Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 2 RA 175/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 83/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 09. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Regelaltersrente.
Der am ...1934 geborene Kläger absolvierte an der Fachschule für Chemie "Justus von Liebig" M ... erfolgreich ein Fachschulstudium und war seit 31.01.1957 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Danach war er, seiner Ausbildung entsprechend in verschiedenen Betrieben im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig tätig. Eine Versorgungszusage zum Erhalt einer zusätzlichen Altersversorgung war dem Kläger bis 30.06.1990 nicht erteilt worden.
Ab 01.03.1977 war der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete auf die in seinen Sozialversicherungs-Ausweisen eingetragenen Entgelte entsprechende Beiträge.
Mit Bescheid vom 12.08.1999 stellte die BfA als Versorgungsträger für die Zeit vom 01.01.1957 bis 30.06.1990 die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieser Zeiten erzielten Entgelte fest, die dem Rentenversicherungsträger übermittelt wurden.
Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.1999 eine ab 01.08.1999 beginnende Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2.775,80 DM. Dem Versicherungsverlauf (Anlage 2) ist zu entnehmen, dass für die Zeit vom 01.01.1959 bis 31.03.1991 stets Pflichtbeiträge bis zur jeweiligen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt worden sind.
Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger u.a. gegen die Reduzierung der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte auf die Beitragsbemessungsgrenzen auch in den Jahren von 1977 bis 1990, in denen er Beiträge zur FZR gezahlte hatte. In diesen Jahren habe er FZR-Beiträge weit über den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen gezahlt. Aufgrund der Begrenzung erhalte er für seine gezahlten Beiträge keine Versicherungsleistung. Diese Verfahrensweise widerspreche den verfassungsrechtlich verbürgten Gleichheitsgrundsätzen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In den alten Bundesländern habe es ab dem Jahr 1957 die Höherversicherung neben vielen anderen Möglichkeiten der Altersvorsorge gegeben.
Die Beklagte half dem Widerspruch mit dem Rentenbescheid vom 25.11.1999 teilweise ab. Bei der Begrenzung der Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze verblieb es. In Anlage 10 des Bescheides wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 260 Satz 2 SGB VI nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die in der Bundesrepublik Deutschland für das entsprechende Kalenderjahr gelte, angerechnet werden könnten. Dies gelte auch für die nach dem AAÜG überführten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung dieser Einkommen auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergebe sich nicht nur aus § 260 SGB VI, sondern auch direkt aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Vom Gesetzgeber seien im § 6 Abs. 1 AAÜG bzw. der Anlage 3 zum AAÜG die anzurechnenden Höchstbeiträge des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens bei der Überführung bezeichnet. Würden diese Höchstbeiträge mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt, so ergebe sich die in den Anlagen 2 und 2a des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Kalenderjahr gegolten habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch, soweit ihm nicht mit dem Bescheid vom 25.11.1999 abgeholfen worden war, mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2000 zurück. Sie führte u.a. aus, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Entgeltteile seien bei der Rentenberechnung weder nach den Regelungen der Höherversicherung noch nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Mit der am 20.03.2000 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgte der Klägers sein Begehren zur Berücksichtigung der durch Beiträge zur FZR versicherten Entgelte über den allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen weiter. Er habe zur Altersvorsorge jahrelang privat in die Rentenversicherung eingezahlt, ohne dass im Rentenfall Leistungen erbracht würden. Er gehe deshalb von einer Verletzung des Eigentumsschutzes aus.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.02.2001 ab. Die angegriffenen Bescheide vom 23.08.1999 und vom 25.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2000 seien nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Berücksichtigung von Arbeitsentgelten über den allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen nicht zu. Die zugrunde gelegten Vorschriften über die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze seien nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, allen Besonderheiten des Rentenversicherungsrechts der ehemaligen DDR durch Sonderregelungen im SGB VI Rechnung zu tragen.
Gegen den dem Kläger mit Einschreiben vom 19.03.2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 11.04.2001 beim Sozialgericht eingegangene Berufung, mit der der Kläger eine Verletzung des Schutzes des Eigentums rügt. Insbesondere für die Jahre 1985 bis 1990 erhalte er für die zur FZR gezahlten Beiträge bei der jetzigen Regelaltersrente keine Gegenleistung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 09.02.2001 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 25.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2000 zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Beitragszahlungen über der Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat dem Kläger mit Schreiben vom 12.06.2001 die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 = SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 zur Kenntnis übersandt und darauf hingewiesen, dass die von ihm aufgeworfenen Streitfragen bereits entschieden sind. Auf die daraufhin eingegangene Stellungnahme des Klägers vom 17.06.2001 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rentenleistung. Der Bescheid vom 25.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2000 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Regelaltersrente des Klägers zutreffend und unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften rechnerisch korrekt ermittelt.
Der Rentenbescheid vom 25.11.1999 ist rechtlich und rechnerisch einwandfrei. Soweit der Kläger einen Leistungsanspruch auf der Grundlage der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit (FZR-Verordnung vom 10.02.1971, GBl. II Nr. 17 S. 121) begehrt, besteht ein derartiger Leistungsanspruch bereits deshalb nicht, weil diese Verordnung zum 31.12.1991 außer Kraft getreten ist (Einigungsvertrag vom 31.08.1990, BGBl. II, S. 889, 1214). Auch rügt der Kläger zu Unrecht, dass er aufgrund der zur genannten Verordnung gezahlten freiwilligen Beiträge keine Gegenleistung erhalte. Die Beklagte hat vielmehr seine insoweit erbrachten Beitragszahlungen bei der Ermittlung des Verdienstes, der für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte herangezogen wird, nach Maßgabe der §§ 256a, 259b SGB VI zutreffend berücksichtigt.
Der Kläger hatte seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet, so dass seine persönlichen Entgeltpunkte zur Rentenberechnung nach den Rechtsvorschriften der §§ 256a ff. SGB VI ermittelt werden. Da für ihn ab 01.01.1957 Entgelte in dem Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträger vom 12.08.1999 festgestellt wurden, durfte die Beklagte diese bei der Rentenberechnung zugrunde legen. Nach § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrundegelegt. Hierbei gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung des Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der FZR zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Diese Rechtsvorschrift hat die Beklagte rechtsfehlerfrei angewandt, indem sie die in den drei Spalten des Feststellungsbescheides vom 12.08.1999 aufgeführten Entgelte ("Soz.-Pfl.", "FZR", "Versorg.") mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte und durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt hat (vgl. § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die auf DM-Beträge hochgewerteten Verdienste wurden der Rentenberechnung ("SVA", "FZR", "AAÜG") zugrunde gelegt. Nach § 260 Satz 2 SGB VI sind für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen anzuwenden. Sofern die sich rechnerisch ergebenden Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, hat die Beklagte die Pflichtbeiträge zutreffend auf die geltende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Im Ergebnis daran hat die Beklagte die Entgeltpunkte des Klägers zutreffend ermittelt.
Der Umstand, dass der Kläger nunmehr eine Rentenleistung aus dem SGB VI und nicht, wie noch unter der Geltung der Rentenverordnung der DDR, eine Sozialpflichtrente, eine Leistung aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz und/oder eine Leistung aus der FZR erhält, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht verfassungswidrig tangiert.
Nach den maßgeblichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999 (BvL 32/93, 1 BvR 2105/95) ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der DDR einschließlich Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Der Gesetzgeber war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verleiht der individuellen Rechtsposition des Inhabers von Rentenansprüchen und -anwartschaften keinen absoluten Schutz. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG insbesondere, wenn der Gesetzgeber vor der Aufgabe steht, ein System, das in eine von ganz anderen Prinzipien geleitete Rechtsordnung integriert war, an die Rechtsordnung der Bundesrepublik anzupassen. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl. auch BVerfGE 84, 90, 122; 95, 267, 309). Es begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat.
Ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich ist die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen. Es entspricht dem Grundprinzip des Sozialversicherungsrechts, dass für die Rentenberechnung nur Arbeitsentgelte im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes berücksichtigt werden können (vgl. BSG SozR 1255 RVO Nr. 3, Nr. 9).
Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 GG, nicht verletzt. Durch den Gleichheitssatz soll ausgeschlossen werden, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG st. Rspr., zuletzt BVerfGE 87, 234, 255; 88, 87, 96). Der Gesetzgeber verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn keine sachlich gerechtfertigten Gründe vorliegen, die ungleiche Rechtsfolgen bei vergleichbarem Sachverhalt bzw. gleiche Rechtsfolgen bei nicht vergleichbarem Sachverhalt rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 82, 126; 88, 87). Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht gehalten, ihn besser als alle anderen Versicherten zu stellen und gerade den, auf der Grundlage des SGB VI lediglich fiktiv ermittelten Verdienst über die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen hinaus zu berücksichtigen. Das BSG geht in ständiger Rechtssprechung (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 307a Nr. 11; BSG, Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R = SozR 3-2600 § 256a Nr. 5; zuletzt BSG, Urteil vom 29.06.200 B 4 RA 42/99 R) selbstverständlich von der Maßgeblichkeit der bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenzen aus.
Anzumerken ist, dass der Kläger vorliegend durch die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze nicht "begrenzt" im eigentlichen Sinne wird. Durch die Vervielfältigung des von ihm in der DDR erzielten Verdienstes mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI ergibt sich nämlich erstmals, und notwendigerweise fiktiv, ein in D-Mark ausgedrücktes versichertes Erwerbseinkommen. Dieses hat der Kläger jedoch tatsächlich nie erzielt. Gleichwohl wird er so behandelt, als hätte er die genannten Beträge in DM erwirtschaftet und in einem Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik versichert. Er wird deshalb nicht verfassungswidrig ungleich behandelt.
Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass mit der oben geschilderten Vorgehensweise faktisch ein Nivellierungseffekt und eine Einebnung der unter früheren Bedingungen innegehabten besseren "Rangstelle", innerhalb der Erwerbstätigen der DDR verbunden ist. Er wird jedoch auf diese Weise nicht verfassungswidrig ungleich behandelt. Ihn trifft die Begrenzung seines kumulierten Verdienstes aus DM-Aufwertung und Hochwertung seines tatsächlich in Mark der DDR erzielten Erwerbseinkommens durch die Beitragsbemessungsgrenze in gerade derselben Weise wie ausnahmslos alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten. Insoweit verkennt der Kläger, dass sich in Anknüpfung an die Beitragszahlung lediglich das zu berücksichtigende versicherte Einkommen ergibt, die Feststellung des Wertes der Regelaltersrente aber ausschließlich an das erzielte Entgelt anknüpft.
Eine rentenrechtliche Einbeziehung der vom Kläger in die FZR gezahlten Beiträge ist auch nicht im Wege der so genannten "Höherversicherung" vorzunehmen. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach § 269 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente so genannte Steigerungsbeträge geleistet. Höherversicherung im Sinne von § 269 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 234 SGB VI (a.F.) lag jedoch nicht vor. Nach dem Gesetz über die Höherversicherung vom 14.03.1951 (BGBl. I, S. 188) bzw. § 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), § 1234 Reichsversicherungsordnung (RVO) und nach § 234 SGB VI in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung, liegt Höherversicherung vor, wenn neben Beiträgen zur Pflicht- oder freiwilligen Versicherung weitere Beiträge gezahlt worden sind. Die Möglichkeit zur Höherversicherung wurde mit Wirkung vom 01.01.1998 ersatzlos gestrichen (RRG 1999 vom 19.12.1997, BGBl. I, S. 2998). Bei der Anwendung des § 234 SGB VI (in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung) muss der Beitrag zur Höherversicherung bis zum 01.01.1992 tatsächlich gezahlt worden sein. Dies liegt nur vor, wenn der Beitrag als solcher bezeichnet und ausschließlich vom Versicherten gezahlt wurde. Der Kläger hat zu keiner Zeit Beiträge zur Höherversicherung an die Beklagte unter dieser Bezeichnung gezahlt, so dass Beiträge im Sinne des § 234 SGB VI nicht vorliegen. Es liegen auch keine Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI vor.
Im Ganzen verkennt der Kläger, dass er zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte Beiträge oberhalb der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen geleistet hat, die nunmehr zu einer höheren Rentenleistung führen müssten. Insoweit geht sein Vorwurf der Verletzung des Eigentumsschutzes ins Leere. Vielmehr sind weder tatsächlich erzielte noch fiktiv hochgerechnete Entgelte oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze schlechthin nicht versichert und scheiden daher als wertbildende Faktoren für die Rentenhöhe grundsätzlich aus (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.1997 - B 4 RA 35/97 = SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9 Nr. 14). Der Senat verweist insoweit auch auf die dem Kläger bereits zur Kenntnis gegebene Entscheidung des BSG vom 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R -, der er sich nach eigener Wertung anschließt.
Aus den dargestellten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Regelaltersrente.
Der am ...1934 geborene Kläger absolvierte an der Fachschule für Chemie "Justus von Liebig" M ... erfolgreich ein Fachschulstudium und war seit 31.01.1957 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Danach war er, seiner Ausbildung entsprechend in verschiedenen Betrieben im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig tätig. Eine Versorgungszusage zum Erhalt einer zusätzlichen Altersversorgung war dem Kläger bis 30.06.1990 nicht erteilt worden.
Ab 01.03.1977 war der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete auf die in seinen Sozialversicherungs-Ausweisen eingetragenen Entgelte entsprechende Beiträge.
Mit Bescheid vom 12.08.1999 stellte die BfA als Versorgungsträger für die Zeit vom 01.01.1957 bis 30.06.1990 die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieser Zeiten erzielten Entgelte fest, die dem Rentenversicherungsträger übermittelt wurden.
Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.1999 eine ab 01.08.1999 beginnende Regelaltersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2.775,80 DM. Dem Versicherungsverlauf (Anlage 2) ist zu entnehmen, dass für die Zeit vom 01.01.1959 bis 31.03.1991 stets Pflichtbeiträge bis zur jeweiligen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt worden sind.
Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger u.a. gegen die Reduzierung der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte auf die Beitragsbemessungsgrenzen auch in den Jahren von 1977 bis 1990, in denen er Beiträge zur FZR gezahlte hatte. In diesen Jahren habe er FZR-Beiträge weit über den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen gezahlt. Aufgrund der Begrenzung erhalte er für seine gezahlten Beiträge keine Versicherungsleistung. Diese Verfahrensweise widerspreche den verfassungsrechtlich verbürgten Gleichheitsgrundsätzen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In den alten Bundesländern habe es ab dem Jahr 1957 die Höherversicherung neben vielen anderen Möglichkeiten der Altersvorsorge gegeben.
Die Beklagte half dem Widerspruch mit dem Rentenbescheid vom 25.11.1999 teilweise ab. Bei der Begrenzung der Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze verblieb es. In Anlage 10 des Bescheides wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 260 Satz 2 SGB VI nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die in der Bundesrepublik Deutschland für das entsprechende Kalenderjahr gelte, angerechnet werden könnten. Dies gelte auch für die nach dem AAÜG überführten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung dieser Einkommen auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergebe sich nicht nur aus § 260 SGB VI, sondern auch direkt aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Vom Gesetzgeber seien im § 6 Abs. 1 AAÜG bzw. der Anlage 3 zum AAÜG die anzurechnenden Höchstbeiträge des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens bei der Überführung bezeichnet. Würden diese Höchstbeiträge mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt, so ergebe sich die in den Anlagen 2 und 2a des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Kalenderjahr gegolten habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch, soweit ihm nicht mit dem Bescheid vom 25.11.1999 abgeholfen worden war, mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2000 zurück. Sie führte u.a. aus, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Entgeltteile seien bei der Rentenberechnung weder nach den Regelungen der Höherversicherung noch nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Mit der am 20.03.2000 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgte der Klägers sein Begehren zur Berücksichtigung der durch Beiträge zur FZR versicherten Entgelte über den allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen weiter. Er habe zur Altersvorsorge jahrelang privat in die Rentenversicherung eingezahlt, ohne dass im Rentenfall Leistungen erbracht würden. Er gehe deshalb von einer Verletzung des Eigentumsschutzes aus.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.02.2001 ab. Die angegriffenen Bescheide vom 23.08.1999 und vom 25.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2000 seien nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Berücksichtigung von Arbeitsentgelten über den allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen nicht zu. Die zugrunde gelegten Vorschriften über die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze seien nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, allen Besonderheiten des Rentenversicherungsrechts der ehemaligen DDR durch Sonderregelungen im SGB VI Rechnung zu tragen.
Gegen den dem Kläger mit Einschreiben vom 19.03.2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 11.04.2001 beim Sozialgericht eingegangene Berufung, mit der der Kläger eine Verletzung des Schutzes des Eigentums rügt. Insbesondere für die Jahre 1985 bis 1990 erhalte er für die zur FZR gezahlten Beiträge bei der jetzigen Regelaltersrente keine Gegenleistung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 09.02.2001 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 25.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2000 zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Beitragszahlungen über der Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat dem Kläger mit Schreiben vom 12.06.2001 die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 = SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 zur Kenntnis übersandt und darauf hingewiesen, dass die von ihm aufgeworfenen Streitfragen bereits entschieden sind. Auf die daraufhin eingegangene Stellungnahme des Klägers vom 17.06.2001 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rentenleistung. Der Bescheid vom 25.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2000 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Regelaltersrente des Klägers zutreffend und unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften rechnerisch korrekt ermittelt.
Der Rentenbescheid vom 25.11.1999 ist rechtlich und rechnerisch einwandfrei. Soweit der Kläger einen Leistungsanspruch auf der Grundlage der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit (FZR-Verordnung vom 10.02.1971, GBl. II Nr. 17 S. 121) begehrt, besteht ein derartiger Leistungsanspruch bereits deshalb nicht, weil diese Verordnung zum 31.12.1991 außer Kraft getreten ist (Einigungsvertrag vom 31.08.1990, BGBl. II, S. 889, 1214). Auch rügt der Kläger zu Unrecht, dass er aufgrund der zur genannten Verordnung gezahlten freiwilligen Beiträge keine Gegenleistung erhalte. Die Beklagte hat vielmehr seine insoweit erbrachten Beitragszahlungen bei der Ermittlung des Verdienstes, der für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte herangezogen wird, nach Maßgabe der §§ 256a, 259b SGB VI zutreffend berücksichtigt.
Der Kläger hatte seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet, so dass seine persönlichen Entgeltpunkte zur Rentenberechnung nach den Rechtsvorschriften der §§ 256a ff. SGB VI ermittelt werden. Da für ihn ab 01.01.1957 Entgelte in dem Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträger vom 12.08.1999 festgestellt wurden, durfte die Beklagte diese bei der Rentenberechnung zugrunde legen. Nach § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrundegelegt. Hierbei gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung des Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der FZR zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Diese Rechtsvorschrift hat die Beklagte rechtsfehlerfrei angewandt, indem sie die in den drei Spalten des Feststellungsbescheides vom 12.08.1999 aufgeführten Entgelte ("Soz.-Pfl.", "FZR", "Versorg.") mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte und durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt hat (vgl. § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die auf DM-Beträge hochgewerteten Verdienste wurden der Rentenberechnung ("SVA", "FZR", "AAÜG") zugrunde gelegt. Nach § 260 Satz 2 SGB VI sind für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen anzuwenden. Sofern die sich rechnerisch ergebenden Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, hat die Beklagte die Pflichtbeiträge zutreffend auf die geltende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Im Ergebnis daran hat die Beklagte die Entgeltpunkte des Klägers zutreffend ermittelt.
Der Umstand, dass der Kläger nunmehr eine Rentenleistung aus dem SGB VI und nicht, wie noch unter der Geltung der Rentenverordnung der DDR, eine Sozialpflichtrente, eine Leistung aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz und/oder eine Leistung aus der FZR erhält, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht verfassungswidrig tangiert.
Nach den maßgeblichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999 (BvL 32/93, 1 BvR 2105/95) ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der DDR einschließlich Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Der Gesetzgeber war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verleiht der individuellen Rechtsposition des Inhabers von Rentenansprüchen und -anwartschaften keinen absoluten Schutz. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG insbesondere, wenn der Gesetzgeber vor der Aufgabe steht, ein System, das in eine von ganz anderen Prinzipien geleitete Rechtsordnung integriert war, an die Rechtsordnung der Bundesrepublik anzupassen. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl. auch BVerfGE 84, 90, 122; 95, 267, 309). Es begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat.
Ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich ist die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen. Es entspricht dem Grundprinzip des Sozialversicherungsrechts, dass für die Rentenberechnung nur Arbeitsentgelte im Rahmen des zulässigen Höchstmaßes berücksichtigt werden können (vgl. BSG SozR 1255 RVO Nr. 3, Nr. 9).
Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 GG, nicht verletzt. Durch den Gleichheitssatz soll ausgeschlossen werden, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG st. Rspr., zuletzt BVerfGE 87, 234, 255; 88, 87, 96). Der Gesetzgeber verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn keine sachlich gerechtfertigten Gründe vorliegen, die ungleiche Rechtsfolgen bei vergleichbarem Sachverhalt bzw. gleiche Rechtsfolgen bei nicht vergleichbarem Sachverhalt rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 82, 126; 88, 87). Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht gehalten, ihn besser als alle anderen Versicherten zu stellen und gerade den, auf der Grundlage des SGB VI lediglich fiktiv ermittelten Verdienst über die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen hinaus zu berücksichtigen. Das BSG geht in ständiger Rechtssprechung (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 307a Nr. 11; BSG, Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R = SozR 3-2600 § 256a Nr. 5; zuletzt BSG, Urteil vom 29.06.200 B 4 RA 42/99 R) selbstverständlich von der Maßgeblichkeit der bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenzen aus.
Anzumerken ist, dass der Kläger vorliegend durch die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze nicht "begrenzt" im eigentlichen Sinne wird. Durch die Vervielfältigung des von ihm in der DDR erzielten Verdienstes mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI ergibt sich nämlich erstmals, und notwendigerweise fiktiv, ein in D-Mark ausgedrücktes versichertes Erwerbseinkommen. Dieses hat der Kläger jedoch tatsächlich nie erzielt. Gleichwohl wird er so behandelt, als hätte er die genannten Beträge in DM erwirtschaftet und in einem Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik versichert. Er wird deshalb nicht verfassungswidrig ungleich behandelt.
Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass mit der oben geschilderten Vorgehensweise faktisch ein Nivellierungseffekt und eine Einebnung der unter früheren Bedingungen innegehabten besseren "Rangstelle", innerhalb der Erwerbstätigen der DDR verbunden ist. Er wird jedoch auf diese Weise nicht verfassungswidrig ungleich behandelt. Ihn trifft die Begrenzung seines kumulierten Verdienstes aus DM-Aufwertung und Hochwertung seines tatsächlich in Mark der DDR erzielten Erwerbseinkommens durch die Beitragsbemessungsgrenze in gerade derselben Weise wie ausnahmslos alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten. Insoweit verkennt der Kläger, dass sich in Anknüpfung an die Beitragszahlung lediglich das zu berücksichtigende versicherte Einkommen ergibt, die Feststellung des Wertes der Regelaltersrente aber ausschließlich an das erzielte Entgelt anknüpft.
Eine rentenrechtliche Einbeziehung der vom Kläger in die FZR gezahlten Beiträge ist auch nicht im Wege der so genannten "Höherversicherung" vorzunehmen. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach § 269 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente so genannte Steigerungsbeträge geleistet. Höherversicherung im Sinne von § 269 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 234 SGB VI (a.F.) lag jedoch nicht vor. Nach dem Gesetz über die Höherversicherung vom 14.03.1951 (BGBl. I, S. 188) bzw. § 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), § 1234 Reichsversicherungsordnung (RVO) und nach § 234 SGB VI in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung, liegt Höherversicherung vor, wenn neben Beiträgen zur Pflicht- oder freiwilligen Versicherung weitere Beiträge gezahlt worden sind. Die Möglichkeit zur Höherversicherung wurde mit Wirkung vom 01.01.1998 ersatzlos gestrichen (RRG 1999 vom 19.12.1997, BGBl. I, S. 2998). Bei der Anwendung des § 234 SGB VI (in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung) muss der Beitrag zur Höherversicherung bis zum 01.01.1992 tatsächlich gezahlt worden sein. Dies liegt nur vor, wenn der Beitrag als solcher bezeichnet und ausschließlich vom Versicherten gezahlt wurde. Der Kläger hat zu keiner Zeit Beiträge zur Höherversicherung an die Beklagte unter dieser Bezeichnung gezahlt, so dass Beiträge im Sinne des § 234 SGB VI nicht vorliegen. Es liegen auch keine Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI vor.
Im Ganzen verkennt der Kläger, dass er zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte Beiträge oberhalb der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen geleistet hat, die nunmehr zu einer höheren Rentenleistung führen müssten. Insoweit geht sein Vorwurf der Verletzung des Eigentumsschutzes ins Leere. Vielmehr sind weder tatsächlich erzielte noch fiktiv hochgerechnete Entgelte oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze schlechthin nicht versichert und scheiden daher als wertbildende Faktoren für die Rentenhöhe grundsätzlich aus (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.1997 - B 4 RA 35/97 = SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9 Nr. 14). Der Senat verweist insoweit auch auf die dem Kläger bereits zur Kenntnis gegebene Entscheidung des BSG vom 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R -, der er sich nach eigener Wertung anschließt.
Aus den dargestellten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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