L 4 RA 98/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RA 36/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 98/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. April 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Die am ... geborene Klägerin absolvierte zunächst eine Ausbildung zur Krankenschwester, die sie Ende August 1962 abschloss. Anschließend war sie bis Oktober 1965 in diesem Beruf tätig. Von April 1965 bis Ende 1966 wurde sie als Schreibkraft im Werkzeugmaschinenwerk "F ... H ..." beschäftigt, von 1967 bis 1978 als Sachbearbeiterin für den Bereich Absatz. Berufsbegleitend hatte die Klägerin von 1970 bis 1974 studiert an der Fachschule für Ökonomie in P ... und bestand im Januar 1975 die Abschlussprüfung als Ingenieurökonom. Nach einer Totgeburt unterbrach die Klägerin auf ärztlichen Rat ihre berufliche Tätigkeit von 1978 bis 1980; sie arbeitete danach als Aushilfe für die Konsum-Genossenschaft. Von Juli 1981 bis Ende 1982 war sie als Verkäuferin beschäftigt, anschließend als Filialleiterin bis 1986 und sodann als stellvertretende Filialleiterin bis Ende Dezember 1993. Die Arbeit verlor sie aufgrund betriebsbedingter Kündigung. Ab Januar 1994 war sie arbeitslos gemeldet beim Arbeitsamt Zwickau und beantragte bei der Beklagten am 16.11.1995 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil sie seit Juni 1994 an einer Thrombose im linken Unterschenkel leide. Vom 26.2.bis 26.11.1996 war die Klägerin arbeitsunfähig krank, später erneut ab dem 17.3.1997. Leistungen des Arbeitsamtes bezog sie von Dezember 1997 bis Februar 2000. Vom 2.3.2000 an war sie erneut arbeitsunfähig. Die Beklagte ließ die Klägerin begutachten durch den Chirurgen Dr. R ... am 28.5.1997. Dieser stellte folgende Diagnosen: - vertebragenes Schmerzsyndrom mit Verspannungen der Nacken muskulatur und Bewegungseinschränkungen der HWS, - chronische Rhinopharyngobronchitis, - Zustand nach tiefer Venenthrombose im linken Bein.

Die Klägerin könne lediglich halb- bis unter vollschichtig als Verkäuferin tätig sein, allerdings ohne schweres Heben und Tragen von Lasten. Der Internist Dr. S ... stellte dieselben Gesundheitsstörungen bei der Klägerin in seinem Gutachten vom 10.6.1997 fest. Diese könne leichte körperliche Arbeit in wechselnder Körperhaltung ausüben.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da diese weder erwerbs- noch berufsunfähig sei (Bescheid vom 29.7.1997). Die Klägerin könne ihre letzte Tätigkeit noch vollschichtig ausüben; des Weiteren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch leichte körperliche Arbeit in wechselnden Haltungen.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein am 15.8.1997, nahm aber an der von der Beklagten angebotenen Reha-Maßnahme teil vom 10.9. bis 1.10.1997. Die Kurärzte diagnostizierten neben den bereits benannten Erkrankungen ein chronisches pseudoradikuläres HWS- und LWS-Syndrom, sowie eine beginnende Gonarthrose beidseits. Die Klägerin könne ständig mittelschwere Arbeit vollschichtig verrichten. Ein Wechsel der Arbeitshaltung sei nicht erforderlich. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die Beklagte wies sodann den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.12.1997).

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22.1.1998 vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage. Sie sei gesundheitlich nicht dazu in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Insbesondere leide sie mittlerweile verstärkt unter Luftnot. Außerdem sei sie allergisch gegen Nickel und Quecksilber. Das SG zog Befundberichte bei von Dr. K ... und Dr. K ... Beide Ärzte erhoben die bereits bekannten Befunde. Der Gesundheitszustand der Klägerin sei unverändert. Der HNO-Arzt Dr. Sch ... wies in seinem Befundbericht darauf hin, dass die Klägerin seitens seines Fachgebiets zu keiner Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Die Befunde seien seit November 1997 unverändert. In dem beigezogenen arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 19.12.1997 wurde der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung bescheinigt. Aufgrund der Luftnot sei sie als Filialleiterin aber nur eingeschränkt leistungsfähig. Im Auftrag des SG erstattete Dr. S ... am 22.6.1999 ein orthopädisches Gutachten über die Klägerin. Die Ärztin diagnostizierte ein chronisches HWS- und LWS-Syndrom sowie eine Coxarthrose beidseits. Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule seien nur gering. Thrombosefolgen im linken Bein seien nicht mehr nachweisbar. Die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Arbeit vollschichtig in wechselnder Arbeitshaltung bei allerdings überwiegendem Sitzen verrichten. Dauerndes Heben und Tragen von Lasten sei zu vermeiden. Aufgrund der Coxarthrose sei sie nicht dazu in der Lage, eine Tätigkeit als Verkäuferin auszuüben. Am 10.4.2000 legte Dr. B ... ein arbeitsmedizinisches Gutachten über die Klägerin vor. Sie stellte folgende Diagnosen:

- partielle tiefe Unterschenkelvenenthrombose links bei Zustand nach Perforationsvenenligatur am 21.1.2000,
- postthrombotisches Syndrom links bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose 1994 mit stattgehabter Lungenembolie,
- chronische Bronchitis (unter medikamentöser Therapie ohne wesentliche Lungenfunktionseinschränkung) mit Reizhusten,
- chronische Rhinitis und atrophische Pharyngolaryngitis (= Rachenentzündung),
- chronisches HWS-Syndrom,
- beginnende Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bei Coxarthrose,
- beginnende Gonarthrose beidseits mit noch erhaltener freier Kniegelenksbeweglichkeit,
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom,
- Visusminderung beidseits (durch Brille gegenwärtig unzureichend korrigiert),
- Zustand nach Mittelfußfraktur links ohne Beweglichkeitseinschränkung,
- Erythrozyturie (Blutbeimengung im Harn) bei Antikoagulantientherapie.

Die Klägerin könne noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung vollschichtig verrichten, vorzugsweise in geschlossenen Räumen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten. Gase, Räuche, Stäube und Dämpfe habe sie zu vermeiden. Bei diesem Leistungsbild sei es der Klägerin nicht möglich, als Verkäuferin zu arbeiten. Die Beklagte meinte daraufhin, die Klägerin könne auf Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin im Innendienst des Handels verwiesen werden. Fehlende Anwenderkenntnisse im Umgang mit Büromaschinen, insbesondere mit Computern, könne sie innerhalb von drei Monaten ausgleichen. Das Sehvermögen der Klägerin könne unproblematisch mit einer stärkeren Brille korrigiert werden. Der durch die Augenärztin der Klägerin am 5.10.2000 attestierte erhöhte Augen-Innendruck werde medikamentös behandelt.

Das SG hat die Beklagte am 25.4.2001 verurteilt, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen ab April 2000. Als Verkaufsstellenleiterin sei die Klägerin im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) der Gruppe der Ausgebildeten zuzuordnen. Diese Tätigkeit könne sie aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen nicht mehr ausüben. Allerdings komme auch die von der Beklagten benannte Verweisung auf sachbearbeitende Tätigkeiten im Innendienst des Handels nicht in Betracht, da die Klägerin ausweislich des Gutachtens von Dr. B ... Arbeiten mit erhöhten Sehanforderungen nicht verrichten könne. Darüber hinaus sei es ausgeschlossen, die vor 20 Jahren während des Studiums erworbenen Kenntnisse innerhalb von drei Monaten so weit aufzufrischen, dass ein vollwertiger Einsatz als Sachbearbeiterin möglich wäre.

Gegen das ihr am 23.5.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt am 22.6.2001. Das SG habe die bei der Klägerin festgestellten Gesundheitsstörungen überbewertet und demzufolge zu Unrecht die Verweisungsmöglichkeit auf Tätigkeiten als Sachbearbeiterin verneint. Verwalterinnen von Verkaufsstellen würden nach der Gruppe K 3 der Tarifverträge für den Einzelhandel entlohnt. Der Klägerin seien daher Tätigkeiten nach den Gehaltsgruppen K 3 und K 2 sozial zuzumuten. Auch wenn die Klägerin zuletzt vor 20 Jahren Büroarbeiten verrichtet habe, sei sie gleichwohl dazu in der Lage, innerhalb von drei Monaten in eine solche Arbeitsorganisation hineinfinden, die sich im Wesentlichen nur durch den Einsatz moderner Büromaschinen verändert habe. Mit den modernen EDV-Programmen sei es aber auch der Klägerin unschwer möglich, diese innerhalb von drei Monaten anzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25.4.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere dürfe sie nicht auf Tätigkeiten als Bürohilfskraft oder Registratorin verwiesen werden, da es sich dabei um ungelernte Tätigkeiten handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, da sie nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI) ist.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107, 169). Ausgehend von dem in § 43 Abs. 2 SGB VI verankerten Berufsschutz soll demjenigen Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise tätig sein kann, ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben (BSG, U.v. 30.7.1997 5 RJ 8/96; U.v. 24.11.1998 B 13 RJ 95/97 R). Demnach ist die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs zu beurteilen.

Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG die Versicherten in Gruppen eingeteilt. Die Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, der Dauer und dem Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes gebildet worden. Entsprechend dem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. eines besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 146 Nr. 140 m.w.N.). In Anlehnung an das für Arbeiterberufe entwickelte Mehrstufenschema gilt ausgehend von der erforderlichen Ausbildung auch für Angestellte folgende Gruppenbildung: Ungelernte Angestellte, Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte), Angelernte mit einer längeren Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (Ausgebildete) und Angestellte hoher beruflicher Qualität. Allerdings ist nicht allein die Dauer der absolvierten Ausbildung entscheidend. Vielmehr ist die Wertigkeit der verrichteten Arbeit zu betrachten. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die im § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15, 17 m.w.N.). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 m.w.N.).

Demnach hat das SG zutreffend als "bisherigen Beruf" der Klägerin die Tätigkeit als stellvertretende Verkaufsstellenleiterin angesehen. Diesen kann sie aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen auch nach Ansicht der Beklagten nicht mehr verrichten. Damit ist die Klägerin gleichwohl nicht berufsunfähig. Im Mehrstufenschema des BSG ist die Klägerin der Gruppe der Ausgebildeten zuzuordnen. Bei einer tariflichen Einstufung in die Gehaltsgruppe K 3 kann sie auf sämtliche Tätigkeiten derselben Gehaltsgruppe sowie auf solche nach der Gehaltsgruppe K 2 verwiesen werden. Sie kann danach zumutbar verwiesen werden auf Tätigkeiten als Kassiererin an einer Sammelkasse, wie sie beispielsweise bei der Karstadt AG oder Kaufhof AG eingerichtet sind. Zu den Aufgaben einer solchen Kassiererin zählen das Kassieren, Geldwechseln, Ausstellen von Rechnungen und Quittungen, die Abwicklung von Reklamationen, Verpackungsservice, Kontrolltätigkeiten und Informationsservice für Kunden. Diese Arbeit ist körperlich leicht und kann in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; Sächsisches LSG, U.v. 5.12.2001 - L 4 RJ 112/01; U.v. 28.1.1999 - L 4 RA 18/98 R). Wie die Beklagte geht auch der Senat davon aus, dass die von Dr. B ... festgestellte Sehminderung unproblematisch mit einer stärkeren Brille korrigiert werden kann. Sie bewirkt jedenfalls auch nach Ansicht der Gutachterin keine Leistungsminderung bei der Klägerin. Die Tätigkeit als Kassiererin an einer Sammelkasse ist der einer Kauffrau im Einzelhandel gleichwertig (Sächsisches LSG, U.v. 5.12.2001 - L 4 RJ 112/01), so dass sie nach dem Tarifvertrag für den Einzelhandel der Gehaltsgruppe K 2 zuzuordnen wäre. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten von Angestellten, für die in der Regel eine abgeschlossene zwei- oder dreijährige Berufsausbildung erforderlich ist. Da die Klägerin viele Jahre als Verkäuferin, Verkaufsstellenleiterin und stellvertretende Verkaufsstellenleiterin gearbeitet hat, dürfte es ihr unschwer möglich sein, innerhalb von drei Monaten konkurrenzfähig im Verweisungsberuf zu arbeiten.

Des Weiteren käme die Verweisung auf eine Tätigkeit als Einkaufssachbearbeiterin bzw. Disponentin in Betracht. Zu den Aufgaben gehören das Bestellen von bestimmten Waren unter Berücksichtigung des Lagerbestandes, der Kostenvergleich unter verschiedenen Anbietern, der Qualitätsvergleich unter verschiedenen Anbietern, die Einbeziehung neuer Sortimente in das Verkaufsangebot, die Überwachung der Liefertermine und der Lieferbedingungen sowie die Zusammenarbeit mit den einzelnen Verkaufsabteilungen im Hause. Die Tätigkeit wird in wechselnder Arbeitshaltung, überwiegend sitzend, ausgeübt und entspricht damit den gesundheitlichen Anforderungen der Klägerin. Eine Verkaufsstellenleiterin kann diese Aufgaben nach einer Einarbeitungszeit von drei Monaten bewältigen. Die Vergütung erfolgt wie die einer Verkaufsstellenleiterin nach der Gehaltsgruppe K 3. Ein sozialer Abstieg erfolgt daher bei dieser Verweisung nicht.

Da die Klägerin nicht berufsunfähig ist, war der Berufung stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, 4 SGG, die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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