L 2 U 143/99 LW

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 U 368/98 LW
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 143/99 LW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31.07.1999 wird zurückgewiesen.
II. Der undatierte Bescheid über die Umlage 1997 sowie die Bescheide vom 24.02.1999, vom 11.03.1999, vom 01.01.2000 und vom 22.02.2001 werden aufgehoben.
III. Die Beklagte hat dem Kläger auch seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger beitragspflichtig in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist.

Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger von Herrn G ... K ... im Jahre 1995 eine Grundstück von 1250 qm (richtig: 1408 qm) erworben hatte, wandte sich die Beklagte mit der Bitte an den Kläger, ihr mitzuteilen, wie das Grundstück genutzt werde. Hierauf teilte der Kläger mit, dass er das Grundstück als Bauland erworben habe. Er wolle dort sich ein Haus als Altersruhesitz bauen. Derzeit mähe er das Grundstück zweimal im Jahr und lasse es dort in Haufen verrotten. Andere Grundstücke besitze er nicht (Blatt 10 f. der Beklagtenakte). Mit Schreiben vom 20.6.1997 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass die Bewirtschaftung des von Herrn K ... erworbenen Grundstücks ein landwirtschaftliches Unternehmen darstelle, weil der Kläger die Fläche abmähe. Eine planmäßige Bodenpflege sei schon dann gegeben, wenn die Fläche z.B. einmal im Jahr gemäht und das Mähgut kompostiert werde (Blatt 14 der Beklagtenakte). Mit Beitragsbescheid vom 21.7.1997 wurde vom Kläger für die Jahre 1995 und 1996 jeweils ein Beitrag von 40,- DM, insgesamt 80,- DM, erhoben (Blatt 16 der Beklagtenakte). Gegen den Beitragsbescheid vom 21.7.1997 legte der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 4.8.1997, vom 25.8.1997 und vom 18.9.1997) ein. Er könne nicht einsehen, dass er für eine Wiese, die er 10 bis 15 Jahre vor der Rente mit einem Haus bebauen lassen wolle, Versicherungsbeiträge zu zahlen habe. Mähe er die Wiese nicht zweimal pro Jahr, werde er von der Kommune gemahnt, pflege er das Grundstück, sehe er sich Beitragsforderungen ausgesetzt. 1996 habe er die Wiese mähen lassen, 1997 habe er die Wiese selbst gemäht. Nunmehr werde er die Wiesenmahd unterlassen. Durch Bescheid vom 7.9.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit einem weiteren Beitragsbescheid (Beklagtenakte Bl. 27, ohne Datum) erhob die Beklagte vom Kläger für das Jahr 1997 einen Beitrag von 54,28 DM sowie nochmals wiederholend für die Jahre 1995 und 1996 jeweils 40,- DM, insgesamt 134,28 DM.

Mit Schreiben vom 28.9.1998 hat sich der Kläger an die Beklagte gewandt und ihr mitgeteilt, sein Widerspruch bleibe bestehen, weil die untere Bauaufsichtsbehörde die Teilungsgenehmigung erteilt habe und er nur die Grundsteuer B für die Wiese zahlen müsse. Dieses Schreiben hat die Beklagte als Klage behandelt und an das Sozialgericht Chemnitz weitergeleitet, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12.11.1998 an das Sozialgericht Dresden (SG) verwiesen hat. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, das Mähen habe lediglich den Zweck, die Nachbarn vor Wildwuchs, Unansehnlichkeit und Unkrautsamenausbreitung zu schützen. Das Mähen der Wiese dauere drei bis vier Stunden. 1996 habe der kommunale Bauhof die Wiese gemäht. Die Wiese sei primär ein Baugrundstück. Aus dem Veränderungsnachweis 2019-77 des Staatlichen Vermessungsamtes Zschopau gehe hervor, dass sein Grundstück von 1408 qm als Bauplatz eingetragen sei (Blatt 46 f. der SG-Akte). 1998 sei erst das Ausmessen des Grundstücks erfolgt. 1999 sei eine Grundbucheintragung der Auflassung immer noch nicht erfolgt gewesen. Die Beklagte hat zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass es auf die Bewertung der Wiese durch die Finanzbehörden nicht ankomme, solange das Grundstück tatsächlich noch landwirtschaftlich genutzt werde.

Mit Gerichtsbescheid vom 31.7.1999 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 21.7.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.1998 (irrtümlich 8.10.1997 als Datum genannt) aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger betreibe kein Unternehmen der Landwirtschaft und kein Unternehmen der Landschaftspflege. Das Mähen des Grases sei für sich allein noch keine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit. Diese Qualität gewinne es erst dann, wenn das Gras einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung, z.B. als Viehfutter, zugeführt werden solle. Dies sei hier nicht der Fall. Selbst wenn man aber in dem Mähen von Gras allein schon eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit sehen wollte, sei der Arbeitsaufwand zur Bewirtschaftung (6 bis 10 Stunden jährlich) als so verschwindend gering anzusehen, dass er hier nicht geeignet sei, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 25.10.1989 2 BU 99/89).

Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse sich das Mähen des streitbetroffenen Grundstücks in den Jahren 1996 und 1997 auch nicht als der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege zuordnen. Derartige Tätigkeiten stellten zwar seit dem 1.7.1988 eine Tätigkeit dar, die von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst werde. § 777 Abs. 1 Nr. 1 RVO sei mit Wirkung vom 1.7.1988 durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1053) dahingehend erweitert worden, dass die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege eine in die Versicherungspflicht einzubeziehende Unternehmensform der Landwirtschaft sei. Unabhängig davon, dass vorliegend auch vor 1995 keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstückes feststehe, die dann von dem Kläger hätte umgewidmet werden können, verfolge die Neufassung des § 776 Reichsversicherungsordnung (RVO) lediglich das Ziel, den Bestand der landwirtschaftlichen Unfallversicherung im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Änderung vorgesehene Still-Legung von Produktionsflächen zu erhalten. Sie sei Teil der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25.4.1988 über die Still-Legung landwirtschaftlicher Nutzflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung im nationalen Recht zur Drosselung der landwirtschaftlichen Überproduktion (Hinweis auf BT-Drucks 11/2456 S. 1). Wie die Tätigkeit des Klägers (zweimaliges jährliches Rasenmähen) unter diese Erweiterungsregelung subsumiert werden könne, habe auch die Beklagte nicht darzulegen vermocht.

Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, das regelmäßige Mähen des Grases stelle ein Unternehmen im Sinne der Landwirtschaft dar (Hinweis auf Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.1998 - L 10 U 1353/98). Die durch § 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erstmals eröffnete Möglichkeit der Versicherungsbefreiung beziehe sich auf alle Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Eine Befreiung auf Antrag sei auszusprechen, sofern diese Unternehmen eine Größe von 0,12 ha nicht überschritten. Hierdurch werde offenkundig, dass der Gesetzgeber auch bei solchen Unternehmen mit ihrem in der Natur der Sache liegenden reduzierten Arbeitsaufwand selbst bei einer Fläche von kleiner oder gleich 0,12 ha von Unternehmen im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgehe. Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII seien aber auch die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Unternehmen der Landschaftspflege. Wegen der weiteren Begründung wird auf Blatt 20 f. und Blatt 27 f. der LSG-Akte verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31.7.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen und den undatierten Beitragsbescheid über die Umlage 1997 sowie die Bescheide vom 24.2.1999, vom 11.3.1999 vom 1.1.2000 und vom 22.2.2001 aufzuheben.

Der Kläger trägt vor,

er könne nicht nachvollziehen, dass er ein auf Bodenbewirtschaftung gründendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibe. Er wohne in rund 30 km Entfernung von dem streitigen Grundstück entfernt in Rabenau, wo er als Gemeindepfarrer seiner Präsenzpflicht nachkomme. Er habe lediglich aus den schon genannten Gründen die Wiese gemäht. Er betreibe keine Pflanzenzucht, er dünge nicht, er verbessere auch nicht den Boden und führe keinen Naturschutz durch. Das gemähte Gras werde auf dem Grundstück gelagert und verrotte dort.

Auf Anforderung des Senats hat der Kläger vier Fotografien des Grundstücks übersandt, aus dem die Beklagte seine Pflichtmitgliedschaft bei ihr herleitet.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Dem Senat liegen neben den Prozessakten beider Rechtszüge die Verwaltungsakten vor.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zutreffend hat das SG den Beitragsbescheid vom 21.7.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Der Kläger war in den Jahren 1995 und 1996 nicht beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten. Infolgedessen durfte die Beklagte von Kläger auch nicht durch Verwaltungsakte Versicherungsbeiträge einfordern.

Die die Beitragspflicht begründende Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hinsichtlich der Umlagejahre 1995 und 1996 bestimmt sich noch nach den Vorschriften der RVO. Nach § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO umfasst die landwirtschaftliche Unfallversicherung insbesondere Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.

Der Kläger betreibt auf der fraglichen Fläche in der Größe von lediglich 0,1408 ha kein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. In Hinblick auf diese geringe Fläche glaubt der Senat dem Kläger auch, daß er dafür im Jahr nicht mehr als zweimal jeweils 3 bis 4 Stunden tätig ist und dies nur den Nachbarn zuliebe. Dies reicht nicht aus, Versicherungspflicht (und damit Unfallschutz) zu begründen.

Für die Frage, wann ein der Unfallversicherung unterliegendes landwirtschaftliches Unternehmen betrieben wird, kommt es zwar nicht auf die Motivation des Unternehmers an (BSG, Beschluss vom 14. Juni 1988 - 2 BU 30/88). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst selbst Zwergbetriebe oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 494e m.w.N.), wobei die Grenze vor allem von dem Arbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung bestimmt wird, dagegen nicht von der Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche (BSGE 64, 252, 253). Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es hier aber an dem für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Mindestarbeitsaufwand. Das gelegentliche Mähen der Wiese durch den Kläger bzw. den kommunalen Bauhof (zur Abwehr eventueller Beschwerden der Nachbarn über Unkrautsamenflug) ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases (siehe auch BSGE 32, 211) ist von seinem geringen Umfang her nicht geeignet, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen. Die Frage, ob das Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich allein eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, weil bereits der Arbeitsaufwand zur "Bewirtschaftung" als extrem gering anzusehen ist (so fast wortwörtlich das BSG in seinem Beschluss vom 25.10.1989 (2 BU 99/89 , HV-INFO 1990, 411-412) zu einem ähnlich gelagerten Fall.

Der Sachverhalt, über den im Falle des Klägers zu entscheiden ist, stimmt nahezu vollständig mit demjenigen überein, der dem o.g. Beschluss des BSG zugrunde lag, unterscheidet sich von diesem allerdings dadurch, dass die vom Kläger bearbeitete Fläche sogar nur ein Drittel der im Beschluss genannten beträgt. Den Ausführungen des BSG schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Obgleich jene Entscheidung bereits vom SG zur Begründung herangezogen worden war, ist die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf nicht eingegangen.

Der Kläger betreibt auch kein Unternehmen der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.

Wenn hier bereits der Arbeitsaufwand nicht ausreicht, um ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen, kann sich die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht des Klägers auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Landschaftspflege ergeben. Denn auch dort wird ein Mindestarbeitsaufwand vorausgesetzt, der von dem Mindestarbeitsaufwand nicht abweicht, der für die sonstigen in § 776 RVO genannten landwirtschaftlichen Unternehmen vorausgesetzt wird.

Aus demselben Grund ergibt sich auch aus § 5 SGB VII kein Argument für eine andere Bewertung der Rechtslage nach der RVO. Zwar geht der Senat mit der Beklagten davon aus, daß bei einer Fläche von 0,12 ha oder weniger ein landwirtschaftliches Unternehmen vorliegen kann. Aber auch und gerade bei derart kleinen Flächen erfordert die Pflichtmitgliedschaft bei einem Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, dass ein Mindestarbeitsaufwand erreicht wird.

Da der Bescheid schon materiell rechtswidrig ist, kann dahingestellt bleiben, ob sich eine isolierte formelle Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides schon daraus ergibt, dass der Widerspruchsausschuss in seiner Sitzung am 8.10.1997 über den Widerspruch entschied, der Widerspruchsbescheid selbst aber erst am 7.9.1998 erstellt wurde.

Die Rechtslage ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte dem Kläger unter dem 20.6.1997 ein Schreiben übersandt hat, das der Kläger nicht ausdrücklich angegriffen hat. Auch wenn dort ausgeführt wurde, dass der Kläger ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe, zeigt zum einen der Betreff ("Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung") als insbesondere auch der Schlusssatz ( Nachdem die der Beitragsberechnung zugrundegelegten Flächen zutreffend sind, erging der Beitragsbescheid zu Recht"), dass die Beklagte hier keinen eigenständigen, deklaratorischen Verwaltungsakt über die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten erlassen wollte. Vielmehr handelt es sich nach Form und Inhalt um eines jener Schreiben, das die Beklagte insbesondere an diejenigen richtet, die gegen ihre Beitragsbescheide Widerspruch einlegen.

II.

Die zulässige Klage des Klägers gegen die weiteren Bescheide, die kraft Gesetzes nach § 96 SGG Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens geworden sind, ist ebenfalls aus den oben genannten Gründen begründet.

Bezüglich des Bescheides vom 1.1.2000 steht nicht fest, ob er überhaupt wirksam geworden ist, Es entspricht jedoch dem erkennbaren Rechtsschutzinteresse des Klägers eine eventuelle Wirksamkeit dieses Bescheides im Wege der Anfechtungsklage zu beseitigen.

Auf die Umlagejahre ab 1997 findet zwar nunmehr das SGB VII Anwendung. Aber der hier maßgebliche § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, der mit § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO wortgleich ist, setzt ebenfalls einen Mindestarbeitsaufwand voraus, der hier nicht erreicht wird. Der Sachverhalt gibt keinen Anlass dazu, zur Frage Stellung zu nehmen, bei welchem Umfang der Mindestarbeitsaufwand erreicht wird. Im vorliegenden Fall ist er derart gering, dass er deutlich unterhalb einer möglichen Grenze bleibt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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