L 5 RJ 167/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RJ 6/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 167/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 31. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger erlernte nach Abschluss der zehnten Klasse in der Zeit von September 1970 bis August 1972 den Beruf eines Mechanikers und erwarb am 15. Juni 1972 das entsprechende Facharbeiterzeugnis. Von April 1973 bis November 1980 war er als Schlosser, bis Juli 1983 als Beifahrer, bis April 1990 als Lagerist, von Februar 1991 bis Januar 1993 als Auffüller und von November 1993 bis Oktober 1997 als Kraftfahrer in einer Bäckerei (Teilzeitarbeit) beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig. Nach Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld bezieht der Kläger Sozialhilfe.

Den am 11. November 1998 gestellten (zweiten) Rentenantrag begründete er mit Rücken- und Gelenkschmerzen in den Beinen und Armen.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten unter anderem vor:

- das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 03. November 1998, - der Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. K ... vom 16. Januar 1999, - das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. S ... vom 21. Mai 1999, in welchem ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mitteschwere Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Gefährdung durch Nässe attestiert wurde sowie - das Gutachten der Dr. St ... - Sozialmedizinischer Dienst vom 23. Juni 1999 mit weiteren Fremdbefunden -, wonach vom internistischem Fachgebiet seit der Rentenantragstellung ein aufgehobenes Leistungsvermögen als Kraftfahrer und als Reinigungskraft (zweites Teilzeitbeschäftigungsverhältnis) sowie ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte, halb- bis unter vollschichtig auch für mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, auch im Wechsel der Körperhaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten attestiert wurde.

Mit Bescheid vom 07. Juli 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 03. August 1999 eingegangenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Kraftfahrer in einer Bäckerei tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten sowie mittelschwere Arbeiten halb- bis unter vollschichtig mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne Absturzgefahr sowie ohne Gefährdung durch Zugluft, Nässe und Ganzkörperschwingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Als angelernter Arbeiter seien ihm alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, die seinem Leistungsvermögen entsprechen, zuzumuten, mit Ausnahme solcher, die nur einen geringen qualitativen Wert haben.

Auf die am 05. Januar 2000 erhobene Klage, in welcher der Kläger seine seit Oktober 1997 bestehende Arbeitsunfähigkeit bekundete, hat das Sozialgericht Leipzig die Befundberichte des Dr. S ... vom 07. Februar 2000, des Dr. K ... vom 11. Februar 2000 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. W ... von August 2000 sowie das Gutachten des Arbeitsamtes L ... vom 08. Juni 1999 eingeholt. Des Weiteren hat es ein Gutachten von Dr. P ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, erstellen lassen. Dr. P ... gelangte, nach ambulanter Untersuchung am 01. Februar 2001, in seinem Gutachten von März 2001 zu folgenden Feststellungen / Diagnosen:

- massives Übergewicht mit statischer Fehlbelastung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates,
- medikamentös behandelter Bluthochdruck,
- Visusminderung, durch Brille ausreichend korrigiert,
- so genannte Osteochondrose und Spondylarthrose der Wirbelsäule,
- Arthrose des rechten Sprunggelenkes.

Die pathologischen Veränderungen an den Sprunggelenken bedingten höchstens eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit im Fußbereich. Trotz der im Bereich der Wirbelsäule vorhandenen röntgenologischen Veränderungen hätten sich normale und unauffällige Maße, sowohl was Seitneigung oder Seitdrehung im Bereich der HWS, BWS und LWS anbelangt, ergeben. Ein kardialer Belastungstest sei bei 100 Watt nach zehn Sekunden abgebrochen worden. Auf Grund einer Laufprobe ergebe sich, dass der Kläger für einen Kilometer etwa 22 Minuten benötige. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten seien zumutbar. Hierbei müssten reine Stehtätigkeit vermieden und der Vorzug auf Tätigkeit im Sitzen gelegt werden. Gegenüber gelegentlichem Wechsel mit Laufen bestünden keine Einwände. Tätigkeiten unter Absturzgefahr sowie auf Leitern und Gerüsten seien, wie auch längere Wege auf unebenem Gelände, nicht zumutbar. Die Kommunikationsfähigkeit, die Funktionstüchtigkeit der Sinnesorgane, Reaktions- und Steuerungsvermögen, Auffassungsgabe, Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie Ausdauer und Handgeschick seien nicht eingeschränkt und erhalten. Mit den beschriebenen qualitativen Funktionseinschränkungen sei grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar. Das beschriebene Leistungsvermögen liege im Prinzip schon seit August 1994 vor, da wesentliche Änderungen nicht zu verzeichnen seien.

Mit Urteil vom 31. Mai 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei, ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer, in die Gruppe der angelernten Arbeiter einzuordnen und auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Für leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Dies werde durch die Gutachten von Februar 1999, bestätigt durch das Gutachten des Dr. P ..., festgestellt.

Der Kläger macht mit der am 29. Juni 2001 bei dem Sozialgericht Leipzig fristgerecht eingelegten Berufung geltend, er sei nicht in der Lage, den ganzen Tag zu sitzen oder auch Arbeiten im Stehen auszuüben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 31. Mai 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1999 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 12. September 2001 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft, Bezug genommen und verwiesen.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Leipzig (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a. F.]).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Kraftfahrer in einer Bäckerei. Diese hat der Kläger bewusst und gewollt von November 1993 bis Oktober 1997 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.

Ob der Kläger den Beruf als Kraftfahrer in einer Bäckerei unter Berücksichtigung seiner orthopädischen und internistischen Erkrankungen noch vollschichtig verrichten kann, musste der Senat nicht entscheiden. Denn unabhängig davon liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.).

In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen, wobei eine Einstufung in den unteren Bereich festzustellen ist. Dies ergibt sich aus den eigenen Darstellungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, wonach er für die Tätigkeit als Kraftfahrer nicht ausgebildet worden ist und diese Tätigkeit, ohne betriebliche Einarbeitung über drei Monate, ab dem Einstellungszeitpunkt verrichtet hat. Insofern ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten. Auf die von Februar 1991 bis Januar 1993 verrichtete Tätigkeit als Auffüller kann nicht abgestellt werden. Denn eine rentenrelevante gesundheitsbedingte Lösung hat der Kläger nicht behauptet. Zudem wäre diese Tätigkeit der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und bedingt insoweit ebenfalls keinen Berufsschutz.

Für leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Der Senat schließt sich den Feststellungen und der Leistungsbeurteilung des Dr. P ... und insoweit den entsprechenden Feststellungen des SG an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Weitergehende Gesundheitsverschlechterungen sind vom Kläger im Berufungsverfahren nicht behauptet worden.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Einschränkung bezüglich des Wechsels der Körperhaltung stellt lediglich eine Beschreibung von leichten Tätigkeiten dar (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 90 und Urteil vom 01. März 1984 a. a. O.). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24).

Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a. F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a. F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 - BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.

Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom 11. November 1998 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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