L 5 RJ 36/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 RJ 392/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 36/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.

Der Kläger hat in der Zeit vom 01. September 1970 bis 27. Mai 1972 eine Lehre als Baufacharbeiter durchlaufen und die Facharbeiterprüfung in der Spezialisierung Stahlbeton-Bewehrung abgelegt. Vom 28. Mai 1972 bis 30. November 1973 war er als Soldat, vom 02. Januar 1974 bis 28. Februar 1998 als Bauschlosser, Eisenflechter, Betonbauer und Zimmermann tätig. Der Kläger hatte Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Schalungs- und Bauschlosserarbeiten zu verrichten. Hierbei handelte es sich um Tätigkeiten, die im Allgemeinen nur von gelernten Facharbeitern mit etwa dreijähriger Ausbildung verrichtet werden.

In der Zeit vom 20. Mai 1998 bis 17. Juni 1998 gewährte ihm die Beklagte eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation. Wegen des Inhalts des Entlassungsberichtes der Reha-Klinik D ... vom 18. Juni 1998 wird auf Bl. 6-13 des Gutachtenheftes der Beklagten (GAH) verwiesen. Am 10. Juli 1998 beantragte die Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Beklagten. Der Beklagten lagen neben dem Entlassungsbericht folgende medizinische Unterlagen vor: -Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vom 02. Juli 1998, Unterlagen der Bauberufsgenossenschaft Bayern und Sachsen über die aus dem Arbeitsunfall vom 14. Oktober 1991 herrührenden Unfallfolgen,

- Gutachten des Sozialmedizinischen Beratungs- und Gutachter dienstes C ... der Beklagten - Dipl.-Med. D ... U ... - (Untersuchung vom 09. Oktober 1998),

- Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes C ... vom 28. Oktober 1998 (Dipl.-Med. H ...).

Das MDK-Gutachten vom 02. Juli 1998 gelangt zu dem Ergebnis, dass dem Kläger körperlich leichte bis allenfalls mittelschwere Tätigkeit im sinnvollen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen vollschichtig möglich seien, ungünstig seien Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen oder vielem Bücken. Der Sozialmedizinische Beratungs- und Gutachterdienst der Beklagten in C ... hat aufgrund der Untersuchung vom 09. Oktober 1998 festgestellt, dass bei dem Kläger ein lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen, endgradig schmerzhafter Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule sowie computertomographisch nachgewiesener Bandscheibenprotrusion L4 bis S1 sowie Periathritis humerus scapularis rechts mit endgradig schmerzhaften Funktionseinschränkungen des rechten Schultergürtels vorliegen, mit der Folge, dass keine körperlich schweren Tätigkeiten mit ständigen Hebe- und Tragefunktionen, langem Stehen, Verweilen in gebückter, gebeugter Körperhaltung sowie auch mit ständigem Überkopfhalten der Arme verrichtet werden könnten. Eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, harmonischen Bewegungsabläufen und ohne Leistungsdruck sei vollschichtig zumutbar. Das Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes C ... vom 28. Oktober 1998 gelangt zu dem Ergebnis, dass dem Kläger noch vollschichtig leichte bzw. mittelschwere Tätigkeiten, ohne Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, häufiges Bücken, Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeit und Vornübergeneigtheit sowie häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel möglich seien.

Wegen des Inhalts der Gutachten und Unterlagen im Einzelnen wird auf Bl. 33 bis 104, 112 bis 128 des GAH verwiesen.

Die Beklagte wies den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 01. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1999 zurück. Der Kläger sei als Facharbeiter auf eine Tätigkeit als Hausmeister in modernen Wohn- und Büroanlagen zu verweisen. Er sei in der Lage, vollschichtig leichte und gelegentlich halb- bis unter vollschichtig mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Hocken oder Knien und ohne Überkopfarbeiten zu verrichten.

Hiergegen hat der Kläger das Sozialgericht Chemnitz (SG) angerufen und sein Begehren auf Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkt. Das SG hat Befundberichte von Dr. med. M ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 23. Juli 1999 und Dr. H ..., Facharzt für Orthopädie, vom 25. August 1999 beigezogen. Dr. H ... lag die Berufsinformationskarte für die Hausmeistertätigkeit vor.

Mit Urteil vom 25. November 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar als Baufacharbeiter nicht mehr vollschichtig leistungsfähig, könne aber zumutbar auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verwiesen werden. Diese stelle eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit dar, die in geschlossenen Räumen, zum Teil im Freien, überwiegend im Gehen und Stehen, teilweise aber auch im Sitzen ausgeübt werde. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne häufiges Bücken vollschichtig auszuüben. Zwar könne der Kläger keine Tätigkeiten mehr verrichten, die überwiegend mit einer Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft verbunden seien, dies schließe jedoch nicht aus, die Tätigkeit des Hausmeisters vollschichtig zu verrichten, da solche Tätigkeiten im Freien nur zeitweise anfielen. Durch das Tragen entsprechender Kleidung könne die Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft vermieden werden. Außerdem sei die Tätigkeit nicht mit ständigen Wirbelsäulenzwangshaltungen und häufigem Bücken verbunden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Er könne die Tätigkeit des Hausmeisters nicht ausüben, dies habe die berufliche Fördermaßnahme für Rehabilitanten, die im Mai 1999 begonnenen hatte, gezeigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. November 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1999 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stützt sich auf das angefochtene Urteil.

Der Senat hat ein Gutachten nach § 109 SGG von Prof. Dr. G ..., Städtischen Klinikum S ... in L ..., vom 01. Februar 2001 eingeholt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger keine Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht. Ein solcher Anspruch besteht weder nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vor- über die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI für bis zum 31. Dezember 2000 entstandene Rentenansprüche weiter maßgeblich sind, noch nach § 240 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 maßgeblichen Fassung.

Berufsunfähig ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI alte Fassung (a. F.) derjenige Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG SozR Nr. 24 § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist der des Baufacharbeiters. Diesen kann er nicht mehr ausüben. Nach den vorliegenden Gutachten darf der Kläger nur noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. Die Tätigkeit eines Baufacharbeiters ist aber mittelschwer bis schwer und erfolgt überwiegend in Wirbelsäulenzwangshaltungen.

Dennoch liegt Berufsunfähigkeit nicht vor. Der Kläger ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nrn. 138, 140). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelerten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechende Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als der bisherige Beruf. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein Ungelernter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.; SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 5). Die Einstufung in den Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich bzw. des unteren Bereiches hat insoweit nur die Auswirkung, dass dem Angelernten im oberen Bereich eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45), dem angelernten Arbeiter des unteren Bereichs jedoch nicht, da dieser sozial zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann (BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 62).

Ausgehend hiervon kann der Kläger als Facharbeiter auf die Tätigkeit eines Hausmeisters zumutbar verwiesen werden, wie das SG im Ergebnis zutreffend festgestellt hat. Hinsichtlich des Tätigkeitsprofiles einschließlich der Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen, § 153 Abs. 2 SGG. Die Tätigkeit entspricht auch dem körperlichen Leistungsvermögen des Klägers. Allerdings weicht das vom Senat festgestellte Leistungsvermögen insoweit von dem ab, welches das SG seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, als die Notwendigkeit, die Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung auszuüben, nicht festgestellt werden kann. Aus der Gesamtschau der über das Leistungsvermögen des Klägers erstatteten Gutachten ergibt sich folgendes Bild: Der Kläger ist noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne mehr als gelegentliches schweres Heben und Tragen, ohne Arbeiten in gebückter Stellung und anderen körperlichen Zwangshaltungen, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft vollschichtig zu verrichten. Die Fähigkeit für Überkopfarbeiten und Arbeiten in ungünstiger Körperhaltung sowie auch die Festhaltesicherheit rechts auf Leitern und Gerüsten ist eingeschränkt.

Der Senat stützt sich insbesondere auf die Einschätzungen von Prof. Dr. G ... und Dr. H ... Dr. H ... hält aus Sicht des orthopädischen Fachgebietes einen Einsatz des Klägers als Hausmeisters nach den bis 11. August 1998 vorhandenen Unterlagen für gerechtfertigt. Der Rehabilitationsentlassungsbericht über die Maßnahme von Mai 1998 bis Juni 1998 deckt dies. Dort werden als Diagnosen rezidivierende Lumbalgie und Periarthropathia humero-scapularis calcaria rechts festgestellt. Dem Kläger werden deshalb nur noch mittelschwere Arbeiten zweitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und zeitweise im Sitzen in Tagesschicht ohne Tätigkeiten mit ständigen Zwangshaltungen und ohne ständige Überkopfarbeiten vollschichtig empfohlen. Den Beurteilungen des körperlichen Leistungsvermögens in den übrigen bis zum 11. August erstatteten Gutachten, die von der Auffassung des behandelnden Fachorthopäden abweichen, ist nicht zu folgen. Soweit die Gutachten vor dem 11. August 1998 erstattet wurden, steht ihnen die Einschätzung des behandelnden Fachorthopäden entgegen, die Befunderhebungen sind im Wesentlichen gleich, insbesondere die Angaben des Schober (zwischen 10/14 und 10/13) und des Finger-Boden-Abstandes (von 0-10). Die Bedeutung der Schmerzen bei auch im Wesentlichen gleichen Diagnosen ist vom behandelnden Arzt besser einzuschätzen gewesen, die dieser der den Kläger über einen längeren Zeitraum behandelt hat und daher seine Beurteilung des beruflichen Einsatzes als Hausmeister nicht nur auf "Momentaufnahmen" gestützt hat, so dass der Ausschluss der Hausmeistertätigkeit aufgrund des körperlichen Leistungsbildes des Klägers jedenfalls nicht nachgewiesen ist. Auch die Tatsache, dass die für Befunde von Dr. G ... aus dem Gutachten für die Bau-BG Bayern und Sachsen 1994/1995 erhobenen Befunde allenfalls im Sinne einer zwischenzeitlichen graduellen Besserung (Gutachten Dr. F ... v. 30. August 1994: Schober 10/12) abweichen und im Wesentlichen keine Änderung der festgestellten Funktionseinschränkungen erfolgt ist, wie sich aus dem Gutachten von Chefarzt Dr. P ... ergibt, das dieser am 08. August 1998 für die Bau-BG erstattet hat, stützt diese auf orthopädische Fachkunde und Erleben der Krankengeschichte des Klägers gestützte Auffassung des behandelnden Orthopäden, ebenso wie das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. G ..., der retrospektiv nichts anderes feststellt und auf dessen Erkenntnisse sich der Senat auch für die Zeit nach dem 11. August 1998 stützt. Der Senat ist angesichts des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens von Prof. Dr. G ... überzeugt, dass ein häufiger Wechsel der Körperhaltungen beim Kläger nicht erforderlich ist. In seinem Gutachten kommt Dr. G ... zu der Feststellung, dass der Verschleißzustand der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule das altersentsprechende Maß zwar übersteigt. Die unfallbedingten Verschleißschäden im Bereich des rechten Schultergelenkes schränken die Fähigkeit für Überkopfarbeiten und Arbeiten in ungünstiger Körperhaltung wie auch die Festhaltesicherheit rechts auf Leitern und Gerüsten ein. Auch ist die Fähigkeit und Belastbarkeit zum Tragen von Lasten und die Benutzung von Maschinen, wie sie in der Baubranche üblich sind, eingeschränkt. Die Verschleißveränderungen der Wirbelsäule schränken auch die Trage- und Belastungsfähigkeit des Rumpfskeletts ein. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule ist in mehreren Abschnitten reduziert. Die Kopfbeweglichkeit sowie die Drehung des Rumpfes, die Seitneigung und die Vorwärtsneigung ist eingeschränkt. Dies führt dazu, dass mehr als gelegentliches schweres Heben und Tragen sowie Arbeiten in gebückter Haltung und andere körperliche Zwangshaltungen wie auch die Arbeit unter ungünstigen Witterungsbedingungen eingeschränkt ist. Jedoch hält der Gutachter den Kläger, der im Übrigen zu leichter bis mittelschwerer Tätigkeit vollschichtig in der Lage ist, in einer Tätigkeit als Hausmeister für einsetzbar, da Arbeiten in ungünstiger Körperhaltung oder z. B. Arbeiten über Kopf oder das Tragen eines größeren Gewichts allenfalls gelegentlich anzunehmen seien und dies für den Kläger noch möglich sei. Der Gutachter ist in Kenntnis der vorausgegangenen Befunderhebungen und Leistungseinschätzungen sowie der in der Akte vorhandenen berufskundlichen Informationen zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger sei die Tätigkeit des Hausmeisters aus orthopädischer Sicht zumutbar. Hierbei ist zu beachten, dass der Gutachter den Kläger bereits 1995 anlässlich einer Unfallbegutachtung untersucht und begutachtet hat und damit gegenüber den anderen Begutachtern über eine bessere Vergleichsmöglichkeit verfügt. Er führt insoweit aus, dass sich hinsichtlich der Lendenwirbelsäule tendenziell die gleichen Verschleißbefunde gezeigt hätten wie im jetzigen Gutachten festgestellt, die Veränderungen hätten lediglich graduell zugenommen. Die röntgenologischen Befunde und die Funktionseinschränkungen sind seit 1995 im Wesentlichen unverändert geblieben. Hieraus ist zur Überzeugung des Senats zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Hausmeisters durchgängig seit Rentenantragstellung aus körperlicher Sicht zumutbar gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über verringerte Umstellungsfähigkeit verfügen würde, sind dem Senat weder ersichtlich geworden noch vorgetragen. Der Kläger kann diese Tätigkeit in der Einarbeitungszeit von drei Monaten erlernen.

Soweit der Kläger darauf verweist, die Tätigkeit des Hausmeisters sei schon deshalb als nicht zumutbar zu beurteilen, weil er nach kürzerer Zeit seines Praktikums bereits arbeitsunfähig geworden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Praktikum nicht um Hausmeistertätigkeiten, sondern um Reinigungsdienste, wie Fensterputzen etc., gehandelt hat, welche Wirbelsäulenzwangshaltungen voraussetzen und auch den übrigen Leistungseinschränkungen des Klägers nicht Rechnung tragen. Da dem Gutachter die berufskundliche Informationskarte vorgelegen hat, war es nicht mehr notwendig, dem Gutachter nochmals im Einzelnen die von der Vertreterin des Klägers gewünschten Beweisfragen (S. 2 des Schriftsatzes vom 09. März 2001) zur Beantwortung vorzulegen. Die Frage nach der Einnahme von Schmerzmitteln und ihren Auswirkungen auf die berufliche Belastungsfähigkeit bzw. das Leistungsprofil des Klägers war deswegen nicht notwendig, weil nicht feststeht, dass der Kläger bei stärkeren Schmerzen unter beruflicher Belastung stärkere Schmerzmittel zu sich nehmen muss, sondern dies ist lediglich eine Vermutung der Bevollmächtigten des Klägers. Die Frage, welche Schwere die körperlichen Arbeiten haben, die dem Kläger ohne Gefährdung der Gesundheit noch zuzumuten sind, hat der Gutachter hinreichend beantwortet.

Soweit die Bevollmächtigte vorträgt, die Tatsache, dass der Anpassungslehrgang durch mehrere Krankschreibungen des Klägers insgesamt zwei Monate krankheitsbedingt unterbrochen worden sei, führe dazu, dass die Umstellungsfähigkeit des Klägers zu bezweifeln sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Umstellungsfähigkeit bezieht sich insbesondere auf die intellektuelle und psychische Fähigkeit, andere Berufsbereiche als die bisher ausgeübten, aufzunehmen. Die Krankschreibungen stellen lediglich vorübergehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung dar, wobei noch hinzukommt, dass im fraglichen Zeitraum keine orthopädische Facharztbehandlung stattgefunden hat.

Mit dem zumutbaren Verweis auf die vollschichtige Tätigkeit des Hausmeisters liegen auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den ab dem 01. Januar 2001 geltenden Vorschriften des SGB VI nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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