L 3 B 121/00 AL-ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AL 1037/00 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 121/00 AL-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 04.02.2000, hilfsweise zumindest die Verbescheidung seiner Widersprüche vom 09.05.2000 und vom 28.08.2000.

Der Bf. war zuletzt als Sachbearbeiter in der Personalorganisation der L ... Braunkohle AG beschäftigt. Am 02.11.1992 meldete er sich erstmals mit Wirkung zum selben Tag arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Wegen Ruhens des Leistungsanspruches bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg.) durch Bescheid vom 17.02.1993 Alg erst ab dem 19.01.1993. Im Jahre 1995 nahm er an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teil und bezog in der Zeit vom 01.03.1995 bis zum 31.10.1995 Unterhaltsgeld (Uhg). Anschließend war er wieder arbeitslos. Nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs am 18.02.1996 bewilligte ihm die Bg. durch Bescheid vom 01.02.1996 Alhi. Die Bewilligung wurde in den folgenden Jahren jeweils mit dem 18.11. verlängert.

Anlässlich einer auf einer richterlichen Anordnung beruhenden Durchsuchung seines Wohnsitzes im Zusammenhang mit einem dort ebenfalls residierenden Fuhrunternehmen (Firma K ... - Transporte) am 01.02.2000 stellte die Bg. die Abwesenheit des Bf. fest. Nach Aussagen von Nachbarn hielt er sich seit dem 31.01.2000 mit Firmenfahrzeugen der Firma K ... - Transporte in Spanien auf. Aus aufgefundenen Unterlagen ergab sich ein Verdacht auf eine Gesellschafterbeteiligung des Bf. sowie seiner Ehefrau, Brigitte R ..., und einer Geschäftsführertätigkeit des Bf. Die Bg. lud ihn daher für den 03.02.2000 und auf Grund seines Nichterscheinens am 04.02.2000 zum 07.02.2000 zu einem Gespräch vor.

Auf Grund seines erneuten Nichterscheinens erging hierauf am 19.04.2000 ein Säumnisbescheid, mit dem die Bewilligung von Alhi ab dem 04.02.2000 aufgehoben und gemäß § 145 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für mindestens sechs Wochen festgestellt wurde.

Am 11.02.2000 meldete sich der Bf. erneut arbeitslos und beantragte die Weiterzahlung von Alhi. Diesen Antrag lehnte die Bg. mit weiterem Bescheid vom 19.04.2000 ab. Dem Bewilligungsantrag könne nicht entsprochen werden, da der Bf. als Selbständiger mehr als kurzzeitig beschäftigt und daher nicht arbeitslos sei. Die Entscheidung beruhe auf dem § 190 Abs. 1 Nr. 1, § 198 Nr. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

Dem widersprach der Bf. mit Schreiben vom 09. Mai 2000.

Mit mehreren Schreiben vom 26.04.2000 teilte die Bg. mit, der Bf. habe vom 01.05.1994 bis zum 03.02.2000 Alg bzw. Alhi zu Unrecht bezogen. Nach dem Ergebnis einer Außenprüfung sei er in diesem gesamten Zeitraum mehr als kurzzeitig beschäftigt gewesen. Da die Anspruchsvoraussetzungen somit nicht vorgelegen hätten, habe er den überzahlten Betrag, sowie Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten. Die Überzahlung habe er durch unvollständige oder falsche Angaben verursacht. Ein entsprechendes Schreiben erfolgte zu dem gewährten Uhg.

Mit mehreren Bescheiden vom 04.08.2000 hob die Bg. schließlich die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 01.05.1994 bis zum 31.12.1997 sowie ab dem 01.01.1998 auf. Die Anspruchsvoraussetzungen für Alg seien entfallen (§ 48 SGB X) bzw. hätten bei der Alhi und dem Uhg von Anfang an nicht vorgelegen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X).

Gegen die Zahlungserinnerung des beitreibenden Landesarbeitsamtes Sachsen legte der Bf. am 28.08.2000 "das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde" ein. Das Landesarbeitsamt wertete dies als Widerspruch zu den genannten Aufhebungs- und Rücknahme- sowie Erstattungsbescheiden und reichte diesen an die zuständige Widerspruchsstelle weiter.

Über die Widersprüche ist bisher nicht entschieden.

Am 22.09.2000 hat der Bf. unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Situation beim Sozialgericht Dresden (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Damit hat er zunächst die Verpflichtung der Bg. zum Erlass eines Widerspruchsbescheides, gleichzeitig aber auch die Gewährung von Alhi beantragt. Vor Erteilung des Widerspruchsbescheides würden ihm keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt, diese seien auch von der zuständigen Sozialbehörde bisher verweigert worden.

Das Sozialgericht Dresden (SG) hat durch Beschluss vom 02. November 2000 den Antrag abgelehnt. Für die beantragte Verbescheidung der eingelegten Widersprüche durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe kein Anordnungsgrund, da sich insofern im Vergleich einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Nachteile ergäben. Im Übrigen sei eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Anordnungsverfahren unzulässig. Soweit der Bf. Alhi begehre, könne er auf die Deckung des existenzsichernden Lebensbedarfs durch Sozialhilfe verwiesen werden.

Hiergegen hat der Bf. am 13.11.2000 Beschwerde eingelegt.

Er dürfe nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden. Bei einer Beantragung von Sozialhilfe werde regelmäßig bei den nächsten Angehörigen nach den Vermögensverhältnissen gefragt. Auch eine Anfrage bei deren Arbeitgebern sei nicht ausgeschlossen. Da die Angehörigen des Bf. zudem einen Betriebskredit beantragt hätten, bestünde bereits aus taktischen Erwägungen keine Möglichkeit der Hilfegewährung durch das Sozialamt.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02. November 2000 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin - im Wege der einstweiligen Anordnung - zu verpflichten, dem Kläger Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren, sowie hilfsweise, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die eingelegten Widersprüche vom 09.05.2000 und 28.08.2000 zu verbescheiden.

Die Bg. beantragt (sinngemäß),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Bf. mitgeteilt, er habe nunmehr doch am 01.12.2000 einen Antrag auf Sozialhilfe beim Landratsamt K ... gestellt. Die Prüfung des Sachverhaltes nehme jedoch längere Zeit in Anspruch.

Weiter hat die Bg. auf Anfrage mitgeteilt, es sei deshalb noch nicht zu einem Erlass der Widerspruchsbescheide gekommen, weil die abschließenden Entscheidungen maßgeblich von den Ergebnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Bg. abhingen. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Görlitz habe dieses bislang noch nicht abgeschlossen werden können, weil noch weitere Zeugenvernehmungen sowie die Sichtung und Auswertung beschlagnahmter Unterlagen ausstehe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen und die Leistungsakte der Bg. Bezug genommen.

Die zulässige und statthafte (§§ 172, 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG im Ergebnis den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bf. hat keinen Anspruch auf Zahlung von Alhi im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Allerdings hat das SG hier das Begehren des Bf. unzutreffend bewertet. Dieses wäre sachgerecht auszulegen gewesen. Auch wenn dies aus dem Text der Antragsschrift vom 18.09.2000 nicht klar hervorgeht, geht es dem Bf.- entgegen der Formulierung - speziell in diesem Verfahren auf Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz vorrangig um die Gewährung der Arbeitslosenhilfe als solche. Dies macht er auch durch die wiederholte Betonung der Mittellosigkeit und Existenzgefährdung deutlich. Allein ein Erlass eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheides kann aber dem Bf. zur Deckung des Lebensbedarfes nicht weiterhelfen. Daher ist sein Begehren so zu verstehen, dass der Antrag auf Erlass des Widerspruchsbescheides als allenfalls hilfsweiser zurücktritt.

Zutreffend hat das SG als Rechtsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog angewandt. Vorläufiger Rechtsschutz wird - abgesehen von den Fällen des § 97 Abs. 2 - SGG durch die §§ 80, 5 und 123 VwGO - analog - gewährt (BVerfGE 46, 166; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl., Kap. IV, Rdnr. 114; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Rdnr. 134 zu § 97). (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Entscheidung verwiesen.)

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn der vom Bf. geltend gemachte Anspruch - im vorliegenden Fall auf Alhi - nach summarischer Prüfung mit Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und wenn durch die einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile abgewendet oder eine drohende Gefahr verhindert wird (Anordnungsgrund). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im sozialgerichtlichen Verfahren einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn dem Betroffenen bei einem Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache unzumutbare und möglicherweise irreversible Nachteile drohen (BVerfGE 46, 166; Krasney/Udsching a.a.O., Rdnr. 114). Sinn eines Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist aber eine vorläufige Regelung. Das SG hat daher zu Recht ausgeführt, die Vorwegnahme der Hauptsache, im Sinne der Schaffung eines endgültigen Zustandes durch vollständige Befriedigung des Anspruchs, sei im Anordnungsverfahren grundsätzlich nicht möglich. Eine solche ist jedoch dann hinzunehmen, wenn sie nötig ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für den Bf. unzumutbar und die Folgen nicht reparabel wären. Gleiches gilt, wenn der Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät käme. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (Krasney/Udsching, a.a.O., Rdnr. 120).

Ob ein Anordnungsgrund vorliegt, wenn dem Bf. die Möglichkeit offen steht, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, ist umstritten. Das BVerfG (BVerfGE 46, 166, 179) sieht in diesen Fällen regelmäßig kein Bedürfnis für den Erlass einstweiliger Anordnungen. Gegen einstweilige Leistungsanordnungen bei diesem Sachverhalt spricht grundsätzlich die Tatsache, dass der Bf. bei einem Unterliegen in der Hauptsache die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zu erstatten hat, während ihm die Sozialhilfe in jedem Fall verbleibt. Ausnahmsweise kann ein Anordnungsgrund dann vorliegen, wenn die beanspruchten Leistungen erheblich über dem Sozialhilfeniveau liegen und der Bf. bei einer Verweisung auf die Sozialhilfe schwerwiegende und unzumutbare Vermögensdispositionen treffen müsste. Anders stellt sich die Situation auch dann dar, wenn die Gewährung von Sozialhilfe vom zuständigen Träger tatsächlich bereits abgelehnt wurde (Krasney/Udsching, a.a.O., Rdnr. 19; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., Rdnr. 23b zu § 97).

Es sind hier keine Umstände ersichtlich, derentwegen eine Verweisung auf den Sozialhilfeanspruch nicht zumutbar wäre. Eine solche hat der Bf. nach Sachlage erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung des SG beantragt. Die Ausführungen zu eventuellen Anfragen über die Vermögensverhältnisse der Angehörigen betreffen tatsächlich nur Erstattungsansprüche gegen den Ehegatten oder Verwandte ersten Grades ( vgl. § 90 Bundessozialhilfegesetz ) und sie sind im Übrigen auch nicht geeignet die Unzumutbarkeit zu begründen, denn hierauf könnte sich (fast) jeder berufen, der auf einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger verwiesen wird. Entsprechend hat der Bf. nunmehr auch einen solchen Antrag gestellt. Diesen nicht bereits zuvor gestellt zu haben, stellt eine persönliche Entscheidung des Bf. dar. Eine Ablehnung der Sozialhilfe ist - bisher - nicht erfolgt, vielmehr die Prüfung des Anspruchs eingeleitet worden.

Der ohne Erlass der einstweiligen Anordnung entstehende Schaden ist für den Bf. auch nicht irreversibel. Soweit nach abschließender Prüfung die Bg. - oder ggf. das Gericht - zu dem Ergebnis gelangte, dass ein Anspruch auf Alhi bestanden hätte, wäre die Leistung ab dem 04.02.2000 nachzuzahlen.

Bei dieser Sachlage muss der Senat nicht weiter darauf eingehen, ob dem Begehren des Bf. auch das Fehlen eines Anordnungsanspruches entgegensteht. Eine Verpflichtung der Bg. zur Zahlung von Alhi im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes setzt u.a. voraus, dass der Bf. verfügbar war und ist. Die Ablehnung der Alhi im Falle des Bf. beruht aber derzeit und auch bereits seit dem 04.02.2000 - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit - auf der fehlenden Arbeitslosigkeit wegen einer selbstständigen Tätigkeit. Die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache kann bisher nach Aktenlage weder positiv angenommen, noch definitiv verneint werden. Es erscheint durchaus sachgerecht, hierzu u.a. auch wesentlich auf die Feststellungen der Staatsanwaltschaft abzustellen.

Hierbei konnte der Senat offen lassen, ob Entsprechendes auch für den Säumnisbescheid vom 19.04.2000 gilt. Denn dieser betrifft einen zurückliegenden Zeitraum, der zumindest für die Beurteilung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die spätere Aufhebung überholt ist.

Für den "Hilfsantrag" auf Erlass der Widerspruchsbescheide zu den Widersprüchen vom 09.05.2000 und vom 28.08.2000 besteht kein Anordnungsgrund, da allein durch deren Verzögerung weder schwere und unzumutbare Nachteile noch ein irreversibler Schaden entstehen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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