L 5 RJ 162/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 4/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 162/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger absolvierte von September 1978 bis Juli 1980 eine Lehre als Elektromonteur, erwarb in diesem Beruf den Facharbeiterabschluss und arbeitete bis Juli 1994 in dem erlernten Beruf als Elektriker. Seitdem ist er arbeitslos.

Am 23. Januar 1997 beantragte der Kläger wegen Funktionseinschränkung des rechten Armes als Folge einer Fraktur die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor: - ein Rehabilitations-Entlassungsbericht der Sch ... B ... B ... vom 06. Mai 1994, - ein ärztliches Gutachten des Arbeitsamtes Chemnitz vom 20. September 1994, - ein Gutachten des Gutachterarztes Dr. Sch ... vom - 28. Februar 1996, ein Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z ... vom 25. März 1997, - ein Gutachten der Gutachterärztin Dr. D ... vom 01. Juli 1997.

Mit Bescheid vom 17. Juli 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne zwar nicht mehr der erlernte Beruf als Elektromonteur ausgeübt werden. Es könne jedoch eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Schalttafelwärter in der Energieverteilung vollschichtig verrichtet werden. Den am 18. August 1997 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1997 zurück. Zwar könne der Kläger die Tätigkeit eines Elektrikers nur noch halb- bis unter vollschichtig verrichten. Als Facharbeiter sei er aber auf Tätigkeiten verweisbar, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehörten oder die eine betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erforderten oder wegen ihrer Qualität tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet würden. Dafür kämen bei ihm die Tätigkeiten als Fachberater im Elektrobereich, Kontrolleur in der Elektrobranche oder Schalttafelwärter in Betracht.

Auf die am 23. Dezember 1997 erhobene und auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gerichteten Klage hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z ... vom 20. Juni 1998 eingeholt. Ferner hat das SG die Fachärztin für Orthopädie Dr. H ... mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dr. H ... hat in ihrem nach ambulanter Untersuchung am 27. Januar 1999 erstatteten Gutachten vom 30. Januar 1999 folgende Diagnose gestellt: - posttraumatische Fehlstellung des rechten Ellenbogengelenks im Valgussinne nach anamnestisch kindlicher supracondylärer Fraktur. Der Kläger sei vollschichtig leistungsfähig für leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen, im Freien oder in geschlossenen Räumen, ohne andauernde Arbeiten oberhalb des physiologischen Greifraumes mit intensivem Kraftaufwand oder Haltearbeiten in diesem Bereich. Während der Kläger als Elektriker nicht mehr vollschichtig arbeiten könne, sei er als Maschinenbediener und -wärter sowie als Hausmeister vollschichtig einsatzfähig.

Mit Urteil vom 25. Mai 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar könne der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme seinen bisherigen Beruf als Elektromonteur nicht mehr vollschichtig verrichten. Als Facharbeiter könne er jedoch zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister verwiesen werden, die auch von ihrem Anforderungsprofil her seinem Leistungsbild entspreche.

Der Kläger macht mit seiner am 22. Juni 1999 beim SG erhobenen Berufung geltend, das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten von Dr. H ... sei fehlerhaft. In dem im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Schreiben des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 04. Mai 1998 sei eindeutig geschrieben, dass er den Beruf des Hausmeisters nicht mehr ausüben könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Mai 1999 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 18. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1997 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger sei vollschichtig als Hausmeister einsetzbar. Aus dem vorliegenden Befund sei eine relative Minderbelastbarkeit des rechten Armes für anhaltende und einseitige schwerere körperliche Arbeiten, besonders außerhalb des physiologischen Greifraumes, erklärbar, die aber bei Hausmeistertätigkeiten nicht anfielen.

Der Senat hat Befundberichte des Facharztes für Chirurgie Dr. T ... vom 07. Dezember 1999 und 21. Mai 2000 sowie des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z ... vom 06. Mai 2000 eingeholt.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, da er nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden und im vorliegenden Fall aufgrund der Rentenantragstellung im Januar 1997 gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI weiterhin anzuwendenden Fassung (alte Fassung - a.F.) ist.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die (Rest-)Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers der eines Elektromonteurs zugrundezulegen. Diesen Beruf kann der Kläger nach den zutreffenden Feststellungen des SG, auf die der Senat nach Überprüfung Bezug nimmt und verweist (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), nicht mehr vollwertig verrichten.

Dass der Kläger nicht mehr vollwertig als Elektromonteur arbeiten kann, bedeutet jedoch noch nicht, dass er berufsunfähig ist. Berufsunfähig ist ein Versicherter nicht schon dann, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Berufsunfähig ist er erst dann, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese Beurteilung zu erleichtern, hat das BSG in seiner Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 132, 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt allerdings nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).

Gemessen an diesen Kriterien hat das SG zutreffend den bisherigen Beruf des Klägers der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet. Denn bei dem Beruf des Elektromonteurs, in dem der Kläger eine Lehre absolviert und den Facharbeiterabschluss erworben hat, handelt es sich nach der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Berufsinformationskarte (BIK/BO 311) um einen DDR-Ausbildungsberuf, dem im (Alt-)Bundesgebiet der Ausbildungsberuf des Elektroinstallateurs mit einer Ausbildungsdauer von 3 1/2 Jahren entspricht.

Nach der Rechtsprechung des BSG sind Facharbeiter nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des Angelernten verweisbar (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 138, 147). Die Verweisungstätigkeit muss also zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden.

Davon ausgehend kommt eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Hausmeisters in Betracht. Zwar gehört der Beruf des Hausmeisters nicht zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen. Doch ist zweifelhaft, ob dieser Beruf von einem Versicherten ohne einschlägige Vorkenntnisse innerhalb von weniger als drei Monaten vollwertig erlernt werden kann. Jedenfalls ist aber die Hausmeistertätigkeit, wie beispielsweise in Ämtern oder öffentlichen Behörden, nach ihrer tariflichen Einstufung sogar im Facharbeiterbereich angesiedelt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1998 - L 5 RJ 24/96), so dass ein Facharbeiter auf die Tätigkeit als Hausmeister grundsätzlich sozial zumutbar verwiesen werden kann.

Diese Verweisungstätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Nach der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 04. Mai 1998 sind die Anforderungen an die Tätigkeit eines Hausmeisters sehr unterschiedlich und werden maßgeblich von den Bedingungen vor Ort bestimmt. Aufgaben und Tätigkeitsinhalte können Arbeiten in den Bereichen Sicherheit, Reinigung und Pflege des Gebäudes und der Außenanlagen sowie in der Technik sein. Ferner hat der Hausmeister Verbindungs- und Koordinationsfunktionen zwischen Mietern und Hausbesitzer/-verwaltung sowie zu Wartungs- und Reparaturfirmen wahrzunehmen. Die Arbeiten sind überwiegend leicht, gelegentlich bis zeitweise mittelschwer und werden bis zu 90 % im Gehen und Stehen verrichtet. Treppensteigen fällt häufig an, gelegentlich auch Arbeit auf Leitern oder anderweitige Absturzgefährdung. Gelegentlich bis zeitweise treten Zwangshaltungen (z. B. Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) auf und fällt Heben, Tragen oder Bewegen von bis mittelschweren Lasten an. Die Arbeit erfolgt in geschlossenen Räumen, zeitweise in Zugluft und im Freien unter Witterungseinflüssen (Hitze, Kälte, Nässe).

Für Tätigkeiten mit dem vorbezeichneten Anforderungsprofil besteht seit der Rentenantragstellung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Denn der Kläger kann noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, im Freien oder in geschlossenen Räumen, ohne andauernde Arbeiten oberhalb des physiologischen Greifraumes mit intensivem Kraftaufwand oder Haltearbeiten in diesem Bereich vollschichtig verrichten. Dies ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Gutachten von Dr. H ... vom 30. Januar 1999. Danach folgt aus der beim Kläger im Vordergrund stehenden postraumatischen Fehlstellung des rechten Ellenborgengelenks nach supraconylärer Fraktur im Kindesalter eine relative Minderbelastbarkeit des rechten Armes für anhaltende und einseitige schwerere körperliche Arbeiten, besonders außerhalb des physiologischen Greifraumes. Wechselnde Haltungen und leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen, vorwiegend im physiologischen Greifraum sind jedoch uneingeschränkt möglich. Ungünstig sind dagegen auch Arbeiten mit Teilkörpervibrationseinflüssen oder andauernden Rückstoßeinflüssen, wie Hämmern. Wegen häufiger und andauernder Überkopfarbeiten sowie Teilkörpervibrations- und Rückstoßeinflüssen (Bohren, Hämmern, Stemmen) kann der Kläger nicht mehr vollschichtig als Elektromonteur arbeiten. Als Hausmeister ist er jedoch vollschichtig einsatzfähig, da die Anforderungen in diesem Beruf auch mit dem vorgeschädigten rechten Ellenbogen geleistet werden können, weil die genannten Einschränkungen hinsichtlich Überkopfarbeiten sowie Teilkörpervibrations- und Rückstoßeinflüssen nur für Dauerbelastungen gelten, die insoweit bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht auftreten. Etwas anderes folgt auch nicht aus der im Juli 1999 erlittenen Ellenbogenluxation. Aus der Epikrise des Kreiskrankenhauses Greiz vom 28. Juli 1999 geht hervor, dass der Kläger ohne neurologische Ausfälle und bei freier Beweglichkeit der Finger in die ambulante Weiterbetreuung entlassen worden ist. Der den Kläger bis Oktober 1999 weiterbehandelnde Chirurg Dr. T ... teilt zwar in seinen Befundberichten vom 07. Dezember 1999 und 21. Mai 2000 eine eingeschränkte Bewegung bei Beendigung seiner Behandlung mit, hebt aber zugleich hervor, dass die Funktionsminderung des rechten Armes nicht alleinige Folge des Sturzes im Juli 1999 ist. Auch wenn nach den von Dr. T ... angegebenen Funktionswerten das rechte Ellenbogengelenk weniger beweglich ist als während der Untersuchung durch Dr. H ... im Januar 1999, so führt dies doch zu keinen weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen über die hinaus, die bereits von Dr. H ... in ihrem Gutachten vom 30. Januar 1999 festgestellt wurden - nämlich den Ausschluss andauernder Arbeiten oberhalb des physiologischen Greifraumes mit intensivem Kraftaufwand oder Haltearbeiten in diesem Bereich. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 04. Mai 1998 für die Tätigkeit eines Hausmeisters die Funktionstüchtigkeit der Arme sowie Hand- und Fingergeschicklichkeit für beidhändiges Arbeiten erforderlich sind. Denn es resultiert, wie von Dr. H ... dargelegt wird, aus dem vorliegenden Befund lediglich eine relative Minderbelastbarkeit des rechten Armes für anhaltende und einseitige schwere körperliche Arbeiten, besonders außerhalb des physiologischen Greifraumes; wechselnde Haltungen und leichte bis mittelschwere körperliche Belastungen, vorwiegend im physiologischen Greifraum, sind jedoch uneingeschränkt möglich. Einschränkungen bestehen also nur für Dauerbelastungen, die aber nach der berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen bei der Tätigkeit eines Hausmeisters gerade nicht anfallen.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, bereits aus der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 04. Mai 1998 ergebe sich, dass er die Tätigkeit eines Hausmeisters nicht ausüben könne, irrt er sich. Die in dieser Auskunft auf Seite 6 enthaltene Antwort bezog sich nicht auf den Kläger, sondern - wie aus dem eingangs der Auskunft angegebenen Aktenzeichen hervorgeht - auf ein ganz anderes sozialgerichtliches Verfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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