüfung durch den Senat nicht zu beanstanden ist. Mangels Mitteilung durch den Kläger konnten die Bruttolohnsummen gemäß § 28 f. Abs. 3 Satz 4 SGB IV i.V.m. § 3 Abs. 2 Winterbau-Umlage-VO geschätzt werden.

Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Pauschale für Verwaltungsmehraufwendungen ist § 186a Abs. 2 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.V.m. § 6 der Verordnung über die Umlage zur Aufbringung der Mittel für die produktive Winterbauförderung (Winterbau-Umlageverordnung, zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 2 des zweiten Gesetzes zur Änderung des AFG im Bereich des Baugewerbes vom 15.12.1995 -BGBl. I S. 1809).

Die Erhebung von Mahngebühren beruht auf § 19 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), wonach für die Mahnungen im Rahmen einer Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 1 ff. VwVG, insbesondere § 3 Abs. 3 VwVG) in Höhe von 5 v.H. des Mahnbetrages bis 100,00 DM einschließlich 1/2 v.H. von dem Mehrbetrag, mindestens jedoch 1,50 DM und höchstens 100,00 DM erhoben werden dürfen. Nach Überprüfung durch den Senat hat dieser keine Zweifel an der rechnerischen Richtigkeit der Berechnung.

Auch der Bescheid vom 22.01.2001, der ebenfalls gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist rechtmäßig. Der Kläger ist nunmehr zur Zahlung von Säumniszuschlägen verpflichtet. Rechtsgrundlage der Säumniszuschläge für die Zeit von November 1999 bis Januar 2001 ist § 179 AFG i.V.m. § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefallenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf 100,00 DM nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1.755,00 DM haben vorgelegen (Forderungszeitraum November 1999 bis Januar 2001; rückständige Umlage 11.725,83 DM).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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