Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 4 U 193/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 150/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.08.2000 wird zurückgeweisen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente aufgrund der Folgen zweier Arbeitsunfälle zu gewähren hat.
Am 06.10.1977 erlitt der ... geborene Kläger an Bord seines Dienstschiffes des VEB D .../Seereederei R ... einen Unfall. Bei einem Sportfest an Deck verdrehte er sich beim Dreisprung das rechte Bein. Unmittelbar nach seiner Rückkehr von der Reise suchte er am 16.01.1978 das Krankenhaus P ... auf. Dort wurde ausweislich des Krankenberichtes vom 08.02.1978 ein Korbhenkelriss am rechten Meniskus diagnostiziert und am 18.01.1978 operiert. Bei der Entlassung aus der stationären Behandlung am 18.01.1978 war das Kniegelenk nahezu uneingeschränkt beweglich. Der Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt.
Am 26.02.1984 ereignete sich der zweite Unfall. Der Kläger rutschte - wiederum im Rahmen eines Sportfestes - beim Tauziehen aus und fiel auf das linke Knie. Im April 1984 wurde ein Korbhenkelriss links diagnostiziert und operiert. Auch dieser Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt.
Am 27.04.1993 erhielt die Beklagte Kenntnis von den Unfällen und holte zur Aufklärung des Sachverhaltes in medizinischer Hinsicht zunächst Befundberichte und Krankenunterlagen ein. Ferner beauftragte sie Dr. K ..., Prof. Dr. Z ... und Dr. Sch ... mit der Erstellung von Rentengutachten bezüglich der Unfallfolgen am rechten Knie.
Bezüglich der Gesundheitsschäden am rechten Knie erstattete Dr. K ... am 22.09.1995 ein sog. 1. Rentengutachten für die Beklagte. Er stellte einen Kniegelenkserguss und einen freien Gelenkkörper im Knie fest. Einen weitergehenden Befund erhob er nicht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er auf 40 v.H. Die Beklagte legte das Gutachten Dr. Sch ... vor. Nachdem dieser das Gutachten insbesondere wegen des im Wesentlichen fehlenden Befundes und der Höhe der geschätzten MdE als nicht nachvollziehbar bezeichnet hatte, holte die Beklagte ein zweites Gutachten von Prof. Dr. Z ... ein. Dieser fand am 08.02.1996 anlässlich der Untersuchung zum nunmehr zweiten 1. Rentengutachten keinen Gelenkserguss, eine in etwa seitengleich ausgebildete Muskulatur und einen stabilen Bandapparat. Als Unfallfolge stellte er eine diskret ausgeprägte mediale Gonarthrose des rechten Kniegelenkes mit Belastungsschmerzen fest. Unfallunabhängig bestehe eine Chondropatia patellae rechts stärker als links. Die MdE schätzte er auf 10 v.H. Langfristig sei mit einer Zunahme der Beschwerden bedingt durch die Zunahme der medialen Gonarthrose zu rechnen. Die Beweglichkeit des Kniegelenkes war frei (0/0/140).
Dr. Sch ... vertrat in einer Stellungnahme zu dem Gutachten von Prof. Dr. Z ..., dass angesichts der ungestörten Funktionen eine MdE von unter 10 v.H. gerechtfertigt sei.
Mit Bescheid vom 18.04.1996 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass der Unfall vom 06.10.1977 eine MdE in messbarer Höhe nicht hinterlassen habe. Nachdem seitens des Klägers hiergegen Widerspruch eingelegt worden war, wurde ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben.
Bei der Untersuchung zum Gutachten vom 21.11.1996 am 02.08.1996 fand Prof. Dr. O ... ein frei bewegliches rechtes Knie bei stabilem Seitenbandapparat und eine gut ausgeprägten Muskulatur des rechten Beines. Als Folge des Unfalles vom 06.10.1977 bestehe am rechten Kniegelenk eine beginnende Arthrosis deformans mit grenzwertiger Bandstabilität nach Meniskektomie medial. Die diesbezügliche MdE schätzte er auf 10 v.H.
Dr. Sch ..., der von der Beklagten um eine Stellungnahme hierzu gebeten worden war, führte am 19.12.1996 aus, dass seiner Meinung nach eine MdE von 10 v.H. nicht gerechtfertigt sei, da die Funktionsuntersuchungen vollständig in Ordnung gewesen seien und außer subjektiven Belastungsschmerzen und einer Sensibilitätsstörung im Narbenbereich sowie röntgenologisch beginnenden degenerativen Veränderungen kein krankhafter Befund habe erhoben werden können.
Auch hinsichtlich der Verletzung des linken Kniegelenkes wurde von der Beklagten die Erstellung mehrerer Gutachten veranlasst:
Im 1. Rentengutachten vom 02.05.1995 stellte Dr. K ... eine Atrophie des Musculus vastus medialis und ein deutliches Krepitieren im linken Kniegelenk fest. Endgradige Streck- und Beugeeinschränkungen bestünden nicht. Die MdE schätzte er mit 25 v.H. auf Dauer.
Am 13.02.1996 erstellte Prof. Dr. Z ... ein weiteres 1. Rentengutachten. Er fand einen stabilen Bandapparat, eine in etwa seitengleich ausgebildete Muskulatur und eine unaufällige Sensibilität, Motorik und Durchblutung beider Beine bei im Wesentlichen freier Beweglichkeit des Kniegelenkes. Die MdE schätzte er mit 10 v.H.
Dr. Sch ... schätzte in einer Stellungnahme vom 21.03.1996 die MdE angesichts des seiner Meinung nach unauffälligen Befundes auf unter 10 v.H ...
Am 18.04.1996 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie ausführte, dass der Unfall vom 26.02.1984 eine MdE in messbarer Höhe nicht hinterlassen habe. Der Kläger legte auch hiergegen Widerspruch ein.
Prof. Dr. O ... stellte im Gutachten vom 21.11.1996 hinsichtlich des Unfalles vom 26.02.1984 am linken Knie einen Zustand nach Meniskektomie medial mit beginnender Arthrosis deformans fest. Die Beweglichkeit im linken Kniegelenk sei frei und ohne tast- oder hörbares Reiben oder Knirschen im Kniegelenk. Der linke Oberschenkel sei gegenüber dem rechten um 1 cm verschmächtigt. Die subjektive Beschwerdesymptomatik scheine der objektiven röntgenologisch nachweisbaren Befundentwicklung etwas voraus zu eilen. Das Beschwerdebild sei jedoch typisch und glaubhaft. Vor allem unter Inrechnungsetzung der vorhersehbaren Fortentwicklung der Postmeniskektomiearthrose werde die MdE mit Wirkung vom 01.01.1992 mit 10 v.H. eingeschätzt.
Dr. Sch ... schätzte die MdE hinsichtlich des linken Knies in seiner Stellungnahme vom 19.12.1996 wiederum auf unter 10 v.H. und begründete dies mit der ungestörten Funktion bei normalen Stand- und Gangqualitäten.
Im Widerspruchsbescheid vom 22.05.1997 führte die Beklagte aus, dass die angefochtenen Bescheide vom 18.04.1996 rechtmäßig seien. Die Unfälle vom 06.10.1977 und 26.02.1984 hätten keine MdE in messbarer Höhe hinterlassen; eine Verletztenrente sei somit nicht zu gewähren.
Am 18.06.1997 ist Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben worden. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes in medizinischer Hinsicht u. a. bei Prof. Dr. V ... ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieser fand ausweislich des Gutachtens vom 06.05.1999, das nach einer Untersuchung am 28.04.1999 erstellt wurde, eine Muskelminderung des rechten Oberschenkels gegenüber dem linken von 4 cm und deutliche Reibegeräusche im Kniegelenk bei freien Bewegungungen. Es sei durch Schonung des rechten Beines zu einer Oberschenkelmuskelminderung gekommen. Die dadurch bedingten Funktionseinschränkungen umfassten hauptsächlich des Stehen und Hochstemmen auf dem rechen Bein, z.B. auf Treppen, bergauf oder auch beim normalen Gehen über lange Strecken (vorzeitige Ermüdung), während der normale Gang kurzzeitig noch unauffällig sei. Die MdE für das rechte Knie schätzte der Gutachter auf unter 10.v.H. ab 01.01.1992 und auf 10 v.H. ab 15.02.1996. Es scheine im Laufe der Zeit zur Zunahme der Arthrose und der Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes gekommen zu sein. Zu dem Zeitpunkt des 15.02.1996 scheine die Verschlimmerung so weit fortgeschritten zu sein, dass ab diesem Zeitpunkt eine MdE von 10 v.H. anzunehmen sei und bis heute fortbestehe. Die MdE für das linke Knie sei mit max. 5 v.H. ab 01.01.1992 anzunehmen.
Auf Antrag des Klägers erstellte Frau Dipl.-Med. St ... am 05.04.2000 ein weiteres Gutachten. Sie schätzte die MdE aufgrund des Unfalles vom 06.10.1977 ab 15.02.1996 auf 10 v.H. und stellte unauffällige Bewegungsmaße bezüglich des rechten Kniegelenkes fest (0/0/140), ferner eine Atrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts von 3 cm und Reibegeräusche. Ab 90° Kniebeugung bestünden erhebliche Kniebeschwerden. Auch das linke Kniegelenk sei in seiner Beweglichkeit nicht eingeschränkt, die Oberschenkelmuskulatur im Vergleich zur rechten Seite kräftiger ausgeprägt. Aufgrund des Unfalles vom 26.02.1984 habe sich eine posttraumatische Arthrose im Bereich des linken Kniegelenkes entwickelt, die zu zunehmenden Beschwerden, verbunden mit Funktionsbeeinträchtigung und Belastungsinsuffizienz des linken Beines führe, so dass ab 01.01.1992 eine MdE von 10 v. H. bestehe. Sowohl am rechten als auch am linken Bein sei eine posttraumatische Arthrose eingetreten,die das typische Bewerdebild erkläre. Messbare Bewegungseinschränkungen seien jedoch erst im Endstadium der Arthrose zu erwarten.
Das SG hat mit Urteil vom 24.08.2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen zur Überzeugung des Gerichtes ergebe, dass für das rechte Knie eine MdE von 10 v.H. und - angesichts normaler Beweglichkeit - für das linke Knie eine MdE von unter 10 v.H. zu schätzen sei.
Gegen das dem Kläger am 27.09.2000 zugestellte Urteil ist am 20.10.2000 Berufung eingelegt worden. Zur Begründung der Berufung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen worden, dass die befragten Gutachter die Gesundheitsbeeinträchtigungen unterschiedlich gewertet hätten.
Der Kläger lässt beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.08.2000 und die Bescheide der Beklagten vom 18.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1997 aufzuheben, eine MdE von mindestens 10 v.H. sowohl für das rechte als auch für das linke Knie festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Meinung nach ist eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht gegeben.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 16.10.2001 und 29.10.2001 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsaktender Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 155 Abs. 4, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da das hierfür erforderliche Einverständnis der Beteiligten vorliegt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
Wie bereits das SG zu Recht ausgeführt hat, ist für die Einschätzung des Körperschadens nach § 215 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V.m. § 1154 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) die Regelung des § 56 SGB VII anzuwenden (vgl. auch BSG, Urteil vom 04.12.2001, B 2 U 35/00 R). Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. In Satz 2 der Vorschrift ist geregelt, dass dann, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen, für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente besteht. Satz 3 bestimmt, dass die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen sind, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Somit kann der Begriff Erwerbsfähigkeit beschrieben werden als die Fähigkeit der Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich hier nach ihren Kenntnisssen, körperlichen und geistigen Fähigkeiten im gesamten Bereich des wirtschaftlichen Lebens (sogenannter allgemeiner Arbeitsmarkt) bieten, einen Erwerb zu verschaffen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO. Rn. 10). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist die Herabsetzung dieser so definierten Erwerbsfähigkeit. Sie drückt aus, in welchem Umfang der Versicherte durch die vom Versicherungsfall verursachten Funktionsbeeinträchtigungen die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsfeld einen Erwerb zu verschaffen.
Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten eines Versicherten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind lediglich eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die - richterliche - Schätzung der MdE, insbesondere soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten eines Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG, Urteil vom 30.06.1998, B 2 U 41/97 R m. w. N.). Bei der Beurteilung der MdE sind aber auch die von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE bilden. Soweit sich im Laufe der Zeit für die Schätzung der MdE in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasste Erfahrungswerte herausgebildet haben, dienen sie als Anhaltspunkte für die Einschätzung der MdE im Einzelfall. Ihnen kommt nicht der Rechtscharakter einer gesetzlichen Norm zu, sie stellen vielmehr als antizipierte Sachverständigengutachten allgemeine Erfahrungssätze dar, um den unbestimmten Rechtsbegriff der MdE auszufüllen (BSG, aaO. m. w. N.; BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 24/00 R).
Unter Anwendung der genannten Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist auch dann nicht um (mindestens) 20 v. H. gemindert, wenn die aus den beiden streitgegenständlichen Arbeitsunfällen resultierenden, über einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. liegenden Vomhundertsätze zusammengerechnet werden. Eine Verletzten(teil)rente kann ihm deshalb nicht gewährt werden.
Insoweit ist nicht eine Gesamt-MdE zu bilden, vielmehr sind entsprechend dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII die jeweiligen Vomhundertsätze zu addieren. Die Bildung einer Gesamt-MdE kommt nur dann in Betracht, wenn ein Versicherungsfall Schäden an mehreren Körperteilen oder Organen verursacht hat (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, Stand 31.01.2002, § 56 SGB VII, Rn. 10.4).
Die MdE aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles vom 26.02.1984 ist in Übereinstimmung mit den MdE-Erfahrungswerten angesichts der ungestörten Funktion des linken Kniegelenkes auf unter 10 v. H. zu schätzen. Hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des linken Kniegelenkes hat schon Dr. K ... anlässlich der Untersuchung am 21.09.1995 ausgeführt, dass endgradige Streck- und Beugeeinschränkungen nicht bestünden; die von Prof. Dr. Z ... am 08.02.1996 durchgeführte Untersuchung, bei der nach der Neutral-O-Methode eine Beweglichkeit des linken Kniegelenkes von 5/0/140 gemessen wurde, hat dies bestätigt. Auch Prof. Dr. O ... hat im Gutachten vom 21.11.1996 festgestellt, dass (am 02.08.1996) die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes frei gewesen sei. Soweit er dennoch, "unter Inrechnungsetzung der vorhersehbaren Fortentwicklung der Postmeniskektomiearthrose" ab 01.01.1992 eine MdE von 10 v. H. schätzt, kann dem schon allein deshalb nicht gefolgt werden, weil maßgeblich für eine MdE-Einschätzung immer nur der aktuell bestehende Zustand sein kann. Etwaige Verschlechterungen können erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem sie tatsächlich eingetreten sind. Auch Dipl.-Med. Sterling stellte am 14.02.2000 eine freie Beweglichkeit des linken Kniegelenkes fest (10/0/140). Die vom Kläger angegebenen subjektiven Beschwerden aufgrund der arthrotischen Veränderungen insbesondere in der Hockstellung können eine MdE-Einschätzung von 10 v. H. nicht begründen. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Kläger an entsprechenden Beschwerden tatsächlich leidet, da von den Gutachtern diese Beschwerden als typisch für die diagnostizierte Arthrose im Kniegelenk und auch als glaubhaft angesehen worden sind. Jedoch sind in den in den vom-Hundert-Sätzen der MdE-Erfahrungswerte die für die jeweilige Verletzung üblichen Schmerzen bereits mit berücksichtigt (Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stand 11/01, 500 S. 2a).
Aus dem das rechte Knie des Klägers betreffenden Arbeitsunfall vom 06.10.1977 resultiert eine MdE von allenfalls 10 v.H. Auch insoweit haben Prof. Dr. Z ... am 08.02.1996, Prof. Dr. O ... am 02.08.1996 und Dipl. Med. St ... am 14.02.2000 eine freie Beweglichkeit des Kniegelenkes festgestellt. Einen Hinweis auf eine dennoch vorhandene Funktionseinschränkung in einem Umfang, die (ab ca. 04/1999) eine MdE von 10 v. H. rechtfertigen könnte, gibt die Verschmächtigung der Muskulatur des rechten Oberschenkels gegenüber dem linken von ca. 3 - 4 cm. Jedoch kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob die MdE für die Funktionscheinschränkungen des rechten Kniegelenkes mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten ist, da eine MdE von 20 v. H. nur für das rechte Kniegelenk jedenfalls nicht in Betracht kommt und angesichts der unter 10 v. H. einzuschätzenden MdE für das linke Kniegelenk eine Rentengewährung aufgrund einer Addition der MdE-Sätze für die beiden Kniegelenke ebenfalls nicht in Betracht kommt. Insoweit war zu berücksichtigen, dass es für die Feststellung einer ziffernmäßig bestimmten MdE, die nicht in Verbindung mit einer Rentengewährung erfolgt, in der gesetzlichen Unfallversicherung an einer Rechtsgrundlage fehlt (BSG, Urteil vom 22.03.1983, Az. 2 RU 37/82 und Urteil vom 08.12.1983, Az. 2 RU 72/82).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente aufgrund der Folgen zweier Arbeitsunfälle zu gewähren hat.
Am 06.10.1977 erlitt der ... geborene Kläger an Bord seines Dienstschiffes des VEB D .../Seereederei R ... einen Unfall. Bei einem Sportfest an Deck verdrehte er sich beim Dreisprung das rechte Bein. Unmittelbar nach seiner Rückkehr von der Reise suchte er am 16.01.1978 das Krankenhaus P ... auf. Dort wurde ausweislich des Krankenberichtes vom 08.02.1978 ein Korbhenkelriss am rechten Meniskus diagnostiziert und am 18.01.1978 operiert. Bei der Entlassung aus der stationären Behandlung am 18.01.1978 war das Kniegelenk nahezu uneingeschränkt beweglich. Der Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt.
Am 26.02.1984 ereignete sich der zweite Unfall. Der Kläger rutschte - wiederum im Rahmen eines Sportfestes - beim Tauziehen aus und fiel auf das linke Knie. Im April 1984 wurde ein Korbhenkelriss links diagnostiziert und operiert. Auch dieser Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt.
Am 27.04.1993 erhielt die Beklagte Kenntnis von den Unfällen und holte zur Aufklärung des Sachverhaltes in medizinischer Hinsicht zunächst Befundberichte und Krankenunterlagen ein. Ferner beauftragte sie Dr. K ..., Prof. Dr. Z ... und Dr. Sch ... mit der Erstellung von Rentengutachten bezüglich der Unfallfolgen am rechten Knie.
Bezüglich der Gesundheitsschäden am rechten Knie erstattete Dr. K ... am 22.09.1995 ein sog. 1. Rentengutachten für die Beklagte. Er stellte einen Kniegelenkserguss und einen freien Gelenkkörper im Knie fest. Einen weitergehenden Befund erhob er nicht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er auf 40 v.H. Die Beklagte legte das Gutachten Dr. Sch ... vor. Nachdem dieser das Gutachten insbesondere wegen des im Wesentlichen fehlenden Befundes und der Höhe der geschätzten MdE als nicht nachvollziehbar bezeichnet hatte, holte die Beklagte ein zweites Gutachten von Prof. Dr. Z ... ein. Dieser fand am 08.02.1996 anlässlich der Untersuchung zum nunmehr zweiten 1. Rentengutachten keinen Gelenkserguss, eine in etwa seitengleich ausgebildete Muskulatur und einen stabilen Bandapparat. Als Unfallfolge stellte er eine diskret ausgeprägte mediale Gonarthrose des rechten Kniegelenkes mit Belastungsschmerzen fest. Unfallunabhängig bestehe eine Chondropatia patellae rechts stärker als links. Die MdE schätzte er auf 10 v.H. Langfristig sei mit einer Zunahme der Beschwerden bedingt durch die Zunahme der medialen Gonarthrose zu rechnen. Die Beweglichkeit des Kniegelenkes war frei (0/0/140).
Dr. Sch ... vertrat in einer Stellungnahme zu dem Gutachten von Prof. Dr. Z ..., dass angesichts der ungestörten Funktionen eine MdE von unter 10 v.H. gerechtfertigt sei.
Mit Bescheid vom 18.04.1996 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass der Unfall vom 06.10.1977 eine MdE in messbarer Höhe nicht hinterlassen habe. Nachdem seitens des Klägers hiergegen Widerspruch eingelegt worden war, wurde ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben.
Bei der Untersuchung zum Gutachten vom 21.11.1996 am 02.08.1996 fand Prof. Dr. O ... ein frei bewegliches rechtes Knie bei stabilem Seitenbandapparat und eine gut ausgeprägten Muskulatur des rechten Beines. Als Folge des Unfalles vom 06.10.1977 bestehe am rechten Kniegelenk eine beginnende Arthrosis deformans mit grenzwertiger Bandstabilität nach Meniskektomie medial. Die diesbezügliche MdE schätzte er auf 10 v.H.
Dr. Sch ..., der von der Beklagten um eine Stellungnahme hierzu gebeten worden war, führte am 19.12.1996 aus, dass seiner Meinung nach eine MdE von 10 v.H. nicht gerechtfertigt sei, da die Funktionsuntersuchungen vollständig in Ordnung gewesen seien und außer subjektiven Belastungsschmerzen und einer Sensibilitätsstörung im Narbenbereich sowie röntgenologisch beginnenden degenerativen Veränderungen kein krankhafter Befund habe erhoben werden können.
Auch hinsichtlich der Verletzung des linken Kniegelenkes wurde von der Beklagten die Erstellung mehrerer Gutachten veranlasst:
Im 1. Rentengutachten vom 02.05.1995 stellte Dr. K ... eine Atrophie des Musculus vastus medialis und ein deutliches Krepitieren im linken Kniegelenk fest. Endgradige Streck- und Beugeeinschränkungen bestünden nicht. Die MdE schätzte er mit 25 v.H. auf Dauer.
Am 13.02.1996 erstellte Prof. Dr. Z ... ein weiteres 1. Rentengutachten. Er fand einen stabilen Bandapparat, eine in etwa seitengleich ausgebildete Muskulatur und eine unaufällige Sensibilität, Motorik und Durchblutung beider Beine bei im Wesentlichen freier Beweglichkeit des Kniegelenkes. Die MdE schätzte er mit 10 v.H.
Dr. Sch ... schätzte in einer Stellungnahme vom 21.03.1996 die MdE angesichts des seiner Meinung nach unauffälligen Befundes auf unter 10 v.H ...
Am 18.04.1996 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie ausführte, dass der Unfall vom 26.02.1984 eine MdE in messbarer Höhe nicht hinterlassen habe. Der Kläger legte auch hiergegen Widerspruch ein.
Prof. Dr. O ... stellte im Gutachten vom 21.11.1996 hinsichtlich des Unfalles vom 26.02.1984 am linken Knie einen Zustand nach Meniskektomie medial mit beginnender Arthrosis deformans fest. Die Beweglichkeit im linken Kniegelenk sei frei und ohne tast- oder hörbares Reiben oder Knirschen im Kniegelenk. Der linke Oberschenkel sei gegenüber dem rechten um 1 cm verschmächtigt. Die subjektive Beschwerdesymptomatik scheine der objektiven röntgenologisch nachweisbaren Befundentwicklung etwas voraus zu eilen. Das Beschwerdebild sei jedoch typisch und glaubhaft. Vor allem unter Inrechnungsetzung der vorhersehbaren Fortentwicklung der Postmeniskektomiearthrose werde die MdE mit Wirkung vom 01.01.1992 mit 10 v.H. eingeschätzt.
Dr. Sch ... schätzte die MdE hinsichtlich des linken Knies in seiner Stellungnahme vom 19.12.1996 wiederum auf unter 10 v.H. und begründete dies mit der ungestörten Funktion bei normalen Stand- und Gangqualitäten.
Im Widerspruchsbescheid vom 22.05.1997 führte die Beklagte aus, dass die angefochtenen Bescheide vom 18.04.1996 rechtmäßig seien. Die Unfälle vom 06.10.1977 und 26.02.1984 hätten keine MdE in messbarer Höhe hinterlassen; eine Verletztenrente sei somit nicht zu gewähren.
Am 18.06.1997 ist Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben worden. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes in medizinischer Hinsicht u. a. bei Prof. Dr. V ... ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieser fand ausweislich des Gutachtens vom 06.05.1999, das nach einer Untersuchung am 28.04.1999 erstellt wurde, eine Muskelminderung des rechten Oberschenkels gegenüber dem linken von 4 cm und deutliche Reibegeräusche im Kniegelenk bei freien Bewegungungen. Es sei durch Schonung des rechten Beines zu einer Oberschenkelmuskelminderung gekommen. Die dadurch bedingten Funktionseinschränkungen umfassten hauptsächlich des Stehen und Hochstemmen auf dem rechen Bein, z.B. auf Treppen, bergauf oder auch beim normalen Gehen über lange Strecken (vorzeitige Ermüdung), während der normale Gang kurzzeitig noch unauffällig sei. Die MdE für das rechte Knie schätzte der Gutachter auf unter 10.v.H. ab 01.01.1992 und auf 10 v.H. ab 15.02.1996. Es scheine im Laufe der Zeit zur Zunahme der Arthrose und der Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes gekommen zu sein. Zu dem Zeitpunkt des 15.02.1996 scheine die Verschlimmerung so weit fortgeschritten zu sein, dass ab diesem Zeitpunkt eine MdE von 10 v.H. anzunehmen sei und bis heute fortbestehe. Die MdE für das linke Knie sei mit max. 5 v.H. ab 01.01.1992 anzunehmen.
Auf Antrag des Klägers erstellte Frau Dipl.-Med. St ... am 05.04.2000 ein weiteres Gutachten. Sie schätzte die MdE aufgrund des Unfalles vom 06.10.1977 ab 15.02.1996 auf 10 v.H. und stellte unauffällige Bewegungsmaße bezüglich des rechten Kniegelenkes fest (0/0/140), ferner eine Atrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts von 3 cm und Reibegeräusche. Ab 90° Kniebeugung bestünden erhebliche Kniebeschwerden. Auch das linke Kniegelenk sei in seiner Beweglichkeit nicht eingeschränkt, die Oberschenkelmuskulatur im Vergleich zur rechten Seite kräftiger ausgeprägt. Aufgrund des Unfalles vom 26.02.1984 habe sich eine posttraumatische Arthrose im Bereich des linken Kniegelenkes entwickelt, die zu zunehmenden Beschwerden, verbunden mit Funktionsbeeinträchtigung und Belastungsinsuffizienz des linken Beines führe, so dass ab 01.01.1992 eine MdE von 10 v. H. bestehe. Sowohl am rechten als auch am linken Bein sei eine posttraumatische Arthrose eingetreten,die das typische Bewerdebild erkläre. Messbare Bewegungseinschränkungen seien jedoch erst im Endstadium der Arthrose zu erwarten.
Das SG hat mit Urteil vom 24.08.2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen zur Überzeugung des Gerichtes ergebe, dass für das rechte Knie eine MdE von 10 v.H. und - angesichts normaler Beweglichkeit - für das linke Knie eine MdE von unter 10 v.H. zu schätzen sei.
Gegen das dem Kläger am 27.09.2000 zugestellte Urteil ist am 20.10.2000 Berufung eingelegt worden. Zur Begründung der Berufung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen worden, dass die befragten Gutachter die Gesundheitsbeeinträchtigungen unterschiedlich gewertet hätten.
Der Kläger lässt beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.08.2000 und die Bescheide der Beklagten vom 18.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1997 aufzuheben, eine MdE von mindestens 10 v.H. sowohl für das rechte als auch für das linke Knie festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Meinung nach ist eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht gegeben.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 16.10.2001 und 29.10.2001 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsaktender Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 155 Abs. 4, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da das hierfür erforderliche Einverständnis der Beteiligten vorliegt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
Wie bereits das SG zu Recht ausgeführt hat, ist für die Einschätzung des Körperschadens nach § 215 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V.m. § 1154 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) die Regelung des § 56 SGB VII anzuwenden (vgl. auch BSG, Urteil vom 04.12.2001, B 2 U 35/00 R). Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. In Satz 2 der Vorschrift ist geregelt, dass dann, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen, für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente besteht. Satz 3 bestimmt, dass die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen sind, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Somit kann der Begriff Erwerbsfähigkeit beschrieben werden als die Fähigkeit der Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich hier nach ihren Kenntnisssen, körperlichen und geistigen Fähigkeiten im gesamten Bereich des wirtschaftlichen Lebens (sogenannter allgemeiner Arbeitsmarkt) bieten, einen Erwerb zu verschaffen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO. Rn. 10). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist die Herabsetzung dieser so definierten Erwerbsfähigkeit. Sie drückt aus, in welchem Umfang der Versicherte durch die vom Versicherungsfall verursachten Funktionsbeeinträchtigungen die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsfeld einen Erwerb zu verschaffen.
Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten eines Versicherten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind lediglich eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die - richterliche - Schätzung der MdE, insbesondere soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten eines Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG, Urteil vom 30.06.1998, B 2 U 41/97 R m. w. N.). Bei der Beurteilung der MdE sind aber auch die von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE bilden. Soweit sich im Laufe der Zeit für die Schätzung der MdE in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasste Erfahrungswerte herausgebildet haben, dienen sie als Anhaltspunkte für die Einschätzung der MdE im Einzelfall. Ihnen kommt nicht der Rechtscharakter einer gesetzlichen Norm zu, sie stellen vielmehr als antizipierte Sachverständigengutachten allgemeine Erfahrungssätze dar, um den unbestimmten Rechtsbegriff der MdE auszufüllen (BSG, aaO. m. w. N.; BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 24/00 R).
Unter Anwendung der genannten Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist auch dann nicht um (mindestens) 20 v. H. gemindert, wenn die aus den beiden streitgegenständlichen Arbeitsunfällen resultierenden, über einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. liegenden Vomhundertsätze zusammengerechnet werden. Eine Verletzten(teil)rente kann ihm deshalb nicht gewährt werden.
Insoweit ist nicht eine Gesamt-MdE zu bilden, vielmehr sind entsprechend dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII die jeweiligen Vomhundertsätze zu addieren. Die Bildung einer Gesamt-MdE kommt nur dann in Betracht, wenn ein Versicherungsfall Schäden an mehreren Körperteilen oder Organen verursacht hat (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, Stand 31.01.2002, § 56 SGB VII, Rn. 10.4).
Die MdE aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles vom 26.02.1984 ist in Übereinstimmung mit den MdE-Erfahrungswerten angesichts der ungestörten Funktion des linken Kniegelenkes auf unter 10 v. H. zu schätzen. Hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des linken Kniegelenkes hat schon Dr. K ... anlässlich der Untersuchung am 21.09.1995 ausgeführt, dass endgradige Streck- und Beugeeinschränkungen nicht bestünden; die von Prof. Dr. Z ... am 08.02.1996 durchgeführte Untersuchung, bei der nach der Neutral-O-Methode eine Beweglichkeit des linken Kniegelenkes von 5/0/140 gemessen wurde, hat dies bestätigt. Auch Prof. Dr. O ... hat im Gutachten vom 21.11.1996 festgestellt, dass (am 02.08.1996) die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes frei gewesen sei. Soweit er dennoch, "unter Inrechnungsetzung der vorhersehbaren Fortentwicklung der Postmeniskektomiearthrose" ab 01.01.1992 eine MdE von 10 v. H. schätzt, kann dem schon allein deshalb nicht gefolgt werden, weil maßgeblich für eine MdE-Einschätzung immer nur der aktuell bestehende Zustand sein kann. Etwaige Verschlechterungen können erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem sie tatsächlich eingetreten sind. Auch Dipl.-Med. Sterling stellte am 14.02.2000 eine freie Beweglichkeit des linken Kniegelenkes fest (10/0/140). Die vom Kläger angegebenen subjektiven Beschwerden aufgrund der arthrotischen Veränderungen insbesondere in der Hockstellung können eine MdE-Einschätzung von 10 v. H. nicht begründen. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Kläger an entsprechenden Beschwerden tatsächlich leidet, da von den Gutachtern diese Beschwerden als typisch für die diagnostizierte Arthrose im Kniegelenk und auch als glaubhaft angesehen worden sind. Jedoch sind in den in den vom-Hundert-Sätzen der MdE-Erfahrungswerte die für die jeweilige Verletzung üblichen Schmerzen bereits mit berücksichtigt (Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stand 11/01, 500 S. 2a).
Aus dem das rechte Knie des Klägers betreffenden Arbeitsunfall vom 06.10.1977 resultiert eine MdE von allenfalls 10 v.H. Auch insoweit haben Prof. Dr. Z ... am 08.02.1996, Prof. Dr. O ... am 02.08.1996 und Dipl. Med. St ... am 14.02.2000 eine freie Beweglichkeit des Kniegelenkes festgestellt. Einen Hinweis auf eine dennoch vorhandene Funktionseinschränkung in einem Umfang, die (ab ca. 04/1999) eine MdE von 10 v. H. rechtfertigen könnte, gibt die Verschmächtigung der Muskulatur des rechten Oberschenkels gegenüber dem linken von ca. 3 - 4 cm. Jedoch kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob die MdE für die Funktionscheinschränkungen des rechten Kniegelenkes mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten ist, da eine MdE von 20 v. H. nur für das rechte Kniegelenk jedenfalls nicht in Betracht kommt und angesichts der unter 10 v. H. einzuschätzenden MdE für das linke Kniegelenk eine Rentengewährung aufgrund einer Addition der MdE-Sätze für die beiden Kniegelenke ebenfalls nicht in Betracht kommt. Insoweit war zu berücksichtigen, dass es für die Feststellung einer ziffernmäßig bestimmten MdE, die nicht in Verbindung mit einer Rentengewährung erfolgt, in der gesetzlichen Unfallversicherung an einer Rechtsgrundlage fehlt (BSG, Urteil vom 22.03.1983, Az. 2 RU 37/82 und Urteil vom 08.12.1983, Az. 2 RU 72/82).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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