Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 15 RA 497/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 18/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 06.12.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtechInt).
Der am ... geborene Kläger beendete sein Studium an der U ... L ... im Juni 1959 als Diplom-Chemiker. Anschließend wurde er als Assistent an der Universität beschäftigt bis zum 30.11.1963; während dieser Zeit promovierte er. Von Dezember 1963 bis Januar 1967 leitete der Kläger das Halbleiter-Labor der K ... W ... H ... Anschließend war er bis Oktober 1969 als Produktionsleiter und Abteilungsleiter tätig bei der Vereinigung der Volkseigenen Betriebe Elektrochemie und Plaste in Halle. Von November 1969 bis Ende Dezember 1991 war der Kläger Abteilungsleiter des Bereichs Technik, Technika und Verwaltung der F ... R ... im C ... N ... Um eine Einbeziehung in die AVtechInt hatte er sich mehrfach bemüht, zuletzt 1989; eine Versorgungszusage wurde ihm bis zur Schließung der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme zum 30.6.1990 gleichwohl nicht erteilt. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 21.1.1999 auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem von Dezember 1963 bis Juni 1990 ab mit Bescheid vom 19.3.1999. Diplom-Chemiker seien nicht als Ingenieure im Sinne der AVtechInt anzusehen. Auf den Widerspruch des Klägers vom 9.4.1999 erkannte sie seine Assistentenzeit vom 1.9.1959 bis 30.11.1963 als Zeit der Zugehörigkeit der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen an. Im Übrigen erging der Widerspruchsbescheid vom 22.6.1999.
Mit seiner am 19.7.1999 vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er behauptete, unter die Bezeichnung "Ingenieur" fielen nach sozialistischem Sprachgebrauch sämtliche Naturwissenschaftler und Techniker. Seiner Einbeziehung in die AVtechInt stehe auch nicht die Tatsache entgegen, dass er zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten habe.
Das SG hat die Klage abgewiesen durch Urteil vom 6.12.2000. Der Kläger habe keine Tätigkeit ausgeübt, derentwegen ihrer Art nach eine Einbeziehung in die AVtechInt vorgesehen gewesen sei. In seinem Fall hätte nach Ansicht des SG lediglich die Möglichkeit bestanden, ihn durch eine konkrete Versorgungszusage einzubeziehen, was jedoch nicht geschehen sei.
Gegen das ihm am 4.1.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt am 22.1.2001, wobei er seinen bisherigen Vortrag aufgreift und vertieft.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6.12.2000 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19.3.1999 und 22.4.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.6.1999 zu verurteilen, die Zeit vom 1.12.1963 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Der Senat konnte die Sache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach der Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und der entsprechenden Entgelte. Ihm ist für den streitigen Zeitraum weder eine Versorgungszusage erteilt worden, die nach Bundesrecht als Verwaltungsakt verbindlich sein könnte (Art. 19 des Einigungsvertrages), noch hat er eine Tätigkeit ausgeübt, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen wäre.
Die §§ 5 bis 8 AAÜG dienen der umfassenden Verwirklichung des eigenständigen bundesrechtlichen Zwecks, als Grundlage einer künftigen rentenrechtlichen Bewertung nach seinen Maßstäben Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem umfassend und vollständig zu erfassen und hierauf bezogen die Aussonderung unabhängig von Arbeit und Leistung erworbener Entgeltbestandteile zu ermöglichen. Der Bundesgesetzgeber verbindet die im Sinne dieser Zielsetzung von ihm erstmals und eigenständig bestimmten Rechtsfolgen zukunftsgerichtet mit einem von ihm selbst in partieller Anknüpfung an DDR-Gegebenheiten eigenständig gebildeten Tatbestand. Keinesfalls geht es allerdings im Zusammenhang des Bundesrechts darum, nachträglich DDR-Recht maßstäblich anzuwenden, d.h. dort abstrakt umschriebenen Sachverhalten rückwirkend und statusbegründend dessen Rechtsfolgen zuzuordnen (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).
Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beantwortet sich unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (abstrakt-generell) zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der - nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden - Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem gerichtet war. Der seinerseits an Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebundene Bundesgesetzgeber stellt mit der tatbestandlichen Anknüpfung in diesem Sinne eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicher; umgekehrt nimmt er gleichzeitig in Kauf, dass einerseits Personen in den Geltungsbereich der §§ 5 bis 8 AAÜG einbezogen werden, die in der DDR entgegen dem aus bundesdeutscher Sicht verstandenen Wortlaut der genannten Texte eine Versorgungszusage nicht erhalten haben, während andererseits Personen unberücksichtigt bleiben, obwohl sie in willkürfreier Abweichung hiervon in der DDR möglicherweise in das Versorgungssystem einbezogen worden wären (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).
Lediglich wenn im Einzelfall - der hier nicht vorliegt - eine gemäß Art. 19 des Einigungsvertrages als Verwaltungsakt im Sinne des Bundesrechts zu beachtende Rentenbewilligung bzw. eine Versorgungszusage der früheren DDR vorliegt oder ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes ohne erteilte Versorgungszusage zum 1.7.1990 mit der Bewilligung eines "Versorgungsanspruches" gerechnet werden durfte, kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG auch unabhängig von einer Zuordnung zu einem abstrakt begünstigten Personenkreis zur Anwendung. Das Vorliegen eines dieser Tatbestände ist damit im Einzelfall zwar stets eine hinreichende, tatbestandlich aber niemals notwendige Voraussetzung für den bundesrechtlichen Begriff der Zeit der Zugehörigkeit und die hieran vom Bundesrecht geknüpften Rechtsfolgen (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).
Vielmehr sind die §§ 5 bis 8 AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage stets anzuwenden, wenn im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (BSG, U.v. 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R). Insofern werden bundesrechtlich die jeweils einschlägigen abstrakt-generellen Vorgaben der zuständigen Stellen der untergegangenen DDR unabhängig von ihrer jeweiligen zeitlichen Anwendbarkeit und der früheren Zuordnung von konkreten Rechtsfolgen" auf ihrer Grundlage als tatbestandliche Umschreibung des Kreises der Begünstigten verstanden. Allein diese Vorgehensweise garantiert, dass im Kontext des Bundesrechts die hiernach maßgebenden Bewertungsgrößen umfassend und vollständig der erforderlichen Sichtung unterzogen werden; entscheidend ist nämlich, ob die Betroffenen gerade hinsichtlich der nach Bunderecht maßgeblichen Wertbemessungsgrundlagen und den hiernach zugrunde zu legenden Maßstäben einen ungerechtfertigten Vorteil erhalten, d.h. nicht auf Arbeit und Leistung beruhende Arbeitsverdienste bezogen hatten (BSG, U.v. 21.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).
Allein maßgeblich ist danach nur, ob die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach abstrakt-generell zu denjenigen gehörte, derentwegen nach den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Texten das jeweilige Versorgungssystem errichtet war, ob sie also in einem dieser Texte aufgelistet ist. Demgegenüber scheidet eine Anknüpfung an die "gelebte DDR-Wirklichkeit" aus (BSG, U.v. 21.6.2001 - B 4 RA 107/00 R). Die Bedeutung dieser Texte ist ausschließlich nach objektiven Kriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs 1 GG) und nach dem dargestellten Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils zugrunde liegende Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR nicht ankommt (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R; U.v. 29.6.2000 - B 4 RA 63/99 R, U.v. 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R). Dies erfordert im Einzelfall die Feststellung von Existenz und inhaltlicher Reichweite der jeweiligen abstrakt-generellen Vorgabe sowie die Ermittlung und Zuordnung der jeweils konkret-individuell verrichteten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R).
Demnach hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keine Versorgungszusage bis zum 30.6.1990 erhalten. Die Voraussetzungen der "Zugehörigkeit" ergeben sich auch nicht aus der Verordnung über die AVtechInt vom 17.8.1950 (GBl. DDR I, 844) in Verbindung mit den nach § 5 erlassenen Durchführungsbestimmungen. Jedenfalls ab Mai 1951 fallen Chemiker nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Versorgungssystems, da diese Berufsgruppe in § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.5.1951 (GBl. DDR I, 487) - im Gegensatz zu § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur genannten Verordnung vom 26.9.1950 (GBl. DDR I, 1043) - nicht mehr erwähnt wird (so auch BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R).
Ob der Kläger zum Personenkreis der anderen Spezialisten, die nicht den Titel eines "Ingenieurs oder Technikers haben" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.5.1951 gehörte, deren Einbeziehung im Ermessen des zuständigen Fachministeriums bzw. der Hauptverwaltung gestanden hat, kann dahinstehen. Denn eine solche Versorgungszusage hat der Kläger nach eigenem Bekunden nicht erhalten. Darüber hinaus wäre durch eine solche Einbeziehung untermauert worden, dass der Kläger gerade nicht aufgrund abstrakt-genereller Vorgaben der Versorgungsordnung einbezogen werden konnte.
Die dagegen vorgebrachte Kritik des Klägers greift nicht durch. Der Bundesgesetzgeber war nicht verpflichtet, gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten im SGB VI aufgrund einer bloß fiktiven Zugehörigkeit zu einem "Versorgungssystem" auch insoweit zu begründen, als der Sachgrund der von ihm selbst getroffenen Regelungen des AAÜG und deren Zielsetzung dies nicht erforderte. Erst recht geht es bei der bloßen Anknüpfung an die Verhältnisse der DDR nicht darum, diese nachträglich zu verändern, indem der Kreis der Betroffenen nach dem Maß seiner jeweiligen individuellen Nützlichkeit ausgedehnt und frühere Brüche" ausgeglichen werden (vgl. BSG, U.v. 21.6.2001 - B 4 RA 107/00 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da § 160 Abs. 2 SGG keinen Zulassungsgrund aufführt für Fälle, in denen das BSG seine Rechtsprechung ändert oder - wie hier - konkretisiert.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtechInt).
Der am ... geborene Kläger beendete sein Studium an der U ... L ... im Juni 1959 als Diplom-Chemiker. Anschließend wurde er als Assistent an der Universität beschäftigt bis zum 30.11.1963; während dieser Zeit promovierte er. Von Dezember 1963 bis Januar 1967 leitete der Kläger das Halbleiter-Labor der K ... W ... H ... Anschließend war er bis Oktober 1969 als Produktionsleiter und Abteilungsleiter tätig bei der Vereinigung der Volkseigenen Betriebe Elektrochemie und Plaste in Halle. Von November 1969 bis Ende Dezember 1991 war der Kläger Abteilungsleiter des Bereichs Technik, Technika und Verwaltung der F ... R ... im C ... N ... Um eine Einbeziehung in die AVtechInt hatte er sich mehrfach bemüht, zuletzt 1989; eine Versorgungszusage wurde ihm bis zur Schließung der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme zum 30.6.1990 gleichwohl nicht erteilt. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 21.1.1999 auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem von Dezember 1963 bis Juni 1990 ab mit Bescheid vom 19.3.1999. Diplom-Chemiker seien nicht als Ingenieure im Sinne der AVtechInt anzusehen. Auf den Widerspruch des Klägers vom 9.4.1999 erkannte sie seine Assistentenzeit vom 1.9.1959 bis 30.11.1963 als Zeit der Zugehörigkeit der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen an. Im Übrigen erging der Widerspruchsbescheid vom 22.6.1999.
Mit seiner am 19.7.1999 vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er behauptete, unter die Bezeichnung "Ingenieur" fielen nach sozialistischem Sprachgebrauch sämtliche Naturwissenschaftler und Techniker. Seiner Einbeziehung in die AVtechInt stehe auch nicht die Tatsache entgegen, dass er zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten habe.
Das SG hat die Klage abgewiesen durch Urteil vom 6.12.2000. Der Kläger habe keine Tätigkeit ausgeübt, derentwegen ihrer Art nach eine Einbeziehung in die AVtechInt vorgesehen gewesen sei. In seinem Fall hätte nach Ansicht des SG lediglich die Möglichkeit bestanden, ihn durch eine konkrete Versorgungszusage einzubeziehen, was jedoch nicht geschehen sei.
Gegen das ihm am 4.1.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt am 22.1.2001, wobei er seinen bisherigen Vortrag aufgreift und vertieft.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6.12.2000 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19.3.1999 und 22.4.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.6.1999 zu verurteilen, die Zeit vom 1.12.1963 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Der Senat konnte die Sache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach der Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und der entsprechenden Entgelte. Ihm ist für den streitigen Zeitraum weder eine Versorgungszusage erteilt worden, die nach Bundesrecht als Verwaltungsakt verbindlich sein könnte (Art. 19 des Einigungsvertrages), noch hat er eine Tätigkeit ausgeübt, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen wäre.
Die §§ 5 bis 8 AAÜG dienen der umfassenden Verwirklichung des eigenständigen bundesrechtlichen Zwecks, als Grundlage einer künftigen rentenrechtlichen Bewertung nach seinen Maßstäben Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem umfassend und vollständig zu erfassen und hierauf bezogen die Aussonderung unabhängig von Arbeit und Leistung erworbener Entgeltbestandteile zu ermöglichen. Der Bundesgesetzgeber verbindet die im Sinne dieser Zielsetzung von ihm erstmals und eigenständig bestimmten Rechtsfolgen zukunftsgerichtet mit einem von ihm selbst in partieller Anknüpfung an DDR-Gegebenheiten eigenständig gebildeten Tatbestand. Keinesfalls geht es allerdings im Zusammenhang des Bundesrechts darum, nachträglich DDR-Recht maßstäblich anzuwenden, d.h. dort abstrakt umschriebenen Sachverhalten rückwirkend und statusbegründend dessen Rechtsfolgen zuzuordnen (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).
Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beantwortet sich unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (abstrakt-generell) zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der - nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden - Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem gerichtet war. Der seinerseits an Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebundene Bundesgesetzgeber stellt mit der tatbestandlichen Anknüpfung in diesem Sinne eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicher; umgekehrt nimmt er gleichzeitig in Kauf, dass einerseits Personen in den Geltungsbereich der §§ 5 bis 8 AAÜG einbezogen werden, die in der DDR entgegen dem aus bundesdeutscher Sicht verstandenen Wortlaut der genannten Texte eine Versorgungszusage nicht erhalten haben, während andererseits Personen unberücksichtigt bleiben, obwohl sie in willkürfreier Abweichung hiervon in der DDR möglicherweise in das Versorgungssystem einbezogen worden wären (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).
Lediglich wenn im Einzelfall - der hier nicht vorliegt - eine gemäß Art. 19 des Einigungsvertrages als Verwaltungsakt im Sinne des Bundesrechts zu beachtende Rentenbewilligung bzw. eine Versorgungszusage der früheren DDR vorliegt oder ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes ohne erteilte Versorgungszusage zum 1.7.1990 mit der Bewilligung eines "Versorgungsanspruches" gerechnet werden durfte, kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG auch unabhängig von einer Zuordnung zu einem abstrakt begünstigten Personenkreis zur Anwendung. Das Vorliegen eines dieser Tatbestände ist damit im Einzelfall zwar stets eine hinreichende, tatbestandlich aber niemals notwendige Voraussetzung für den bundesrechtlichen Begriff der Zeit der Zugehörigkeit und die hieran vom Bundesrecht geknüpften Rechtsfolgen (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).
Vielmehr sind die §§ 5 bis 8 AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage stets anzuwenden, wenn im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (BSG, U.v. 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R). Insofern werden bundesrechtlich die jeweils einschlägigen abstrakt-generellen Vorgaben der zuständigen Stellen der untergegangenen DDR unabhängig von ihrer jeweiligen zeitlichen Anwendbarkeit und der früheren Zuordnung von konkreten Rechtsfolgen" auf ihrer Grundlage als tatbestandliche Umschreibung des Kreises der Begünstigten verstanden. Allein diese Vorgehensweise garantiert, dass im Kontext des Bundesrechts die hiernach maßgebenden Bewertungsgrößen umfassend und vollständig der erforderlichen Sichtung unterzogen werden; entscheidend ist nämlich, ob die Betroffenen gerade hinsichtlich der nach Bunderecht maßgeblichen Wertbemessungsgrundlagen und den hiernach zugrunde zu legenden Maßstäben einen ungerechtfertigten Vorteil erhalten, d.h. nicht auf Arbeit und Leistung beruhende Arbeitsverdienste bezogen hatten (BSG, U.v. 21.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).
Allein maßgeblich ist danach nur, ob die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach abstrakt-generell zu denjenigen gehörte, derentwegen nach den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Texten das jeweilige Versorgungssystem errichtet war, ob sie also in einem dieser Texte aufgelistet ist. Demgegenüber scheidet eine Anknüpfung an die "gelebte DDR-Wirklichkeit" aus (BSG, U.v. 21.6.2001 - B 4 RA 107/00 R). Die Bedeutung dieser Texte ist ausschließlich nach objektiven Kriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs 1 GG) und nach dem dargestellten Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils zugrunde liegende Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR nicht ankommt (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R; U.v. 29.6.2000 - B 4 RA 63/99 R, U.v. 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R). Dies erfordert im Einzelfall die Feststellung von Existenz und inhaltlicher Reichweite der jeweiligen abstrakt-generellen Vorgabe sowie die Ermittlung und Zuordnung der jeweils konkret-individuell verrichteten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R).
Demnach hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keine Versorgungszusage bis zum 30.6.1990 erhalten. Die Voraussetzungen der "Zugehörigkeit" ergeben sich auch nicht aus der Verordnung über die AVtechInt vom 17.8.1950 (GBl. DDR I, 844) in Verbindung mit den nach § 5 erlassenen Durchführungsbestimmungen. Jedenfalls ab Mai 1951 fallen Chemiker nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Versorgungssystems, da diese Berufsgruppe in § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.5.1951 (GBl. DDR I, 487) - im Gegensatz zu § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur genannten Verordnung vom 26.9.1950 (GBl. DDR I, 1043) - nicht mehr erwähnt wird (so auch BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R).
Ob der Kläger zum Personenkreis der anderen Spezialisten, die nicht den Titel eines "Ingenieurs oder Technikers haben" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.5.1951 gehörte, deren Einbeziehung im Ermessen des zuständigen Fachministeriums bzw. der Hauptverwaltung gestanden hat, kann dahinstehen. Denn eine solche Versorgungszusage hat der Kläger nach eigenem Bekunden nicht erhalten. Darüber hinaus wäre durch eine solche Einbeziehung untermauert worden, dass der Kläger gerade nicht aufgrund abstrakt-genereller Vorgaben der Versorgungsordnung einbezogen werden konnte.
Die dagegen vorgebrachte Kritik des Klägers greift nicht durch. Der Bundesgesetzgeber war nicht verpflichtet, gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten im SGB VI aufgrund einer bloß fiktiven Zugehörigkeit zu einem "Versorgungssystem" auch insoweit zu begründen, als der Sachgrund der von ihm selbst getroffenen Regelungen des AAÜG und deren Zielsetzung dies nicht erforderte. Erst recht geht es bei der bloßen Anknüpfung an die Verhältnisse der DDR nicht darum, diese nachträglich zu verändern, indem der Kreis der Betroffenen nach dem Maß seiner jeweiligen individuellen Nützlichkeit ausgedehnt und frühere Brüche" ausgeglichen werden (vgl. BSG, U.v. 21.6.2001 - B 4 RA 107/00 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da § 160 Abs. 2 SGG keinen Zulassungsgrund aufführt für Fälle, in denen das BSG seine Rechtsprechung ändert oder - wie hier - konkretisiert.
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