Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 696/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RJ 323/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Juni 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ...1950 geborene Kläger schloss am 31.04.1969 eine Lehre als Bäcker ab und war danach bis zum 18.02.1972 im erlernten Beruf tätig. Die Arbeitssanitätsinspektion des Rates des Bezirkes D ... hielt gemäß der Stellungnahme vom 05.05.1971 einen Arbeitsplatzwechsel bzw. die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit für erforderlich, da der Kläger in Folge einer konstitutionell trockenen Haut regelmäßiger hautfachärztlicher Behandlung bedürfe. Zu meiden seien verschmutzende Arbeiten, Kontakt mit Wasch- und Reinigungsmitteln sowie längeres Arbeiten in feuchtem Milieu. Der Stellungnahme lag die ärztliche Meldung über eine Berufskrankheit der Fachärztin für Hautkrankheiten J ... vom Dezember 1970 zu Grunde. Ab 01.03.1972 war der Kläger als Beifahrer und ab 01.01.1974 bis 25.01.1987 als Kraftfahrer beschäftigt. In der Zeit vom 26.01.1987 bis 05.12.1987 arbeitete er im Rahmen der "sozialistischen Hilfe" erneut als Bäcker und war danach bis zum 28.06.1992 bei der O ... Verkehrsgesellschaft mbH Z ... als LKW-Fahrer im Nah- und Fernverkehr tätig. Dabei qualifizierte er sich berufsbegleitend zum KOM-Fahrer. Anschließend bezog er Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und war von Dezember 1992 bis Juli 1994 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt. Danach bezog er Arbeitslosen- und Krankengeld.
Am 18.01.1995 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er sich seit Juli 1994 auf Grund verschiedener orthopädischer Leiden für berufs- bzw. erwerbsunfähig hielt. Daraufhin zog die Beklagte einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin J ... sowie den ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-Klinik B ... vom 06.02.1995 nach medizinischer Reha in der Zeit vom 06.12.1994 bis 17.01.1995 bei. Danach diagnostizierten die Fachärzte HWS-/BWS-Syndrom ohne radiuläre Symptomatik bei WS-Skoliose und degenerativen Veränderungen, initiale Coxarthrose beidseits mit Ansatztendinopathien sowie Epicondylitis humeri links. Die Entlassung erfolgte arbeitsfähig für vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Meidung von Tätigkeiten mit Tragen und Heben von Lasten ohne technische Hilfsmittel, ständiges Überkopfarbeiten sowie häufiges Bücken und Zwangshaltungen. Das psychologische Gutachten des Arbeitsamtes B ... vom 29.11.1995 schätzte ein, dass der Kläger für kaufmännisch-verwaltende Berufe nicht geeignet erscheine und dass die berufliche Neuorientierung auf praktische Berufe zu orientieren sei.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.1996 die Gewährung einer Rente ab. Mit dem vorhanden Leistungsvermögen könne er zwar nicht mehr den angelernten Beruf als Kraftfahrer ausüben, könnte jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Mitarbeiter in einer Funkleitstelle eines Taxiunternehmens oder als Tourenplaner vollschichtig verrichten. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 15.07.1996 machte der Kläger geltend, dass sich die Beklagte nur auf den angelernten, jedoch nicht auf den erlernten Beruf als Bäcker beziehe. Durch die Hautkrankheit habe er den Beruf als Bäcker beenden müssen. Die Herzkranzverengung sei nicht berücksichtigt worden.
Die Beklagte holte einen weiteren Befundbericht der Hausärztin J ... ein, welche ein Arztschreiben des Orthopäden K ... vom März 1995 beifügte. Eine Herzkranzverengung teilte die Hausärztin nicht mit.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29.07.1997 zurück. Danach sei die Leistungsfähigkeit durch die Gesundheitsstörungen Verbiegung und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule sowie beginnende Verschleißerscheinungen beider Hüftgelenke beeinträchtigt. Durch gezielte Heilbehandlung sei nahezu Beschwerdefreiheit erreicht worden und es bestünden keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen. Vorliegend sei die Tätigkeit als Kraftfahrer als Hauptberuf der Beurteilung zu Grunde zu legen. Nach den Angaben bei Rentenantragstellung habe sich der Kläger vom Bäckerberuf im Dezember 1987 aus betrieblichen, nicht jedoch aus zwingenden gesundheitlichen Gründen gelöst. Insofern sei der erlernte Bäckerberuf für die rechtliche Würdigung nicht relevant. Nach dem beruflichen Werdegang sei er der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen und auf die im Ablehnungsbescheid vom 24.06.1996 benannten Tätigkeiten zumutbar verweisbar.
Mit der am 14.08.1997 vor dem Sozialgericht (SG) Dresden erhoben Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zum Erhalt einer Rente wegen Berufsunfähigkeit weiter. Der Gesundheitszustand ließe eine Berufstätigkeit als Bäcker bzw. Kraftfahrer nicht mehr zu.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Sachaufklärung Befundberichte der behandelnden Ärzte DM J ..., Dr. N ..., SR T ... und DM K ... eingeholt und Krankenunterlagen aus dem Kreisarchiv des Landkreises L ... beigezogen. Das SG beauftragte den Facharzt für Orthopädie Dr. M ... mit der Erstellung eines Gutachtens. In dem am 27.12.1999 erstatten Gutachten stellte der Sachverständige die bereits bekannten Diagnosen relative statische Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule, zervikaler Bandscheibenschaden, S-förmige Skoliose der BWS, LWS leichten Grades sowie diskrete Abnutzungserscheinungen der Hüftgelenke fest. Es bestehe ein Funktionsausfall der Beweglichkeit der HWS und ebenso Bewegungsbehinderung im LWS-Bereich. Bei fehlender Kompressionssymptomatik sowohl im HWS- als auch LWS-Bereich bestehe insgesamt eine leichte bis höchstens mittelschwere Bewegungsbehinderung der Wirbelsäule; röntgenologisch seien keine erheblichen Verschleiß- oder degenerativen Zeichen festzustellen. Der erhobene klinische und röntgenologische Befund entspräche im Wesentlichen den von Dr. K ... 1995 bzw. 1997 erhobenen Befunden und Diagnosen. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert. Die Erwerbsfähigkeit werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leicht beeinträchtigt. Schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Für leichte und zum Teil mittelschwere Arbeiten sowohl im Gehen, Stehen und Sitzen, unabhängig ob im Freien oder in geschlossenen Räumen, bestünden aus orthopädischer Sicht keine Einschränkungen. Häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten seien zu meiden. Die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt.
Mit Urteil vom 13.06.2000 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab 01.01.1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Obgleich die Bestimmung des Hauptberufes ausgehend von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erfolge, sei auf Grund der wegen einer ausgeprägten Ichthyosis nachweislich gesundheitsbedingt erfolgten Beschäftigungsaufgabe als Hauptberuf die vom Kläger nach Abschluss der Lehre verrichtete Tätigkeit als Bäcker anzusehen, die dem Leitberuf des Facharbeiters entspräche. Die 1987 als Bäcker befristet erbrachte "sozialistische Hilfe" sei auf Kosten der Restgesundheit geleistet worden. Mithin sei eine Verweisung auf Tätigkeiten der Fach- und angelernten Arbeiten beschränkt. Folglich könne dahinstehen, ob der Kläger als Kraftfahrer ebenfalls Facharbeiterschutz genieße. Er habe keinen artverwandten Beruf erlernt, jedoch 1987 die Berechtigung zur Personenbeförderung erworben. Die von der Beklagten angegebene Verweisungstätigkeit als Disponent/Mitarbeiter in der Funkleitstelle z. B. eines Taxiunternehmens, sei dem Kläger sozial nicht zumutbar, weil es sich um eine durch Fachfremde innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernbare und damit der Ebene der ungelernten Arbeiter zugehörende Beschäftigung handele. Die Tätigkeit bestehe in der Entgegennahme von Anrufen, Dokumentation von Transportaufträgen, Erfassung des Abhol- bzw. Zielortes und des Zeitpunktes, Weiterleitung per Funk an Taxifahrer, Zuordnung von Fahraufträgen sowie in der Übersicht über Stand- und Einsatzort der Fahrzeuge. Einen anderen Verweisungsberuf habe die Beklagte jedoch weder vorgetragen oder sei sonst ersichtlich.
Gegen das der Beklagten am 20.11.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.12.2000 beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Der Kläger sei nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Unstreitig sei, dass der Kläger den erlernten Beruf als Bäcker als auch die zusätzlich ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr verrichten könne. Die Beklagte folge nicht der Ansicht des SG, wonach sich der Kläger 1972 aus gesundheitlichen Gründen vom erlernten Beruf als Bäcker gelöst habe. Im Hinblick auf die Unterlagen des Kreisarchives L ... erscheine ein gesundheitsbedingter Tätigkeitswechsel nicht ausgeschlossen, allerdings sei beachtlich, dass der Kläger im Zeitraum vom 26.01.1987 bis 05.12.1987 wiederum als Bäcker tätig gewesen sei und die Lösung dieses Beschäftigungsverhältnisses auf betrieblichen Gründen beruht habe. Insofern erscheine ein gesundheitsbedingter Tätigkeitswechsel vom erlernten Beruf Bäcker nicht glaubhaft. In dessen Folge sei als Hauptberuf die ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer zu Grunde zu legen. Eine Ausbildung dazu habe der Kläger nicht durchlaufen, wobei dies bei einer vorgeschriebenen zweijährigen Ausbildungszeit nicht ausreichen würde, um einen Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.10.1996 (13 RJ 35/95) seien Berufskraftfahrer regelmäßig als angelernte Arbeiter im oberen Bereich einzustufen und der Kläger davon ausgehend auf die Tätigkeiten eines Mitarbeiters in einer Poststelle, Pförtners oder Telefonisten zumutbar verweisbar. Sofern der Auffassung des SG gefolgt werde und eine Lösung aus gesundheitsbedingten Gründen vom erlernten Beruf Bäcker zu Grunde gelegt würde, wäre der Kläger in der Stufe der Facharbeiter anzusiedeln. Davon ausgehend sei er auf die im Verwaltungs- und im Klageverfahren benannte Verweisungstätigkeit eines Mitarbeiters in einer Funkleitzentrale objektiv und subjektiv zumutbar. Es handele sich um eine körperlich leichte Arbeit und kann in einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten erlernt werden. Arbeitsplätze seien nach der Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 15.03.2000 in ausreichender Anzahl auf den Arbeitsmarkt vorhanden. Soweit das SG davon ausgehe, dass die Verweisungstätigkeit nicht zumutbar sei, weil sie innerhalb von drei Monaten von Fachfremden erlernbar sei, werde dieser Auffassung nicht gefolgt. Facharbeiter seien auf Tätigkeiten verweisbar, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehörten oder eine betriebliche Ausbildung von drei Monaten erforderten oder wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet würden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13.06.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben Auskünfte der Bundesanstalt für Arbeit vom 15.03.2000, der Taxen- und Mietwagengenossenschaft F ... vom 20.09.2000, der ÖTV Chemnitz vom 07.01.2000 sowie der Gehaltstarifvertrag zwischen dem Landesverband des Sächsischen Verkehrsgewerbes und der Gewerkschaft ÖTV vom 11.07.1997 vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und erweist sich als unbegründet.
Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, da er nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist. Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente richtet sich noch nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, da er sich auf die Zeit ab Antragstellung (Januar 1995) bezieht.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tä tigkeit haben und 3. vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Ausgangspunkt für die Prüfung der BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107 Satz 334, Satz 544; BSG SOzR 3-2600 § 43 Nr. 17 Satz 58). Ausgehend von dem in § 43 Abs. 2 SGB VI verankerten Gedanken des Berufsschutzes soll demjenigen Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise arbeiten kann, ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 oder BSG, Urteil vom 04.11.1998 - B 13 RJ 95/97 R). Unter Berücksichtigung dieses Gedankens beurteilt sich die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem sogenannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 140 S. 453 m. w. N.; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15 S. 49).
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist vielmehr die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderung der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15, Nr. 17 m. w. N.). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 S. 21 ff. m. w. N.; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S. 59). Was die Suche nach Verweisungstätigkeiten anbelangt, die den Kräften und Fähigkeiten eines Versicherten entsprechen, so ist nach der vom Großen Senat des BSG (vgl. BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) bestätigten Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass einem Versicherten grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen ist, die er noch ausüben kann. Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist.
Nach diesen Kriterien hatte das Sozialgericht zutreffend zunächst den bisherigen Beruf des Klägers festzustellen. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen. Sie ist auch dann maßgebend, wenn sie nur kurzfristig verrichtet wurde, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war. Die Aufnahme einer anderen Tätigkeit führt nicht in jedem Fall zur Lösung vom früheren Beruf, sondern nur dann, wenn der neue Beruf versicherungsrechtlich relevant ist, wenn er also die Voraussetzungen erfüllt, die unabhängig von der früheren Berufsentwicklung zum Erwerb eines versicherungsrechtlich geschützten Berufs führen. Das ist dann der Fall, wenn der Beruf mit dem Ziel aufgenommen und ausgeübt wird, ihn weiterhin bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze - also auf Dauer - auszuüben.
Von einer Lösung vom bisherigen Beruf ist immer dann auszugehen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgte (vgl. dazu BSG Urteil vom 16.02.1962 - 4 RJ 183/62). Wurde die Arbeit gezwungenermaßen aufgegeben, so ist zu unterscheiden: Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass die gesundheitlichen Gründe allein ursächlich waren; ausreichend ist, dass die gesundheitlichen Umstände den Berufswechsel wesentlich mitverursacht haben (BSGE 38, 14 ff. = SozR 2600 § 45 Nr. 6). Lagen hingegen andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung im vorerwähnten Sinne jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel abgefunden hat (vgl. z.B. BSG vom 30.07.1997 - 5 RJ 20/97). Ein endgültiges Sich-Abfinden mit dem neuen, nunmehr ausgeübten Beruf kann auch im Laufe der Zeit unter dem Druck der Verhältnisse erfolgen (vgl. BSGE 46, 121 = SozR 2600 § 45 Nr. 22 m. w. N.). Von welcher Art dieser Druck ist, ist grundsätzlich unerheblich. Auch wenn der Versicherte z.B. wegen der Aussichtslosigkeit, zum früheren höherwertigen Beruf zurückzukehren, resigniert und sich endgültig einem anderen Beruf zuwendet, ist versicherungsrechtlich vom letzten Beruf auszugehen. So steht es im Fall des Klägers, der seinen früheren Beruf als Bäcker im Dezember 1987 allein aus betrieblichen Gründen aufgegeben hat. Obwohl angenommen werden konnte, dass nach den Feststellungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von 1971 die Aufgabe des Berufes als Bäcker aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, ist der Kläger jedoch im Jahre 1987 für die Dauer von ca. 10½ Monaten in den alten Beruf "zurückgekehrt" und war demzufolge in der Lage, den erlernten Beruf vollwertig und konkurrenzfähig auszuüben. Gegenteiliges hat der Kläger selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht aus ärztlichen Unterlagen zu entnehmen. Somit ist nicht nachvollziehbar, weshalb er über den genannten Zeitraum auf Kosten der Gesundheit gearbeitet haben sollte. Folglich wäre der Kläger auch über den 05.12.1987 hinaus als Bäcker einsetzbar gewesen. Stattdessen arbeitete er fortan wieder als Kraftfahrer.
Für die Beurteilung kommt es somit auf den bisherigen Beruf an (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169).
Zutreffend hat die Beklagte den Berufskraftfahrer als bisherigen Beruf des Klägers angesehen. Der bisherige Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130 und 164). Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; ständige Rechtsprechung BSG). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger jedoch von seinem erlernten Beruf eines Bäckers im Dezember 1987 aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, liegen indes nicht vor.
Das SG hat festgestellt, dass der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen und ohne häufiges Treppensteigen, vollschichtig ausüben kann. Infolge dessen kann der Kläger, wie auch von der Beklagten nicht bezweifelt wird, seinen bisherigen Beruf als Kraftfahrer nicht mehr ausüben. Hierdurch ist er aber nicht zugleich berufsunfähig. Vielmehr ist zu prüfen, ob er auf andere ihm sozial zumutbare Beschäftigungen verwiesen werden kann (BSG, Urteil vom 30.07.1997 - 5 RJ 8/96).
§ 43 Abs. 2 SGB VI geht vom Gedanken des Berufsschutzes aus. Von allen Senaten des BSG, die für die Arbeiterrentenversicherung zuständig sind, ist immer wieder deutlich gemacht worden, dass ausschlaggebend für die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe nicht allein die Ausbildung, sondern die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt sind. Es kommt also auf das gesamte Bild der bisherigen Beschäftigung an (BSG, Urteil vom 18.01.1995 - 5 RJ 18/94).
Vorliegend hat der Kläger eine Ausbildung zum KOM-Fahrer berufsbegleitend abgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann jedoch auf die Berufsvoraussetzungen in der damaligen DDR zur Frage der beruflichen Zuordnung nicht abgestellt werden. Einerseits kann angesichts der Ausbildungsdauer von unter zwei Jahren ein Facharbeiterstatus des Klägers aus heutiger Sicht nicht hergeleitet werden. Wenn andererseits zugunsten des Klägers eine Ausbildung als Berufskraftfahrer unterstellt wird, reicht die erworbene Qualifikation nach der zur Beurteilung heranzuziehenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26.10.1973 (BGBl. I 1518) angesichts der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit (§ 2 der Verordnung) für sich allein nicht aus, um ihm den Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen (ständige Rechtsprechung des BSG; Urteil vom 22.10.1996 - a. a. O. - m. w. N.; Urteil vom 30.07.1997 - B 5 RJ 8/96). Dazu hat das BSG festgestellt, dass selbst Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr wegen der damit verbundenen Verantwortung nicht generell als Facharbeiter anzusehen sind. Bloße Regeleigenschaften der Berufskraftfahrertätigkeit im Sinne der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (a. a. O.), wie umfangreiche technische Kenntnisse der Fahrzeuge, Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts, Kenntnisse des Rechts für Gefahrguttransport und Lebensmitteltransporte, Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten stellen keine "besonderen" Anforderungen dar, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind.
Gemessen an diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger der Berufsschutz als Facharbeiter nicht zugebilligt werden kann. Von daher ist nicht erkennbar, dass bei der tatsächlichen Ausgestaltung der vom Kläger ausgeübten Beschäftigung diese qualitativ oberhalb der eines Berufskraftfahrers anzusiedeln ist. Ohne eine zusätzliche Qualifikation ist der Kläger aber als angelernter Arbeiter mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (oberer Bereich) zu behandeln und als solcher, wie vom SG zutreffend festgestellt, auf andere Anlerntätigkeiten zu verweisen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (z. B. Urteil vom 18.01.1995 - 5 RJ 18/94), welcher sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, kann als zumutbare Beschäftigung die Tätigkeit als Bürohilfskraft benannt werden, da eine Einarbeitung in einfache Bürohilfstätigkeiten innerhalb von längstens drei Monaten möglich ist und der Beruf des (gelernten) Kraftfahrers nach den genannten Regeln im allgemeinen nur zum angelernten Bereich gehört, da er eine Ausbildungszeit von nur bis zu zwei Jahren erfordert.
Eine Bürohilfskraft ist etwa in der Registratur oder der Poststelle mit einfacher Kartei- und Listenführung, Rechnungsprüfung und ähnlichen Aufgaben befasst. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger fachlich in der Lage ist, die genannte Tätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten vollwertig auszuüben. Ebenso ist der Kläger auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten Mitarbeiter einer Poststelle, Pförtner oder Telefonist zumutbar verweisbar.
Der Senat war nicht gehalten, weitere medizinische Ermittlungen durchzuführen, da vom Kläger eine Veränderung seines gesundheitlichen Zustandes nicht vorgetragen wurde und die Beteiligten vielmehr um die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit stritten.
Nach Überzeugung des Senats kann der Kläger die vorgenannten Verweisungstätigkeiten auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben, wie sich aus den medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren ergab. Damit ist er nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Arbeitsplätze in der dem Kläger zumutbaren Verweisungstätigkeit gibt es dem Grunde nach nicht nur vereinzelt, sondern in nennenswerter Zahl. Es kommt insoweit nicht auf freie Arbeitsplätze an, sondern darauf, dass solche Arbeitsplätze, seien sie frei oder besetzt, in genügender Anzahl vorhanden sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt für die vorliegend vorzunehmende Beurteilung unbeachtlich.
Der streitige Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen EU oder BU richtet sich noch nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, da der Rentenantrag bereits im Januar 1995 gestellt worden ist. Ebenso besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach §§ 43 Abs. 1 oder 2, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. S. 1827), denn der Kläger ist nach den übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Aus den genannten Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ...1950 geborene Kläger schloss am 31.04.1969 eine Lehre als Bäcker ab und war danach bis zum 18.02.1972 im erlernten Beruf tätig. Die Arbeitssanitätsinspektion des Rates des Bezirkes D ... hielt gemäß der Stellungnahme vom 05.05.1971 einen Arbeitsplatzwechsel bzw. die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit für erforderlich, da der Kläger in Folge einer konstitutionell trockenen Haut regelmäßiger hautfachärztlicher Behandlung bedürfe. Zu meiden seien verschmutzende Arbeiten, Kontakt mit Wasch- und Reinigungsmitteln sowie längeres Arbeiten in feuchtem Milieu. Der Stellungnahme lag die ärztliche Meldung über eine Berufskrankheit der Fachärztin für Hautkrankheiten J ... vom Dezember 1970 zu Grunde. Ab 01.03.1972 war der Kläger als Beifahrer und ab 01.01.1974 bis 25.01.1987 als Kraftfahrer beschäftigt. In der Zeit vom 26.01.1987 bis 05.12.1987 arbeitete er im Rahmen der "sozialistischen Hilfe" erneut als Bäcker und war danach bis zum 28.06.1992 bei der O ... Verkehrsgesellschaft mbH Z ... als LKW-Fahrer im Nah- und Fernverkehr tätig. Dabei qualifizierte er sich berufsbegleitend zum KOM-Fahrer. Anschließend bezog er Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und war von Dezember 1992 bis Juli 1994 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt. Danach bezog er Arbeitslosen- und Krankengeld.
Am 18.01.1995 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er sich seit Juli 1994 auf Grund verschiedener orthopädischer Leiden für berufs- bzw. erwerbsunfähig hielt. Daraufhin zog die Beklagte einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin J ... sowie den ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-Klinik B ... vom 06.02.1995 nach medizinischer Reha in der Zeit vom 06.12.1994 bis 17.01.1995 bei. Danach diagnostizierten die Fachärzte HWS-/BWS-Syndrom ohne radiuläre Symptomatik bei WS-Skoliose und degenerativen Veränderungen, initiale Coxarthrose beidseits mit Ansatztendinopathien sowie Epicondylitis humeri links. Die Entlassung erfolgte arbeitsfähig für vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Meidung von Tätigkeiten mit Tragen und Heben von Lasten ohne technische Hilfsmittel, ständiges Überkopfarbeiten sowie häufiges Bücken und Zwangshaltungen. Das psychologische Gutachten des Arbeitsamtes B ... vom 29.11.1995 schätzte ein, dass der Kläger für kaufmännisch-verwaltende Berufe nicht geeignet erscheine und dass die berufliche Neuorientierung auf praktische Berufe zu orientieren sei.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.1996 die Gewährung einer Rente ab. Mit dem vorhanden Leistungsvermögen könne er zwar nicht mehr den angelernten Beruf als Kraftfahrer ausüben, könnte jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Mitarbeiter in einer Funkleitstelle eines Taxiunternehmens oder als Tourenplaner vollschichtig verrichten. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 15.07.1996 machte der Kläger geltend, dass sich die Beklagte nur auf den angelernten, jedoch nicht auf den erlernten Beruf als Bäcker beziehe. Durch die Hautkrankheit habe er den Beruf als Bäcker beenden müssen. Die Herzkranzverengung sei nicht berücksichtigt worden.
Die Beklagte holte einen weiteren Befundbericht der Hausärztin J ... ein, welche ein Arztschreiben des Orthopäden K ... vom März 1995 beifügte. Eine Herzkranzverengung teilte die Hausärztin nicht mit.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29.07.1997 zurück. Danach sei die Leistungsfähigkeit durch die Gesundheitsstörungen Verbiegung und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule sowie beginnende Verschleißerscheinungen beider Hüftgelenke beeinträchtigt. Durch gezielte Heilbehandlung sei nahezu Beschwerdefreiheit erreicht worden und es bestünden keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen. Vorliegend sei die Tätigkeit als Kraftfahrer als Hauptberuf der Beurteilung zu Grunde zu legen. Nach den Angaben bei Rentenantragstellung habe sich der Kläger vom Bäckerberuf im Dezember 1987 aus betrieblichen, nicht jedoch aus zwingenden gesundheitlichen Gründen gelöst. Insofern sei der erlernte Bäckerberuf für die rechtliche Würdigung nicht relevant. Nach dem beruflichen Werdegang sei er der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen und auf die im Ablehnungsbescheid vom 24.06.1996 benannten Tätigkeiten zumutbar verweisbar.
Mit der am 14.08.1997 vor dem Sozialgericht (SG) Dresden erhoben Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zum Erhalt einer Rente wegen Berufsunfähigkeit weiter. Der Gesundheitszustand ließe eine Berufstätigkeit als Bäcker bzw. Kraftfahrer nicht mehr zu.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Sachaufklärung Befundberichte der behandelnden Ärzte DM J ..., Dr. N ..., SR T ... und DM K ... eingeholt und Krankenunterlagen aus dem Kreisarchiv des Landkreises L ... beigezogen. Das SG beauftragte den Facharzt für Orthopädie Dr. M ... mit der Erstellung eines Gutachtens. In dem am 27.12.1999 erstatten Gutachten stellte der Sachverständige die bereits bekannten Diagnosen relative statische Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule, zervikaler Bandscheibenschaden, S-förmige Skoliose der BWS, LWS leichten Grades sowie diskrete Abnutzungserscheinungen der Hüftgelenke fest. Es bestehe ein Funktionsausfall der Beweglichkeit der HWS und ebenso Bewegungsbehinderung im LWS-Bereich. Bei fehlender Kompressionssymptomatik sowohl im HWS- als auch LWS-Bereich bestehe insgesamt eine leichte bis höchstens mittelschwere Bewegungsbehinderung der Wirbelsäule; röntgenologisch seien keine erheblichen Verschleiß- oder degenerativen Zeichen festzustellen. Der erhobene klinische und röntgenologische Befund entspräche im Wesentlichen den von Dr. K ... 1995 bzw. 1997 erhobenen Befunden und Diagnosen. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert. Die Erwerbsfähigkeit werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leicht beeinträchtigt. Schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Für leichte und zum Teil mittelschwere Arbeiten sowohl im Gehen, Stehen und Sitzen, unabhängig ob im Freien oder in geschlossenen Räumen, bestünden aus orthopädischer Sicht keine Einschränkungen. Häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten seien zu meiden. Die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt.
Mit Urteil vom 13.06.2000 gab das SG der Klage statt und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab 01.01.1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Obgleich die Bestimmung des Hauptberufes ausgehend von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erfolge, sei auf Grund der wegen einer ausgeprägten Ichthyosis nachweislich gesundheitsbedingt erfolgten Beschäftigungsaufgabe als Hauptberuf die vom Kläger nach Abschluss der Lehre verrichtete Tätigkeit als Bäcker anzusehen, die dem Leitberuf des Facharbeiters entspräche. Die 1987 als Bäcker befristet erbrachte "sozialistische Hilfe" sei auf Kosten der Restgesundheit geleistet worden. Mithin sei eine Verweisung auf Tätigkeiten der Fach- und angelernten Arbeiten beschränkt. Folglich könne dahinstehen, ob der Kläger als Kraftfahrer ebenfalls Facharbeiterschutz genieße. Er habe keinen artverwandten Beruf erlernt, jedoch 1987 die Berechtigung zur Personenbeförderung erworben. Die von der Beklagten angegebene Verweisungstätigkeit als Disponent/Mitarbeiter in der Funkleitstelle z. B. eines Taxiunternehmens, sei dem Kläger sozial nicht zumutbar, weil es sich um eine durch Fachfremde innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernbare und damit der Ebene der ungelernten Arbeiter zugehörende Beschäftigung handele. Die Tätigkeit bestehe in der Entgegennahme von Anrufen, Dokumentation von Transportaufträgen, Erfassung des Abhol- bzw. Zielortes und des Zeitpunktes, Weiterleitung per Funk an Taxifahrer, Zuordnung von Fahraufträgen sowie in der Übersicht über Stand- und Einsatzort der Fahrzeuge. Einen anderen Verweisungsberuf habe die Beklagte jedoch weder vorgetragen oder sei sonst ersichtlich.
Gegen das der Beklagten am 20.11.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.12.2000 beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Der Kläger sei nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Unstreitig sei, dass der Kläger den erlernten Beruf als Bäcker als auch die zusätzlich ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr verrichten könne. Die Beklagte folge nicht der Ansicht des SG, wonach sich der Kläger 1972 aus gesundheitlichen Gründen vom erlernten Beruf als Bäcker gelöst habe. Im Hinblick auf die Unterlagen des Kreisarchives L ... erscheine ein gesundheitsbedingter Tätigkeitswechsel nicht ausgeschlossen, allerdings sei beachtlich, dass der Kläger im Zeitraum vom 26.01.1987 bis 05.12.1987 wiederum als Bäcker tätig gewesen sei und die Lösung dieses Beschäftigungsverhältnisses auf betrieblichen Gründen beruht habe. Insofern erscheine ein gesundheitsbedingter Tätigkeitswechsel vom erlernten Beruf Bäcker nicht glaubhaft. In dessen Folge sei als Hauptberuf die ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer zu Grunde zu legen. Eine Ausbildung dazu habe der Kläger nicht durchlaufen, wobei dies bei einer vorgeschriebenen zweijährigen Ausbildungszeit nicht ausreichen würde, um einen Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.10.1996 (13 RJ 35/95) seien Berufskraftfahrer regelmäßig als angelernte Arbeiter im oberen Bereich einzustufen und der Kläger davon ausgehend auf die Tätigkeiten eines Mitarbeiters in einer Poststelle, Pförtners oder Telefonisten zumutbar verweisbar. Sofern der Auffassung des SG gefolgt werde und eine Lösung aus gesundheitsbedingten Gründen vom erlernten Beruf Bäcker zu Grunde gelegt würde, wäre der Kläger in der Stufe der Facharbeiter anzusiedeln. Davon ausgehend sei er auf die im Verwaltungs- und im Klageverfahren benannte Verweisungstätigkeit eines Mitarbeiters in einer Funkleitzentrale objektiv und subjektiv zumutbar. Es handele sich um eine körperlich leichte Arbeit und kann in einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten erlernt werden. Arbeitsplätze seien nach der Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 15.03.2000 in ausreichender Anzahl auf den Arbeitsmarkt vorhanden. Soweit das SG davon ausgehe, dass die Verweisungstätigkeit nicht zumutbar sei, weil sie innerhalb von drei Monaten von Fachfremden erlernbar sei, werde dieser Auffassung nicht gefolgt. Facharbeiter seien auf Tätigkeiten verweisbar, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehörten oder eine betriebliche Ausbildung von drei Monaten erforderten oder wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet würden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13.06.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben Auskünfte der Bundesanstalt für Arbeit vom 15.03.2000, der Taxen- und Mietwagengenossenschaft F ... vom 20.09.2000, der ÖTV Chemnitz vom 07.01.2000 sowie der Gehaltstarifvertrag zwischen dem Landesverband des Sächsischen Verkehrsgewerbes und der Gewerkschaft ÖTV vom 11.07.1997 vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und erweist sich als unbegründet.
Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, da er nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung ist. Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente richtet sich noch nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, da er sich auf die Zeit ab Antragstellung (Januar 1995) bezieht.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tä tigkeit haben und 3. vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Ausgangspunkt für die Prüfung der BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107 Satz 334, Satz 544; BSG SOzR 3-2600 § 43 Nr. 17 Satz 58). Ausgehend von dem in § 43 Abs. 2 SGB VI verankerten Gedanken des Berufsschutzes soll demjenigen Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise arbeiten kann, ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 oder BSG, Urteil vom 04.11.1998 - B 13 RJ 95/97 R). Unter Berücksichtigung dieses Gedankens beurteilt sich die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem sogenannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 140 S. 453 m. w. N.; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15 S. 49).
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist vielmehr die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderung der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15, Nr. 17 m. w. N.). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 S. 21 ff. m. w. N.; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 S. 59). Was die Suche nach Verweisungstätigkeiten anbelangt, die den Kräften und Fähigkeiten eines Versicherten entsprechen, so ist nach der vom Großen Senat des BSG (vgl. BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) bestätigten Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass einem Versicherten grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen ist, die er noch ausüben kann. Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist.
Nach diesen Kriterien hatte das Sozialgericht zutreffend zunächst den bisherigen Beruf des Klägers festzustellen. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen. Sie ist auch dann maßgebend, wenn sie nur kurzfristig verrichtet wurde, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war. Die Aufnahme einer anderen Tätigkeit führt nicht in jedem Fall zur Lösung vom früheren Beruf, sondern nur dann, wenn der neue Beruf versicherungsrechtlich relevant ist, wenn er also die Voraussetzungen erfüllt, die unabhängig von der früheren Berufsentwicklung zum Erwerb eines versicherungsrechtlich geschützten Berufs führen. Das ist dann der Fall, wenn der Beruf mit dem Ziel aufgenommen und ausgeübt wird, ihn weiterhin bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze - also auf Dauer - auszuüben.
Von einer Lösung vom bisherigen Beruf ist immer dann auszugehen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgte (vgl. dazu BSG Urteil vom 16.02.1962 - 4 RJ 183/62). Wurde die Arbeit gezwungenermaßen aufgegeben, so ist zu unterscheiden: Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass die gesundheitlichen Gründe allein ursächlich waren; ausreichend ist, dass die gesundheitlichen Umstände den Berufswechsel wesentlich mitverursacht haben (BSGE 38, 14 ff. = SozR 2600 § 45 Nr. 6). Lagen hingegen andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung im vorerwähnten Sinne jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel abgefunden hat (vgl. z.B. BSG vom 30.07.1997 - 5 RJ 20/97). Ein endgültiges Sich-Abfinden mit dem neuen, nunmehr ausgeübten Beruf kann auch im Laufe der Zeit unter dem Druck der Verhältnisse erfolgen (vgl. BSGE 46, 121 = SozR 2600 § 45 Nr. 22 m. w. N.). Von welcher Art dieser Druck ist, ist grundsätzlich unerheblich. Auch wenn der Versicherte z.B. wegen der Aussichtslosigkeit, zum früheren höherwertigen Beruf zurückzukehren, resigniert und sich endgültig einem anderen Beruf zuwendet, ist versicherungsrechtlich vom letzten Beruf auszugehen. So steht es im Fall des Klägers, der seinen früheren Beruf als Bäcker im Dezember 1987 allein aus betrieblichen Gründen aufgegeben hat. Obwohl angenommen werden konnte, dass nach den Feststellungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von 1971 die Aufgabe des Berufes als Bäcker aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, ist der Kläger jedoch im Jahre 1987 für die Dauer von ca. 10½ Monaten in den alten Beruf "zurückgekehrt" und war demzufolge in der Lage, den erlernten Beruf vollwertig und konkurrenzfähig auszuüben. Gegenteiliges hat der Kläger selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht aus ärztlichen Unterlagen zu entnehmen. Somit ist nicht nachvollziehbar, weshalb er über den genannten Zeitraum auf Kosten der Gesundheit gearbeitet haben sollte. Folglich wäre der Kläger auch über den 05.12.1987 hinaus als Bäcker einsetzbar gewesen. Stattdessen arbeitete er fortan wieder als Kraftfahrer.
Für die Beurteilung kommt es somit auf den bisherigen Beruf an (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169).
Zutreffend hat die Beklagte den Berufskraftfahrer als bisherigen Beruf des Klägers angesehen. Der bisherige Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130 und 164). Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; ständige Rechtsprechung BSG). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger jedoch von seinem erlernten Beruf eines Bäckers im Dezember 1987 aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, liegen indes nicht vor.
Das SG hat festgestellt, dass der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen und ohne häufiges Treppensteigen, vollschichtig ausüben kann. Infolge dessen kann der Kläger, wie auch von der Beklagten nicht bezweifelt wird, seinen bisherigen Beruf als Kraftfahrer nicht mehr ausüben. Hierdurch ist er aber nicht zugleich berufsunfähig. Vielmehr ist zu prüfen, ob er auf andere ihm sozial zumutbare Beschäftigungen verwiesen werden kann (BSG, Urteil vom 30.07.1997 - 5 RJ 8/96).
§ 43 Abs. 2 SGB VI geht vom Gedanken des Berufsschutzes aus. Von allen Senaten des BSG, die für die Arbeiterrentenversicherung zuständig sind, ist immer wieder deutlich gemacht worden, dass ausschlaggebend für die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe nicht allein die Ausbildung, sondern die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt sind. Es kommt also auf das gesamte Bild der bisherigen Beschäftigung an (BSG, Urteil vom 18.01.1995 - 5 RJ 18/94).
Vorliegend hat der Kläger eine Ausbildung zum KOM-Fahrer berufsbegleitend abgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann jedoch auf die Berufsvoraussetzungen in der damaligen DDR zur Frage der beruflichen Zuordnung nicht abgestellt werden. Einerseits kann angesichts der Ausbildungsdauer von unter zwei Jahren ein Facharbeiterstatus des Klägers aus heutiger Sicht nicht hergeleitet werden. Wenn andererseits zugunsten des Klägers eine Ausbildung als Berufskraftfahrer unterstellt wird, reicht die erworbene Qualifikation nach der zur Beurteilung heranzuziehenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26.10.1973 (BGBl. I 1518) angesichts der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit (§ 2 der Verordnung) für sich allein nicht aus, um ihm den Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen (ständige Rechtsprechung des BSG; Urteil vom 22.10.1996 - a. a. O. - m. w. N.; Urteil vom 30.07.1997 - B 5 RJ 8/96). Dazu hat das BSG festgestellt, dass selbst Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr wegen der damit verbundenen Verantwortung nicht generell als Facharbeiter anzusehen sind. Bloße Regeleigenschaften der Berufskraftfahrertätigkeit im Sinne der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (a. a. O.), wie umfangreiche technische Kenntnisse der Fahrzeuge, Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts, Kenntnisse des Rechts für Gefahrguttransport und Lebensmitteltransporte, Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten stellen keine "besonderen" Anforderungen dar, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind.
Gemessen an diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger der Berufsschutz als Facharbeiter nicht zugebilligt werden kann. Von daher ist nicht erkennbar, dass bei der tatsächlichen Ausgestaltung der vom Kläger ausgeübten Beschäftigung diese qualitativ oberhalb der eines Berufskraftfahrers anzusiedeln ist. Ohne eine zusätzliche Qualifikation ist der Kläger aber als angelernter Arbeiter mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (oberer Bereich) zu behandeln und als solcher, wie vom SG zutreffend festgestellt, auf andere Anlerntätigkeiten zu verweisen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (z. B. Urteil vom 18.01.1995 - 5 RJ 18/94), welcher sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, kann als zumutbare Beschäftigung die Tätigkeit als Bürohilfskraft benannt werden, da eine Einarbeitung in einfache Bürohilfstätigkeiten innerhalb von längstens drei Monaten möglich ist und der Beruf des (gelernten) Kraftfahrers nach den genannten Regeln im allgemeinen nur zum angelernten Bereich gehört, da er eine Ausbildungszeit von nur bis zu zwei Jahren erfordert.
Eine Bürohilfskraft ist etwa in der Registratur oder der Poststelle mit einfacher Kartei- und Listenführung, Rechnungsprüfung und ähnlichen Aufgaben befasst. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger fachlich in der Lage ist, die genannte Tätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten vollwertig auszuüben. Ebenso ist der Kläger auf die von der Beklagten benannten Tätigkeiten Mitarbeiter einer Poststelle, Pförtner oder Telefonist zumutbar verweisbar.
Der Senat war nicht gehalten, weitere medizinische Ermittlungen durchzuführen, da vom Kläger eine Veränderung seines gesundheitlichen Zustandes nicht vorgetragen wurde und die Beteiligten vielmehr um die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit stritten.
Nach Überzeugung des Senats kann der Kläger die vorgenannten Verweisungstätigkeiten auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben, wie sich aus den medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren ergab. Damit ist er nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Arbeitsplätze in der dem Kläger zumutbaren Verweisungstätigkeit gibt es dem Grunde nach nicht nur vereinzelt, sondern in nennenswerter Zahl. Es kommt insoweit nicht auf freie Arbeitsplätze an, sondern darauf, dass solche Arbeitsplätze, seien sie frei oder besetzt, in genügender Anzahl vorhanden sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt für die vorliegend vorzunehmende Beurteilung unbeachtlich.
Der streitige Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen EU oder BU richtet sich noch nach § 43 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, da der Rentenantrag bereits im Januar 1995 gestellt worden ist. Ebenso besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach §§ 43 Abs. 1 oder 2, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. S. 1827), denn der Kläger ist nach den übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Aus den genannten Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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