L 5 RJ 278/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RJ 879/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 278/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. September 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 1996 hinaus.

Die am ... 1952 geborene Klägerin erwarb nach einer entsprechenden Ausbildung vom 01. September 1967 bis 31. Juli 1970 das Facharbeiterzeugnis als "Schneider für Berufsbekleidung und Wäsche". Danach war sie bis 12. September 1970 als Näherin tätig. Vom 14. September 1970 bis 30. November 1992 war sie als Schweißerin beschäftigt. Insoweit verfügt sie über ein undatiertes Zeugnis als "Facharbeiter für maschinelle Blechumformung", das sie nach einer einjährigen Ausbildung im Jahre 1976 erwarb. Seit Beendigung ihrer Tätigkeit als Schweißerin geht sie keiner Tätigkeit mehr nach.

Durch Bescheid vom 27. März 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01. August 1995 bis 31. Dezember 1996.

Auf ihren Antrag vom 09. April 1996 gewährte die Beklagte der Klägerin medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der Reha-Klinik D ... in der Zeit vom 10. Juli 1996 bis 07. August 1996. Im Entlassungsbericht vom 21. August 1996 diagnostizierten Herr Dr. E ..., Chefarzt, Herr Dr. W ..., Oberarzt, und Frau M ..., Stationsärztin, eine Cervikocephalgie, eine Cervikobrachialgie rechts, eine chronische rezidivierende Lumbalgie und Adipositas. Sie schätzten ein, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweißerin mit erheblicher Überbelastung beider Schultergelenke sei die Klägerin nicht einsatzfähig. Für eine mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bewegen von Lasten und Überkopfarbeit sei sie vollschichtig einsatzfähig.

Unter dem 29. August 1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den Wegfallmonat hinaus.

Hierzu nahm der Ärztliche Prüfdienst der Beklagten nach Einsichtnahme in den Rehabilitationsentlassungsbericht vom 21. August 1996 Stellung: Herr Dr. H ..., Prüfarzt, votierte am 04. Oktober 1996 für ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und für ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung. Es könnten nur noch Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Gefährdung durch Zugluft, starke Temperaturunterschiede und Nässe sowie ohne Überkopfarbeit und ohne Exposition gegenüber Ganzkörperschwingungen ausgeführt werden. Als Schweißerin bestehe seit März 1995 ein unter zweistündiges Leistungsvermögen.

Mit Bescheid vom 03. Dezember 1996 wies die Beklagte den Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den Wegfallzeitpunkt hinaus zurück und bestätigte diese Entscheidung auf den Widerspruch der Klägerin vom 09. Dezember 1996 hin durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1997.

Die gegen die Bescheide der Beklagten am 11. August 1997 beim Sozialgericht Chemnitz erhobene Klage ist durch Urteil vom 29. September 1999 abgewiesen worden. Seine Entscheidung hat das Gericht nach Einsichtnahme in ein für das Arbeitsamt Annaberg erstelltes Gutachten vom 01. August 1997 (Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung unter Beachtung bestimmter Einschränkungen) und nach Einholung von ärztlichen Befundberichten insbesondere auf ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet von Herrn Dr. G ..., Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie, gestützt. Er hat in seinem Gutachten vom 02. Juli 1999 nach einer Untersuchung der Klägerin am gleichen Tag folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei deutlichen degenerativen Veränderungen der mittleren/unteren Halswirbelsäule mit Pseudocervikobrachialgie beidseits und nächtlichen Gefühlsstörungen (Differenzialdiagnose leichtes Karpal-Tunnel-Syndrom beidseits),
lokal lumbales Schmerzsyndrom bei deutlicher präsakraler Osteochondrose mit Pseudolumboischialgie beidseitig und leichter muskulärer Dysbalance.

Der Gutachter hat mitgeteilt, die Beschwerden seien glaubhaft und durch die Untersuchung objektivierbar. Im Schulter-Nacken-Bereich bestünden keine radikulären Zeichen. Für die subjektiv angegebene Krampfneigung und die Schwellungen im Bereich der Hände lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor. Radikuläre Zeichen seien auch im Lendenwirbelsäulenbereich nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine neurogene Beeinflussung des Gehvermögens bestünden nicht. Vielmehr würden die beim Gehen geschilderten Schmerzen durch die Lendenwirbelsäulenbeschwerden verursacht. Das Gehleistungsvermögen sei zumindest nicht so stark eingeschränkt, dass nicht viermal täglich eine Gehstrecke von über 500 Meter in normaler Zeit möglich wäre. Die Klägerin sei aus orthopädischer Sicht dazu in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig durchzuführen. Auch eine vollschichtige Beschäftigung als Pförtnerin sei möglich. Vermieden werden müssten das Heben und Tragen von schweren und mittelschweren körperlichen Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, intensive Überkopfarbeit sowie ausschließlich sitzende Tätigkeit in Vorbeuge im Bereich der Wirbelsäule. Die festgestellten Beschränkungen der Erwerbsfähigkeit bestünden seit Antragstellung. Wieso die Beklagte zu einem eingeschränkten Leistungsvermögen mit einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente gekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Weiterer fachärztlicher Gutachten bedürfe es nicht.

In berufskundlicher Hinsicht hat das Sozialgericht eine Auskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin eingeholt. Von dort wurde am 20. Mai 1998 mitgeteilt, die Klägerin habe Stanz- und Punktschweißarbeiten verrichtet, die auch von ungelernten Arbeitern nach relativ kurzer Einarbeitungszeit ausgeführt werden könnten. Ein Facharbeiterabschluss sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Qualifizierte Arbeiten habe sie nicht ausgeführt. Auch ihre Vergütung sei für eine ungelernte Tätigkeit erfolgt.

Das Sozialgericht hat argumentiert, die Klägerin sei weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig, noch invalide. In ihrer Tätigkeit als Schweißerin könne sie allenfalls in die Gruppe der angelernten Arbeiter des unteren Bereiches eingestuft werden, so dass sie grundsätzlich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Ihre Ausbildung zum Facharbeiter für maschinelle Blechumformung ändere daran nichts, weil sie in ihrer beruflichen Tätigkeit ausweislich der Auskunft ihres Arbeitgebers vom 20. Mai 1998 vollumfänglich ungelernte bzw. angelernte Tätigkeiten ausgeübt habe. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie aber noch vollschichtig ausüben: Trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen sei ihre Leistungsfähigkeit lediglich qualitativ eingeschränkt. Dies ergebe sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen Gutachters Herrn Dr. G ... Vor allem ergäben sich keine Zweifel im Hinblick auf die Wegefähigkeit der Klägerin. Es seien ihr lediglich keine körperlich schweren und mittelschweren Arbeiten mehr zumutbar. Da sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, sei die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderten, lägen nicht vor.

Gegen das am 14. Oktober 1999 als Einschreiben versandte Urteil vom 29. September 1999 hat die Klägerin durch am 05. Oktober 1999 beim Sozialgericht Chemnitz eingegangenes Schreiben vom 02. Oktober 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Klägerin trägt vor, das Gutachten von Herrn Dr. G ... sei äußerst oberflächlich nach einer allenfalls dreiminütigen Untersuchung erstellt worden und könne zur Beurteilung der Frage ihrer Erwerbsfähigkeit nicht herangezogen werden. Im Übrigen sei Herr Dr. G ... auch als befangen anzusehen, weil er sein Gutachten nicht unparteiisch erstattet habe. Er habe gegenüber der Klägerin geäußert, da sie ja nur vier Jahre älter als er selbst sei, sei sie auch noch dazu in der Lage, ein paar Jahre zu arbeiten. Schließlich sei ihre Einstufung in den unteren Bereich der angelernten Arbeiter unzutreffend.

Der Klägervertreter beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. September 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 1996 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte nimmt auf das sozialgerichtliche Urteil Bezug, das durch die Beweisaufnahme des Senats bestätigt worden sei.

Zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht hat der Senat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet bei Herrn Dr. R ..., Chefarzt, eingeholt. Er hat bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: chronisches Schmerzsyndrom der mittleren/unteren Halswirbelsäule mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit und erheblichen, über das altersentsprechende durchschnittliche Maß weit hinausgehenden, röntgenologischen krankhaften Veränderungen an Wirbelkörpern, Gelenken und Bandscheibenräumen, lokales Schmerzsyndrom mittlere Lendenwirbelsäule auf Grund einer bestehenden Instabilität (Segmentlockerung I. bis II. Grades, kompensiert), zeitweise bestehe sicher muskuläre Dysbalance, die momentan kompensiert erscheine; röntgenologisch ließen sich in den vorliegenden Aufnahmen keine, vom Altersmaß abweichenden, krankhaften Veränderungen nachweisen. Der Gesundheitzustand der Klägerin habe sich im Verhältnis zu den Vorgutachten nicht verschlechtert. Als Stanz- und Punktschweißerin könne sie nicht mehr eingesetzt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihre Erwerbsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt. Wegen der Halswirbelsäulenbeschwerden kämen Arbeiten unter Einsatz des Schultergürtels und der Arme sowie von der Lendenwirbelsäule her nur noch eingeschränkt in Betracht. Dauerleistungen in Bezug auf eine Beanspruchung beider Arme müssten wegen der Halswirbelsäulenstörung ausgeschlossen sein. Hinsichtlich der Lendenwirbelsäule seien nur noch Arbeiten mit viel Bewegung ohne größere Belastung möglich. Die bestehende Segmentlockerung bewirke aber, dass Arbeiten mit statischer Leistungsforderung, zum Beispiel langem Stehen oder Sitzen, nicht mehr schmerzfrei verrichtet werden könnten. Für schwere oder mittelschwere Arbeiten mit Hebe- und Trageleistungen sei sie ungeeignet, ebenso für Arbeiten mit Zwangshaltungen, Vorbeugeposition, im Bücken, im Knien, mit routinemäßigem Treppensteigen, auf Leitern und Gerüsten. Auch das Bedienen von Maschinen und Bildschirmgeräten sei wegen der instabilen Wirbelsäule für die Klägerin ungünstig. Gleiches gelte für Überkopftätigkeiten. Körperlich leichte Arbeit in wechselnder Haltung sei ihr sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen vollschichtig zumutbar. Die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Zusätzlicher Arbeitspausen bedürfe sie nicht. Dieser Zustand bestehe seit mindestens 1995.

Außerdem hat der Senat bei der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen C ... eine berufskundliche Auskunft vom 23. Mai 2000 angefordert. Danach wird die Gleichstellung des Berufsabschlusses "Facharbeiter für maschinelle Blechumformung" mit dem Abschluss "Konstruktionsmechaniker" bzw. "Anlagenmechaniker" empfohlen. Es handele sich hierbei um Facharbeiterabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz, die jeweils eine Ausbildungszeit von 42 Monaten voraussetzten.

Durch Stellungnahme vom 13. April 2000 hat Herr Dr. G ... mitgeteilt, seine gutachterliche Untersuchung habe mit Sicherheit eine Stunde und 20 Minuten, vielleicht sogar eine Stunde und 40 Minuten gedauert. Bei einem gesunden Patienten dauere eine Untersuchung mindestens 20 Minuten. Er sei sich 100-prozentig sicher, dass er niemals eine Äußerung dahingehend gemacht habe, dass die Klägerin noch ein paar Jahre arbeiten könne, weil sie nur vier Jahre älter als er selber sei. Er informiere nie einen Patienten über den bei der Untersuchung gewonnenen ersten Gesamteindruck.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Einstufung der Klägerin in das vom Bundessozialgericht entwickelte Mehrstufenschema kann in vollem Umfang gemäß § 153 Absatz 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts Chemnitz im erstinstanzlichen Urteil verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden. Der Auskunft der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen vom 23. Mai 2000 kommt insofern keine Bedeutung zu, weil die Klägerin in der von ihr zuletzt ausgeübten Beschäftigung ausschließlich ungelernte und angelernte Tätigkeiten verrichtet hat.

Bezüglich des Gesundheitzustands der Klägerin können die erstinstanzlichen Ausführungen ebenfalls nach wie vor Geltung beanspruchen. Herr Dr. R ... hat ausdrücklich bestätigt, dass das Leistungsbild der Klägerin seit 1995 im Wesentlichen unverändert ist. Im Verhältnis zu den Vorgutachten hat sich keine bedeutsame Verschlechterung ergeben. Daraus folgt, dass die Einschätzungen in dem Arbeitsamtsgutachten vom 01. August 1997 und in dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom 21. August 1996 immer noch gültig sind. Es kann folglich dahinstehen, ob - wie die Klägerseite vorträgt - die Begutachtung durch Herrn Dr. G ... unsachgemäß erfolgt ist. Dagegen spricht allerdings bereits, dass die Aufnahme der Bewegungsmaße - entgegen den Ausführungen der Klägerin - unter keinen Umständen innerhalb von drei Minuten erfolgt sein kann. Jedenfalls hat Herr Dr. R ... schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin auf Grund ihrer Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich und im Lendenwirbelsäulenbereich nur noch leichte Tätigkeiten ohne stärkere Beanspruchung der Arme in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von Zwangshaltungen vollschichtig zu verrichten vermag. Dies allerdings schließt ein Tätigwerden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus. Beispielsweise käme nach wie vor eine Tätigkeit als Bürohilfskraft in Betracht. Es kann weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung festgestellt werden. Folglich bedarf es - wie das Sozialgericht Chemnitz zu Recht ausgeführt hat - nicht der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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