L 4 RA 69/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 11 RA 510/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 69/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und einen damit verbundenen Erstattungsanspruch.

Der am ... Kläger war seit 17.10.1960 beim K ... Z ... als Fahrlehrer tätig. Nach absolvierter Anpassungsfortbildung übte er seit 01.10.1991 seine Tätigkeit als Fahrlehrer bei der V ... Fahrschule GmbH Z ... weiter aus. Seit 01.09.1992 war er arbeitsunfähig erkrankt und erhielt offensichtlich bis Ende September 1992 Lohnfortzahlung. Ab 05.10.1992 bis 31.03.1993 gewährte ihm die Barmer Ersatzkasse Krankengeld.

Auf seinen Antrag vom 23.06.1992 bewilligte ihm die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 03.03.1993 eine ab 01.07.1992 beginnende Rente wegen Berufsunfähigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 850,21 DM. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, weil nach den Feststellungen der Beklagten eine Erwerbstätigkeit noch in gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werden könne, der Kläger einen Arbeitsplatz innehabe und mehr als nur geringfügige Einkünfte erziele. Unter der Rubrik "Mitteilungspflichten" (Seite 3 des Bescheides) war dem Kläger folgender Hinweis erteilt worden:

"Arbeitsentgelt und bestimmte Sozialleistungen, die neben der Rente gezahlt werden, können Einfluß auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns das Hinzutreten oder die Veränderung folgender Leistungen unverzüglich mitzuteilen: ... - Arbeitslosengeld, ...".

Nachdem dem Kläger der Rentenbescheid vom 03.03.1993 zugegangen war, wurde sein bestehendes Beschäftigungsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen zum 01.04.1993 beendet (Schreiben der V ...-Fahrschule GmbH vom 29.03.1993). Am 05.04.1993 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Zwickau, Dienststelle Werdau, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Gegenüber dem Arbeitsamt zeigte er die Rentengewährung an. Das Arbeitsamt bewilligte ihm mit Bescheid vom 12.05.1993 ab 05.04.1993 für eine Bezugsdauer von 832 Wochentagen Alg in Höhe von wöchentlich 220,80 DM. Bei der Bemessung des Alg legte das Arbeitsamt ein von der V ...-Fahrschule Z ... für eine Vollbeschäftigung bestätigtes monatliches Bruttoentgelt von 2.516,80 DM zugrunde.

Mit Schreiben vom 02.02.1994 teilte der Kläger unter Vorlage des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes mit, dass er seit 05.04.1993 Arbeitslosengeld beziehe.

Die Beklagte hörte ihn mit Schreiben vom 15.04.1994 an und wies darauf hin, dass nach § 95 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld anzurechnen sei. Sie beabsichtige deshalb, den Bescheid vom 03.03.1993 mit Wirkung vom 05.04.1993 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben und eine Überzahlung für die Zeit ab 05.04.1993 in Höhe von 11.538,65 DM nach § 50 SGB X zurückzufordern. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung seien erfüllt, weil der Kläger seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht nicht bzw. erst verspätet nachgekommen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]).

Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 15.04.1994, dass er beim Arbeitsamt den Rentenbezug gemeldet und dort die mündliche Information erhalten habe, dass er für 832 Tage bzw. bis zur Vermittlung einer anderen Arbeit Anspruch auf ungekürztes Alg ohne Auswirkungen auf den Rentenbescheid habe. Das Alg sei eine Lohnersatzleistung. Erst bei weiterem Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe nehme er Sozialleistungen in Anspruch, die Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben könnten. Durch eine Zeitungsinformation seien ihm aber Zweifel gekommen und er habe die Beklagte über den Alg-Bezug informiert.

Nach Eingang der Mitteilung des Arbeitsamtes Zwickau über die Höhe des wöchentlichen Alg-Bezuges berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.1994 die dem Kläger gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 05.04.1993 neu und nahm dabei eine Anrechnung des Alg auf die Rentenleistung vor (vgl. Anlage 7 des Bescheides). Für die Zeit vom 05.04.1993 bis 30.06.1994 ergab sich eine Überzahlung von 13.803,90 DM, die nach § 50 SGB X vom Kläger zu erstatten sei. Zugleich hob die Beklagte den Bescheid vom 03.03.1993 auf (Seite 3 des Bescheides letzter Satz).

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger erneut geltend, BU-Rentenempfänger seien gesetzlich berechtigt, bis zur Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt Alg als Versicherungsleistung zu empfangen. Eine Anrechnung dürfe nur erfolgen, wenn bei der Summierung von Rente und Alg eine Überzahlung vorliege. Das sei bei ihm nicht der Fall. Seine Mitteilungspflicht habe er, wenn auch verspätet, nicht verletzt. Es bestehe kein Grund, ihm einen Leistungsmissbrauch vorzuwerfen.

Während des Widerspruchsverfahren gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 07.07.1994 mit Bescheid vom 07.03.1995 ab 01.08.1994 anstelle der bisherigen Rente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Für die Zeit vom 01.08.1994 bis 31.03.1995 ergab sich eine Nachzahlung von 10.640,55 DM, die die Beklagte zunächst einbehielt. Nach Abrechnung eines Erstattungsanspruchs der Barmer Ersatzkasse von 7.018,60 DM, verblieb eine Rentennachzahlung von 3.621,95 DM, die mit der Überzahlung aus dem Bescheid vom 13.05.1994 verrechnet wurde (Schreiben vom 28.07.1995).

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.1996 zurück. Die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 03.03.1993 für die Zeit ab 05.04.1993 ergebe sich nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X bereits daraus, dass nach Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit Arbeitslosengeld als anrechenbares Einkommen erzielt worden sei. Hierbei komme es auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht an. Davon unabhängig seien aber auch die Voraussetzungen zur teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt, weil Bösgläubigkeit in diesem Sinne vorliege. Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung des Bezuges von Alg zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig nachgekommen.

Die hiergegen erhobene Klage (Az. S 11 An 58/97) wies das Sozialgericht Chemnitz wegen Versäumung der Klagefrist mit Urteil vom 02.04.1997 als unzulässig ab.

Mit Schreiben vom 18.05.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides. In dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren änderte diese mit Bescheid vom 11.06.1997 den Bescheid vom 13.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1996 teilweise ab und verringerte die festgestellte Überzahlung um 776,56 DM auf 13.027,33 DM, weil die Anrechnung des Arbeitslosengeldes erst ab dem 01.05.1993 erfolgen dürfe. Im Übrigen bestätigte sie den Bescheid.

Den hiergegen erneut erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 31.08.1999, dem Kläger zugestellt mit Übergabe-Einschreiben vom 30.09.1999, zurück.

Mit der am 13.10.1999 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage führte er sein Begehren weiter. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und trug mehrfach vor, ihm sei mündlich bestätigt worden, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Alg ohne Anrechnung auf die BU-Rente zustehe.

Das Sozialgericht wies nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 17.01.2001 ab. Der Bescheid vom 13.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1996 und des Bescheides vom 11.06.1997 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht den Bescheid vom 03.03.1993 in Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ab 01.05.1993 rückwirkend aufgehoben. Zu der mit Bescheid vom 03.03.1993 ab 01.07.1992 gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit sei ab 05.04.1993 der Bezug von Alg hinzugetreten. Diese Leistung sei nach § 95 SGB VI auf die Rente anzurechnen. Danach werde zwar das Alg weiterhin in voller Höhe ausgezahlt, es mindere sich aber die Leistung der Rentenversicherung (hier die BU-Rente). Insoweit habe der Kläger vom Arbeitsamt eine zutreffende Information erhalten, denn die Rentenleistung führte nicht zu einer Schmälerung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Im Rahmen des § 48 SGB X habe die Beklagte mit dem Bescheid vom 11.06.1997 die Anrechnung zutreffend erst ab dem 01.05.1993, vorgenommen, da die Vorschrift des § 95 SGB VI erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden sei. Der errechnete Überzahlungsbetrag verringerte sich damit auf 13.027,33 DM. Auf eine Bösgläubigkeit des Klägers komme es nicht an, da die als Sollvorschrift ausgestattete Regelung in Ziff. 3 die nachträgliche Erzielung von Einkommen für die rückwirkende Anrechnung ohne weitere Voraussetzungen ausreichen lasse. Die überzahlten Leistungen seien nach § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger zu erstatten.

Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 15.03.2001 zugestellte Urteil richtet sich seine am 28.03.2001 eingelegte Berufung. Der Kläger geht davon aus, dass Alg eine Lohnersatzleistung bzw. eine Versorgungs-/Versicherungsleistung sei und keine Sozialleistung. Diese Versicherungsleistung habe nicht der Mitteilungspflicht unterlegen. Vom Arbeitsamt als auch von Mitarbeitern der Zweigstelle Zwickau der Beklagten sei ihm bestätigt worden, dass er die Versicherungsleistung vom Arbeitsamt ohne Meldepflicht und ohne Rentenanrechnung erhalten könne. Bislang sei auf die Information, die er in der Beratungsstelle Zwickau der Beklagten erhalten habe, nicht eingegangen worden. Dies betrachte er als Behördenwillkür.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.01.2001 sowie den Bescheide der Beklagten vom 13.05.1994 in der Gestalt des Bescheides vom 21.10.1996 und den Bescheid vom 11.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen, auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die den Kläger betreffende Leistungsakte des Arbeitsamtes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf über den Bescheid vom 11.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1999 hinausgehende Abänderung oder Aufhebung des bindenden Bescheides vom 13.05.1994 in Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X besteht nicht. Die Beklagte hat weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

Als Ermächtigungsgrundlage für die mit Bescheid vom 13.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1996 erfolgte Neufeststellung der Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt § 48 SGB X in Betracht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufgehoben werden, soweit 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Als Zeitpunkt der Änderung gilt in Fällen , in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des SGB anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums.

Ob, wie nunmehr mit dem Bescheid vom 11.06.1997 erfolgt, zum 01.05.1993 in bezug auf die Einkommensanrechnung eine wesentliche Änderung in diesem Sinne eingetreten ist, richtet sich nach § 95 SGB VI in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung. Nach dessen Satz 1 wird auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn das Arbeitslosengeld 1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminderten Erwerbs fähigkeit oder 2. aufgrund einer Anwartschaft, die insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente für Bergleute erfüllt worden ist, geleistet wird (Satz 2 der Vorschrift).

Danach hat die Beklagte zutreffend mit dem bindenden Bescheid vom 13.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1996 sowie der Korrektur mit dem Bescheid vom 11.06.1997 das vom Kläger erzielte Alg ab 01.05.1993 auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit angerechnet. Dem Kläger war mit Bescheid vom 03.03.1993 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend ab 01.07.1992 bewilligt worden. Die laufende Rentenzahlung begann ab 01.04.1993. Für die Zeit vom 01.07.1992 bis 31.03.1993 erhielt der Kläger eine Nachzahlung von 7.807,41 DM.

Zu dieser Rentenzahlung trat auf der Grundlage des Bescheides des Arbeitsamtes vom 12.05.1993 ab 05.04.1993 Arbeitslosengeld als Lohnersatzeinkommen hinzu. Damit ist im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Rentenbewilligungsbescheides vom 03.03.1993 vorgelegen haben, eingetreten, die nach § 95 Satz 1 SGB VI zur Minderung der bereits gewährte Rentenleistung führt. Die Voraussetzungen des § 95 Satz 1 SGB VI sind erfüllt.

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es - wie bereits das Sozialgericht dargestellt hat - bei der teilweisen Aufhebung des Rentenbescheides vom 03.03.1993 nicht auf Bösgläubigkeit des Klägers, sondern allein auf den Umstand der Erzielung zusätzlichen Einkommens, das zur Aufrechnung führt, an. Anrechnungsfehler sind unter Zugrundelegung des Bescheides vom 11.06.1997, mit dem die Beklagte den Beginn der Anrechnung auf den 01.05.1993 festgesetzt hat, nicht unterlaufen und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Ausnahmevorschrift des § 95 Satz 2 Nr. 2 SGB VI liegen nicht vor. Der Kläger hat eine neue Anwartschaftszeit für Alg nicht insgesamt nach dem Beginn der Rente erfüllt. Insoweit ist auf den tatsächlichen Rentenbeginn, hier den 01.07.1992, abzustellen (vgl. zum Ganzen BSG, SozR 3-2600 § 95 Nr. 1).

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AFG (in der ab 01.01.1982 geltenden Fassung) hat die Anwartschaftszeit (§ 104 Abs. 3 AFG) erfüllt, wer in der Rahmenfrist 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gestanden hat. Für den Erwerb der Anwartschaftszeit für das Alg im Sinne des § 95 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind zugunsten des Klägers auch die Zeiten des Bezugs von Krankengeld zu berücksichtigen, denn diese Zeiten sind nach den §§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a, 186 Abs. 1 AFG gleichgestellt. Aber auch unter Berücksichtigung der Zeiten des Krankengeld-Bezuges hat der Kläger nach Beginn der Rente lediglich Beitragszeiten nach dem AFG zurückgelegt, die für den Erwerb einer neuen Anwartschaft nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AFG nicht ausreichten. Zwischen dem Tag des Beginns der Rente (01.07.1992) und dem 04.04.1993 (dem Tag vor Alg-Bezug) liegen keine erforderlichen 360 Tage.

Die Beklagte hat damit zutreffend eine Anrechnung des für denselben Zeitraum erzielten Alg auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit des Klägers vorgenommen. Ein Ansatz zur Änderung oder Aufhebung des Bescheides vom 13.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1996 über den Bescheid vom 11.06.1997 hinaus ergibt sich nicht.

Daran ändert auch der - zwar nicht belegte - Vortrag des Klägers, ihm sei beim Arbeitsamt gesagt worden, das Alg habe keinen Einfluss auf die bereits gewährte BU-Rente, nichts. Vielmehr war der Kläger eindeutig über seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger mit dem Bescheid vom 03.03.1993 belehrt worden. Soweit darüber hinaus weitere Unklarheiten bei ihm bestanden hätten, wäre es seine Pflicht gewesen, sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger beraten zu lassen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger bis zu seiner schriftlichen Mitteilung vom 02.02.1994 keinen Gebrauch gemacht.

Da ein Anspruch des Klägers zur Aufhebung des Bescheides vom 13.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.11996 in der Fassung des Bescheides vom 11.06.1997 im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X nicht besteht, ist er zur Erstattung der von der Beklagten ermittelten Überzahlung verpflichtet.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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