L 1 SB 69/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 6 SB 240/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 SB 69/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. August 2000 abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 09. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1997 aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) und das Vorliegen des Merkzeichens "RF".

Auf einen von der im ... geborenen Klägerin bei dem Beklagten am 03. April 1991 gestellten Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des GdB nach § 4 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und Ausstellung eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 SchwbG stellte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 1992 als Behinderung eine Schwerhörigkeit beiderseits mit einem GdB von 50 fest. Die Klägerin erfülle die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF". Dem Bescheid lag u. a. ein Befundbericht von Dr. P ..., Facharzt für HNO an der HNO-Klinik ..., vom 09. Dezember 1988 zugrunde. Darin wurde eine Hörfähigkeit rechts von 0,25 m, links von 0,5 m dokumentiert. Es liege eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits mit Hörgeräteversorgung vor. Die Kommunikationsfähigkeit sei erhalten, mit Hörgerät liege ein ausreichendes Sprachverstehen bei normaler Sprache vor. Der Körperschaden betrage 50 %. Es liege Stufe II vor. Ferner lag ein Arztbrief von Prof. Dr. F ... vom 29. Juni 1990 vor. Darin wurde mitgeteilt, am 06. Juni 1990 sei eine Kolumellaplastik mit homologem Amboss rechts in LA erfolgt. Befund: Überhängender Fazialis, rudimentärer Stapes, beweglich, Hammer und Amboss andeutungsweise vorhanden. Audiogramm: Beidseits mittelgradig kombinierte Schwerhörigkeit, SL-Komponente beidseits, 50 bis 70 dB, MCD beidseits normal.

Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hinsichtlich des Eintritts einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen, die für die Feststellung im Bescheid vom 29. Juni 1992 maßgebend gewesen sind, holte der Beklagte von Prof. Dr. M ..., Facharzt für HNO/Plastische Operation in Leipzig, einen Befundbericht ein. In seinem Befundbericht vom 03. März 1997 führte er aus, bei der Klägerin habe eine hochgradige Hörschädigung seit Geburt bestanden. Sie sei bis 1991 mehrfach beidseits am Ohr ohne größeren Hörgewinn operiert worden. Die letzten beiden Operationen seien am 21. Dezember 1993 und 06. Oktober 1994 erfolgt. Hier seien beidseits Stapesplastiken durchgeführt worden, beidseits sei der Stapes durch eine Prothese aus Platin ersetzt worden. Das gegenwärtige Hörvermögen entnehme man aus dem Audiogramm vom 28. März 1996. Im Audiogramm erkenne man eine deutliche Hochtonschwerhörigkeit. Beidseits sei die Innenohrleistung ab 1000 Hz bis zu 40 dB vermindert. Dadurch sei die Klägerin eindeutig behindert. Dr. D ..., Versorgungsärztlicher Dienst, gelangte unter dem 20. März 1997 zu der Einschätzung, es liege eine Schwerhörigkeit beidseits mit einem Einzel-GdB von 20 vor. Nach dem plastischen Ersatz von Gehörknöchelchen 1993/1994 und nach dem nunmehr vorliegenden Audiogramm seien der GdB und das Merkzeichen von 1992 nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Mit Schreiben vom 26. März 1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Verhältnisse, die dem Bescheid vom 29. Juni 1992 zugrunde gelegen hätten, seien durch Besserung der Behinderung "Schwerhörigkeit beidseits" wesentlich geändert. Dies habe zur Folge, dass der GdB nur noch 20 betrage. Außerdem bestehe nun kein Anspruch mehr auf das Merkzeichen "RF". Wegen dieser Änderung sei beabsichtigt, nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) den genannten Bescheid aufzuheben und eine den nunmehrigen Verhältnissen entsprechende Feststellung zu treffen. Man gebe der Klägerin aber Gelegenheit, sich binnen eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens zur beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Einwendungen dagegen machte die Klägerin telefonisch am 07. April 1997 geltend. Sie sei mit der Entscheidung nicht einverstanden.

Die Beklagte erließ am 09. April 1997 einen Änderungs-Bescheid. Als Behinderung bleibe eine Schwerhörigkeit beiderseits festgestellt. Die festgestellte Behinderung bewirke einen GdB von 20. Dieser GdB werde für die Zeit ab Bekanntgabe des Bescheides festgestellt. Weitere Gesundheitsstörungen lägen bei der Klägerin nicht vor bzw. seien nicht nachgewiesen. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Bescheides mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrete, sei gemäß § 48 SGB X der Bescheid aufzuheben und eine Neufeststellung zu treffen. Die Verhältnisse, die dem Bescheid vom 29. Juni 1992 zugrunde gelegen haben, hätten sich durch Besserung der Behinderung "Schwerhörigkeit beiderseits" wesentlich geändert. Deshalb sei ein niedrigerer GdB festzustellen gewesen. Im Anhörungsverfahren hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Außerdem bestehe nun kein Anspruch mehr auf das Merkzeichen "RF".

Dagegen legte die Klägerin am 30. April 1997 Widerspruch ein. Ihr Widerspruch beziehe sich vordergründig darauf, dass ihre immer noch bestehende Behinderung mit 20 eingestuft werden solle. Da der GdB sich immer noch negativ in ihrem allgemeinen Erwerbsleben sowie auf ihre gesamte Lebensführung auswirke, bitte sie um nochmalige Prüfung aller in Betracht kommenden Unterlagen, um ihren derzeitigen Gesundheitszustand nach den tatsächlichen Verhältnissen zu bewerten und eine dementsprechende endgültige Entscheidung treffen zu können.

Der Beklagte holte daraufhin erneut einen Befundbericht von Prof. Dr. M ... ein (Befundbericht vom 13. Oktober 1997). Darin teilte dieser mit, am 09. Oktober 1997 sei eine audiometrische Untersuchung erfolgt. Bemerkenswert sei die hohe C-4-Senke, die jedoch eine deutliche Innenohrschwerhörigkeit, die therapeutisch nicht mehr zu beeinflussen sei, aufweise. In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme führte Dr. L ..., Ärztlicher Dienst des Beklagten, unter dem 26. November 1997 aus, der GdB 50 für die Schwerhörigkeit resultiere aus den Angaben auf Bl. 6 der Verwaltungsakte, dort werde eine Hörfähigkeit von 0,25/0,5 m dokumentiert. Nach den 1993 bzw. 1994 durchgeführten Mittelohroperationen habe sich postoperativ eine deutliche Hörverbesserung eingestellt (Bl. 26 VerwA). Das Audiogramm belege eine Hörminderung von 31 %/35 % von 3/96 und 32 %/33 % von 10/97. In beiden Fällen sei damit ein GdB von 20 (15) festzustellen. Ab März 1996 stehe lediglich ein Gesamt-GdB von 20 zu.

Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 1997). Die angefochtenen Bescheide bzw. die nochmalige Prüfung im Widerspruchsverfahren berücksichtige die Befundberichte des behandelnden HNO-Arztes Dr. M ... sowie versorgungsärztliche Stellungnahmen dazu. Danach seien Behinderungen und GdB in Übereinstimmung mit den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 SchwbG i. V. m. § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften vollständig erfasst und mit einem GdB von 20 richtig bewertet worden. Nach versorgungsärztlicher Beurteilung sei im Gesundheitszustand der Klägerin eine Änderung insoweit eingetreten, als sich nach den durchgeführten Mittelohroperationen 1993 und 1994 postoperativ eine deutliche Hörverbesserung eingestellt habe.

Am 29. Dezember 1997 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichtes von Prof. Dr. M ...

Von Dr. A ..., Facharzt für HNO-Heilkunde, Facharzt für Phoniatrie/Pädaudiologie in Wiederitzsch, hat es ein HNO-ärztliches Fachgutachten nach Aktenlage erstellen lassen. In seinem Gutachten vom 21. Mai 2000 führte er im Wesentlichen aus, bei der Klägerin liege eine Beeinträchtigung des Hörvermögens vor. Aus diesem Grund habe sie die Spezialschule für Hörbehinderte besucht, sei mit einer elektronischen Hörhilfe versorgt worden und mehrfach an beiden Ohren operiert worden. Die Operation in der Leipziger HNO-Klinik (1989) und an der HNO-Klinik der Charité (1990) hätten offenbar keine wesentliche Veränderung des Hörvermögens erbracht. Erst die Operationen bei Prof. Dr. M ... (1993 und 1994) hätten das Hörvermögen insoweit gebessert, dass ein Hörgerät nicht mehr erforderlich gewesen sei. Der prozentuale Hörverlust nach RÖSER (Tabelle B) betrage rechts 35 %, links 36 %. Aus dem prozentualen Hörverlust ergebe sich nach der GdB-Tabelle D eine geringgradige Schwerhörigkeit für beide Ohren. Die Festlegung des GdB mit 20 liege im Ermessensspielraum des Gutachters und sei bei Zustand nach mehrmaliger Ohr-Operation und Stapesplastik beidseits gerechtfertigt. Der prozentuale Hörverlust nach RÖSER (Tabelle C) betrage rechts 25 %, links 25 %. Die Berechnung des prozentualen Hörverlustes nach der 3-Frequenztabelle (RÖSER 1980), die bei der vorliegenden Hörkurve mit Innenohrbeeinträchtigung ab 1,5 kHz aufwärts durchaus herangezogen werden könne, unterstreiche die getroffene Aussage einer "geringgradigen Schwerhörigkeit". Der Zeitpunkt der Festlegung des GdB in Höhe von 20 sei spätestens ab der Untersuchung bei Prof. Dr. M ... vom 28. März 1996 zu sehen. Aus dem Vergleich der audiometrischen Untersuchung von Dr. K ... vom 02. Juli 1992 und der audiometrischen Untersuchung bei Prof. Dr. M ... vom 09. Oktober 1997 sei eine deutliche Verbesserung des Hörvermögens für Schallleitung ersichtlich (02. Juli 1992: rechts 200, links 250 dB; 09. Oktober 1997: rechts 130 dB und links 135 dB). Die von Prof. Dr. M ... in seinen Befundberichten erwähnte Carhart-Senke beschreibe eine Beeinträchtigung der Innenohr-Hörkurve, die aufgrund physikalisch-mechanischer Ankopplung bei der Otosklerose messbar sei bzw. so vom Patienten angegeben werde. Diese typische Carhart-Senke sei in der Regel nach erfolgter Stapesplastik nicht mehr nachweisbar. Bei der Klägerin handele es sich aber laut OP-Bericht der Charité von 1990 offenbar um eine Missbildung der Gehörknöchelchenkette. Die Stapesplastik, d. h. der Ersatz des Steigbügels, werde typischerweise bei der Otosklerose aber auch bei Defekten der Gehörknöchelchenkette durchgeführt, um die Schallübertragung vom Trommelfell zum Innenohr wiederherzustellen. Bei dieser Stapesplastik müsse an der Fußplatte des Steigbügels das Innenohr eröffnet werden, dies in unmittelbarer Nachbarschaft der basalen Gehörschneckenwindung, wo die Sinneszellen für die oberen Frequenzen ihren Sitz hätten. Nicht selten komme es nach der Stapesplastik bei Beeinträchtigung dieser Sinneszellen zu einer geringen Hochtonstörung, die dann audiometrisch nachweisbar sei. Bei Vergleich der Innenohrkurven zwischen 1992 und 1997 sei solch eine Hochtonstörung sichtbar. Unabhängig von dieser speziellen Besonderheit sei in diesem Begutachtungsfall zur Ermittlung des GdB die gegenüber der Knochenleitung schlechtere Schallleitungskurve verwendet worden, die Innenohr-Hörverschlechterung gehe also völlig in die Berechnung ein. Insgesamt liege eine geringgradige, kombinierte Schallleitungs-Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits bei Zustand nach Stapesplastik beidseits vor. Der GdB betrage 20. Die Festlegung des GdB in dieser Höhe sei gerechtfertigt unter Berücksichtigung der postoperativen Verhältnisse an beiden Ohren. Nach dem SchwbG seien MdE und GdB durch Schwerhörigkeit stets ohne Hörgerät zu bemessen. Dies gelte bei der Klägerin sowohl vor der Stapesplastik beidseits mit starker Hörminderung als auch nach erfolgter Stapesplastik beidseits mit nunmehr geringerer Hörminderung. Wenn von der Klägerin das Hörvermögen vor der Stapesplastik mit Hörgerät mit dem Hörvermögen nach Stapesplastik ohne Hörgerät verglichen werde, wäre eigentlich nur die Schlussfolgerung zutreffend, dass der GdB vor der Stapesplastik beidseits eher geringer hätte bemessen werden müssen, da die Schallleitungsstörung durch Hörgeräte gut ausgeglichen worden sei.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 23. August 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 09. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1997 sei rechtmäßig. Gemäß § 48 SGB X sei, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrete, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Diese Voraussetzungen lägen vor. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei durch die gehörverbessernden Operationen eingetreten. Dies ergebe sich aus den Befundberichten von Prof. Dr. M ... vom 03. März 1997 sowie 13. Oktober 1997 sowie aus dem Sachverständigengutachten Dr. A ... vom 21. Mai 2000. Danach habe sich das Hörvermögen nach den Operationen eindeutig verbessert. Zwar liege weiterhin noch eine Hochtonschwerhörigkeit vor. Diese sei aber mit einem GdB von 20 ausreichend bewertet. Daran ändere auch nichts, dass die Schwerhörigkeit vor der Operation mit einem Hörgerät gut habe ausgeglichen werden können. Nach dem SchwbG sei der GdB durch Schwerhörigkeit stets ohne Hörgerät zu bemessen (Anhaltspunkte Nr. 26.5, S. 69). Auch wenn der GdB vor der Operation etwas großzügig bemessen worden sein sollte, ändere dies nichts daran, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege. Der Beklagte sei daher berechtigt gewesen, den GdB herabzusetzen und den Nachteilsausgleich "RF" zu entziehen.

Gegen das der Klägerin am 06. Dezember 2000 zugestellte Urteil hat diese am 27. Dezember 2000 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.

Unter dem 18. Juni 2001 hörte der Beklagte die Klägerin zu der erfolgten Korrekturentscheidung an. Wegen erfolgter Operationen sei eine Nachprüfung von Amts wegen durchgeführt worden und in diesem Rahmen mit Schreiben vom 19. Februar 1997 von Prof. Dr. M ... ein aktueller HNO-ärztlicher Befundbericht angefordert worden. Die Auswertung der Befundunterlagen vom 03. März 1997 habe ergeben, dass durch die 1993 und 1994 durchgeführten Mittelohroperationen postoperativ eine deutliche Hörverbesserung eingetreten sei. Das beigezogene Audiogramm von März 1996 belege noch eine Hörminderung von 31 % rechts und 35 % links. Entsprechend den Kriterien der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz bedinge die verbliebene Schwerhörigkeit nur noch einen GdB von 20. Aufgrund der Besserung der Schwerhörigkeit stehe auch das Merkzeichen "RF" nicht mehr zu. Der Beklagte nahm ferner Bezug auf § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen über die Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht vom 06. Januar 1992. Die Verhältnisse, die den Bescheid vom 29. Juni 1992 zugrunde gelegen haben, hätten sich durch die Besserung der Gesundheitsstörung "Schwerhörigkeit beiderseits" wesentlich geändert, so dass ein niedriger GdB festzustellen gewesen sei. Mit diesem Schreiben erhalte die Klägerin die Möglichkeit, zu dem oben genannten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Sofern sie Einwände gegen den ermittelten Sachverhalt habe, bitte man sie, diesen innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreiben dem Landesversorgungsamt schriftlich mitzuteilen.

Die Klägerin trägt vor, sie stelle die gutachterlichen Feststellungen nicht in Frage. Es stehe fest, dass eine Verbesserung des Hörvermögens infolge der durchgeführten Operationen eingetreten sei. Sie verkenne auch nicht, dass das erstinstanzliche Gericht sich an der derzeitigen Rechtslage orientiert habe, wonach der GdB bei Schwerhörigkeit stets ohne Hörgerät zu bemessen sei. Nach ihrer Auffassung sei die Bestimmung des GdB nicht Selbstzweck. Die Feststellung des GdB verdeutliche, dass der Betreffende durch körperliche oder geistige gesundheitliche Beeinträchtigungen in seiner Lebensumwelt Hindernissen entgegenstehe, die ihn insgesamt im Verhältnis zu Menschen ohne Behinderung an der Möglichkeit der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben beteilige. Abgesehen von einer kaum messbaren und damit praktisch unbedeutsamen quantitativen Verbesserung des Lebensgefühls allein dadurch, dass sie ihr Hörgerät nicht mehr tragen müsse, habe sich für sie selbst in ihrem gesellschaftlichen Umfeld keine Veränderung ergeben. Ihre Schädigungen lägen insbesondere im Bereich des "sozialen Gehörs". Während ihrer Arbeit in einem Großbüro habe sie unverändert die gleichen Schwierigkeiten im kommunikativen Bereich, sie höre nicht mehr und nicht weniger als vor der Operation. Damit habe sich ihr Gesamtumfeld und ihre Einordnung in das gesellschaftliche Leben und ihre damit im Zusammenhang stehende Beeinträchtigung nicht verändert. Nach ihrer Auffassung müsse Gradmesser die real verbleibende soziale Beeinträchtigung sein.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. August 2000 und den Bescheid des Beklagten vom 09. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Begründung des erstinstanzlichen Urteils für zutreffend. Das Begehren der Klägerin sei in der Vorinstanz eingehend geprüft und gewürdigt worden. Das Anhörungsschreiben vom 09. April 1997 entspreche nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung. § 41 Abs. 2 SGB X n.F. sei auch auf Verfahren anwendbar, bei denen ein Widerspruchsbescheid vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift ergangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 09. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1997 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten.

Statthafte Klageart für das Begehren der Klägerin ist eine isolierte Anfechtungsklage. Für eine derartige Klage ist der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (hier am 08. Dezember 1997) maßgeblich, wobei eine spätere Änderung der Rechtslage in der Regel unbeachtlich ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl., § 54 Rn. 32 m. w. N.).

Der Bescheid des Beklagten vom 09. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1997 war wegen fehlerhafter Anhörung aufzuheben. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs. 1 SGB X). Mit dieser gesetzlichen Festlegung des zum Grundrecht erhobenen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG) im Verfahren der Sozialverwaltung ist der in Rechtsprechung und Rechtslehre vertretenen Auffassung Rechnung getragen worden, dass es mit Rücksicht auf das auch die Verwaltung verpflichtende Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) und damit im Kern zur Wahrung der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 GG) geboten ist, das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren jedenfalls dann zu gewähren, wenn in die Rechte eines Beteiligten eingegriffen werden soll (Schroeder-Printzen/von Wulffen, SGB X, § 24 Anm. 2 m. w. N.).

Eine ordnungsgemäße Anhörung ist - wie der Beklagte selbst einräumt - vor Erlass des Aufhebungsbescheides vom 09. April 1997 nicht erfolgt. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass den Betroffenen nicht nur der Verfügungssatz der beabsichtigten Entscheidung (also die Herabsetzung des GdB oder der Entzug von Nachteilsausgleichen) mitgeteilt wird, sondern darüber hinaus auch deren Entscheidungsgrundlage, d. h., das der Inhalt bzw. das Ergebnis der eingeholten Befundberichte mitgeteilt werden müssen einschließlich der Namen der Ärzte, die die Befundbericht erstattet haben (BSG, Urteil vom 25. März 1999, Az.: B 9 SB 14/97 R = SozR 3-1300 § 24 Nr. 14; Urteil vom 28. April 1999, Az.: B 9 SB 5/98 R = SozR 3-1300 § 24 Nr. 15). Denn hierzu gehört auch, dass der Beklagte die für seine Entscheidung notwendige Grundlage, nämlich die beigezogenen Befundberichte und Krankenunterlagen, nennt. Dies ist erforderlich, damit sich der Betroffene zur Ausschöpfung seines Rechts auf rechtliches Gehör noch weitere Tatsachen und Kenntnisse verschaffen kann. Hierzu ist insbesondere aber auch die Nennung der Ärzte notwendig, die die Berichte erstattet haben. Denn erst auf Grundlage einer derartigen Mitteilung wird der Betroffene in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er zugleich dazu Stellung nehmen will, inwieweit sich sein Gesundheitszustand gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des früheren Bescheides tatsächlich gebessert hat, oder ob er zunächst den Befundbericht anfordern soll, um sodann - gegebenenfalls mit Hilfe eines Arztes - sachgerechte Einwendungen zu erheben (BSG, Urteil vom 25. März 1999, Az.: B 9 SB 14/97 R; Urteil vom 28. April 1999, Az.: B 9 SB 5/98 R).

Das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 26. März 1997 hatte jedoch lediglich zum Inhalt, dass nach dem Ergebnis der ärztlichen Überprüfung sich die Verhältnisse, die dem Bescheid vom 29. Juli 1992 zugrunde lagen, durch Besserung der Behinderung "Schwerhörigkeit beidseits" wesentlich geändert hätten. Dies habe zur Folge, dass der GdB nur noch 20 betrage. Außerdem bestehe nun kein Anspruch mehr auf das Merkzeichen "RF". Wegen dieser Änderung sei beabsichtigt, nach § 48 SGB X den genannten Bescheid aufzuheben und eine den nunmehrigen Verhältnissen entsprechende Feststellung zu treffen. Dieses Schreiben stelle noch keine Entscheidung dar. Der vorgesehene Bescheid werde nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlassen, gegen den dann der Rechtsbehelf des Widerspruchs möglich sei. Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X werde der Klägerin aber Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens zur beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. Einer ordnungsgemäßen Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X genügt dieses Schreiben nach Maßgabe der o.a. Anforderungen jedoch nicht.

Von einer Anhörung der Klägerin konnte auch nicht abgesehen werden (§ 24 Abs. 2 SGB X). Die im § 24 Abs. 2 in Nr. 1 bis 6 SGB X genannten Ausnahmen sind hier ersichtlich nicht einschlägig.

Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X a. F. nachträglich geheilt worden. Da der Beklagte ein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat, hätte eine Nachholung der Anhörung der Klägerin nur bis zum Abschluss des Vorverfahrens erfolgen dürfen (§ 41 Abs. 2 SGB X i. d. F. vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften - 4. Euro-Einführungsgesetz - vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Der Verfahrensmangel der nichterfolgten Anhörung ist auch nicht durch die Anhörung mit Schreiben vom 18. Juni 2001 als geheilt anzusehen, obwohl dieses Schreiben inhaltlich dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X genügt. Die Nachholung einer Anhörung während des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens - des Berufungsverfahrens - war nicht möglich.

Eine Änderung der bisherigen Rechtslage ist durch die genannte Neufassung des § 41 Abs. 2 SGB X eingetreten. Danach können Handlungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB X - auch die Anhörung - bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die geänderte Fassung der genannten Norm ist gemäß Artikel 68 Abs. 1 4. Euro-Einführungsgesetz mit Wirkung vom 01. Januar 2001 in Kraft getreten.

Nach Auffassung des Senates ist die Neufassung des § 41 Abs. 2 SGB X nicht auf solche Verwaltungsverfahren zu erstrecken, die bis zum 31. Dezember 2000 bereits abgeschlossen waren. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, auf welche Verfahren die Vorschrift Anwendung finden soll, enthält das Gesetz nicht. Es findet sich allein eine neue Übergangsregelung des § 120 SGB X, die sich jedoch nur auf Erstattungsansprüche der Leistungsträger bezieht. Ausführungen zu Übergangsregelungen finden sich auch nicht in den Gesetzesmaterialien zum 4. Euro-Einführungsgesetz (vgl. BT-Drucks. 14/4375; BR-Drucks. 531/00).

Bisher enthielt Artikel II § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218) eine Regelung zur Überleitung von Verfahren. Danach waren bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Nach dem Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift des Artikel II § 37 Abs. 1 SGB X war das Verfahren nicht schon mit Erlass des Verwaltungsaktes, sondern erst mit Eintritt der Bindungswirkung "zu Ende geführt", wobei mit dem Begriff "Verfahren" auch das gerichtliche Verfahren erfasst war (Schroeder-Printzen/Schroeder-Printzen Artikel 2 § 37 Anm. 2 m. w. N.; insbesondere BSGE 52, 98, 100 = Breithaupt 1982, 886). Artikel II des Gesetzes vom 18. August 1980 ist jedoch durch Artikel 67 des 4. Euro-Einführungsgesetzes aufgehoben worden, ausgenommen § 40. Wegen des Fehlens ausdrücklicher Übergangsregelungen finden nach Auffassung des Senats die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts Anwendung (vgl. Blüggel, Die fehlerhafte Anhörung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren und Möglichkeiten ihrer Heilung, SGb 2001, 294, 297; 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts, Urteil vom 22. Februar 2001, Az.: L 3 AL 56/00 [rechtskräftig]). Im Falle einer Anfechtungsklage ist daher die neue Fassung der Norm lediglich auf Verfahren anzuwenden, in denen die das Vorverfahren abschließende Entscheidung der Verwaltung nach In-Kraft-Treten der Norm ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 1997, Az.: 11 RAr 9/97; BSG, Urteil vom 19. März 1998, Az.: B 7 AL 44/97 R). Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse richtet sich im Falle einer Anfechtungsklage mithin grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit eines das Verwaltungsverfahren beendenden Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 1997, a. a. O.; BSG, Urteil vom 19. März 1998, a. a. O.). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1997 war § 41 Abs. 2 SGB X im Sinne der genannten Neufassung nicht geändert. Die Vorschrift ist daher in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung in diesem Rechtsstreit weiterhin anzuwenden.

Im vorliegenden Fall war eine Heilung des Anhörungsfehlers nach altem Recht lediglich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 1997) möglich. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin eine schützwürdige verfahrensrechtliche Rechtsposition inne. Würde man die Neufassung des § 41 Abs. 2 SGB X auf derartige Sachverhalte erstrecken, entzöge man dem Betroffenen rückwirkend eine verfestigte, schutzwürdige Rechtsposition. Ein solcher Entzug wäre auch nicht durch ein erkennbares öffentliches Interesse gerechtfertigt (BSGE 73, 148, 156 ff.). Die Änderung des § 41 Abs. 2 SGB X wird in den Gesetzesmaterialien mit einer Angleichung des Verfahrensrechts der Sozialleistungsträger an das Allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht gerechtfertigt (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum 4. Euro-Einführungsgesetz a. a. O.). Da die Änderung des dem § 41 Abs. 2 SGB X entsprechenden § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Wirkung vom 19. September 1996 vorgenommen wurde (Sachs in: Stellkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 45 Rn. 102), mithin eine gleichzeitige Änderung der Verfahrensvorschriften ohnehin nicht erfolgte, liegt nach Auffassung des Senats ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht vor (vgl. 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts a. a. O.).

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Beachtung der sonstigen Übergangsregelungen des 4. Euro-Einführungsgesetzes. Wie dargelegt, enthält dieses eine Übergangsbestimmung lediglich in § 120 Abs. 1 Satz 2. Aus den Vorschriften des 4. Euro-Ergänzungsgesetzes lassen sich Rückschlüsse zur Anwendung der Neufassung des § 41 Abs. 2 SGB X nicht ziehen. Der Gesetzeswortlaut, der den objektivierten Willen des Gesetzgebers darstellt, belegt gerade nicht, dass die Vorschrift auch auf Verfahren anzuwenden ist, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des 4. Euro-Einführungsgesetzes bereits im Klageverfahren befunden haben. Ob die in den Gesetzesmaterialien vorgenommene Ausdehnung verfassungskonform ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen (vgl. dazu Felix, Die Relativierung von Verfahrensrechten im Sozialverwaltungsverfahren, NZS 2001, 341). Das Fehlen einer Übergangsregelung zu § 41 Abs. 2 SGB X n. F. könnte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine solche Übergangsregelung in § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB X existiert, auch darauf schließen lassen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich § 41 Abs. 2 SGB X n. F. von den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts gerade nicht abweichen wollte.

§ 24 Abs. 1 SGB X stellt die einfach-gesetzliche Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Stärkung des Vertrauens in die Sozialverwaltung dadurch sicher, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, auf deren Verfahren noch während seines Laufs und zum Schutz vor Überraschungsentscheidungen auf deren abschließende Entscheidung vor ihrem Ergehen so Einfluss zu nehmen, dass jedenfalls das letzte Wort der Verwaltung zur Sache seinem berechtigten Vorbringen ggf. noch angepasst werden kann; er muss hierzu die Möglichkeit haben, gegenüber der Stelle der vollziehenden Gewalt, die über den Erlass und den Inhalt des Verwaltungsaktes entscheidet, jedenfalls in dem Zeitraum, in dem sich die Entscheidung noch in deren Verantwortungsbereich befindet - spätestens im Widerspruchsverfahren - alle die Erwägungen vorzubringen und Tatsachen bekanntzumachen, die nach seiner Sicht gegen den Erlass des in Aussicht genommenen Verwaltungsaktes sprechen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2001, Az.: B 4 RA 2/01 R). Dieser Gesetzeszweck ist durch eine Nachholung im anschließenden Klageverfahren nicht mehr zu verwirklichen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2001, a.a.O.). Ein wegen unterbliebener Anhörung fehlerhafter und aufhebbarer Verwaltungsakt kann nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens auch nach dem 31. Dezember 2000 schlechthin nicht mehr geheilt werden (BSG, Urteil vom 24. Juli 2001, a.a.O.).

Nach alledem hatte die Berufung Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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