L 4 RA 198/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RA 84/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 198/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Insbesondere ist eine Berücksichtigung von Pflegezeiten im Beitrittsgebiet als Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum 28.12.1966 bis 31.12.1991 streitig.

Die am ...1937 geborene Klägerin war bis März 1960 im erlernten Beruf als Friseuse tätig und arbeitete danach bis November 1965 als Pionierleiterin bzw. Instrukteurin für Kultur und Sport. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag auf Grund Pflege des am 31.05.1961 geborenen Kindes B ..., bei Unmöglichkeit der Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach der Geburt des auf Grund physischer und psychischer Behinderung pflegebedürftigen und am 28.12.1966 geborenen Sohnes D ... Ab November 1965 leistete die Klägerin freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung und beantragte im März 1993 die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Pflege und entrichtete ab April 1995 als Pflegeperson wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Am 04.03.1997 stellte sie einen Antrag auf Kontenklärung, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.1997 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten als für die Beteiligten verbindlich feststellte und dabei die Zeit vom 28.12.1966 bis 31.12.1991 als Berücksichtigungszeit wegen Pflege nicht anerkannte. Eine Berücksichtigung sei nur in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 möglich. Der Widerspruch vom 16.12.1997 richtete sich gegen die Nichtberücksichtigung der Pflegezeiten. Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.1998 die Berücksichtigung von Zeiten wegen Pflege vom 01.03.1993 bis 31.12.1993 an.

Am 30.06.1998 beantragte die Klägerin Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Gemäß § 14 der 2. Rentenverordnung (2. RtVO) der DDR vom 26.07.1984 in Verbindung mit § 3 der 1. Durchführungsbestimmung (DB) vom 08.04.1984 seien Zeiten als rentensteigernde Pflegezeiten zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 19.08.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da nach § 39 SGB VI auf Antrag Versicherte Altersrente erhielten, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hätten, wenn nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen würden. Danach müssten mindestens 121 Monate mit Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen sein. Die Klägerin könne jedoch nur insgesamt 33 Pflichtbeiträge nachweisen. Dagegen legte die Klägerin am 17.09.1998 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.1999 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Gemäß § 57 Abs. 2 SGB VI a.F. bzw. § 249 b SGB VI seien Berücksichtigungszeiten auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995. Bei einer erstmaligen Antragstellung im März 1993 seien Berücksichtigungszeiten wegen Pflege ab 01.03.1993 anerkannt worden. Zeiten der häuslichen Pflege vor dem 01.01.1992 könnten mangels einer entsprechenden Grundlage nach dem SGB VI nicht berücksichtigt werden. Nach Art. 2 § 19 Abs. 3 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) gelten als Zeiten der versicherungspflichtigen Tätigkeit auch Zeiten, in denen Versicherte zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gehindert gewesen seien. Zeiten nach dieser Vorschrift könnten jedoch nur für einen Rentenanspruch nach Art. 2 RÜG berücksichtigt werden. Vorliegend würde es sich um einen Anspruch auf Altersrente gemäß Art. 2 § 4 RÜG handeln. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG lege jedoch fest, dass nur Personen einen Anspruch nach den Vorschriften des Art. 2 RÜG haben, deren Rente in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996 beginne. Bei Vollendung des 60. Lebensjahres im Dezember 1997 liege ein etwaiger Rentenbeginn nach dem 31.12.1996 und damit außerhalb des gesetzlichen Rahmens. Für die Beurteilung der zurückgelegten Zeiten sei alleinig das SGB VI maßgebend und hier eine Berücksichtigung von Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege erstmalig ab 01.01.1992 möglich. Die Vorschriften der ehemaligen DDR seien spätestens seit Einführung des SGB VI nicht mehr anzuwenden. Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1996 hätte die Möglichkeit bestanden, rentenrechtliche Zeiten entsprechend der damaligen Vorschriften zu berücksichtigen.

Mit der am 08.02.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Dresden erhobenen Klage führte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie machte geltend, in der ehemaligen DDR seien die Zeiten der Pflege von Familienangehörigen nach § 14 der 2. RtVO vom 26.07.1984 (GBl. I S. 281) als rentenrechtlich relevante Zeiten anerkannt gewesen. Dies sei durch die Beitragskarten für freiwillige Rentenversicherung des FDGB nachgewiesen. Ein Pflegegeld habe sie mangels Kenntnis und Information nicht beantragt. Die rentenrechtlichen Vorschriften der ehemaligen DDR würden als sekundäres Bundesrecht weiter gelten und es wäre verfassungsrechtlich nicht vertretbar, wenn diese Zeiten bei Rentenbeginn nach dem 01.01.1992 mit der Einführung des SGB VI verloren gingen.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 30.05.2000 ab. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf eine Altersrente für Frauen nicht zu, weil sie die Voraussetzung des § 39 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt habe. Das Erfordernis von mehr als zehn Jahren Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres sei bei 33 Kalendermonaten nachgewiesener Pflichtbeitragszeiten in der Zeit von April 1995 bis Dezember 1997 nicht gegeben. Ein Anspruch auf eine Rentenleistung nach dem Normengefüge des SGB VI stehe der Klägerin nicht zu, so dass weder die Feststellungsbescheide nach § 149 Abs. 5 SGB VI noch die Bescheide über die Rentenablehnung zu beanstanden seien. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rente nach Art. 2 RÜG seien nicht gegeben. Zwar erfülle die Klägerin die wartezeitrechtlichen Vorgaben, jedoch müsse ein entsprechender Anspruch bei einem Rentenbeginn bis Dezember 1996 entstanden sein. Die vom Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen für die Geltung des Übergangsrechts bis Dezember 1996 normierte Frist reiche für die Klägerin nicht zur Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen aus. Nach der Ansicht des SG war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, die Geltungsdauer zu verlängern. Ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die Stichtagsregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Art. 2 RÜG liege nicht vor. Hinzu komme, dass dem Bereich der Rentenversicherung eine Anpassung an geänderte Verhältnisse nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) immanent sei und wegen des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der Gesetzgeber gehalten gewesen sei, die Unterschiede in der Rentenversicherung in angemessener Zeit abzubauen. Jede Stichtagsregelung beinhalte im Einzelfall hinzunehmende Härten, schaffe jedoch nach den Entscheidungen des BVerfG einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Versicherten des Beitrittsgebietes und dem Bestreben der Allgemeinheit an der Herstellung der erforderlichen Angleichung des Sozialversicherungsrechts. Eine über den 31.12.1996 hinausreichende Anwendung der rentenrechtlichen Vorschriften der ehemaligen DDR würde hingegen eine Ungleichbehandlung der Versicherten der alten Bundesländer darstellen und sei schon von daher einer Befristung zu unterwerfen gewesen. Auch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vermöge der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen, da es einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber enthalte, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Des Weiteren lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Streit stehenden Pflegezeiten als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gemäß § 19 Abs. 3 Art. 2 RÜG nicht vor, da in der Person des Pflegebedürftigen die Voraussetzungen zum Anspruch auf Pflegegeld der Stufen III oder IV, d.h. qualifizierte Pflegebedürftigkeit, gegeben sein müssen. Vorliegend sei weder die Einreichung eines Antrages auf Gewährung des Pflegegeldes als Voraussetzung für dessen Bezug und mithin für die Anrechnung dieser Zeiten noch eine entsprechende Leistungsbewilligung belegt. In den Versicherungsunterlagen der Klägerin fehlten entsprechende Eintragungen über die Erbringung von Pflegeleistungen. Insoweit könne offen bleiben, ob die Klägerin durch die Verwaltung der Sozialversicherung fehlerhaft beraten worden sei und sie sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen könne, weil in der Person des am ...1961 geborenen Sohnes B ... die Voraussetzungen qualifizierter Pflegebedürftigkeit nicht vorgelegen hätten, da wegen dessen häufiger Erkrankungen im Kindergartenalter das Beschäftigungsverhältnis am 20.11.1965 gelöst worden sei. Verlängerungstatbestände des § 19 Abs. 3 Satz 1 Art. 2 RÜG würden nicht greifen, so dass die Anrechnung von Pflegezeiten ohnehin ausschiede.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 02.11.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.12.2000 zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Auf Grund der häufigen Erkrankungen des Sohnes Bert und damit verbundener Berufsaufgabe habe sie zusätzlich ab 1965 in die freiwillige Versicherung eingezahlt und eine nach dem damaligen Recht ausreichende Versorgung gewährleistet. Nach der Geburt des zweiten Sohnes sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, eine Tätigkeit aufzunehmen. Durch die damalige Sozialstelle sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass ein Pflegegeld gezahlt werden könnte. Dann hätte die Klägerin entsprechende Rentenansprüche nach § 14 der 2. RtVO erworben, welche durch die Vereinigung nicht untergegangen seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Dresden vom 30.05.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 14.11.1997 und vom 19.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.1999 zu verurteilen, ihr eine Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflegezeiten vom 28.12.1966 bis 31.12.1991 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Mit Schreiben vom 03.04.2001 hat der Senat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Es bestand Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG), erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Senat konnte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Dresden nach Anhörung der Beteiligten durch einstimmigen Beschluss der Berufsrichter als unbegründet zurückweisen. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).

Mit Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Frauen ab Juni 1998 nicht zu.

Nach dem für einen Rentenanspruch bis 31.12.1999 anzuwendenden § 39 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet, 2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und 3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Über die Verweisung des § 39 Satz 2 SGB VI auf die Gleichstellungsregelung des § 38 Satz 2 SGB VI sind den Pflichtbeiträgen gleichgestellt

1. gezahlte freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder 2. Pflichtbeiträge, die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder 3. für Anrechnungszeiten gezahlte Beiträge, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

Zwar hatte die Klägerin bei Antragstellung im Juni 1998 sowohl das 60. Lebensjahr vollendet als auch die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, jedoch waren zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt, denn nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres im Dezember 1977 hatte die Klägerin ausweislich der Feststellungen im Kontenklärungsverfahren nur 33 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.

Zutreffend hat die Beklagte für die Ermittlung der Zahl der im maßgeblichen Zeitraum mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate die strittigen Zeiten unberücksichtigt gelassen. In diesen Zeiten war die Klägerin im Beitrittgebiet nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig, so dass keine Beiträge an den Träger der Sozialversicherung abgeführt worden sind. Dem SG ist darin zu folgen, dass bis März 1995 kein anrechenbarer Tatbestand vorlag, weil die nach dem Sozialversicherungsrecht der DDR nicht versicherungspflichtige Klägerin während der zurückgelegten Zeiten der freiwilligen Versicherung Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.01.1947 nicht mindestens in der in Anlage 11 zum SGB VI genannten Höhe entrichtet hat und auch für Pflichtbeitragszeiten wegen Pflegetätigkeit bis Dezember 1991 eine Anspruchsgrundlage im Regelungskomplex des SGB VI nicht ersichtlich ist. Ebenso ist ein Tatbestand weiterer gleichgestellter Zeiten nach § 39 Satz 2 in Verbindung mit § 38 Satz 2 SGB VI nicht gegeben. Die von Januar 1992 bis März 1995 geleisteten freiwilligen Beiträge im Rahmen des § 38 Satz 2 Nr. 1 SGB VI bleiben außer Einsatz, weil eine Beantragung der Anerkennung freiwilliger als Pflichtbeiträge nach § 279 e Abs. 1 SGB VI nicht erfolgte und die vorhandenen Berücksichtigungszeiten gemäß § 249 b SGB VI insoweit nicht anrechenbar sind. Damit liegen im hier maßgeblichen Zeitraum (nach Vollendung des 40. Lebensjahres) keine weiteren als von der Beklagten mit dem Vormerkungsbescheid vom 14.11.1997 und dem Bescheid vom 19.08.1998 bereits anerkannten Pflichtbeitragszeiten vor.

Zutreffend hat das SG weiter ausgeführt, dass die Regelung des § 14 der 2. RtVO der ehemaligen DDR vom 26.07.1984 (a.a.O.), wonach für Werktätige, die zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer Berufstätigkeit gehindert waren, unter der weiteren Voraussetzung eines Anspruchs des Pflegebedürftigen auf Pflegegeld der Stufen III oder IV, auf Blindengeld der Stufen IV bis VI oder Sonderpflegegeld die Jahre der Pflege als versicherungspflichtige Tätigkeit angerechnet wurden, mit dem 31.12.1991 außer Kraft getreten ist und damit auf den Rentenanspruch der Klägerin, die erst im Dezember 1997 ihr 60. Lebensjahr vollendete, keine Anwendung finden kann. Insoweit kommt es auf die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis oder in der Beitragskarte der Verwaltung der Sozialversicherung, die lediglich den Rechtszustand unter Weitergeltung der rentenrechtlichen Regelungen der ehemaligen DDR dokumentieren, nicht an. Eine Vertrauensschutz gewährende Regelung hat der Einigungsvertrag lediglich für rentennahe Jahrgänge bis 30.06.1995 vorgesehen. Diese Vorgaben hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 2 RÜG - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets - umgesetzt und auf Rentenansprüche, die bis zum 31.12.1996 beginnen, erweitert. Dabei ist in Art. 2 § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RÜG sinngemäß die bis zum 31.12.1991 geltende Regelung des § 14 der 2. RtVO übernommen worden. Den Regelungen des Art. 2 RÜG unterfällt die Klägerin jedoch nicht, da - wie bereits ausgeführt - ihre Rente bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen frühestens zum 01.01.1998 beginnen konnte. Überzeugend hat das SG unter Heranziehung entsprechender Rechtsprechung dargelegt, dass die Stichtagsregelung des Übergangsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 06.05.1999 - B 8 KN 10/98 = SozR 3-8575 Art. 2 § 44 RÜG Nr. 1; Sächsisches Landessozialgericht - LSG -, Urteile vom 07.12.1999 - L 4 RA 59/99, vom 15.03.2000 - L 3 KN 31/98, Beschluss vom 14.03.2001 - L 4 RA 203/00).

Soweit die Klägerin vorträgt, ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege auch insofern vor, als ehemalige DDR-Bürger, die ihre behinderten Angehörigen gepflegt haben, schlechter gestellt sind als nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen in den alten Bundesländern, ist eine Ungleichbehandlung - bezogen auf die hier in Streit stehende Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen - nicht ersichtlich. Zwar war den nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen in den alten Bundesländern bewusst, dass sie für den Zeitraum der Pflege bis zum 31.03.1995 nicht rentenversichert waren, aber die Möglichkeit hatten, sich freiwillig zu versichern. Mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge konnte der Versicherte zwar die Wartezeit für einen Rentenanspruch erfüllen, diese Beiträge waren und sind jedoch nicht geeignet, zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wie nach § 39 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderlich, beizutragen, denn es handelt sich gerade nicht um Pflichtbeiträge. Vielmehr ist für alle Berechtigten der alten und neuen Bundesländer erstmals zum 01.01.1992 mit der Regelung des § 177 SGB VI zur Verbesserung der sozialen Absicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung die Möglichkeit der Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge geschaffen worden. Von dieser Möglichkeit konnte auch die Klägerin auf Antrag ab 01.01.1992 Gebrauch machen und ist ab April 1995 genutzt worden. Insoweit ist eine gerügte verfassungswidrige Ungleichbehandlung dem Senat nicht ersichtlich.

Zutreffend ist, dass die Klägerin durch § 14 der 2. RtVO vom 26.07.1984 den Zeiten der Pflege naher Familienangehöriger mit den Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt wurde. Wie bereits dargestellt, sind die rentenrechtlichen Regelungen der ehemaligen DDR zum 31.12.1991 außer Kraft getreten. Insoweit ist es verfassungsrechtlich auch mit Blick auf Art. 3 GG nicht zu beanstanden, dass der Bundesgesetzgeber es im Zuge der Vereinheitlichung des Rentenrechts abgelehnt hat, bei einem Anspruch auf eine SGB VI-Rente derartige Pflegezeiten vor dem 01.01.1992, für die im früheren alten Bundesgebiet eine rentenrechtliche Absicherung nicht bestanden hat, den Pflichtbeitragszeiten gleichzustellen und damit auf lange Dauer zu Lasten der Versichertengemeinschaft allein für Berechtigte aus den neuen Bundesländern eine frühere rentenrechtliche Begünstigung fortzusetzen. Der Senat folgt somit nach eigener Prüfung der Auffassung des SG, dass in Eigentumsrechte der Klägerin in verfassungswidriger Weise nicht eingegriffen worden ist und eine Verletzung des Art. 3 oder 14 GG demnach nicht vorliegt. Der Bundesgesetzgeber hat sich damit entgegen der Ansicht der Klägerin weder über Regelungen des Einigungsvertrages hinweggesetzt noch hat er ihr eigentumsrechtlich geschützte Positionen entzogen noch vereinbarte Bestandsgarantien verletzt. Die Klägerin muss sich daran festhalten lassen, dass die Rentenberechnung nach SGB VI erworbene Anwartschaften auf Grund erbrachter Pflegezeiten im Beitrittsgebiet nicht einzubeziehen hat. Bei der Herstellung der Rechtseinheit in der Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften war der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besonders weit. Er war nicht verpflichtet, die Berechtigten des Versorgungssystems der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik zurückgelegt (BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvL 32/95). Demnach sind die hier in Rede stehenden Bestimmungen auch nach Überzeugung des Senats verfassungskonform. Der Betroffene muss solche Einschränkungen seiner eigentumsrechtlich geschützten Position hinnehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Rechtfertigende Gründe für Eingriffe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981 - 1 BvR 874/77).

Aus den vorstehenden Gründen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI oder auf Änderung des Bescheides über die Kontenklärung waren die Voraussetzungen im Juli 1998 nicht erfüllt, denn es ist keine gesetzliche Regelung ersichtlich, die im Beitrittsgebiet geleistete Pflegezeiten den Pflichtbeitragszeiten gleichstellt. Da ein Leistungsanspruch erst nach dem 31.12.1996 entstehen konnte, kann dahingestellt bleiben, ob durch die Verwaltung der Sozialversicherung Beratungspflichten verletzt worden sind und damit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch entstehen könnte oder ob ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufen III oder IV bestanden hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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