Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RJ 265/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 35/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Dezember 1999 wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2000 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. April 2000 bis zum 31. März 2003 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf unbestimmte Zeit.
Der am ... geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufausbildung und war zuletzt vom 06. Mai 1996 bis zum 15. August 1997 als Anstreicher und Sandstrahler beschäftigt.
Den am 01. April 1997 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete er mit zwei erlittenen Herzinfarkten.
Im Verwaltungsverfahren holte die Beklagte einen Befund- bericht von Frau Dr. U ..., Fachärztin für Innere Medizin, vom 24. April 1997, dem Fremdbefunde beilagen, und ein Gutachten von Frau Dr. F ..., Fachärztin für Innere Medizin (Sozialmedizinischer Dienst), vom 04. Juli 1997, in welchem ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte, zeitweilig auch für mittelschwere körperliche Arbeiten bescheinigt wurde, ein.
Mit Bescheid vom 18. Juli 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und bewilligte eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Nach Durchführung in der Zeit vom 03. bis zum 24. September 1997 in der Christiaan-Barnard-Klinik wurde in dem Entlassungsbericht vom 06. November 1997 ein zweistündiges bis unter halbschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, ohne Gefährdungs- und Belastungsfaktoren, bescheinigt. Den Widerspruch im Rentenverfahren wies die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 1998 zurück.
Auf die am 26. Mai 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig einen Befundbericht von Frau Dr. U ... vom 19. August 1998, das Gutachten des Arbeitsamtes Leipzig vom 27. August 1998 (Leistungsvermögen von zwei bis drei Stunden) sowie ein internistisch-kardiologisches Gutachten von Dr. A ... vom 18. Juni 1999 (mit ergänzender Stellungnahme vom 17. August 1999) eingeholt und die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. April 1997 bis zum 31. März 2000 verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat sich der Leistungsbeurteilung des Dr. A ..., wonach der Kläger seit dem im Juli 1996 erlittenen 2. Herzinfarkt leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten nur noch unter vollschichtig verrichten könne, angeschlossen.
Hiergegen richtet sich die am 18. Januar 2000 bei dem Sozialgericht Leipzig eingelegte Berufung.
Auf einen Weitergewährungsantrag vom 23. Februar 2000 hat die Beklagte einen aktuellen Befundbericht von Frau Dr. U ... vom 22. März 2000, welche eine Befundänderung in den letzten zwölf Monaten verneinte, eingeholt und mit Bescheid vom 26. Juni 2000 die Rente weiter auf Zeit bis zum 31. Dezember 2001 bewilligt. Dieser Bescheid ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Kläger weist auf seinen unveränderten Gesundheitszustand hin.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Dezember 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1998 und des Bescheides vom 26. Juni 2000 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Eine längere Befristung über den 01. Dezember 2001 hinaus könne nicht erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt das Leistungsvermögen erneut beurteilt werden müsse.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist insoweit begründet, als der Kläger einen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. April 1997 bis zum 31. März 2003 hat; im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Leipzig (SG) die Klage hinsichtlich der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgewiesen.
Der Kläger hat gegenwärtig keinen Anspruch auf die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der Feststellung des SG hinsichtlich eines nur noch unter vollschichtigen Leistungsvermögens für eine leichte, zeitweise auch mittelschwere körperliche Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit einem Eintritt des Leistungsfalles im Juli 1996, tritt der Senat nach Überprüfung vollumfänglich bei. Dr. A ... hat in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass auf Grund des durch Narben und Ischämie gekennzeichneten gemischten Myokardfunktionsstadiums III selbst leichte körperliche Tätigkeiten nur noch siebenstündig, überwiegend im Sitzen, (nur zwei bis drei Stunden im Stehen oder Gehen) ohne häufiges Bücken, Treppensteigen und wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ausgeübt werden können. Da dieses eingeschränkte Leistungsvermögen im Wesentlichen seit September 1996 unverändert besteht, vermag der Leistungsbeurteilung in dem Gutachten des Arbeitsamtes und der Rehabilitationsklinik nicht gefolgt werden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren wurden vom Kläger neue, bislang nicht berücksichtigte Gesundheitsverschlechterungen weder angegeben noch behauptet. Zudem verneinte die behandelnde Internistin Dr. U ... in ihrem Befundbericht vom 22. März 2000 eine Befundänderung innerhalb der letzten 12 Monate.
Bei einem mehr als zweistündigen bis unter vollschichtigen Leistungsvermögen ist gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur auf Zeit, das heisst, befristet zu leisten. Die Gewährung einer Rente ohne Befristung kann erst ab einem Leistungsvermögen von unter zwei Stunden erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 07. April 1992, Az.: 8 RKn 2/91), was nach dem weiterhin aktuellen Gutachten des Dr. A ... jedoch nicht der Fall ist. Da der am 21. Oktober 1951 geborene Kläger binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Rentengewährung zum 01. April 1997 noch nicht sein 60. Lebensjahr vollendet, ist die Gewährung einer unbefristeten Rente auch gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz SGB VI, nicht möglich.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Kläger jedoch ein Anspruch auf die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01. April 2000 bis zum 31. März 2003 zu. Nach dem Gutachten des Dr. A ... vom 18. Juni 1999 besteht, da es sich bei den abgelaufenen Infarkten um ein Narbenstadium am Herzen handelt, keine begründete Aussicht auf eine Behebung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI. Diese Prognose des Sachverständigen wird durch den Befundbericht der Frau Dr. U ... vom 22. März 2000, die eine Befundänderung in den letzten zwölf Monaten verneint, bestätigt. Somit hängt der Anspruch der Rentengewährung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB VI von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ab. Der Teilzeitarbeitsmarkt ist seit mehreren Jahren praktisch verschlossen; Tendenzen zu einer gravierenden Änderung im Verlaufe der nächsten drei Jahre sind nicht ersichtlich. Daher besteht kein Anlass, die Zeitrente auf weniger als drei Jahre zu befristen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war zuletzt vom 06. Mai 1996 bis zum 15. August 1997 als Anstreicher mit Sandstrahlen, Farbspritzarbeiten und Anstrichen, welche auch von ungelernten Arbeitern innerhalb einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten verrichtet werden können, beschäftigt. Ausgehend von dieser Tätigkeit ist der Kläger der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich zuzuordnen und mit dem vorbezeichneten unter vollschichtigen Leistungsvermögen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Die Beurteilung des Anspruches auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hatte auf der Grundlage der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung zu erfolgen, da die Zeitrente am 01. April 1997 und damit vor dem 01. Januar 2001 begonnen hat (§ 302b Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab dem 01. Januar 2001).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf unbestimmte Zeit.
Der am ... geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufausbildung und war zuletzt vom 06. Mai 1996 bis zum 15. August 1997 als Anstreicher und Sandstrahler beschäftigt.
Den am 01. April 1997 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete er mit zwei erlittenen Herzinfarkten.
Im Verwaltungsverfahren holte die Beklagte einen Befund- bericht von Frau Dr. U ..., Fachärztin für Innere Medizin, vom 24. April 1997, dem Fremdbefunde beilagen, und ein Gutachten von Frau Dr. F ..., Fachärztin für Innere Medizin (Sozialmedizinischer Dienst), vom 04. Juli 1997, in welchem ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte, zeitweilig auch für mittelschwere körperliche Arbeiten bescheinigt wurde, ein.
Mit Bescheid vom 18. Juli 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und bewilligte eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Nach Durchführung in der Zeit vom 03. bis zum 24. September 1997 in der Christiaan-Barnard-Klinik wurde in dem Entlassungsbericht vom 06. November 1997 ein zweistündiges bis unter halbschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, ohne Gefährdungs- und Belastungsfaktoren, bescheinigt. Den Widerspruch im Rentenverfahren wies die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 1998 zurück.
Auf die am 26. Mai 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig einen Befundbericht von Frau Dr. U ... vom 19. August 1998, das Gutachten des Arbeitsamtes Leipzig vom 27. August 1998 (Leistungsvermögen von zwei bis drei Stunden) sowie ein internistisch-kardiologisches Gutachten von Dr. A ... vom 18. Juni 1999 (mit ergänzender Stellungnahme vom 17. August 1999) eingeholt und die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. April 1997 bis zum 31. März 2000 verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat sich der Leistungsbeurteilung des Dr. A ..., wonach der Kläger seit dem im Juli 1996 erlittenen 2. Herzinfarkt leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten nur noch unter vollschichtig verrichten könne, angeschlossen.
Hiergegen richtet sich die am 18. Januar 2000 bei dem Sozialgericht Leipzig eingelegte Berufung.
Auf einen Weitergewährungsantrag vom 23. Februar 2000 hat die Beklagte einen aktuellen Befundbericht von Frau Dr. U ... vom 22. März 2000, welche eine Befundänderung in den letzten zwölf Monaten verneinte, eingeholt und mit Bescheid vom 26. Juni 2000 die Rente weiter auf Zeit bis zum 31. Dezember 2001 bewilligt. Dieser Bescheid ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Kläger weist auf seinen unveränderten Gesundheitszustand hin.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Dezember 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1998 und des Bescheides vom 26. Juni 2000 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Eine längere Befristung über den 01. Dezember 2001 hinaus könne nicht erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt das Leistungsvermögen erneut beurteilt werden müsse.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist insoweit begründet, als der Kläger einen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. April 1997 bis zum 31. März 2003 hat; im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Leipzig (SG) die Klage hinsichtlich der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgewiesen.
Der Kläger hat gegenwärtig keinen Anspruch auf die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der Feststellung des SG hinsichtlich eines nur noch unter vollschichtigen Leistungsvermögens für eine leichte, zeitweise auch mittelschwere körperliche Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit einem Eintritt des Leistungsfalles im Juli 1996, tritt der Senat nach Überprüfung vollumfänglich bei. Dr. A ... hat in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass auf Grund des durch Narben und Ischämie gekennzeichneten gemischten Myokardfunktionsstadiums III selbst leichte körperliche Tätigkeiten nur noch siebenstündig, überwiegend im Sitzen, (nur zwei bis drei Stunden im Stehen oder Gehen) ohne häufiges Bücken, Treppensteigen und wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ausgeübt werden können. Da dieses eingeschränkte Leistungsvermögen im Wesentlichen seit September 1996 unverändert besteht, vermag der Leistungsbeurteilung in dem Gutachten des Arbeitsamtes und der Rehabilitationsklinik nicht gefolgt werden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren wurden vom Kläger neue, bislang nicht berücksichtigte Gesundheitsverschlechterungen weder angegeben noch behauptet. Zudem verneinte die behandelnde Internistin Dr. U ... in ihrem Befundbericht vom 22. März 2000 eine Befundänderung innerhalb der letzten 12 Monate.
Bei einem mehr als zweistündigen bis unter vollschichtigen Leistungsvermögen ist gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur auf Zeit, das heisst, befristet zu leisten. Die Gewährung einer Rente ohne Befristung kann erst ab einem Leistungsvermögen von unter zwei Stunden erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 07. April 1992, Az.: 8 RKn 2/91), was nach dem weiterhin aktuellen Gutachten des Dr. A ... jedoch nicht der Fall ist. Da der am 21. Oktober 1951 geborene Kläger binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Rentengewährung zum 01. April 1997 noch nicht sein 60. Lebensjahr vollendet, ist die Gewährung einer unbefristeten Rente auch gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz SGB VI, nicht möglich.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Kläger jedoch ein Anspruch auf die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01. April 2000 bis zum 31. März 2003 zu. Nach dem Gutachten des Dr. A ... vom 18. Juni 1999 besteht, da es sich bei den abgelaufenen Infarkten um ein Narbenstadium am Herzen handelt, keine begründete Aussicht auf eine Behebung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI. Diese Prognose des Sachverständigen wird durch den Befundbericht der Frau Dr. U ... vom 22. März 2000, die eine Befundänderung in den letzten zwölf Monaten verneint, bestätigt. Somit hängt der Anspruch der Rentengewährung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB VI von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ab. Der Teilzeitarbeitsmarkt ist seit mehreren Jahren praktisch verschlossen; Tendenzen zu einer gravierenden Änderung im Verlaufe der nächsten drei Jahre sind nicht ersichtlich. Daher besteht kein Anlass, die Zeitrente auf weniger als drei Jahre zu befristen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war zuletzt vom 06. Mai 1996 bis zum 15. August 1997 als Anstreicher mit Sandstrahlen, Farbspritzarbeiten und Anstrichen, welche auch von ungelernten Arbeitern innerhalb einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten verrichtet werden können, beschäftigt. Ausgehend von dieser Tätigkeit ist der Kläger der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich zuzuordnen und mit dem vorbezeichneten unter vollschichtigen Leistungsvermögen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Die Beurteilung des Anspruches auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hatte auf der Grundlage der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung zu erfolgen, da die Zeitrente am 01. April 1997 und damit vor dem 01. Januar 2001 begonnen hat (§ 302b Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab dem 01. Januar 2001).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved