Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 4 U 123/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 46/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16.02.2000 mit dem Bescheid der Beklagten vom 12.02.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.1999 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers am 02.02.1999 einen Arbeitsunfall darstellt.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob es sich bei einem Unfall des Klägers beim Schlittschuhlaufen am 02.02.1999 um einen Arbeitsunfall handelt.
Der am ... geborene und bei der Beklagten gegen Unfall versicherte Kläger ist Inhaber des Gasthofes ... Am 02.02.1999 stürzte er beim Schlittschuhlaufen auf der Eislaufbahn Geising auf den gebeugten Ellenbogen links und zug sich eine erstgradig offene dislozierte distale Humerus-Mehrfragmentfraktur links zu.
In der Unfallanzeige vom 03.02.1999 führte die Ehefrau des Klägers aus, sie und ihr Mann hätten einen ruhigen Tag im Hotelbetrieb ausgenutzt, um sich über die Freizeitangebote in der Region praktisch zu informieren. Bereits seit Januar sammelten sie Informationen für ihre Hotelgäste, um einen "Fitness-Urlaub" programmmäßig anzubieten. Dazu gehörten Fahrtzeiten, Öffnungszeiten, Eintrittspreise, Zustand und Preise der Ausleihmöglichkeiten für Wintersportgeräte und dergleichen mehr. Am 02.02.1999 hätten sie die Eislaufbahn in ... persönlich testen wollen. Hierbei sei der Unfall passiert. Später ergänzte sie, vor der Erkundungstour habe eine Zusammenkunft mit dem Fremdenverkehrsamt und anderen in der Umgebung anliegenden Unternehmen stattgefunden. Bei dem Unternehmen handele es sich um ein reines Urlauberhotel. In der Aufnahmeanzeige des Krankenhauses ... vom 03.02.1999, ist als Aufnahmetag der 02.02.1999 angegeben und als Aufnahmegrund "Arbeitsunfall" vermerkt.
Mit Bescheid vom 12.02.1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall ab. Eine versicherte Tätigkeit liege nicht vor, wenn das Verhalten eines Versicherten nicht von der Absicht, die Interessen des Betriebes zu fördern, sondern von persönlichen Interessen geprägt sei. Das Schlittschuhlaufen diene ausschließlich der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Für die Erkundung von Freizeitmöglichkeiten sei es nicht notwendig gewesen, diese persönlich auszuprobieren.
Der Kläger legte Widerspruch ein gegen den Bescheid vom 12.02.1999 im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass es ihm nicht anders als durch Selbstnutzen der Eislaufbahn möglich gewesen sei, den Service und die Ausstattung der Einrichtung zu testen, um sie hiernach seinen eigenen Gästen weiterempfehlen zu können.
Nach einem "Bericht im Sammelbesuchsverfahren", am 22.02.1999 erstellt, unterstrich der Kläger in einem Gespräch im Krankenhaus ... am 16.02.1999, das Eislaufen habe mit seiner betrieblichen Tätigkeit in direktem Zusammenhang gestanden; für die Zusammenstellung eines Programmes für seine Gäste sei es notwendig, verschiedene Freizeitangebote in der näheren Umgebung als Unternehmer selbst zu testen.
Mit Bescheid vom 13.04.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zwar stünden der Weg hin und zurück sowie die Besichtigung und Erkundung bezüglich Service und Ausstattung der Eislaufbahn unter Versicherungsschutz. Jedoch sei das Eislaufen selbst den versicherte Tätigkeit. Es stelle "keine Betätigung des Unternehmers eines Hotelbetriebes dar, bei der eine konkrete und unmittelbare Beziehung zu dem Unternehmen bzw. der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit hergestellt" werde.
Mit seiner Klage vom 17.05.1999 vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) hat der Kläger geltend gemacht, heutzutage müsse ein Hotelier die Aktivitäten im Vorfeld einer Beratung von Gästen sehr darauf ausrichten, welche konkreten Angebote er ihnen machen könne, um mit Kompetenz Vertrauen in sein Haus und die von ihm empfohlenen Einrichtungen zu schaffen. So reiche die bloße Information, es gebe eine Eislaufbahn, nicht mehr aus. Er habe sich am 20.01.1999 auf Einladung der Fremdenverkehrsgemeinschaft ... mit Hoteliers, Vermietern und Betreibern anderer Einrichtungen zum Thema "Gesundheitstourismus in der Region" beraten. Aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse habe er sich vorgenommen, die Möglichkeiten der Inanspruchnahme aller Einrichtungen der Umgebung intensiv zu testen. Deshalb sei er am 02.02.1999 mit seiner Frau zur Kunsteisbahn nach Geising gefahren. Sie seien beide in jungen Jahren intensiv Schlittschuh gelaufen, danach jedoch nicht mehr. Die Frage des Notarztes nach dem Vorliegen eines Betriebsunfalles sei mit "Ja" beantowrtet worden, denn der zu dem Unfall führende Aufenthalt begründe sich allein aus unternehmerischen Motiven. Des Weiteren hat der Kläger in einem Schriftsatz vom 11.11.1999 auf seine schlechten Erfahrungen mit werbemäßigen, bildlichen und verbalen Darstellungen von Veranstaltern verwiesen, auf die man sich nicht verlassen könne.
Das SG hat mit Urteil vom 16.02.2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, versichert sei nicht jede auch nur entfernt mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehende Tätigkeit. Erforderlich sei vielmehr ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit unmittelbarer konkreter Bedeutung für das Unternehmen. Allgemeine Überlegungen, ein Verhalten könne auch geschäftsnützlich sein, reichten nicht aus. Deshalb habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Zwar sei das Erkunden von Freizeitmöglichkeiten (die Fahrten zu den Freizeiteinrichtungen, Besichtigung der Einrichtung, Gespräche mit den Inhabern) in der Umgebung im weitesten Sinne als unternehmerische Tätigkeit eines Hoteliers zu werten. Dazu sei es aber nicht erforderlich, dass der Kläger selbst Schlittschuh fahre. Die Erkenntnisse darüber, wie das Eis an jenem Unfallabend gewesen sei, interessierten seine Hotelgäste nicht. Das Schlittschuhlaufen selbst stelle eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die auch nicht nur kurzfristig in die eigentliche versicherte Tätigkeit als Unternehmer eingeschoben gewesen sei. Der Fall sei vergleichbar mit vom Bundessozialgericht bereits entschiedenen Sachverhalten (Teilnahme an der Beerdigung eines Kunden, Gefälligkeitsfahrt für Stammkunden bei beliebiger Gelegenheit ohne unmittelbaren gesellschaftlichen Anlass, Teilnahme an gesellschaftlichen oder ähnlichen Veranstaltungen in der allgemeinen Hoffnung auf Anbahnung von Geschäftsbeziehungen oder in der Absicht, sich sehen zu lassen und nicht vergessen zu werden), bei denen der Versicherungssschutz ebenfalls abgelehnt worden sei, weil der erforderliche innere Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit des Unternehmers gefehlt habe.
Am 06.03.2000 hat der Kläger Berufung gegen das ihm mit Einschreiben vom 02.03.2000 zugestellte Urteil eingelegt und zur Begründung nochmals darauf verwiesen, er habe mit dem Ziel des unternehmerischen Erfolgs gehandelt.
Wegen der monatelang arbeitskräftemäßig angespannten Situation in seinem Haus aufgrund seines Unfalles sei allerdings kein Konzept zum "Gesundheitstourismus in unserer Region" mehr zustande gekommen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16.02.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 12.02.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.1999 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 02.02.1999 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils bezogen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.01.2001 hat der Senat die Ehefrau des Klägers ... und den Geschäftsführer des Verbandes "Fremdenverkehrsgemeinschaft e.V ... als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom gleichen Tag, und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist begründet. Bei dem Unfallereignis vom 02.02.1999 handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des am 01.01.1997 in Kraft getretenen Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), weil der streitgegenständliche Unfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist (§ 212 SGB VII). Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Regelung lehnt sich an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) an, wobei das Wort "infolge" in Satz 1 der Vorschrift lediglich deutlicher als das Wort "bei" in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen soll, dass ein kausaler Zusamenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist. Die zu § 548 RVO ergangene Rechtsprechung hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitsunfällen kann daher auch nach Inkrafttreten des SGB VII weiter herangezogen werden (Bundessozialgericht - BSG -, Entscheidung vom 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R m.w.N., HVBG-Info. 2000, 2693).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten bei dem Unfall der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss also eine sachliche Verbindung mit der versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Versicherungsschutz reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich (BSG, aaO., m.w.N.); das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit muss sicher feststehen.
In Anwendung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senates der ausreichend enge Zusammenhang der unfallbringenden Tätigkeit, das Schlittschuhlaufen, mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Unternehmer und Hotelier fest.
Der Kläger hat schlüssig und nachvollziehbar die Entstehung seiner Auffassung dargelegt, dass es für sein Unternehmen günstig sei, die Freizeitmöglichkeiten in der Umgebung selbst zu testen und er anlässlich der Besprechung vom 21.01.1999 auf die Bedeutung detaillierte Kenntnisse über die Freizeiteinrichtungen der Umgebung hingewiesen worden sei, um Hotelgäste konkret und kompetent informieren zu können, ferner, dass für die Beschaffung derartiger Informationen ruhige Zeiten im Geschäft genutzt werden könnten. Diese Angaben haben die glaubwürdigen Zeugen ... und ... anlässlich ihrer glaubhaften Aussagen im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt.
Im Übereinstimmung mit diesem Vorbringen hat die Ehefrau des Klägers darüber hinaus bereits in der Unfallanzeige vom 03.02.1999 angeführt, es sei ein ruhiger Tag im Hotelbetrieb dazu genutzt worden, sich "über die Freizeitangebote in der Region praktisch zu überzeugen" und sie hätten bereits im Januar damit begonnen, Informationen für die Hotelgäste zu sammeln, um einen Fitnessurlaub programmmäßig anbieten zu können.
Dass der Kläger von Anfang an dieses Schlittschuhlaufen selbst als unternehmerische Tätigkeit ansah, zeigt sich auch an seiner Angabe bei der Aufnahme ins Krankenhaus am 02.02.1999, die sich wegen der Schwere der Verletzung der notärztlichen Versorgung unmittelbar anschloss, er habe einen Arbeitsunfall erlitten. Entsprechendes findet sich in dem "Bericht im Sammelbesuchsverfahren" vom 22.01.1999 (s. o.).
Der Senat hat keine Bedenken, dieser Einschätzung zu folgen. Zwar würden sich, wie das SG richtigerweise ausgeführt hat, Hotelgäste für Informationen über die Beschaffenheit des Eises am Unfalltag nicht interessieren. Jedoch konnte der Kläger auch nach Ansicht des Senates unverfälschte Informationen über z. B. die Qualität von Ausleihgeräten, insbesondere der Schlittschuhe, oder Freundlichkeit von Personal als Kunde der betreffenden Freizeiteinrichtung leichter erlangen als z. B. auf dem Wege eines Gesprächs mit dem Betreiber der Freizeiteinrichtung. Auch stand es dem Kläger frei, zu entscheiden, auf welche Weise er die Freizeitmöglichkeiten in der Umgebung erprobte.
Nach Auffassung des Senats sind Verwaltung (und auch Gerichte) gehalten, auf neue Formen unternehmerischen Handelns, die insbesondere der wirtschaftlichen Erschließung strukturschwacher Regionen dienen, flexibel zu reagieren und die damit verbundenen Risiken als betriebsbedingt zu akzeptieren, wenn sie nicht das Maß des Vernünftigen übersteigend provoziert werden. Hier war der Kläger von früher her geübt im Schlittschuhlaufen. Er kam auch nicht durch pure Ungeschicklichkeit zu Sturz, wie er dem Senat überzeugend dergelegt hat, sondern bei dem Versuch, einer anderen Läuferin auszuweichen. Dies ist auch weit entfernt von einer selbstgeschaffenen Gefahr.
Es handelt sich hier nicht um einen der Fälle, in denen nach der Rechtsprechung des BSG Versicherungsschutz nicht besteht, weil die Tätigkeit lediglich als Werbung, Kundendienst oder zur Pflege des Ansehens des Unternehmens vorgenommen wird oder weil es sich um eine mit reinen Freundschafts- und Gefälligkeitshandlungen vergleichbare Handlung eines Unternehmers handelt (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 57 m.w.N.). Denn im Fall des Klägers war nach der Aussage des Zeugen Gräning (in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers selbst) auch daran gedacht worden, Leistungen (wie z. B. Hotelunterkunft und Sportangebote) als sog. "Paket" zu verkaufen. Der Kläger musste davon ausgehen, dass es seinem Unternehmen schaden könne, wenn von ihm angebotene Leistungen nicht der beschriebenen Qualität entsprächen. Auch dies zeigt, wie der Unternehmenszweck das Handeln des Klägers prägte (vgl. BSG, aaO.).
Im Übrigen bliebe selbst dann, wenn der Schlittschuhlauf für den Kläger auch ein Freizeitvergnügen dargestellt hätte - was der Senat jedoch aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Klägers und der Zeugen als widerlegt ansieht -, der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit in ausreichendem Maße vorhanden, da nicht anzunehmen wäre, der Kläger hätte die unfallbringende Tätigkeit auch ohne den verfolgten unternehmerischen Zweck ausgeübt. Nur dann entfiele der Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1998, B 2 U 36/97 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob es sich bei einem Unfall des Klägers beim Schlittschuhlaufen am 02.02.1999 um einen Arbeitsunfall handelt.
Der am ... geborene und bei der Beklagten gegen Unfall versicherte Kläger ist Inhaber des Gasthofes ... Am 02.02.1999 stürzte er beim Schlittschuhlaufen auf der Eislaufbahn Geising auf den gebeugten Ellenbogen links und zug sich eine erstgradig offene dislozierte distale Humerus-Mehrfragmentfraktur links zu.
In der Unfallanzeige vom 03.02.1999 führte die Ehefrau des Klägers aus, sie und ihr Mann hätten einen ruhigen Tag im Hotelbetrieb ausgenutzt, um sich über die Freizeitangebote in der Region praktisch zu informieren. Bereits seit Januar sammelten sie Informationen für ihre Hotelgäste, um einen "Fitness-Urlaub" programmmäßig anzubieten. Dazu gehörten Fahrtzeiten, Öffnungszeiten, Eintrittspreise, Zustand und Preise der Ausleihmöglichkeiten für Wintersportgeräte und dergleichen mehr. Am 02.02.1999 hätten sie die Eislaufbahn in ... persönlich testen wollen. Hierbei sei der Unfall passiert. Später ergänzte sie, vor der Erkundungstour habe eine Zusammenkunft mit dem Fremdenverkehrsamt und anderen in der Umgebung anliegenden Unternehmen stattgefunden. Bei dem Unternehmen handele es sich um ein reines Urlauberhotel. In der Aufnahmeanzeige des Krankenhauses ... vom 03.02.1999, ist als Aufnahmetag der 02.02.1999 angegeben und als Aufnahmegrund "Arbeitsunfall" vermerkt.
Mit Bescheid vom 12.02.1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall ab. Eine versicherte Tätigkeit liege nicht vor, wenn das Verhalten eines Versicherten nicht von der Absicht, die Interessen des Betriebes zu fördern, sondern von persönlichen Interessen geprägt sei. Das Schlittschuhlaufen diene ausschließlich der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Für die Erkundung von Freizeitmöglichkeiten sei es nicht notwendig gewesen, diese persönlich auszuprobieren.
Der Kläger legte Widerspruch ein gegen den Bescheid vom 12.02.1999 im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass es ihm nicht anders als durch Selbstnutzen der Eislaufbahn möglich gewesen sei, den Service und die Ausstattung der Einrichtung zu testen, um sie hiernach seinen eigenen Gästen weiterempfehlen zu können.
Nach einem "Bericht im Sammelbesuchsverfahren", am 22.02.1999 erstellt, unterstrich der Kläger in einem Gespräch im Krankenhaus ... am 16.02.1999, das Eislaufen habe mit seiner betrieblichen Tätigkeit in direktem Zusammenhang gestanden; für die Zusammenstellung eines Programmes für seine Gäste sei es notwendig, verschiedene Freizeitangebote in der näheren Umgebung als Unternehmer selbst zu testen.
Mit Bescheid vom 13.04.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zwar stünden der Weg hin und zurück sowie die Besichtigung und Erkundung bezüglich Service und Ausstattung der Eislaufbahn unter Versicherungsschutz. Jedoch sei das Eislaufen selbst den versicherte Tätigkeit. Es stelle "keine Betätigung des Unternehmers eines Hotelbetriebes dar, bei der eine konkrete und unmittelbare Beziehung zu dem Unternehmen bzw. der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit hergestellt" werde.
Mit seiner Klage vom 17.05.1999 vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) hat der Kläger geltend gemacht, heutzutage müsse ein Hotelier die Aktivitäten im Vorfeld einer Beratung von Gästen sehr darauf ausrichten, welche konkreten Angebote er ihnen machen könne, um mit Kompetenz Vertrauen in sein Haus und die von ihm empfohlenen Einrichtungen zu schaffen. So reiche die bloße Information, es gebe eine Eislaufbahn, nicht mehr aus. Er habe sich am 20.01.1999 auf Einladung der Fremdenverkehrsgemeinschaft ... mit Hoteliers, Vermietern und Betreibern anderer Einrichtungen zum Thema "Gesundheitstourismus in der Region" beraten. Aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse habe er sich vorgenommen, die Möglichkeiten der Inanspruchnahme aller Einrichtungen der Umgebung intensiv zu testen. Deshalb sei er am 02.02.1999 mit seiner Frau zur Kunsteisbahn nach Geising gefahren. Sie seien beide in jungen Jahren intensiv Schlittschuh gelaufen, danach jedoch nicht mehr. Die Frage des Notarztes nach dem Vorliegen eines Betriebsunfalles sei mit "Ja" beantowrtet worden, denn der zu dem Unfall führende Aufenthalt begründe sich allein aus unternehmerischen Motiven. Des Weiteren hat der Kläger in einem Schriftsatz vom 11.11.1999 auf seine schlechten Erfahrungen mit werbemäßigen, bildlichen und verbalen Darstellungen von Veranstaltern verwiesen, auf die man sich nicht verlassen könne.
Das SG hat mit Urteil vom 16.02.2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, versichert sei nicht jede auch nur entfernt mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehende Tätigkeit. Erforderlich sei vielmehr ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit unmittelbarer konkreter Bedeutung für das Unternehmen. Allgemeine Überlegungen, ein Verhalten könne auch geschäftsnützlich sein, reichten nicht aus. Deshalb habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Zwar sei das Erkunden von Freizeitmöglichkeiten (die Fahrten zu den Freizeiteinrichtungen, Besichtigung der Einrichtung, Gespräche mit den Inhabern) in der Umgebung im weitesten Sinne als unternehmerische Tätigkeit eines Hoteliers zu werten. Dazu sei es aber nicht erforderlich, dass der Kläger selbst Schlittschuh fahre. Die Erkenntnisse darüber, wie das Eis an jenem Unfallabend gewesen sei, interessierten seine Hotelgäste nicht. Das Schlittschuhlaufen selbst stelle eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die auch nicht nur kurzfristig in die eigentliche versicherte Tätigkeit als Unternehmer eingeschoben gewesen sei. Der Fall sei vergleichbar mit vom Bundessozialgericht bereits entschiedenen Sachverhalten (Teilnahme an der Beerdigung eines Kunden, Gefälligkeitsfahrt für Stammkunden bei beliebiger Gelegenheit ohne unmittelbaren gesellschaftlichen Anlass, Teilnahme an gesellschaftlichen oder ähnlichen Veranstaltungen in der allgemeinen Hoffnung auf Anbahnung von Geschäftsbeziehungen oder in der Absicht, sich sehen zu lassen und nicht vergessen zu werden), bei denen der Versicherungssschutz ebenfalls abgelehnt worden sei, weil der erforderliche innere Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit des Unternehmers gefehlt habe.
Am 06.03.2000 hat der Kläger Berufung gegen das ihm mit Einschreiben vom 02.03.2000 zugestellte Urteil eingelegt und zur Begründung nochmals darauf verwiesen, er habe mit dem Ziel des unternehmerischen Erfolgs gehandelt.
Wegen der monatelang arbeitskräftemäßig angespannten Situation in seinem Haus aufgrund seines Unfalles sei allerdings kein Konzept zum "Gesundheitstourismus in unserer Region" mehr zustande gekommen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16.02.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 12.02.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.1999 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 02.02.1999 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils bezogen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.01.2001 hat der Senat die Ehefrau des Klägers ... und den Geschäftsführer des Verbandes "Fremdenverkehrsgemeinschaft e.V ... als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom gleichen Tag, und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist begründet. Bei dem Unfallereignis vom 02.02.1999 handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des am 01.01.1997 in Kraft getretenen Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), weil der streitgegenständliche Unfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist (§ 212 SGB VII). Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Regelung lehnt sich an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) an, wobei das Wort "infolge" in Satz 1 der Vorschrift lediglich deutlicher als das Wort "bei" in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen soll, dass ein kausaler Zusamenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist. Die zu § 548 RVO ergangene Rechtsprechung hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitsunfällen kann daher auch nach Inkrafttreten des SGB VII weiter herangezogen werden (Bundessozialgericht - BSG -, Entscheidung vom 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R m.w.N., HVBG-Info. 2000, 2693).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten bei dem Unfall der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss also eine sachliche Verbindung mit der versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Versicherungsschutz reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich (BSG, aaO., m.w.N.); das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit muss sicher feststehen.
In Anwendung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senates der ausreichend enge Zusammenhang der unfallbringenden Tätigkeit, das Schlittschuhlaufen, mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Unternehmer und Hotelier fest.
Der Kläger hat schlüssig und nachvollziehbar die Entstehung seiner Auffassung dargelegt, dass es für sein Unternehmen günstig sei, die Freizeitmöglichkeiten in der Umgebung selbst zu testen und er anlässlich der Besprechung vom 21.01.1999 auf die Bedeutung detaillierte Kenntnisse über die Freizeiteinrichtungen der Umgebung hingewiesen worden sei, um Hotelgäste konkret und kompetent informieren zu können, ferner, dass für die Beschaffung derartiger Informationen ruhige Zeiten im Geschäft genutzt werden könnten. Diese Angaben haben die glaubwürdigen Zeugen ... und ... anlässlich ihrer glaubhaften Aussagen im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt.
Im Übereinstimmung mit diesem Vorbringen hat die Ehefrau des Klägers darüber hinaus bereits in der Unfallanzeige vom 03.02.1999 angeführt, es sei ein ruhiger Tag im Hotelbetrieb dazu genutzt worden, sich "über die Freizeitangebote in der Region praktisch zu überzeugen" und sie hätten bereits im Januar damit begonnen, Informationen für die Hotelgäste zu sammeln, um einen Fitnessurlaub programmmäßig anbieten zu können.
Dass der Kläger von Anfang an dieses Schlittschuhlaufen selbst als unternehmerische Tätigkeit ansah, zeigt sich auch an seiner Angabe bei der Aufnahme ins Krankenhaus am 02.02.1999, die sich wegen der Schwere der Verletzung der notärztlichen Versorgung unmittelbar anschloss, er habe einen Arbeitsunfall erlitten. Entsprechendes findet sich in dem "Bericht im Sammelbesuchsverfahren" vom 22.01.1999 (s. o.).
Der Senat hat keine Bedenken, dieser Einschätzung zu folgen. Zwar würden sich, wie das SG richtigerweise ausgeführt hat, Hotelgäste für Informationen über die Beschaffenheit des Eises am Unfalltag nicht interessieren. Jedoch konnte der Kläger auch nach Ansicht des Senates unverfälschte Informationen über z. B. die Qualität von Ausleihgeräten, insbesondere der Schlittschuhe, oder Freundlichkeit von Personal als Kunde der betreffenden Freizeiteinrichtung leichter erlangen als z. B. auf dem Wege eines Gesprächs mit dem Betreiber der Freizeiteinrichtung. Auch stand es dem Kläger frei, zu entscheiden, auf welche Weise er die Freizeitmöglichkeiten in der Umgebung erprobte.
Nach Auffassung des Senats sind Verwaltung (und auch Gerichte) gehalten, auf neue Formen unternehmerischen Handelns, die insbesondere der wirtschaftlichen Erschließung strukturschwacher Regionen dienen, flexibel zu reagieren und die damit verbundenen Risiken als betriebsbedingt zu akzeptieren, wenn sie nicht das Maß des Vernünftigen übersteigend provoziert werden. Hier war der Kläger von früher her geübt im Schlittschuhlaufen. Er kam auch nicht durch pure Ungeschicklichkeit zu Sturz, wie er dem Senat überzeugend dergelegt hat, sondern bei dem Versuch, einer anderen Läuferin auszuweichen. Dies ist auch weit entfernt von einer selbstgeschaffenen Gefahr.
Es handelt sich hier nicht um einen der Fälle, in denen nach der Rechtsprechung des BSG Versicherungsschutz nicht besteht, weil die Tätigkeit lediglich als Werbung, Kundendienst oder zur Pflege des Ansehens des Unternehmens vorgenommen wird oder weil es sich um eine mit reinen Freundschafts- und Gefälligkeitshandlungen vergleichbare Handlung eines Unternehmers handelt (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 57 m.w.N.). Denn im Fall des Klägers war nach der Aussage des Zeugen Gräning (in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers selbst) auch daran gedacht worden, Leistungen (wie z. B. Hotelunterkunft und Sportangebote) als sog. "Paket" zu verkaufen. Der Kläger musste davon ausgehen, dass es seinem Unternehmen schaden könne, wenn von ihm angebotene Leistungen nicht der beschriebenen Qualität entsprächen. Auch dies zeigt, wie der Unternehmenszweck das Handeln des Klägers prägte (vgl. BSG, aaO.).
Im Übrigen bliebe selbst dann, wenn der Schlittschuhlauf für den Kläger auch ein Freizeitvergnügen dargestellt hätte - was der Senat jedoch aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Klägers und der Zeugen als widerlegt ansieht -, der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit in ausreichendem Maße vorhanden, da nicht anzunehmen wäre, der Kläger hätte die unfallbringende Tätigkeit auch ohne den verfolgten unternehmerischen Zweck ausgeübt. Nur dann entfiele der Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1998, B 2 U 36/97 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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