L 5 RJ 236/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 914/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 236/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... 1948 geborene Kläger war von September 1963 bis Juli 1964 als Maurerlehrling beschäftigt. Danach arbeitete er bis Februar 1965 in der Landwirtschaft. Anschließend war er zunächst als Hilfsarbeiter, dann als Gartenarbeiter und schließlich bis November 1967 als Koppler tätig. Nach Ableistung seines Wehrdienstes ging er von Mai 1969 bis Dezember 1972 einer Tätigkeit als Kranführer nach. Im Anschluss daran war er bis Dezember 1984 als Zugführer beschäftigt. Nach kurzer Tätigkeit als Bahnhofsarbeiter war er bis April 1986 als Metallarbeiter tätig. Von April 1986 bis Dezember 1986 arbeitete er als Küchenhilfe, von April 1988 bis Juli 1988 als Reinigungskraft. Nach einer Beschäftigung als Instrumentenreiniger bis Juli 1989 und anschließender Arbeitslosigkeit war er von März 1991 bis Februar 1996 erneut als Küchenhilfe beschäftigt. Seitdem geht er keiner Tätigkeit mehr nach.

Am 04. Juli 1996 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Bereits am 18. April 1996 hatte er einen Antrag auf Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation gestellt, welche ihm in der Zeit vom 06. August 1996 bis 03. September 1996 von der Beklagten gewährt worden waren. Im Entlassungsbericht der Reha-Klinik D ... H ... vom 10. September 1996 hatten Herr Dr. E ..., Chefarzt, Herr Dr. W ..., Oberarzt, und Herr Sch ..., Stationsarzt, beim Kläger eine chronische Dorsalgie, eine chronische Lumbalgie, einen Hohl-Rundrücken sowie chronische Bronchitis diagnostiziert. Sie hatten eingeschätzt, aus orthopädischer Sicht bestünden keine gravierenden Einschränkungen, so dass die Entlassung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchengehilfe als arbeitsfähig erfolgt war.

Mit Bescheid vom 22. Januar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1997 wies die Beklagte den Antrag zurück. Der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang der Berufsgruppe des ungelernten Arbeiters zuzuordnen und somit auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es der konkreten Bezeichnung zumutbarer Tätigkeiten bedürfe. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne er nach den sozialmedizinischen Feststellungen noch vollschichtig als Küchengehilfe arbeiten sowie leichte und mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten verrichten.

Die gegen die Bescheide der Beklagten am 20. August 1997 beim Sozialgericht Chemnitz eingegangene Klage ist durch Urteil vom 20. Juli 1999 abgewiesen worden. Seine Entscheidung hat das Gericht nach Einholung von ärztlichen Befundberichten und Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen insbesondere auf ein Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet gestützt. Die Gutachterin, Frau Dr. H ..., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, hat in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 1998 nach einer Untersuchung des Klägers am 25. August 1998 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

Dorsalgien bei degenerativem und fehlstatischem Wirbelsäulensyndrom,

psychosomatisches Beschwerdebild mit multiplen Organbeschwerden und depressiv-dysphorischer Gestimmtheit,

chronische Bronchitis bei Nikotinmissbrauch,

Coxarthrose,

Omarthrose.

Es falle eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiv geschilderten Beschwerden auf. Neurologische Ausfallerscheinungen bestünden nicht. Die für ein Fibromyalgiesyndrom typischen Druckpunkte seien negativ gewesen. Der Krankheitswert des Beschwerdebildes sei als nicht erheblich einzuschätzen. Mit zumutbarer Willensanstrengung könnten die krankheitsbedingten Hemmnisse überwunden werden. Es sei von einer Aggravation auszugehen. Ferner liege ein rentenneurotisches Begehren vor. Die reale Leistungsfähigkeit sei in quantitativer Hinsicht nicht beeinträchtigt. Die potenzielle Leistungsfähigkeit sei etwas geringer als die reale, weil die neurotisch depressiv dysphorische Gestimmtheit mit einem leichten krankheitsbedingten Mangel an Motivation einhergehe. Seit der letzten Untersuchung im Rentenverfahren habe sich insofern eine Änderung ergeben, als nunmehr neben den organischen Diagnosen ein psychosomatisches Beschwerdebild mit multiplen Organbeschwerden und depressiv-dysphorischer Gestimmtheit zu diagnostizieren sei. Die Funktionseinschränkungen führten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu einer geringgradigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Der Kläger sei aber dazu in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne Eigenverantwortung, nicht bei Nacht, nicht mit Schichtarbeit, nicht in Akkordarbeit sowie nicht mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten zu verrichten. Dabei seien leichte und gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten möglich. Wechselnde Körperhaltungen sollten ermöglicht werden. Hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden aus nervenärztlicher Sicht keine Einschränkungen. Eine Beschäftigung als Küchenhilfe komme nur dann in Betracht, wenn schwere körperliche Arbeit auszuschließen sei. Hinweise auf eine Hirnleistungsstörung lägen nicht vor.

Das Sozialgericht hat argumentiert, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig noch invalide. Nach der überzeugenden Leistungseinschätzung von Frau Dr. H ... könne der Kläger zwar nicht mehr als Küchenhilfe, jedoch weiterhin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig sein. Eine Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bestehe nicht, da der Kläger als ungelernter Arbeiter einzustufen sei. Es liege zudem weder eine spezifische gesundheitliche Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor.

Gegen das am 09. August 1999 zugestellte Urteil vom 20. Juli 1999 hat der Kläger durch am 08. September 1999 eingegangenes Schreiben vom 07. September 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger trägt vor, die vom Versorgungsamt festgestellte Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent führe, sei vom Sozialgericht nicht berücksichtigt worden. Auch die bei ihm bestehende Schmerzsymptomatik sei unzureichend gewürdigt worden. Wegen seiner aus orthopädischer und insbesondere aus rheumatologischer Sicht bestehenden Beschwerden könne er auch keine einfache Arbeit auf dem Arbeitsmarkt mehr verrichten.

Der Klägervertreter beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Juli 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1997 aufzuheben und dem Kläger ab 04. Juli 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit oder Invalidität zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Einschätzungen des sozialgerichtlichen Urteils seien durch die Beweiserhebungen des Senats bekräftigt worden.

Zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht hat der Senat beigezogen: den Bericht des Interdisziplinären Therapiezentrums E ... GmbH - Akutklinik für Rheumatologie - vom 21. Oktober 1999 über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 23. September 1999 bis 12. Oktober 1999; den Entlassungsbericht vom 21. Februar 2000 über die Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik D ... H ... in der Zeit vom 26. Januar 2000 bis 16. Februar 2000; den Bericht des Interdisziplinären Therapiezentrums E ... GmbH - Akutklinik für Rheumatologie - vom 28. April 2000 über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 31. März 2000 bis 19. April 2000; das für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen erstellten Gutachten vom 29. Mai 2000 von Frau Dr. K ...; den Bericht der Klinik W ... GmbH - Akutklinik für Rheumatologie - vom 23. November 2000 nach einem stationären Aufenthalt des Klägers vom 11. September 2000 bis 19. September 2000 und den Bericht vom 15. Januar 2001 nach einem stationären Aufenthalt des Klägers vom 18. Dezember 2000 bis 29. Dezember 2000.

Einen ursprünglich gestellten Antrag auf Begutachtung gemäß § 109 SGG hat der Klägervertreter zurückgezogen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und entscheiden (§§ 153 Absatz 1, 110 SGG).

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und seine Entscheidung insbesondere auf das Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Frau Dr. H ... gestützt. Insoweit kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Absatz 2 SGG abgesehen und in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Chemnitz verwiesen werden.

Für die Zeit nach der Urteilsverkündung am 20. Juli 1999 folgt aus den vom Senat angestellten Ermittlungen in medizinischer Hinsicht nichts anderes. Insbesondere haben sich ausweislich des Berichts des Interdisziplinären Therapiezentrums E ... GmbH vom 21. Oktober 1999 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms ergeben. Ebenso wenig liegt beim Kläger ein entzündlich-rheumatisches Geschehen vor. Sämtliche Berichte aus E ... dokumentieren weder Muskelatrophien noch sensible oder motorische Ausfälle. Sie bestätigen außerdem, dass es nach jeder stationären Behandlung zu einer Linderung der Schmerzen gekommen ist. Die bestehenden Bewegungseinschränkungen spielen für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnder Körperhaltung keine Rolle. Mit der Beklagten ist somit davon auszugehen, dass das im Rehabilitationsentlassungsbericht vom 21. Februar 2000 erstellte Leistungsbild aus sozialmedizinischer Sicht nach wie vor schlüssig und nachvollziehbar ist. Dafür spricht insbesondere, dass der Kläger dazu in der Lage ist, seinen Haushalt selbstständig zu versorgen. Insoweit fallen nämlich durchaus nicht nur leichte Arbeiten an. Soweit das für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen erstellte Gutachten vom 29. Mai 2000 eine auf nicht absehbare Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit annimmt, bedarf es einer begrifflichen Differenzierung zwischen Arbeitsunfähigkeit einerseits und verminderter Erwerbsfähigkeit andererseits. Erstere ist stets auf den bisherigen Beruf - hier also denjenigen einer Küchenhilfe - bezogen, letztere hingegen orientiert sich bei ungelernten Arbeitern wie dem Kläger an allen ihm zumutbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Da dem Kläger aber trotz seiner Schmerzen bei seinem objektiv bestehenden Leistungsbild jedenfalls noch leichte Tätigkeiten vollschichtig möglich sind, kann der Kläger aus dem Gutachten von Frau Dr. K ... keine für sich günstige Rechtsfolge herleiten. Gleiches gilt für den vom Versorgungsamt festgestellten Grad der Behinderung von 40. Dieser wird nach völlig anderen Kriterien beurteilt als das Vorliegen von verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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