L 4 RJ 1/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 11 RJ 720/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RJ 1/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren ist.

Der am ...1952 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von 1966 bis 1969 eine Ausbildung zum Fleischer und war hiernach bis 1974 als Fleischergeselle beschäftigt. Anschließend war er als Tierpfleger, Besamungstechniker und Meister der Tierproduktion bis 1990 tätig. Von 1991 bis 1994 war er auf dem Bau tätig. Ab dem 04.11.1994 bezog er Krankengeld.

Am 26.04.1995 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU)/Berufsunfähigkeit (BU) wegen Bluthochdruck, Depression und Hormonstörungen. Nach Beiziehung von Befundberichten von Dr. R ... und Dr. Sch ..., eines Arbeitsamtsgutachtens vom 15.08.1997, eines Gutachtens des MDK vom 05.04.1995, einer Epikrise des Stadtkrankenhauses vom 07.10.1994 und der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. K ..., bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.1996 die Gewährung einer bis zum 30.04.1997 befristeten EU-Rente. Die Rentengewährung wurde zeitlich begrenzt, weil die EU nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Klägers beruhte, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes. Ausschlaggebend für die Rentengewährung war die Votierung des Prüfärztlichen Dienstes der Beklagten, wonach der Kläger sowohl in seinem bisher ausgeübten Beruf wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur zweistündig bis unter halbschichtig tätig sein könnte.

Am 26.02.1997 beantragte der Kläger die Weitergewährung von EU-Rente, da keine Besserung eingetreten sei. Hierauf zog die Beklagte einen Befundbericht von Dr. R ... vom 27.01.1997 bei, dem die Epikrise des Krankenhauses D ... vom 16.01.1996 sowie ein internistischer Befund vom 14.12.1996 beigefügt war. Am 26.03.1997 erstellte Frau Dr. H ... im Auftrag der Beklagten ein sozialmedizinisches Gutachten. Mit Bescheid vom 06.05.1997 wies die Beklagte den Antrag zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Zwar sei die Erwerbsfähigkeit durch folgende Krankheiten oder Behinderungen beeinträchtigt: "Panikstörung, durch weitere Therapie zu bessern mit zurzeit ausreichendem Leistungsvermögen; Bluthochdruck, Optimierung der medizinischen Behandlung notwendig; Adipositas." Doch könne er mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig verrichten. Den Widerspruch des Kläger vom 03.06.1997 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.1997 zurück. Der Kläger könne zwar nicht mehr in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Bauwerker arbeiten, sei jedoch nach dem 30.04.1997 wieder in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und gegenwärtig noch ohne regelmäßiges Führen eines Kraftfahrzeuges vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Nach den sozialmedizinischen Feststellungen sei ihm auch die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Gaststätte zumutbar und erfolge nicht zu Lasten der Gesundheit. Ausgangspunkt für die rentenrechtliche Beurteilung sei der Hauptberuf als Bauwerker. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger, der auch als Bauleiter eingesetzt wurde, zuletzt als angelernter Arbeiter im oberen Bereich oder als Facharbeiter tätig war. Selbst als Facharbeiter sei er nach der ständigen Rechtsprechung auf Mitarbeiter in der Sachbearbeitung eines größeren Bauunternehmens oder Mitarbeiter in der Sachbearbeitung eines Schlachtbetriebes verweisbar.

Am 30.04.1998 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen Bluthochdruck, Angstanfällen, Atemnot und Herzschmerzen. Unter Berücksichtigung eines Befundberichtes von Dr. R ... vom 02.06.1998 wies die Beklagte den Antrag mit streitgegenständlichen Bescheid vom 17.07.1998 zurück. Hiergegen legte der Kläger am 13.08.1998 Widerspruch ein mit der Begründung, dass sich sein Zustand nicht gebessert, sondern im Gegenteil noch verschlechtert habe. Die Beklagte zog zur Sachverhaltsaufklärung einen weiteren Befundbericht von Dr. R ... bei, dem Befunde der behandelnden Internistin Frau Dr. G ... und Dr. J ... sowie die Epikrise des S ...-Krankenhauses vom 13.08.1998 beigefügt war. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den sozialmedizinischen Feststellungen könne der Kläger mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig als Bauwerker tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte sowie mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Bei dem zugrunde zu legenden Beruf als Bauwerker sei der Kläger der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Er sei damit auf alle ungelernten, dem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten, die sich durch die Qualität der Einweisung und Einarbeitung auszeichnen, verweisbar. Ausgenommen seien nur solche Arbeiten, die nur einen geringen qualitativen Wert haben. Dabei kämen folgende Tätigkeiten in Betracht: Mitarbeiter/Disponent in der Sachbearbeitung eines größeren Bauunternehmens und Bürohilfskraft. Anhaltspunkte für eine Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes wegen qualitäts- oder quantitätsmäßig erheblich eingeschränkten Leistungen ergäben sich nicht.

Hiergegen hat der Kläger am 01.12.1998 Klage erhoben. Das Sozialgericht Leipzig hat zur Sachverhaltsaufklärung einen Befundbericht beigezogen von Dr. R ... vom 02.03.1999, dem verschiedene Facharztbefunde beigefügt waren. Ferner lagen Befundberichte von Frau Dr. Sch ... vom 14.06.1999 und Frau Dr. J ... vom 23.06.1999 vor. Die behandelnde Neurologin und Psychiaterin Frau Dr. Sch ... diagnostizierte eine neurotische Depression mit Angstsymptomatik, wobei sie den Kläger letztmals am 01.10.1996 behandelt hatte. Frau Dr. J ... diagnostizierte eine hypertensive Herzkrankheit, wobei sich keine Verschlechterung seit August 1998 ergeben habe. Ferner erstellte Dr. O ..., Chefarzt der Inneren Abteilung der HELIOS Klinik Sch ... am 23.01.2000 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung über den Kläger. Dr. O ... diagnostizierte eine arterielle Hypertonie, koronare Herzkrankheit, allgemeine Adipositas und eine depressive Neurose. Ferner stellte er fest, dass die vorübergehende Berentung auf Grund einer psychiatrischen Erkrankung erfolgt sei. Alle internistischen Störungen seien niemals Anlass gewesen, über eine Berentung nachzudenken. Im Fachgebiet Innere Medizin seien durch zahlreiche Untersuchungen in den letzten drei Jahren keine Hinweise für eine Verschlechterung erbracht worden. Die meisten Symptome, die der Kläger angebe, seien offenbar Folge einer bekannten psychiatrischen Erkrankung. Aus internistischer Sicht könne der Kläger eine körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben, z.B. als Pförtner, Mitarbeiter einer Poststelle. Es verböten sich Arbeiten mit längerem Stehen, vielem Gehen, Bücken sowie Heben und Tragen. Da der Kläger angebe, Auto fahren wegen Angstgefühl zu vermeiden, sollte die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Dem Gutachten beigefügt war ein Kurzbefund des Städtischen Klinikums S ..., L ..., vom 03.12.1999, ein Bericht über eine Myokard-Szintigraphie nach Belastung vom 03.12.1999 der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. W ..., der Bericht der Herzkathederuntersuchung im Klinikum S ... vom 13.08.1998 sowie eine Epikrise vom 07.12.1999 der HELIOS Klinik Sch ... über den Aufenthalt des Klägers vom 15.11. bis 24.11.1999.

Des Weiteren holte das Sozialgericht (SG) eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers ein. Hiernach war der Kläger als Bauwerker beschäftigt.

Das SG hat die Klage sodann mit Urteil vom 14.09.2000 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Ausgangspunkt für die Beurteilung von BU sei der bisherige Beruf. Dies sei im Falle des Klägers die Tätigkeit als Bauwerker. Zwar habe er nach eigener Auskunft nur als Bauhelfer gearbeitet. Ausweislich der gerichtlicherseits eingeholten Arbeitgeberauskunft sei er jedoch als Bauwerker eingesetzt gewesen und entsprechend den übrigen "gelernten" Bauwerkern bezahlt worden. Er genieße insoweit Berufsschutz und sei nur auf angelernte Tätigkeiten verweisbar. Die benannte Verweisungstätigkeit als Bürohilfskraft sei dem Kläger objektiv und subjektiv zumutbar. Es handele sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen und zeitweise im Gehen und Stehen. Im Hinblick auf den benannten Verweisungsberuf sei der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Bei Würdigung des Ergebnisses der medizinischen Sachaufklärung seien beim Kläger keine Gesundheitsstörungen ersichtlich, die einer körperlich leichten vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Bürohilfskraft entgegenstünden. Das vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten habe die vom Kläger angegebene Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes auf internistischem Gebiet nicht belegen können. Eine wesentliche Leistungseinschränkung folge aus den diagnostizierten Leiden nicht. Nach sachverständiger Einschätzung sei der Kläger deshalb durchaus körperlich in der Lage, eine leichte Tätigkeit vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, beispielsweise als Pförtner oder Mitarbeiter in der Poststelle. Damit bestünde vollschichtiges Leistungsvermögen im benannten Verweisungsberuf als Bürohilfskraft. Diese Einschätzung werde durch die übrigen erhobenen internistischen Befunde bestätigt. Eine erneute neurologisch-psychiatrische Begutachtung, wie vom Sachverständigen Dr. O ... angeregt, sei nicht erforderlich. Aus dem Befundbericht der behandelnden Neurologin/Psychiaterin Frau Dr. Sch ... habe sich ergeben, dass der Kläger letztmals am 01.10.1996 in Behandlung gewesen sei. Hieraus sei zu schließen, dass der Kläger selbst keinen entsprechenden Behandlungsbedarf zu sehen scheine. Außerdem sei der Kläger nach seiner letzten nervenärztlichen Konsultation noch am 28.03.1997 von Dr. H ... nervenärztlich begutachtet worden. Hiernach bestünde zwar eine Panikstörung mit zeitweise zusätzlich auftretenden depressiven Verstimmungszuständen. Gleichwohl sei er für fähig gehalten worden, Schreibtischarbeiten zu verrichten. Da nach alldem nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer BU-Rente vorlägen, seien erst recht die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung einer EU-Rente nicht gegeben. Anhaltspunkte für die so genannten "Katalogfälle" nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestünden nicht.

Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 11.12.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.01.2001 zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass sich sein gesundheitlicher Zustand im Wesentlichen nicht geändert habe. Seine Angst sei immer noch vorhanden, auch der viel zu hohe Blutdruck, die Abgeschlagenheit und die Atemnot würden schlimmer werden. Er fahre kaum noch Auto, vor allem nicht allein und keine größeren Strecken. Auf Grund seiner Beschwerden sei er überall, wo er sich vorgestellt habe, abgelehnt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.09.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung Rente wegen EU, hilfsweise BU, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus den aktuell vorgelegten Befundunterlagen ergäben sich keine für das Leistungsvermögen wesentlich neuen Gesichtspunkte und keine Verschlechterung.

Das Gericht hat zur Sachverhaltsaufklärung einen Befundbericht der behandelnden Hausärztin Frau Dr. R ... vom 26.03.2001 beigezogen. Hiernach besteht beim Kläger eine ischämische Herzkrankheit, Hypertonie, Osteochondrose der Wirbelsäule, Hyperlipidämie, Gicht, Fettleber, Refluxösophagitis, Adipositas, Depression und Rektusdiastase. Die Befunde seien stationär geblieben, Änderungen seien nicht feststellbar. Dem Befundbericht waren wiederum beigefügt die Behandlungsunterlagen vom November/Dezember 1999.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Akten der Beklagten und auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind insofern rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht in eigenen Rechten.

Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Diese ist maßgebend, da sich der Kläger auf einen Leistungsfall bezieht, der bereits bei Antragstellung (April 1998) vorgelegen haben soll.

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Entscheidend für die Beurteilung von BU ist daher der "bisherige Beruf". Hauptberuf in diesem Sinne ist regelmäßig die Tätigkeit, die der Versicherte zuletzt versicherungspflichtig auf Dauer ausgeübt hat. Nach der Wertigkeit dieses Berufes richtet sich die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit. Nach dem in § 43 Abs. 2 SGB VI verankerten Gedanken des Berufsschutzes soll den Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise arbeiten können, ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.1997, Az.: 5 RJ 8/96). Zur Erleichterung der Beurteilung der Zumutbarkeit hat das BSG in ständiger Rechtsprechung die Tätigkeitsfelder in verschiedene Gruppen unterteilt. Die Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend dem so genannten Mehr-Stufen-Schema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200, § 1246, Nr. 140). Die vielschichtige Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und einen unteren Bereich, (vgl. BSG SozR 2200, § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich entsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- und Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten. Neben der Dauer der absolvierten Ausbildung sind für die Einordnung in dieses Schema jedoch auch noch andere Kriterien ausschlaggebend. Entscheidend ist letztlich die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2600, § 43 Nr. 15, Nr. 17).

Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (BSG, SozR 3-2600, § 43 Nr. 17). Es ist dem Versicherten hierbei grundsätzlich zumindest eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht (vgl. Großer Senat des BSG, SozR 3-2600, § 44 Nr. 8). Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist.

Nach diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht zutreffend die Tätigkeit des Klägers als Bauwerker der Ermittlung der BU zugrunde gelegt. Dies ist die Tätigkeit, die der Kläger zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt hat. Die vorher ausgeübten Tätigkeiten als Fleischer und in der Schweineproduktion hat der Kläger jeweils aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben, so dass diese der Beurteilung nicht mehr zugrunde zu legen sind. Die Tätigkeit als Bauwerker ist vom Sozialgericht zu Recht als Anlerntätigkeit eingestuft worden. Zwar hat sich der Kläger dem Sozialgericht gegenüber selbst nur als "Bauhelfer" bezeichnet, doch war er nach der bei den Begutachtungen erhobenen Anamnese zum Teil auch als Bauleiter eingesetzt. Nach der Arbeitgeberauskunft, die das Sozialgericht eingeholt hat, war der Kläger als Bauwerker beschäftigt und auch als solcher entlohnt. Er war mit Mauer- und Putzarbeiten betraut sowie mit der Organisation von fehlendem Material. Unter Berücksichtigung der Wertigkeit seiner Tätigkeit ist er somit der Gruppe der Angelernten zuzurechnen, auch wenn er keine entsprechende Ausbildung durchlaufen hat.

Diese Tätigkeit als Bauwerker kann der Kläger nach den vorliegenden medizinischen Feststellungen nicht mehr ausüben. Nach dem in erster Instanz eingeholten Gutachten kann der Kläger aus internistischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Dabei sind Arbeiten mit längerem Stehen, vielem Gehen, Bücken sowie Heben und Tragen auszuschließen. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen kann der Kläger, wie auch von der Beklagten anerkannt, die Tätigkeit eines Bauwerkers nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig, denn er kann zumutbar auf andere Beschäftigungen verwiesen werden. Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, ist der Kläger als angelernter Arbeiter (im oberen Bereich) auf andere Anlerntätigkeiten sowie auf ungelernte Tätigkeiten zu verweisen soweit sie sich durch Qualifikationsmerkmale auszeichnen. Hierbei kommt als Verweisungstätigkeit die Tätigkeit als Bürohilfskraft in Betracht. Eine derartige Tätigkeit ist ihm nach seinem Gesundheitszustand und seinen Fähigkeiten zumutbar.

Bei dieser von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeit handelt es sich um einfache routinemäßige Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit bei vorgegebenem Schema und nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können. Zu diesen Tätigkeiten gehört die Führung von Karteien oder Listen, Abheften und Sortieren von Schriftgut aller Art, die Erledigung von anfallenden Schreibarbeiten, das Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten, das Bedienen von einfachen Büromaschinen, die Mithilfe beim Verwalten von Büromaterial und die Hilfs- und Zuarbeit für Fachkräfte. Es handelt sich hierbei um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen und zeitweise im Gehen und Stehen.

Nach Überzeugung des Senats kann der Kläger die vorgenannte Verweisungstätigkeit auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben, wie sich aus den medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren ergeben hat. Nach der übereinstimmenden Aussage aller medizinischen Sachverständigen kann der Kläger zumindest leichte Arbeiten vollschichtig ausüben. Es verbieten sich lediglich Arbeiten mit längerem Stehen, vielem Gehen, Bücken sowie Heben und Tragen. Dies fällt bei einer Tätigkeit als Bürohilfskraft nicht an. Sofern Lasten zu transportieren sind, stehen hierfür Hilfsmittel zur Verfügung. Der Gutachter im sozialgerichtlichen Verfahren, Dr. O ..., hielt darüberhinaus eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle für möglich. Die vom Kläger geltend gemachten internistischen Erkrankungen erwiesen sich nicht als so schwerwiegend als dass sie einer leichten Tätigkeit entgegenstünden. Nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht ist auch keine Veränderung im Gesundheitszustand zu verzeichnen. Von der behandelnden Hausärztin Frau Dr. R ... wurde auf die im November und Dezember 1999 erhobenen Befunde verwiesen, welche bereits bei der internistischen Begutachtung gewürdigt worden waren. Eine Verschlimmerung des Leidens konnte hausärztlicherseits nicht festgestellt werden. Hiernach muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Tätigkeit einer Bürohilfskraft zumutbar ist. Die von Dr. O ... getroffene Einschätzung hat noch ihre Gültigkeit. Hierbei hat das Gericht keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, ist das Gutachten in sich schlüssig und steht im Einklang mit den übrigen vorliegenden Befunden. Insbesondere ergab die am 03.12.1999 durchgeführte Myokard-Szintigraphie keine Hinweise auf eine funktionell relevante Belastungsischämie.

Nach Auffassung des Senats führt auch die beim Kläger bis 1996 behandelte psychische Erkrankung nicht zu weiteren Einschränkungen des Leistungsvermögens. Zwar regte der Sachverständige Dr. O ... eine weitere neurologisch-psychiatrische Begutachtung an, doch sieht der Senat ebenso wie das Sozialgericht eine Notwendigkeit hierfür nicht gegeben. Nach dem Befundbericht der vormals behandelnden Nervenärztin war der Kläger hier letztmals am 01.10.1996 zur Behandlung. Schon aus dieser Tatsache ist zu schließen, dass der Kläger insofern keinem großen Leidensdruck unterliegt. Darüber hinaus wurde im Verwaltungverfahren auf Grund Untersuchung vom 26.03.1997 ein sozialmedizinisches Gutachten erstellt, welches auf die Frage der depressiven Erkrankung ausführlich einging. Dieses Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es bestehen keine Gründe, von der hierin getroffenen Leistungseinschätzung abzuweichen. Es wurde ausführlichst die Anamnese erhoben und aus den Schilderungen zur sozialen Situation geschlossen, dass durchaus Leistungsfähigkeit gegeben sei. Dieser Einschätzung ist nach dem vom Kläger geschilderten Tagesablauf und auch den später durch den Allgemeinmediziner mitgeteilten Befunden zu folgen. Zwar ist der Senat nicht an die Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen gebunden, doch ist ein Abweichen hiervon nur dann geboten, wenn Fehler in der Schlussfolgerung erkenntlich sind. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Die gesamten vom Kläger geschilderten Lebensumstände legen es geradezu nahe, dass die mit der depressiven Grunderkrankung einhergehenden Leistungseinschränkungen nachgelassen haben. So war der Kläger wieder in einer neuen Beziehung und hatte wieder einen geregelten Tagesablauf. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Gutachtens war der Kläger auch in der Lage, in der von seiner Lebensgefährtin geführten Gaststätte am Büfett auszuhelfen, und dies in einem zeitlichen Umfang von fünf bis sieben Stunden pro Tag. Daneben räumte er ein, dass er alle am Grundstück anfallenden Arbeiten erledige. Auch hatte er bei der Begutachtung geäußert, dass er sich eine Schreibtischarbeit zutrauen würde. Entsprechend beschrieb die Gutachterin eine gedrückte Stimmungslage, wobei eine Depressivität nicht eindeutig fassbar war. Zwar sei die affektive Schwingungsfähigkeit in Richtung lebhafter Freude noch deutlich eingeschränkt, doch hätten sich in der Untersuchungssituation keine nennenswerten Störungen des Antriebs ergeben und der Kläger sei durchaus umstellungsfähig. Eine Änderung des Befundes seit der Begutachtung ist weder vom Kläger vorgetragen noch ergibt sich hierfür ein Hinweis aus den beigezogenen Befundberichten. Damit ist davon auszugehen, dass die in sich schlüssige und durch die Anamnese und Befunderhebung gestützte gutachterliche Würdigung weiterhin zutreffend ist.

Sofern der Kläger in der Berufungsschrift geltend macht, dass sich sein gesundheitlicher Zustand im Wesentlichen nicht geändert habe, ist dies zumindest seit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens im April 1998 auch nach den Befunden zu bestätigen. Soweit er sich hierbei auf die gesundheitlichen Einschränkungen bezieht, die zur Gewährung einer befristeten Rente mit Bescheid vom 15.02.1996 geführt haben, ist anzumerken, dass die Rentengewährung auf Zeit erfolgte. Ausschlaggebend für die Gewährung der EU-Rente waren nämlich nicht nur gesundheitliche Einschränkungen, sondern auch die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. Nach der damaligen Votierung waren leichte bis mittelschwere Tätigkeiten lediglich zweistündig bis unter halbschichtig möglich. Gemäß § 102 Satz 1 SGB VI enden befristete Renten mit dem Ablauf der Frist. Hiernach endete die mit Bescheid vom 15.02.1996 gewährte Rente automatisch mit dem 30.04.1997. Die Beklagte musste hierbei nicht einen Besserungsnachweis führen. In dem daran angeschlossenen Verwaltungsverfahren auf Weitergewährung der Rente sowie in dem Antragsverfahren vom 30.04.1998, welches mit den nunmehr streitigen Bescheiden endete, konnte die Beklagte erneut die erhobenen Befunde würdigen. Dies hat sie nach diesseitiger Feststellung rechtsfehlerfrei getan. Die Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie nunmehr zu einer anderen Einschätzung des Leistungsvermögens gelangte als 1996. In der Stellungnahme im sozialgerichtlichen Verfahren vom 25.05.1999 verwies der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten darauf, dass die Stimmungslage bei der Begutachtung durch Dr. K ... noch als durchgehend gedrückt und wenig aufhellbar beschrieben worden war, während bei der Nachbegutachtung im März 1997 der Kläger als emotional mitschwingungsfähig beschrieben wurde und auch der Antrieb sich gebessert hatte. Eine erneute neurologisch-psychiatrische Begutachtung war nicht erforderlich, da der Kläger aktuell weder in nervenärztlicher Behandlung ist noch der Hausarzt entsprechende Befundveränderungen oder Auffälligkeiten mitgeteilt hatte.

Die Tätigkeit als Bürohilfskraft ist dem Kläger nicht nur gesundheitlich, sondern auch nach seinen Fähigkeiten zumutbar. Bei der Würdigung der intelektuellen Fähigkeiten des Klägers ist zu vermerken, dass der Kläger nicht nur eine Fleischerausbildung durchlaufen hat, sondern den Titel eines Meisters der Tierproduktion erworben hat und in seiner letzten Tätigkeit zeitweise auch in der Bauleitung eingesetzt war. Die Tätigkeit einer Bürohilfskraft ist regelmäßig nach kurzer Anlernzeit von ein bis drei Monaten ausführbar. Auch von Betriebsfremden können solche Tätigkeiten nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeführt werden. Entsprechende Arbeitsplätze sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in genügender Anzahl vorhanden. Arbeitsplätze stehen im öffentlichen Dienst, in der privaten Wirtschaft, in Industrie- und Handwerksbetrieben zur Verfügung.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder sonstige schwerwiegende Behinderungen, welche es dem Kläger auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen unmöglich machten, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen (sog. Katalogfälle) liegen, wie bereits vom SG ausgeführt, nicht vor. Insbesondere ist der Kläger wegefähig.

Da die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, ist der Kläger nicht berufsunfähig. Der Kläger ist ebenfalls nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung, denn der Kläger ist nach den übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Ebenso wenig liegen die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung einer EU-Rente gemäß § 44 SGB VI vor. Im Falle der EU muss das Leistungsvermögen noch stärker herabgesunken sein als beim Vorliegen von BU, und zwar so weit, dass der Versicherte krankheitsbedingt auf unabsehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Eine derartige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit lässt sich nach den vorliegenden Befunden nicht feststellen.

Aus den genannten Gründen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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