L 5 RJ 242/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RJ 421/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 242/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. Juni 2000 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Berufung richtet sich gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig (SG) vom 22. Juni 2000, mit welchem dem Kläger ein Anspruch auf Befreiung aus der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständig Tätiger ab dem 01. Januar 1992 versagt wurde.

Dieses Urteil ist der Bevollmächtigen des Klägers, ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 77 der SG-Akte) am 15. August 2000 zugestellt worden. Die gemäß § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechende Vollmacht datiert vom 02. August 1999 (Bl. 18 der SG-Akte).

Mit Schreiben vom 06. September 2000, eingegangen bei dem Sächsischen Landessozialgericht am 18. September 2000, hat der Kläger Berufung eingelegt und die Zustellung des Urteils mit dem 15. August 2000 angegeben. Er behauptet, bis zum heutigen Tag (Schreiben vom 05. Dezember 2000) ein Urteil nicht zugestellt bekommen zu haben. Die Berufung habe er am 13. September 2000 in den Briefkasten Alte Post in ... vor der Leerung, gegen 15.00 Uhr, eingeworfen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. Juni 2000 abzuändern und die Beklagte, unter Aufhebung der Bescheide vom 09. Dezember 1998, 10. Dezember 1998 und 25. März 1999, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 1999, zu verurteilen, ihn ab dem 01. Januar 1992 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Die Beklagte erachtet die Berufung als verfristet. Aus der Berufungsschrift ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werde.

Das Gericht hat eine Auskunft der Deutschen Post, Niederlassung Vertrieb BRIEF, ..., vom 22. Januar 2001 eingeholt und den Zeugen ... im Erörterungstermin vom 27. März 2001 einvernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 37, 57-58 der LSG-Akte Bezug genommen und verwiesen.

Nach gerichtlichem Hinweisschreiben vom 29. November 2000, in welchem auf eine mögliche Verfristung der Berufung hingewiesen worden ist, hat der Senat den Beteiligten mit Schreiben vom 29. März erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. April 2001 gewährt.

II.

Die gemäß §§ 143, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist unzulässig und deshalb ohne Sachprüfung zu verwerfen, § 158 Satz 1 SGG.

Die Berufung ist verfristet, denn sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 und 2 SGG bei dem Sächsischen Landessozialgericht oder dem Sozialgericht Leipzig eingegangen, obgleich auf dieses Erfordernis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden ist.

Das Urteil des SG ist, ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 77 der SG-Akte), am 15. August 2000 der Bevollmächtigen Prof. Dr. Langanke zugestellt worden. Die den Anforderungen des § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechende Vollmacht datiert vom 02. August 1999 (Bl. 18 der SG-Akte). Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung begann daher am 16. August 2000 und endete am Freitag, den 15. September 2000, 24.00 Uhr. Die Berufung ist, ausweislich des Posteingangsstempels des LSG, erst am 18. September 2000 und damit verspätet eingegangen. Nach dem auf dem Briefkuvert der Berufungsschrift (Blatt 3 der LSG-Akte) ersichtlichen Poststempel ist die Berufung erst am 15. September 2000 postalisch abgestempelt worden, so dass auch bei einer üblichen Postlaufzeit ein Eingang der Berufung am Freitag, den 15. September 2000, nicht mehr möglich gewesen ist. Die Behauptung des Klägers, er habe die Berufung bereits am 13. September 2000 in den Briefkasten Alte Post in ... vor der Leerung, gegen 15.00 Uhr, eingeworfen, wird durch die Aussage des Zeugen ... nicht bestätigt. Denn in der Beweisaufnahme vom 27. März 2001 hat der Zeuge bekundet, er habe die Briefe, welche der Kläger in den Briefkasten eingeworfen hat, nicht angeschaut und darüber mit dem Kläger im Einzelnen auch nicht gesprochen. Selbst wenn, wie vom Kläger behauptet, das Berufungsschreiben am 13. September 2000 gegen 15.00 Uhr, in den vorbezeichneten Briefkasten eingeworfen worden wäre, hätte es den Poststempel des Folgetages, also des 14. September 2000, aufweisen müssen. Denn dieser Briefkasten wurde nach Mitteilung der Deutschen Post am 13. September 2000 um 14.35 Uhr geleert. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind vom Kläger nicht glaubhaft dargelegt worden. Seine Bekundung, er habe sich zum Zeitpunkt der Urteilszustellung im Urlaub befunden, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung dar. Auf Grund der am 02. August 1999 ausgestellten und dem SG eingereichten Vollmacht ist die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils rechtmäßig und wirksam an die vom Kläger ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwältin Prof. Dr ... am 15. August 2000 erfolgt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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