L 4 RA 112/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RA 685/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 112/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05.04.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als Versorgungsträger auch diejenigen Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen hat, in denen der Kläger eine Beschäftigung als Ingenieur und technischer Direktor ausübte, ihm eine Urkunde über die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung aber nicht erteilt worden war.

Der am ...1941 geborene Kläger schloss nach dem Besuch der Ingenieurschule für Maschinenbau- und Elektrotechnik Z ... in der Zeit vom 01.09.1962 bis 05.07.1967 in der Fachrichtung Kraftfahrzeug- und Instandhaltung als Ingenieur ab. Mit Urkunde vom 05.07.1967 erhielt er das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Mit Bescheid vom 25.02.1993 erkannte das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Kläger die Berechtigung zu, den Grad "Dipl.-Ing." zu führen, da dieser Abschluss im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages (EV) einem Fachhochschulabschluss gleichsteht. In der Zeit vom 01.07.1967 bis 30.09.1990 war er als Werkstattleiter bzw. Direktor für Technik/Instandhaltung beim VEB Güterkraftverkehr bzw. VEB Kraftverkehr W .../R ... beschäftigt.

Am 15.02.1999 beantragte er bei der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG. Dazu legte er am 16.04.1999 die Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG vor.

Mit Bescheid vom 27.08.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01.07.1967 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz wegen fehlender Voraussetzungen ab. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Die geltend gemachte Beschäftigung als Werkstattleiter bzw. Direktor für Technik werde vom Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung nicht erfasst. Die ausgeübten Beschäftigungen entsprechen zwar der technischen Qualifikation, jedoch seien sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung erfordere. Eine Gleichstellung des VEB Güterkraftverkehr bzw. VEB Kombinat Kraftverkehr sei nicht bekannt.

Dagegen legte der Kläger am 20.09.1999 durch den Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Ebenso wie die Betriebe der Eisenbahn und der Schifffahrt hätten die Betriebe des Kraftverkehrs Transportleistungen erbracht, die sich von der Art und Weise der bewegten Güter durch nichts unterschieden. Vielmehr seien die drei Bereiche im Verbund tätig geworden, zumal die Transportlogistik der DDR davon ausgegangen wäre, dass die Güter von allen drei Transportbereichen nur in Abstimmung miteinander zu bewegen seien. Eine andere Bewertung des Transportbereiches Kraftverkehr sei nicht nachvollziehbar.

Mit Bescheid vom 24.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die der technischen Qualifikation entsprechende ausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb nach der Versorgungsordnung ausgeübt worden sei.

Hiergegen richtete sich die am 06.12.1999 zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Den Produktionsbetrieben seien gemäß der Versorgungsordnung Transportbetriebe (Eisenbahn, Schifffahrt) gleichgestellt. Der Kläger sei unter wechselnden Betriebsbezeichnungen immer in einem Transportbetrieb tätig gewesen und begehre von daher die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.

Die Beklagte verwies darauf, dass ein Anspruch auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nicht bei einer Tätigkeit erfolge, die in einem Dienstleistungsbetrieb (z. B. VEB Kraftverkehr) ausgeübt worden sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.04.2000 abgewiesen und ausgeführt, dass die ausgeübte Beschäftigung zwar der technischen Qualifikation entspreche, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Die Beschäftigung sei nicht im abschließenden Katalog des § 1 Abs. 2 der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz aufgelistet.

Gegen das am 06.06.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.06.2000 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG und die Beklagte hätten seine berufliche Qualifikation ohne Abstriche anerkannt, sich jedoch nicht in der Lage gesehen, den Betrieb inhaltlich den in der Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 24.05.1951 genannten Betrieben zuzuordnen. Das SG habe die aufgeführten und gleichgestellten Betriebe bzw. Einrichtungen als abschließenden Katalog angesehen. Dieser Sichtweise könne nicht gefolgt werden. Dass der Gesetzgeber der DDR keine Notwendigkeit gesehen hätte, die Verordnung von 1951 den sich veränderten Bedingungen in Wirtschaft und Politik anzupassen, könne nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, da in der besagten Verordnung andere Transportzweige wie Eisenbahn und Schifffahrt eindeutig genannt seien. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Enscheidung vom 24.03.1998 festgestellt, dass es auf die praktische Durchführung und auf die Auslegung der Versorgungsordnung seitens der DDR nicht ankäme. Mit seiner Tätigkeit als Direktor sei er dem Personenkreis der Anwärter auf Zusatzversorgung zuzurechnen gewesen. Mit der engen Auslegung des Urteils des 4. Senats stelle sich die Beklagte gewollt oder ungewollt in den Dienst derjenigen, die in der DDR zu Fragen der Zusatzversorgung zu entscheiden hatten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05.04.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 27.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01.07.1967 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der Anlage I Nr. 1 AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nahm sie Bezug auf das erstinstanzliche Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG), erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat gem. § 8 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der für diesen Zeitraum nachgewiesenen tatsächlichen Arbeitsentgelte feststellt. Dies haben die Beklagte und das SG zutreffend festgestellt.

Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und Anspruchsgrundlage für das Verpflichtungsgbegehren insbesondere für die Frage, ob die Beklagte den Begriff "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist" zutreffend ausgelegt hat, ist § 5 Abs. 1 AAÜG. Diese Vorschrift knüpft faktisch an den Text der einschlägigen Vorschriften der DDR an, hier der Verordnung über die Altersversorgung der technischen Intelligenz gem. Anlage I Ziff. 1 zum AAÜG (Verordnung über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 [GBl. I Nr. 93, S. 844 sowie 2. DB zur VO vom 24.05.1951 - GBl. 1951 Nr. 62 S. 487]). Der Regelungsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln; auf die Auslegung der entsprechenden Verordnungen durch die Staatsorgane der früheren DDR oder auf deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an. Insoweit hängt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden war. Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG liegen auch dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 27/79 - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; BSG, Urteil vom 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteile vom 30.06.1998 - B 4 RA 94/97 und B 4 RA 11/98; Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 63/97).

Entscheidend ist nicht der Tatbestand der formalen Mitgliedschaft oder der förmlich festgestellten Zugehörigkeit zu einem bestimmten System, sondern die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder einer Tätigkeit, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme fällt. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die in der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz als versorgungsberechtigend aufgelistet ist (vgl. § 5 der VO vom 17.08.1950 i. V. m. § 1 Abs. 1 der 2. DB vom 24.05.1951, a. a. O.). Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur streitig, ob es sich bei den Beschäftigungsbetrieben des Klägers, dem VEB Güterkraftverkehr bzw. VEB Kraftverkehr W .../R ..., um volkseigene Produktionsbetriebe oder diesen gleichgestellten Betrieben im Sinne der Versorgungsordnung handelt. Nach Ansicht der Beklagten und des SG entsprach zwar die ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation, die angeführten Betriebe seien jedoch nicht von der Versorgungsordnung erfasst.

Nach der Entscheidung des BSG vom 30.06.1998 (B 4 RA 11/98) kommt es auf die praktische Durchführung und die Auslegung der Versorgungsordnung seitens der DDR-Organe oder eine der Versorgungsordnung widersprechende oder diese relativierende Beschlusslage (Durchführungsbestimmungen etc.) seitens der ehemaligen DDR nicht an. Anderenfalls bestünde, wie z.B bei einer ohne sachlichen Grund versagten oder aus politischen Gründen erst verspätet erteilten Versorgungszusage die Gefahr, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege der Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hätte und so (nachträglich) in den Rang eines bundesrechtlich beachtlichen normativen Maßstabes erhoben würde. Derartige der Versorgungsordnung widersprechende oder diese relativierende Beschlusslage im Sinne von Durchführungsbestimmungen sind vorliegend jedoch nicht festzustellen. Demnach ist dem BSG dahin zu folgen, dass schließlich nur die Versorgungsordnung selbst und die hierzu ergangene Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 ein hinreichend publizierter und objektiver, Erkenntnisprozessen in gerade noch ausreichendem Maße zugänglicher, - faktischer - Anknüpfungspunkt darstellt. Die Versorgungsordnung und die hierzu ergangene DB lassen nicht erkennen, dass bei den in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten und den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben willkürliche Festlegungen getroffen worden sind. Somit liegen Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG nur dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war und die in den Anlagen I und II des AAÜG aufgelistet worden ist. Der "VEB Güterkraftverkehr/ Kraftverkehr" kann im Sinne dieser Auslegung weder als volkseigener "Produktionsbetrieb" noch als gleichgestellter Betrieb beurteilt werden. Bei Nichtvorlage einer Versorgungszusage kann die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden ist, nur anhand derjenigen Gegebenheiten in der ehemaligen DDR beantwortet werden. Das sind bei § 5 Abs. 1 AAÜG die Texte der in den Anlagen I und II zum AAÜG aufgelisteten und damit als für die Anwendung des § 5 AAÜG als insoweit bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen.

Gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB vom 24.05.1951 (a. a. O.) werden den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergbauschulen; Schulen; Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter; Versorgungsbetriebe (Gas-Wasser-Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe; Hauptverwaltungen und Ministerien. Nach den anzuwendenden Kriterien war der Kläger nicht einer Gruppe zuzuordnen, die in der Verordnung über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz oder einer Durchführungsbestimmung hierzu genannt ist. Der Kreis, der den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betriebe ist in der 2. DB abschließend festgelegt und lässt insoweit eine weitere Auslegung oder Erweiterung zu Gunsten des Klägers nicht zu.

Eine Legaldefinition des Begriffs "Betrieb" im Sinne des AAÜG enthalten weder das AAÜG selbst noch andere bundesdeutsche Vorschriften, so dass dieser Begriff durch Auslegung ermittelt werden muss. Eigens für das Wirtschaftssystem der DDR geschaffene wirtschaftliche Einheiten waren volkseigene Betriebe (VEB), die Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) und Kombinate. Nach der Definition der ehemaligen DDR war ein "Volkseigener Betrieb" nämlich ein Produktionsbetrieb (vgl. Lexikon des Arbeitsrechts der DDR, Staatsverlag der DDR, Berlin 1972 S. 405). Ein solcher Produktionsbetrieb wiederum war im Terminus der ehemaligen DDR qualifiziert als "wichtigste gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion". Er war staatliche Organisationsform der Produktion und Ausdruck der gesellschaftlichen Arbeitsteilung. In dem Betrieb wird der unmittelbare Produktions- und Reproduktionsprozess vollzogen und der größte Teil des Nationaleinkommens erzeugt (Lexikon des Arbeitsrechts, a. a. O., Stichwort Produktionsbetrieb; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, Stichwort Produktionsbetrieb). Die Funktion und die Rechtsstellung eines VEB ergibt sich aus der "Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes" vom 09.02.1967 (GBl. II S. 121 - VO 1967 -) und den Nachfolgeverordnungen. In Abschnitt I § 1 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung ist ebenfalls ausgeführt, dass "der volkseigene Produktionsbetrieb (nachstehend Betrieb genannt) die wichtigste gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtlich selbständige Einheit der materiellen Produktion , ein Kollektiv sozialistischer Werktätiger sei". Diesen wirtschaftlichen und damit produktionsbezogenen Begriff setzen die Folgeverordnungen fort. Produktionsbetriebe und Produktionsprozess waren insbesondere durch den Wertbildungsprozess gekennzeichnet und dabei in drei Grundformen gegliedert: in stoffgewinnende Prozesse, stoffumwandelnde Prozesse und stoffverformende Prozesse. Vom Standpunkt innerbetrieblicher Arbeitsteilung waren diese Prozesse in Hauptprozess, Nebenprozess und Hilfsprozess untergliedert. Der Hilfsprozess unterstützt durch seine Leistung und Produkte den Ablauf der Haupt- und Nebenprozesse, z. B. in Energieerzeugung, Instandhaltung und Transport (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Dietz Verlag 1988, Stichwort Produktionsprozess, S. 756). Der Bereich Kraftverkehr galt als selbständiger, durch die Räte der Bezirke geleiteter Transportzweig des einheitlichen sozialistischen Verkehrswesens für den öffentlichen Straßen-, Güter- und Personenverkehr sowie die Kraftfahrzeuginstandhaltung (vgl. Wörterbuch a. a. O., S. 536). Der Gesetzgeber der DDR hat damit bewußt eine Differenzierung zwischen volkseigenen und Produktionsbetrieben vorgenommen und folglich dessen im Zusammenhang mit der Gleichstellung im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB (a. a. O.) auch nicht alle Bereiche des Transports in das Zusatzversorgungssystem einbezogen. Eine Erweiterung des Kreises der den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben und Einrichtungen ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen.

Sofern demnach die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb erforderlich war, können der VEB Güterkraftverkehr bzw. VEB Kraftverkehr als Dienstleistungsbetriebe derartigen Produktions-, Wertbildungs- und Verwertungsprozessen nicht zugeordnet werden. Die Gleichstellung scheitert aus den bereits dargestellten Gründen. Chemnitz zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (Ziff. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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