L 2 U 197/99 LW

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 U 369/98 LW
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 197/99 LW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26.10.1999 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Klage werden die Bescheide vom 24.02.1999, 21.02.2000, 22.02.2001 und vom 16.10.2001 aufgehoben.
III. Die Beklagte hat dem Kläger auch seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtig ist.

Nachdem die Beklagte 1998 erfahren hatte, dass der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau von den Eheleuten Sch ... im Jahre 19 ... ein Grundstück (Gemarkung K ... 3990 qm) erworben hatte, stellte sie mit Bescheid vom 29.1.1998 gegenüber dem Kläger fest, dass dieser ab dem 29.5.1995 als Unternehmer in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung pflichtversichert und beitragspflichtig sei. Mit Bescheid vom 4.2.1998 wurden für die Jahre 1995 und 1996 104,78 DM als Beiträge erhoben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger bei der Stadtverwaltung W ..., Rechtsamt, Widerspruch ein, die ihn an die Beklagte weiterleitete, wo er am 27.2.1998 einging. Zur Begründung führte der Kläger aus, die Eigentumsverhältnisse seien nicht richtig dargestellt. Auch sei die in dem Bescheid zum Ausdruck gekommene Annahme über die Nutzung des Grundstücks nicht zutreffend. Auf einem Fragebogen der Beklagten gab er an, das streitgegenständliche Grundstück sei das Nachbargrundstück des ihm selbst und seiner Ehefrau gehörenden Hausgrundstücks. Es sei als zukünftiges Baugrundstück für ihren Sohn erworben worden. Während des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid vom 23.2.1998 über das Jahr 1997. In einem Fragebogen teilte der Kläger mit, das streitgegenständliche Grundstück werde von ihm nicht landwirtschaftlich genutzt, vielmehr lediglich durch einen Gartenbauunternehmen gemäht. Mit Bescheid vom 8.10.1998 wurden die Umlagebeiträge für die Jahre 1995 bis 1997 neu festgesetzt (Ermäßigung um 29,50 DM). Durch Bescheid vom 23.10.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und die Bescheide vom 29.1.1998, vom 4.2.1998 und vom 23.2.1998, jeweils in der Fassung des Bescheides vom 8.10.1998 für rechtmäßig erklärt. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, dass die Vergabe von Pflegetätigkeiten die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht entfallen lasse. Der Kläger betreibe ein Unternehmen der Landschaftspflege. Gerade der Umstand, dass der Aufwuchs einer Wiesenfläche abgemäht und anschließend nicht unmittelbar in den landwirtschaftlichen Wirtschaftskreislauf gelange, sondern auf der Fläche verbleibe, auf Haufen zusammengerecht kompostiert oder sonstwie entsorgt werde, unterscheide ein Unternehmen der Landschaftspflege vom landwirtschaftlichen Unternehmen. Dabei könne hier dahingestellt bleiben, ob es sich explizit um ein Unternehmen der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege oder um ein landwirtschaftliches Unternehmen im engeren Sinne handele. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gelte ein Unternehmen der Landschaftspflege als landwirtschaftliches Unternehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit seiner hiergegen beim Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte beachte weiterhin nicht, dass er und seine Ehefrau gemeinsam Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks seien. Die Beitragsberechnung sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass keine landwirtschaftliche Nutzung erfolge. Im April 1995 hätten er und seine Frau das Grundstück gekauft, um ihrem Sohn, der gegenwärtig Zeitsoldat bei der Bundeswehr sei, eine Existenzgründung als Zimmermann zu ermöglichen. Da sie nicht daran interessiert seien, dass das Grundstück total verwildere und verschmutze, zumal es am Friedhofsweg und damit im Blickfeld aller Friedhofsbesucher liege, hätten sie die Firma Gartenpflege und Gestaltung GbR ... und N ... beauftragt. Er und seine Frau hätten keine Zeit, da sie selbst berufstätig seien (er als Abteilungsleiter Bauverwaltung der Stadtverwaltung W ..., sie als Lehrerin in einer Mittelschule). Die Firma habe während der Vegetationsperiode uneingeschränkten Zugang zum Grundstück. Im Herbst erfolge eine gemeinsame Begehung mit fachgerechter Beratung und Festlegung von Pflegemaßnahmen zum Ende der Vegetationsperiode. Sie hätten nichts dagegen, wenn andere sich ohne ausdrückliche Zustimmung unentgeltlich Gras holten. Aus diesem Grund könnte er nicht sagen, wie oft Mähgut geholt werde.

Auf Nachfrage durch das SG, wie viele Stunden die Firma abgerechnet habe, hat der Kläger am 30.6.1999 erklärt, zum Zeitpunkt der Begehungen sei der Zustand des Grundstücks so zufriedenstellend gewesen, dass bislang keine Arbeitsstunden in Rechnung gestellt worden seien. Wegen der weiteren Begründung wird auf Blatt 45 f. der SG-Akte verwiesen.

Die Beklagte hat vorgetragen, aus dem Vorbringen des Kläger, dessen Richtigkeit sie nicht anzweifele, ergebe sich, dass er ein Unternehmen der Landschaftspflege betreibe. Unschädlich sei, dass sie sich nur den Kläger als Schuldner ausgesucht habe, weil beide Ehegatten als Gesamtschuldner hafteten. Insoweit stehe ihr aber ein Ermessen bei der Auswahl des Schuldners zu. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf Blatt 39 ff. der SG- Akte verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.10.1999 hat das SG den Bescheid vom 29.1.1998 sowie die Bescheide vom 4.2.1998 und 23.2.1998 in der Fassung des berichtigten Bescheides vom 8.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1998 aufgehoben. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, für die Jahre vor 1997 seien die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) maßgeblich, für das Jahr 1997 die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse sich das Mähen des streitgegenständlichen Grundstücks durch die beauftragte Gartenbaufirma nicht als eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege werten. Derartige Tätigkeiten stellten zwar seit dem 1.7.1988 eine Tätigkeit dar, die von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst werde. § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO sei mit Wirkung vom 1.7.1988 durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1053) dahingehend erweitert worden, dass die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege eine in die Versicherungspflicht einzubeziehende Unternehmensform der Landwirtschaft sei. Unabhängig davon, dass vorliegend auch vor 1995 keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstückes feststehe, die dann von dem Kläger hätte umgewidmet werden können, verfolge die Neufassung des § 776 Reichsversicherungsordnung (RVO) lediglich das Ziel, den Bestand der landwirtschaftlichen Unfallversicherung im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Änderung vorgesehene Stilllegung von Produktionsflächen zu erhalten. Sie sei Teil der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25.4.1988 über die Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung im nationalen Recht zur Drosselung der landwirtschaftlichen Überproduktion (Hinweis auf BT-Drucks 11/2456 S. 1). Mit der Ergänzung des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO bzw. mit der Neuregelung in § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII habe lediglich vermieden werden sollen, dass bisher genutzte landwirtschaftliche Flächen durch Neuausrichtung der Tätigkeitsformen, durch Umwidmung und vorübergehende Stilllegung dem agrarsozialen Bereich entzogen würden. Es sei darum gegangen, eine Schwächung der Solidargemeinschaft zu vermeiden (Hinweis auf Rundschreiben BAGUV Nr. 54/88 vom 22.9.1988). Da weder vor noch nach dem Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung stattgefunden habe, die durch Umwidmung in Gestalt von reinen Pflegemaßnahmen hätte ersetzt werden können, scheide die Annahme eines Unternehmens der Landschaftspflege aus. Im Übrigen stelle das bloße Grasmähen keine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit dar, wenn es allein der Sicherung einer ordnungsgemäßen Ortsansicht diene.

Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, entgegen der Auffassung des SG sei doch eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Fläche erfolgt, weil sich die Wiese ohne Pflegemaßnahmen aufgrund natürlicher Sukzession in Wald verwandelt hätte. Wegen der weiteren Begründung wird auf Blatt 18 f. und Blatt 24 f. der LSG-Akte verwiesen.

Während des Klage- und des Berufungsverfahrens sind weitere Beitragsbescheide ergangen. Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte einen Ausdruck des Akteninhaltsverzeichnisses übersandt. Hiernach sind weitere Bescheide am 24.2.1999, 21.2.2000 und am 22.2.2001 ergangen. Der Senat hat den Kläger gebeten, ihm diese Bescheide in Kopie zu übersenden. Er hat daraufhin erklärt, er habe nur zwei Mahnschreiben über Beitragsrückstände erhalten. Die Beklagte hat daraufhin dem Kläger mit Beitragsbescheid vom 16.10.2001 Beiträge für die Jahre 1999 und 2000 vom Kläger gefordert.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26.10.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen und die Bescheide vom 24.2.1999, 21.2.2000, 22.2.2001 und vom 16.10.2001 aufzuheben.

Er trägt im Wesentlichen vor, er habe keine Weisungsrechte gegenüber dem Gartenbaubetrieb. Dieser sei, soweit er die Wiese mähe, nicht Teil seines landwirtschaftlichen Unternehmens. Vor dem Erwerb sei das Grundstück verschmutzt und verwildert gewesen. Es habe nicht überwiegend der planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen gedient.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Rechtszüge und die Beklagtenakte vor.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zutreffend hat das SG den Bescheid vom 29.1.1998 sowie die Bescheide vom 4.2.1998 und 23.2.1998 in der Fassung des berichtigten Bescheides vom 8.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1998 aufgehoben. Der Kläger war in den Jahren 1995 bis 1997 nicht beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten. Infolgedessen durfte die Beklagte weder gegenüber dem Kläger durch deklaratorischen Verwaltungsakt dessen Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in der von der Beklagten getragenen landwirtschaftlichen Unfallversicherung feststellen noch von dem Kläger durch Verwaltungsakte konkrete Versicherungsbeiträge einfordern.

Die die Beitragspflicht begründende Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hinsichtlich der Umlagejahre 1995 und 1996 bestimmt sich noch nach den Vorschriften der RVO. Nach § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO umfasste die landwirtschaftliche Unfallversicherung insbesondere Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.

Der Kläger betreibt auf der fraglichen Fläche in der Größe von lediglich 0,399 ha kein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. In Hinblick auf diese geringe Fläche glaubt der Senat dem Kläger auch, dass der mit der Betreuung der Fläche beauftragte Betrieb wegen des minimalen Aufwandes ihm keine Kosten berechnete (Schr. v. 30.6.1999, SG-Akten Bl. 33). Der Umfang der anfallenden Arbeiten reicht nicht aus, Versicherungspflicht (und damit Unfallschutz) zu begründen.

Für die Frage, wann ein der Unfallversicherung unterliegendes landwirtschaftliches Unternehmen betrieben wird, kommt es nicht auf die Motivation des Unternehmers an (BSG, Beschluss vom 14. Juni 1988 - 2 BU 30/88). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst selbst Zwergbetriebe oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 494e m.w.N.), wobei die Grenze vor allem von dem Arbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung bestimmt wird, dagegen nicht von der Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche (BSGE 64, 252, 253). Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es an dem für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Mindestarbeitsaufwand. Das eventuelle gelegentliche Mähen der Wiese durch den vom Kläger beauftragten Gartenbetrieb (zur Abwehr eventueller Beschwerden der Nachbarn und Passanten und zur Vermeidung der Verwilderung des Grundstücks aus eigenem Interesse) ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases (siehe auch BSGE 32, 211) ist von seinem geringen Umfang her nicht geeignet, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen. Die Frage, ob das Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich allein eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, weil bereits der Arbeitsaufwand zur "Bewirtschaftung" als extrem gering anzusehen ist (so fast wortwörtlich das BSG in seinem Beschluss vom 25.10.1989 2 BU 99/89, HV-INFO 1990, 411-412 zu einem ähnlich gelagerten Fall).

Der Sachverhalt, über den im Falle des Klägers zu entscheiden ist, stimmt nahezu vollständig mit demjenigen überein, der dem o.g. Beschluss des BSG zugrunde lag, unterscheidet sich von diesem praktisch nicht. Den Ausführungen des BSG schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Obgleich jene Entscheidung bereits vom SG zur Begründung herangezogen worden war, ist die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf nicht eingegangen.

Der Senat ist im Hinblick auf die Größe des Grundstücks, die Nutzungsart und die ihm aus anderen Rechtsstreiten bekannten Verhältnisse bei gleichgelagerter Problematik davon überzeugt, dass das Mähen der Wiese durch den Kläger oder die von ihm beauftragte Firma nur wenige Stunden (deutlich weniger als 10 Stunden) im Jahr in Anspruch nimmt. Der Senat hat im Übrigen keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu zweifeln, die diesen Schluss auf den Arbeitsaufwand zulassen. Soweit Dritte eigenverantwortlich mit stillschweigendem Einverständnis des Klägers auf dem streitgegenständlichen Grundstück für ihren Bedarf Gras mähen sollten, ergäbe sich daraus keine andere Bewertung der Rechtslage. Denn dann hätte das Grundstück einen allmendeartigen Charakter, der ebenfalls das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers ausschlösse.

Der Kläger betreibt auch kein Unternehmen der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.

Wenn hier bereits der Arbeitsaufwand nicht ausreicht, um ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen, kann sich die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht des Klägers auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Landschaftspflege ergeben. Denn auch dort wird ein Mindestarbeitsaufwand vorausgesetzt, der von dem Mindestarbeitsaufwand nicht abweicht, der für die sonstigen in § 776 RVO genannten landwirtschaftlichen Unternehmen vorausgesetzt wird.

Aus demselben Grund ergibt sich auch aus § 5 SGB VII kein Argument für eine andere Bewertung der Rechtslage nach der RVO. Zwar geht der Senat mit der Beklagten davon aus, dass bei einer Fläche von 0,12 ha oder weniger ein landwirtschaftliches Unternehmen vorliegen kann. Aber auch und gerade bei derart kleinen Flächen erfordert die Pflichtmitgliedschaft bei einem Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, dass ein Mindestarbeitsaufwand erreicht wird.

Auf das Umlagejahre 1997 findet zwar nunmehr das SGB VII Anwendung. Aber der hier maßgebliche § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, der mit § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO wortgleich ist, setzt ebenfalls einen Mindestarbeitsaufwand voraus, der hier nicht erreicht wird. Der Sachverhalt gibt keinen Anlass dazu, zur Frage Stellung zu nehmen, bei welchem Umfang der Mindestarbeitsaufwand erreicht wird. Im vorliegenden Fall ist er derart gering, dass er deutlich unterhalb einer möglichen Grenze bleibt.

II.

Die zulässige Klage des Klägers gegen die weiteren Bescheide, die kraft Gesetzes nach § 96 SGG Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens geworden sind, ist ebenfalls aus den oben genannten Gründen begründet.

Bezüglich der Bescheide vom 24.2.1999, 21.2.2000 und vom 22.2.2001 steht - anders als bei dem Bescheid vom 16.10.2001 - nicht einmal fest, ob sie überhaupt wirksam geworden sind. Es entspricht jedoch dem erkennbaren Rechtsschutzinteresse des Klägers, eine eventuelle Wirksamkeit dieser Bescheide im Wege der Anfechtungsklage zu beseitigen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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