L 1 V 5/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 10 V 11/98 BVG
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 V 5/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Dezember 2000 abgeändert und die Klage abgewiessen.
II. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren als Rechtsnachfolger von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für die von R. selbst in Auftrag gegebene Instandsetzung an seiner Unterschenkelprothese (hergestellt in 5/90).

Die Klägerinnen sind die Rechtsnachfolgerinnen des im ... geborenen und am ... verstorbenen Beschädigten H ... R ... (R.). Nach eigenen Angaben wurde R. im Mai 1989 eine erste Prothese ausgehändigt, mit der ihm im März 1990 ein Laufen nicht mehr möglich gewesen sei, weil sich sein Stumpf verändert hätte. Im Mai 1990 habe er eine neue Prothese erhalten, die von der Firma Orthopädie-Technik O ... GmbH in B ... (Firma O ...) angefertigt worden sei. Anfang 1991 sei ihm eine in L ... angefertigte Reserve-Prothese übergeben worden, die jedoch nicht gepasst hätte. Im Mai 1992 habe er eine weitere von der Firma O ... angefertigte Prothese erhalten, deren Kosten von dem Beklagten übernommen worden seien.

Schädigungsfolgen anerkannt: "Verlust des linken Unterschenkels nach chronischem Schussbruch; Osteomelitis; Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes und Ellenbogengelenk nach Oberarmbruch links, Narben am linken Oberarm und am rechten Unterarm." Hierdurch sei R. ab 01. Januar 1991 um 60 v.H. erwerbsunfähig. Ab 01. Januar 1991 wurde R. eine Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt.

Am 21. Juli 1992 stellte R. bei dem Beklagten (Orthopädische Versorgungsstelle) einen Antrag auf Leistungen nach der Orthopädieverordnung (OrthV). Dabei beantragte R. unter anderem eine Veränderung der Prothese. Dr. W ..., Facharzt für Orthopädie, vermerkte in einer ärztlichen Stellungnahme vom 10. August 1992, zu der R. vorgeladen wurde, R. sei aufgeklärt worden, dass Reparaturen der Prothese in L ... durchgeführt werden müssten. R. sei am linken Bein unterschenkelamputiert und könnte trotz Prothesenversorgung schlecht laufen. Unter dem 22. Oktober 1992 stellte R. bei dem Beklagten einen Antrag auf Lieferung von orthopädischen Hilfsmitteln nach der OrthV (Instandsetzung des Kunstbeines 5/90). Die Notinstandsetzung wurde von der Firma Orthopädie und Reha- Technik W ... in L ... (Firma W ...) durchgeführt. Mit Datum vom 22. Oktober 1992 erklärte der Kläger, dass er die Gegenstände erhalten habe, mit Sitz und Ausführung sei er, soweit sich dies zur Zeit beurteilen lasse, zufrieden.

Mit Schreiben vom 22. August 1994 teilte R. dem Beklagten mit, nach über zwei Jahren sei eine Reparatur bzw. Überarbeitung des Weichinnentrichters der Prothese notwendig, die er aufgrund seiner bisherigen Erfahrung von der Firma O ... durchführen lassen wolle. Beim Tragen der L ... Prothesen seien laufend Hautreizungen an seinem Stumpf aufgetreten, was bei den O ...-Prothesen nicht mehr aufgetreten sei. Als Anlage fügte er in Kopie ein Schreiben an den Beklagten mit Datum vom 26. Mai 1992 bei, dessen Original sich nicht in der Verwaltungsakte befindet. In dem Schreiben fragte R. an, ob er seine bisherige Prothese, die von der Firma O ... hergestellt worden sei, von dieser als Reserve reparieren lassen könne, obwohl er jetzt eine neue bekommen habe.

Darauf teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 14. September 1994 mit, wenn von einem Versorgungsberechtigten ein bestimmter Hersteller gewünscht werde, dessen Inanspruchnahme mit Mehrkosten verbunden sei und nur Bedenken wirtschaftlicher Art im Sinne des § 1 OrthV zu § 13 BVG hiergegen beständen, so könne dem Wunsch entsprochen werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten von dem Beschädigten selbst getragen würden. Eine diesbezügliche Kostenübernahme-Erklärung müsste in diesem Falle gefordert werden. Eine entsprechende Erklärung gab R. unter dem 18. September 1994 ab. Am 27. Juli 1994 ging bei dem Beklagten ein Kostenvoranschlag der Firma O ... hinsichtlich der Kosten einer Reparatur am Unterschenkel-Kunstbein 5/92 in Höhe von 820,94 DM ein.

R. wurde von dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Oktober 1994 mitgeteilt, dass von ihm Mehrkosten in Höhe von 140,92 DM zu tragen seien. Mit Bestätigung seiner Anzahlung erfolge der Auftrag zur Reparatur der Unterschenkel-Prothese durch ihn. R. erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 20. November 1994, die Mehrkosten seien zu hoch angesetzt. Für die Reparatur seien ihm vier ortsansässige Firmen genannt worden. Die ihm genannten Firmen seien von ihm bzw. seinen Familienangehörigen aufgesucht worden mit dem Ergebnis, dass drei Firmen keine Prothesen herstellten und die vierte nur Holzprothesen. Gleichzeitig stellte R. unter anderem einen Antrag auf Reparatur seiner ersten von der Firma O ... im Jahr 1990 gefertigten Unterschenkelprothese. Hier sei ein neuer Trichter anzufertigen, da sich sein Stumpf zwischenzeitlich enorm verändert habe. Außerdem sollte der Fuß in einem Quantum-System hergestellt werden, da dieser eine bessere Dämpfung besitze und sich außerdem sehr günstig auf seine Hebel aufgrund seiner Körpergröße (1,95 m) auswirke. Er müsse nach der jetzigen Lage der Dinge darauf bestehen, dass die Reparatur und die Neuanfertigung seiner Prothese von der Firma O ... durchgeführt werde, da er von dieser Firma gut und zu seiner vollsten Zufriedenheit versorgt worden sei.

Der Beklagte teilte R. unter dem 05. Januar 1995 mit, zur Verständigung hinsichtlich seiner Prothesenversorgung bitte man ihn, künftig bei anfallenden Reparaturen oder Ersatzfertigung bzw. Neuanfertigung einer Schwimmprothese stets einen Kostenvoranschlag seiner Firma einzureichen. Dies gelte als sein Antrag und werde entsprechend bearbeitet.

Mit Schreiben vom 16. Februar 1995 übersandte R. dem Beklagten einen Kostenvoranschlag der Firma O ... vom 15. Februar 1995 über die Reparatur am Kunstbein 5/92 und über die Neuanfertigung einer Schwimmprothese. Die Firma MSB Orthopädietechnik GmbH in L ... (Firma MSB) übersandte dem Beklagten unter dem 31. März 1995 einen Kostenvoranschlag für eine neue Unterschenkelprothese System Endolite für R. Ursprünglich sei eine Reparatur der alten Prothese geplant gewesen, mit Ersatz der Stumpfbettung und dem Ersatz eines neuen Fußsystems. Da die vorhandene Prothese eine fest vergossene Kosmetik aufweise, sei dies zu aufwendig, so dass man gleich eine Neuversorgung vorschlage. In diesem Zusammenhang wolle R. mit einer Endolite-Prothese versorgt werden. In Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des R. halte man diesen Prothesentyp trotzdem für sinnvoll, da er noch einen hohen Aktivitätsgrad besitze. Der Kostenvoranschlag belief sich auf insgesamt auf 5.837,33 DM.

Gleichzeitig ging bei dem Beklagten am 03. April 1995 ein Antrag des Klägers auf Lieferung von orthopädischen Hilfsmitteln nach der OrthV (Ersatz des Kunstbeines) ein. Im Mai 1995 erfolgte eine Notreparatur am Kunstbein 5/92 wegen akuter Stumpfentzündung durch die Firma O ..., deren Kosten von dem Beklagten übernommen wurden.

Auf Vorladung des Beklagten sprach R. am 29. Juni 1995 bei diesem in L ... vor. Unter der Rubrik "Ich beantrage nachstehende Leistungen bzw. die Lieferung folgender Hilfsmittel und erkenne gleichzeitig an, dass die gelieferten Hilfsmittel mit einem Neuwert über 300,00 DM Bundeseigentum bleiben." waren ausgeführt: "Rep. Prothese v.05/92, Fa. O ... (B ...), vorhanden Proth. v.05/92 u. 05/90. Auftrag Neuanfert. Orthopädietechn. L ... Endolite-Prothese Klärung - welche Prothese ersetzt werden soll." Dr. S ..., Facharzt, stellte unter dem 29. Juni 1995 fest: Ersatz 5/90. Abnahme UKB 31. März 1995 noch nicht möglich, da UVB noch nicht passt. UVB müsse fertig gemacht werden, der Versicherte gehe wieder zur Firma W ... Angezogen sei das UKB Berlin 5/92. Weichwandtrichter ausgeklebt und verändert, nach UVA 08.05.1995. VB sei von Firma MSB enttäuscht. Ferner findet sich unter dem 03. Juli 1995 der Eintrag, der VB habe angegeben, mit 5/92 noch am besten laufen zu können, trotzdem sei eine Druckstelle/WW-Trichter zu reparieren gewesen. Da sich der Neubauersatz 5/90 langwierig gestalte, habe der VB noch kein rechtes Vertrauen zur Firma MSB gehabt und habe sein UKB deshalb bei der Firma O ... notinstandsetzen lassen.

Unter dem 03. Juli 1995 findet sich ferner eine Gesprächs-Notiz über ein Telefonat zwischen Herrn W ... (Firma MSB) und Dr. S ..., den Ersatz des UKB 5/90 und den Kostenvoranschlag vom 31. März 1995 betreffend. Die Versorgung mit Endolite werde als optimal für den rüstigen Rentner angesehen. Die Abnahme gestalte sich charakterlich schwierig, da R. auf ... "eingeschossen" sei. R. melde sich bei der Orthopädietechnik wegen bestehenden Problemen.

Die Firma MSB fertigte im Oktober 1995 eine Modular-US-Prothesesystem Endolite 10/95. Eine Fertig-Abnahme erfolgte durch Dr. W ... am 12. Oktober 1995, eine Rechnungslegung unter dem 10. November 1995 in Höhe von 5.144,54 DM. Davon wurden 5.020,85 DM von dem Beklagten bezahlt.

Dr. W ... führte am 30. November 1995 aus, auf der Rechnung seien zwei Multiflex-Gummibälle und zwei Multiflex-Gummiringe berechnet worden. Begründet sei dies damit, dass R. lange Zeit gebraucht habe, um mit der Prothese richtig laufen zu können. Die Prothesen unter L. würden zur Einstellung des Fußes benötigt.

R. bestätigte den Empfang der Prothese. Mit Sitz und Ausführung sei er, soweit sich dies zur Zeit beurteilen lasse, zufrieden. Als Abgabedatum war der 10. Mai 1995 genannt.

Auf von R. eingeholten Kostenvoranschlag der Firma O ... vom 22. November 1995 über eine Reparatur am Kunstbein 1990 in Höhe von insgesamt 3.562,58 DM erfolgte nach Angaben des R. am 02. März 1996 durch ihn eine entsprechende Auftragserteilung. Die Rechnung, datiert auf 22. November 1995 über o. a. Betrag, beglich R. am 09. März 1996.

In einer Beschwerde an den Präsidenten des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 05. Juni 1997 führte R. unter anderem aus, er habe sich für die Firma MSB in L ... entschieden, da sie ihm aufgrund der Verbindung mit der Orthopädischen Universitätsklinik den größten Erfolg versprochen habe. Die ihm nach dem neuesten Stand der Technik angefertigte Prothese habe nicht gepasst und er habe sie nach mindestens sechsmaliger Nacharbeit auch unter Einschaltung von Dr. S ... und Dr. W ... vom Versorgungsamt C ... nicht laufen können. Die beiden Ärzte hätten sich widersprochen, so dass Herr W ... von der Firma MSB nun auch nicht mehr weiter gewusst habe; er habe noch eine geringe Nacharbeit auf Anraten von Dr. W ... ausgeführt. Laufen könne er nur mit einer passenden Prothese und nicht mit einer "amtsärztlich für gut befundenen teuren High-Tech-Missgeburt". Da Herr W ... von der Firma MSB nunmehr ratlos gewesen sei und er auf der anderen Seite dringend eine lauffähige Prothese benötigt habe, habe er sich am 22. November 1995 einen Kostenvoranschlag zur Reparatur seiner ersten O ...-Prothese (5/90) anfertigen lassen, die möglichst nicht zu kostspielig ausfallen sollte, da er damit habe rechnen müssen, die Kosten für diese Reparatur erst einmal selbst zu bezahlen. Nach nochmaliger Vorsprache bei Herrn W ... von der Firma MSB, die ebenfalls nichts gebracht habe, habe er sich entschlossen, die Reparatur bei der Firma O ... durchführen zu lassen, vorab auf eigene Bezahlung. Eine damalige Verhandlung mit dem Sächsischen Landesamt in C ... sei ihm aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen. Er leide an schweren Herz- und Lungenproblemen, die verbunden mit großer Atemnot eine damalige Beratung nicht möglich gemacht habe. Am 09. März 1996 habe er sich seine reparierte Prothese abgeholt, die Kosten für die Reparatur habe er bar bezahlt. Mit dieser Reparatur sei er wiederum sehr zufrieden und habe sofort mit der Prothese problemlos laufen können. Eine kleine Nacharbeit habe sich am 31. Mai 1997 notwendig gemacht. An seiner Zweitprothese der Firma O ... aus 5/92 müsse unbedingt etwas Größeres gemacht werden, das Alter hinterlasse seine Spuren. Ferner fragte R. an, wer die von ihm verauslagten 3.562,58 DM übernehme, da es nach seiner Meinung nicht sein Verschulden gewesen sei, die zu dieser Situation geführt habe. Ferner gab R. an, am 26. Oktober 1995 habe er die Prothese von der Firma MSB wieder mitgenommen um nicht voreilig zu resignieren und in aller Ruhe nochmals einen Langzeittest durchzuführen. Leider sei das Probieren erfolglos gewesen, er habe nach wie vor mit der Prothese nicht laufen können. Er habe gesundheitlich außer seiner Kriegsschädigung seit Anfang 1995 mit großen Lungen- und Herzproblemen zu kämpfen gehabt, die mehrere stationäre Behandlungen leider mit wenig Erfolg nach sich gezogen hätten. Die dadurch entstandene große Atemnot habe dazu geführt, dass er kaum noch außer Haus gekommen sei. Da er seine Reserveprothese benötigt habe, habe er sich entschlossen, auf den bisher gemachten Erfahrungen bei der Firma O ... einen Kostenvoranschlag zur Generalreparatur seiner aus dem Jahr 1990 stammenden O ...-Prothese aufzugeben. Ende Januar 1996 sei er noch einmal bei Herrn W ... von der Firma MSB mit seiner Prothese gewesen. Dieser habe ihm abermals gesagt, dass er nicht wüsste, was er noch an der Prothese verändern sollte. Er habe noch kleine Nacharbeiten gemacht, jedoch wiederum ohne Erfolg. Da er mit der MSB-Prothese weitere Schritte für absolut sinnlos gehalten habe, habe er sich entschlossen, nach B ... zu fahren und die laut Kostenvoranschlag vom 22. November 1995 veranschlagte Prothesenreparatur in Auftrag zu geben. Zur weiteren Verhandlung mit dem Landesversorgungsamt in C ... habe er aus gesundheitlichen Gründen keine Kraft gehabt. Er habe die generalüberholte Prothese (Baujahr 1990) bei der Firma O ... abgeholt, die Anprobe sei erfolgreich gewesen, die Prothese habe einwandfrei gepasst. Bei der Anprobe dieser O ...-Prothese habe er gleich den Fehler der MSB-Prothese festgestellt, sie habe im Gegensatz zur O ...-Prothese zu wenig Stumpfkontakt.

Der Beklagte teilte R. mit Schreiben vom 10. Juni 1997 mit, die von ihm beantragte Kostenübernahme betreffe eine Reparatur vom Jahr 1996 an einer von ihm 1990 selbst beschafften Prothese. Für diese Prothese habe man im November 1992 Reparaturleistungen getragen, auf seinen Antrag hin sei diese Prothese im Jahr 1995 ersetzt worden. Da er im Jahr 1992 neben der damals vorhandenen Prothese aus 1990 eine Wechselprothese über die AOK L ... erhalten habe, sei er im notwendigen Umfang mit Laufprothesen im Sinne des § 2 Abs. 2 OrthV versorgt gewesen (eine Basis- und eine Wechsellaufprothese). Nachdem er die beantragte Ersatzfertigung seiner Prothese von 1990 im Jahr 1995 übernommen habe, habe in seinem Fall wiederum eine ausreichende Versorgung mit Laufprothesen bestanden. Bis auf sein Schreiben vom 05. Juni 1997 lägen zur Passfähigkeit nach Abnahme der Prothese von 1995 keine Mängelanzeigen seinerseits vor, die ihn in die Lage versetzt hätten, noch innerhalb der Gewährleistungszeit geeignete Maßnahmen gegenüber der Lieferfirma einleiten zu können. Ausgehend von seinem Bestand an Prothesen, nach seinen Unterlagen von 1992 und 1995, sei die Reparatur an einer als ersatzwürdig befundenen Prothese von 1990, die es seit der Prothese von 1995 für ihn als Leistungsträger nach dem BVG nicht mehr gebe, kostenseitig nicht übernehmbar. Bei vorheriger Antragstellung für diese Reparatur, hätte man ihm diese Aufklärung geben können. Hilfsmittel, die bereits ersetzt worden seien, seien von weiterer Instandsetzung ausgeschlossen. Unvermeidbare Umstände, die die Inanspruchnahme der Verwaltungsbehörde unmöglich machten und deshalb eine Kostenerstattung nach § 18 Abs. 4 BVG bei selbst durchgeführter Heil- oder Krankenbehandlung begründeten, lägen bei ihm nicht vor. Seiner Beschwerde gegen die Durchführung der orthopädischen Versorgung könne man nicht abhelfen.

Am 16. Juni 1997 ging bei dem Beklagten eine Rechnung der Firma O ... vom 10. Juni 1997 über die Notinstandsetzung am UKB aus 1990 in Höhe von 269,40 DM ein.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid am 12. Januar 1998 den Antrag auf Kostenerstattung für die von R. selbst in Auftrag gegebene Instandsetzung an seiner Unterschenkelprothese von 05/90 ab. Da R. Anspruch auf die Versorgung mit Körperersatzstücken habe, treffe dafür der § 2 Abs. 4/4 OrthV zu. In diesem Zusammenhang sei die Ausstattung mit Beinprothesen als Laufprothesen auf zwei Stück begrenzt (eine Badeprothese könne zusätzlich geleistet werden). Bei eingetretener Notwendigkeit sei damit bei beantragtem Ersatz stets der Bestand von maximal zwei Laufprothesen einzuhalten. Im vorliegenden Fall sei seitens des R. ein Prothesenersatz per 30. März 1995 beantragt worden bei Vorhandensein der Unterschenkelprothesen von 5/90 und 5/92. Die von ihm beantragte Ersatzfertigung habe R. im Mai 1995 laut Empfangsbestätigung übernommen. Da eine Ersatzfertigung bei regulärem Bestand stets eine ersatzwürdige Prothese voraussetze, sei die Prothese von 1990 aus dem Bestand gefallen. Dieser Sachstand werde dadurch bestätigt, dass im Mai 1995 an seiner 05/92-er Prothese entstandene Reparaturkosten von ihm übernommen worden seien, nachdem die Firma Ortmaier die Reparatur zu seiner Zufriedenheit ausgeführt habe. Für ein 1995 ersetztes Hilfsmittel seien nach dem Ersatz erfolgte Instandsetzungsleistungen nicht erstattungsfähig.

Dagegen legte der Kläger am 20. Januar 1998 Widerspruch ein. Er habe von Ende 1995 an keine vom Versorgungsamt ihm zugeteilte Prothese bis zum 14. Februar 1998 mehr besessen, so dass er sich zwangsläufig habe selbst helfen müssen. Das gehe aus den von ihm angeführten Unterlagen hervor. Erschwerend sei die akute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinzugekommen. Er habe sehr große Atemnot durch einen schweren Herzfehler bekommen und eine sprunghafte Erhöhung seiner Blutzuckerwerte, die eine laufende Insulinspritzung nach sich gezogen hätten. Dadurch sei er kaum noch belastbar gewesen. Ihm sei nur noch der Weg des geringsten Widerstandes übrig geblieben. Er habe sich Hilfe bei seinem seit 1990 sehr guten orthopädischen Betreuungsbetrieb, der Firma O ... in B ..., geholt.

Im Februar/März 1998 übernahm der Beklagte eine Rechnung der Firma O ... vom 16. Februar 1998 über den Ersatz für das Kunstbein aus 1992 (02/98) in Höhe von 4.063,95 DM.

Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. März 1998). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe 1995 eine neue Prothese übernommen, so dass seine Prothese von 1990 aus dem Bestand gestrichen worden sei. Die Prothese sei dementsprechend nicht mehr in Funktion, sie sei abgeschrieben. Es sei also davon auszugehen, dass die Reparatur an einem ersetzten Hilfsmittel ausgeschlossen sei; ansonsten wäre eine Aussonderung sinnlos. R. habe vor der Auftragserteilung keine Beratung durch die Orthopädische Versorgungsstelle angestrebt, obwohl R. mit den Modalitäten der Versorgung seit 1994 vertraut gewesen sei und auch Leistungen in Anspruch genommen habe. Durch die Orthopädische Versorgungsstelle sei also keine Aufklärung zum Sachverhalt möglich gewesen. Im Übrigen finde sich nach dem im Oktober 1995 erfolgten Abnahmetermin der Ersatzprothese seinerseits keine Äußerung, dass diese Prothese nicht in Ordnung gewesen sei. R. begründe erstmals mit Schriftsatz vom 05. Juni 1997 gegenüber der Orthopädischen Versorgungsstelle seinen Antrag auf Kostenerstattung. Seinem Antrag auf Kostenübernahme für selbst in Auftrag gegebene Instandsetzung einer bereits ersetzten Unterschenkelprothese könne somit nicht entsprochen werden.

R. erhob am 16. April 1998 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage, mit der er die Erstattung der Reparaturkosten für die Prothese 5/90 in Höhe von 3.831,98 DM begehrte.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat R. vorgetragen, soweit er sich erinnern könne, habe er im Mai 1995 die MSB-Prothese empfangen, es sei laufend zu Nacharbeiten gekommen. Es könnten so insgesamt 18 Vorstellungen bei der Firma MSB gewesen sein, die letzte im Januar 1996. Diese Prothese sei im Oktober 1995 durch Dr. W ... Herrn W ... von der Firma MSB zur Nacharbeitung überreicht worden. Er habe sie wenige Tage später nachgearbeitet empfangen, habe leider auch trotz Nachbesserung mit dieser Prothese wieder nicht laufen können, er sei dann nochmals im Januar 1996, zuvor bereits im November 1995, bei Herrn W ... gewesen. Bei der letztmaligen Vorstellung habe ihm Herr W ... mitgeteilt, dass er nun nicht mehr wüsste, was er noch an der Prothese verändern könne. Er habe zu diesem Zeitpunkt von Mai 1995 bis Januar 1996 im Wesentlichen noch die 92-er Prothese in Gebrauch gehabt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt auch bereits reparaturbedürftig gewesen sei. Er könne noch schildern, dass er wirklich ernsthaft versucht habe, die 95-er Prothese einzulaufen. Er habe sie hin und wieder einmal zwei bis drei Stunden angelegt, mit dieser Prothese habe er auch einen Radunfall gehabt, die Prothese sei ihm dabei abgefallen. Weil er auch zu Beginn des Jahres 1996 keine lauffähige Prothese mehr gehabt habe, da die 92-er Prothese ebenfalls reparaturbedürftig geworden sei, habe er sich entschieden, im März 1996 den Auftrag für die Reparatur der 95-er Prothese bei der Firma O ... auszulösen. Diese Prothese habe er am 09. März 1996 abgeholt und zugleich die 92-er Prothese bei Herrn O ... zur Reparatur gelassen. Die 95-er Prothese habe er die meiste Zeit bei sich zu Hause unbenutzt liegen gehabt. Herrn O ... habe er auch irgendwann 1995 die von der Firma MSB angefertigte Prothese gezeigt. Er habe sie angelegt und sei damit gelaufen. Herr O ... habe ihm gesagt, er wisse sofort, warum diese nicht saugfähig sei.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft von der Firma O ... Diese führte im Oktober 1999 aus, der Auftragseingang sei Ende 1995 hinsichtlich der Instandsetzung am KB 90 erfolgt. Die Prothese KB 90 sei im gesamten körpernahen Bereich (Schaftstatik usw.) nicht mehr passgerecht gewesen. Ein weiteres Tragen in diesem Zustand wäre für R. unzumutbar gewesen. Der Kläger habe die Prothese am 09. März 1996 abgeholt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 3.562,58 DM. Eine weitere Instandsetzung an diesem KB sei im Jahr 1997 erfolgt (Rechnung in Höhe von 269,40 DM vom 10. Juni 1997). Die Orthopädische Versorgungsstelle C ... habe sie gebeten, einen Kostenvoranschlag zur Instandsetzung bzw. Umarbeitung eines in L ... (Firma MSB) erstellten neuen KB s einzureichen. In diesem KB habe sich R. bei ihnen vorgestellt. Die Schaftform sei dergestalt gewesen, dass R. das KB nicht habe tragen können, da R. es dauernd verloren habe. Erhebliche Druckstellen seien nach nur 15 Minuten Verweildauer in diesem Schaft sichtbar am Stumpf des R. aufgetreten. Die verwendete Modulartechnik Prinzip Endolite stelle eine technisch ausgesprochen hochwertige Versorgung dar, die nach ihrer Auffassung für höchstaktive Prothesenträger eine adäquate Versorgung darstelle. Dies setze jedoch voraus, dass der entsprechende Patient mit hohen dynamischen Bewegungen die Vorteile dieses Systems nutzen könne. Ein Umbau dieser Prothese mit neuem Schaft und geändertem System wäre unwirtschaftlich teuer gewesen. Man habe die Versorgungsärztin, Frau S ..., darüber telefonisch und schriftlich informiert und ihr den Vorschlag unterbreitet, die von der Vorfirma benutzten hochwertigen Prothesenteile dem Versorgungsamt zum Wiedereinsatz zuzuschicken. So sei verfahren worden.

Nach dem Ableben des R. führten seine Rechtsnachfolger den Rechtsstreit fort.

Auf mündliche Verhandlung hat das SG mit Urteil vom 11. Dezember 2000 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. April 2001) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1998 verurteilt, den Klägern die Reparaturkosten für die 90-er Prothese des verstorbenen H ... R. in Höhe von 3.831,98 DM zu erstatten. Die Kammer habe im Falle des verstorbenen R. unvermeidbare Umstände im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG angenommen, weil der Beklagte die Entscheidung über seinen Antrag unzumutbar verzögert habe und R. in unverschuldeter Unkenntnis das Hilfsmittel selbst beschafft habe. R. habe nachweislich seinen Antrag anfänglich auf Reparatur der 1990 gefertigten Unterschenkelprothese im November 1994 an das Versorgungsamt gerichtet. Nach entsprechendem Hinweis seitens des Beklagten sei R. mit der Neuanfertigung der Prothese im Raum Leipzig einverstanden gewesen. Mit Schreiben vom 31. März 1995 sei daraufhin von der Firma MSB der Kostenvoranschlag für eine neue Unterschenkelprothese System Endolite für R. an den Beklagten übersandt worden. Nach der Aktenlage sei aber festzustellen, dass von der Orthopädischen Versorgungsstelle beginnend ab 29. Juni 1995 infolge festgestellter Passmängel die Übergabe der neuen Prothese gescheitert sei. Da Dr. W ... trotz Abgabedatum vom 12. Oktober 1995 noch Mängel in der Passform von seiten des R. dokumentiert habe, könne die Kammer entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon ausgehen, dass am 12. Oktober 1995 eine Abnahme seitens des Versorgungsberechtigten erfolgt sei. Schließlich sei auch nach dem Erhalt dieser Prothese am 12. Oktober 1995 die noch vorhandene Prothese 5/90 nicht aus dem Bestand der Hilfsmittel ausgesondert worden. Dies werde letztendlich auch im Hinblick auf die Aktenlage und der Darstellung des R. in seinem Beschwerdebrief vom 05. Juni 1997 belegt. Das sich der Kläger nun nach alledem im Falle des dringenden Bedarfs einer Reserverprothese mit einem Kostenvoranschlag im November 1995 an die Firma O ... in B ... gewandt habe, um seine 90-er Prothese reparieren zu lassen, sei für die Kammer durchaus nachvollziehbar. Die Ursache hierfür, dass die von dem Beklagten angebotene Sachleistung nicht von Nutzen gewesen sei, habe somit aber und zuerst auf Seiten der Verwaltung gelegen. Die Aufklärung darüber, was R. zu tun gehabt habe, wenn auch nach erneuter Abnahme der neuen Prothese im November 1995 keine Passfähigkeit vorliege, habe der Beklagte völlig offen gelassen. Zumindest hätte noch am 12. Oktober 1995 ein konkreter Anlass für eine nähere Aufklärung und entsprechende Hinweise an R. bestanden. Nach Aktenlage habe sich jedoch für die Kammer der Eindruck verstärkt, dass man nach mehrfachen Nachbesserungen der neu angefertigten Prothese von R. erwartet habe, dass die Übernahme dieser Sachleistung auch akzeptiert und angenommen werde. Der Beklagte sei somit nach Auffassung des Gerichts seinen Verantwortlichkeiten bei der Inanspruchnahme einer Sachleistung nicht gerecht geworden. Da R. nunmehr von November 1994 an bis November 1995 über keine gebrauchsfähige Ersatzprothese verfügt habe, habe er sich völlig zurecht an die Firma O ... in B ... gewandt mit der Bitte, seine 90-er Prothese zu reparieren. Schließlich sei eine Mängelbeseitigung der neu angefertigten Prothese von 1995 mit der verwendeten Modulartechnik Prinzip Endolite nicht möglich gewesen. Dies werde von Herrn O ... in seinem Schreiben vom Oktober 1999 bestätigt. Die "möglicherweise" falsche Vorstellung des R. entscheiden zu können, welche der Prothesen (95-er oder 90-er Prothese) passfähig gemacht werden sollte, wäre bei richtiger Sachleistungsberatung von Seiten des Beklagten vermeidbar gewesen. Dass R. sich für die Reparatur der 90-er Prothese am 22. November 1995 entschieden habe, dürfte auf die entsprechende Beratung und den Hinweis des Herrn O ... auf den unwirtschaftlich viel teureren Umbau der 95-er Prothese zurückgeführt werden. Wenn also die Ursache dafür, dass R. die Sachleistung nicht in dem erforderlichen Maß angeboten worden sei, auf Seiten der Verwaltung liege, könne das Sachleistungsprinzip einem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen stehen. Es habe in erster Linie eine Ordnungsfunktion. Die Versagung einer Kostenerstattung trotz zweifelsfrei vorhandener sonstiger Leistungsvoraussetzungen lasse sich nur dann rechtfertigen, wenn die Sachleistung in der gesetzlich vorgesehenen Weise angeboten worden sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch sei auch der Höhe nach angemessen.

Gegen das dem Beklagten am 10. Januar 2001 zugestellte Urteil hat dieser am 08. Februar 2001 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.

Der Beklagte ist der Ansicht, unvermeidbare Umstände hätten nicht vorgelegen. Der Versorgungsberechtigte sei nicht aufgrund eines Notfalls gezwungen gewesen, die Reparatur selbst durchführen zu lassen. Vom Versorgungsberechtigten sei der Empfang der Prothese am 10. September 1995 mit dem Vermerk "Mit Sitz und Ausführung bin ich, soweit sich dies zur Zeit beurteilen lässt, zufrieden." bestätigt worden. Über weiter auftretende Probleme mit der neuen Prothese sei die Orthopädische Versorgungsstelle als zuständige Leistungsbehörde nicht informiert und somit im Glauben gelassen worden, dass R. ein passfähiges und nutzungsfähiges Hilfsmittel erhalten habe. Aus dem Schreiben der Orthopädischen Versorgungsstelle vom 05. Januar 1995 sei R. der Verfahrensweg bei anfallenden Reparaturen und Neu- bzw. Ersatzanfertigungen bekannt gewesen. Erst durch die Beschwerde des R. beim Präsidenten des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales C ... vom 05. Juni 1997 habe die Orthopädische Versorgungsstelle von der durchgeführten Reparatur des Kunstbeines von 1990 erfahren. Auch das Argument, R. habe sich krankheitsbedingt nicht an die Orthopädische Versorgungsstelle wenden können, überzeuge nicht. Hätte diese von Problemen der Passfähigkeit des Hilfsmittels nach erfolgter Abnahme Kenntnis erlangt, hätten Gewährleistungsansprüche gegriffen. Vom Leistungsträger werde auch die Mitwirkungspflicht des Versorgungsberechtigten vorausgesetzt, auch um ihn vor unnötigen Aufwendungen zu schützen. Somit lägen keine unvermeidbaren Umstände im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG vor. Ein Notfall zur Selbstbeschaffung habe nicht vorgelegen. Bei entsprechender Mitwirkung durch den Versorgungsberechtigten seien unnötige Kostenaufwendungen des Versorgungsberechtigten vermeidbar gewesen. Ein Leistungsantrag sei zum damaligen Zeitpunkt nicht gestellt worden. Auch sei R. über den Verfahrensablauf informiert gewesen, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Reparatur "in unverschuldeter Unkenntnis" selbst veranlasst worden sei. Aufgrund der Höhe der veranschlagten Kosten wäre aus wirtschaftlichen Gründen eine Reparatur der bereits ersetzten Prothese von 05/90 nicht zugestimmt worden. Auch der Höhe der zu erstattenden Reparaturkosten von 3.831,98 DM könne nicht gefolgt werden. In diesem Betrag seien die Mehrkosten, die sich durch die Fertigung in B ... ergäben, enthalten. Nach den 1995 in Sachsen gültigen Preisen sei maximal eine Erstattung in Höhe von 2.571,31 DM möglich gewesen, so dass ein Eigenanteil in Höhe von 260,67 DM von R. zu übernehmen gewesen sei. Die Versorgungsberechtigten würden regelmäßig in den Beratungsgesprächen über Antragsverfahren und notwendige Mitwirkungspflichten hingewiesen. Auch die Orthopädietechniker verfügten meist über entsprechende Merkblätter. Bereits 1990/1992 seien R. Prothesen von der Orthopädischen Versorgungsstelle bewilligt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass R. über den erforderlichen Verfahrensweg ausreichend informiert gewesen sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Dezember 2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen tragen vor, R. habe wegen einer anerkannten Schädigungsfolge eine Heilbehandlung selbst durchgeführt, in diesem Fall die Beschaffung eines Hilfsmittels, weil R. dazu aufgrund der unvermeidbaren Umstände (hier: unzumutbare Verzögerung der Entscheidung über den Antrag des R. durch den Beklagten und Selbstbeschaffung des Hilfsmittels in unverschuldeter Unkenntnis durch R.), die eine Inanspruchnahme der Verwaltungsbehörde unmöglich machten (§ 18 Abs. 4 Satz 1 BVG), gezwungen gewesen sei. Am 12. Oktober 1995 sei eine Abnahme seitens des R. nicht erfolgt. Zudem sei auch nach Erhalt dieser Prothese am 12. Oktober 1995 die noch vorhandene Prothese 5/90 nicht aus dem Bestand der Hilfsmittel ausgesondert worden. Eine gute Passfähigkeit des Hilfsmittels bei der Anprobe habe R. nicht bestätigen können, sei aber schließlich mit einem Tragetest einverstanden gewesen. Eine Abnahme sei somit nicht erfolgt. Das sich R. nach dieser vorangegangenen Prozedur mit dem Ergebnis, dass er von November 1994 bis November 1995 über keine gebrauchsfähige Ersatzprothese verfügt habe, auch in Anbetracht seines mittlerweile sehr verschlechterten Gesundheitszustandes und der dringenden Notwendigkeit auf eine Reserverprothese schließlich mit einem Kostenvoranschlag im November 1995 an die Firma O ... in B ... gewandt habe, um seine 90-er Prothese nun wenigstens reparieren zu lassen, um nunmehr endlich ein passfähiges Hilfsmittel zu erhalten, sei nur all zu gut verständlich und nachvollziehbar. Der Beklagte sei seiner Aufklärungspflicht und Verantwortlichkeit nicht genügend nachgekommen, in dem er R. nicht über seine Möglichkeiten aufgeklärt habe, was nach erneuter Abnahme der neuen Prothese im November 1995 bei Passunfähigkeit zu veranlassen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakten des Beklagten (Orthopädische Akten), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1998 verurteilt, den Klägerinnen die Reparaturkosten für die 90-er Prothese des verstorbenen R. in Höhe von 3.831,98 DM zu erstatten. Ein Anspruch auf Kostenerstattung der Klägerinnen als Erben des R. hinsichtlich der Kosten für die Reparatur der Prothese aus 5/90, die R. selbst veranlasst hat, in Höhe von insgesamt 3.831,98 DM (Reparatur an der Prothese 5/90 in Höhe von 3.562,58 DM sowie Kosten für die Notinstandsetzung dieser Prothese in Höhe von 269,40 DM) besteht nicht. Der Anspruch scheitert schon an den formellen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung.

Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG sind die Kosten, wenn der Berechtigte eine Heil- oder Krankenbehandlung selbst durchgeführt hat, im angemessenen Umfange zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme der Verwaltungsbehörde unmöglich machten. Unvermeidbare Umstände im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG lagen hier nicht vor.

Der Kostenerstattungsanspruch, der nach § 18 Abs. 9 BVG nunmehr von den Erben geltend gemacht werden kann, setzt zunächst voraus, dass der entsprechende Sachleistungsanspruch des R. bestanden hat. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass R. als Schwerbeschädigter einen Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BVG hatte, der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 BVG auch die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst. Nach § 13 Abs. 1 BVG umfasst die Versorgung mit Hilfsmitteln die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blindenführhunden und mit dem Zubehör der Hilfsmittel, die Instandhaltung und den Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln. Art und Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln richtet sich über § 24a a) BVG nach der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverordnung - OrthV) vom 04. Oktober 1989 (BGBl. I, Seite 1834). Die Versorgung mit Hilfsmitteln wird grundsätzlich als Sachleistung erbracht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BVG). Nach § 18c Abs. 1 Satz 1 BVG werden die §§ 10 bis 24a von der Verwaltungsbehörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zuständigkeit erbringen die Verwaltungsbehörden auch die Versorgung mit Hilfsmitteln, § 18c Abs. 1 Satz 2 BVG. R. hatte daher grundsätzlich einen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln.

Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG sind die Kosten, wenn der Berechtigte eine Heil- oder Krankenbehandlung selbst durchgeführt hat, in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme der Verwaltungsbehörde unmöglich machten. Im Versorgungsrecht ist der Anspruch auf Kostenerstattung auch zu bejahen, wenn die Verwaltungsbehörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 09. April 1997, Az: 9 RV 23/95; Urteil vom 05. November 1997, Az: 9 RV 10/96 = SozR 3-3100 § 18 Nr. 4). Der rechtswidrigen Ablehnung ist der Fall gleichzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Gewährung der Sachleistung auch bei rechtzeitiger Antragstellung verweigert hätte (BSG SozR 3100, § 18 Nr. 9; BSG, Urteil vom 05. November 1997, a.a.O.).

Unvermeidbare Umstände im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG lagen hier nicht vor. Diese sind gemäß Nr. 2 der VV zu § 18 gegeben, wenn von dem Berechtigten bei Berücksichtigung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen nicht erwartet werden konnte, die Krankenkasse oder Verwaltungsbehörde vor oder rechtzeitig nach Einleitung der Behandlungsmaßnahme in Anspruch zu etwa resultierende Geschäftsungewandheit berücksichtigt werden. Unvermeidbare Umstände im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG können auch dann angenommen werden, wenn der Berechtigte bisher noch keine Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung erhalten hat.

R. war jedoch nicht aufgrund eines Notfalls gezwungen, die Prothese aus 5/90 Anfang März 1996 reparieren zu lassen (nach eigenen Angaben des R. Auftragserteilung an die Firma O ... am 02. März 1996). R. verfügte zu diesem Zeitpunkt über die Prothese aus 5/92 (Firma O ...), die erst Anfang 1998 von dem Beklagten ersetzt wurde, und über die Prothese aus 10/95 (Firma MSB), die R. am 10. Mai 1995 in Empfang nahm. Nachdem weitere Veränderungen an der Prothese 10/95 von der Firma MSB auf Veranlassung des R. vorgenommen wurden, holte er diese nach eigenen Angaben am 26. Oktober 1995 von der Firma MSB ab, um mit ihr in aller Ruhe nochmals einen Langzeittest durchzuführen. Am 22. November 1995 ließ sich R. von der Firma O ... einen Kostenvoranschlag über die Reparatur an der Prothese 5/90 machen, die Auftragserteilung erfolgte nach Angaben des R. am 02. März 1996 (etwa vier Monate nach dem Empfang der Prothese 10/95 am 26. Oktober 1995). R. war daher nicht im Sinne eines Notfalls gezwungen, eine Reparatur an der Prothese 5/90 selbst vornehmen zu lassen. Vielmehr hatte R. nach dem 26. Oktober 1995 ausreichend Zeit, zum einen bei dem Beklagten die schlecht sitzende Prothese 10/95 zu beanstanden und zum anderen bei dem Beklagten einen Antrag auf Reparatur der Prothese 5/90 zu stellen. Sofern R. hierzu vorgetragen hat, er habe seit Anfang 1995 mit großen Lungen- und Herzproblemen zu kämpfen gehabt, die dadurch entstandene große Atemnot habe dazu geführt, dass er kaum noch außer Haus komme, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. R. ist im Jahr 1995 z. B. mehrmals bei der Firma MSB vorstellig geworden, notfalls hätte R. den entsprechenden Antrag auch telefonisch bei dem Beklagten stellen können.

R. könnte sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass von vorn herein mit einer Ablehnung seines Antrages auf Reparatur seiner Prothese aus 5/90 seitens des Beklagten zu rechnen gewesen wäre. Im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Firma O ... am 02. März 1996 war ungewiss, wie der Beklagte über den Antrag des R. entscheiden würde, da der Beklagte erstmals am 09. Juni 1997 (Schreiben des R. vom 05. Juni 1997) davon Kenntnis erhalten hat, dass die Prothese 10/95 nach Angaben des R. für ihn nicht auf Dauer verwendbar sei. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass R. selbst davon ausgegangen wäre, der Beklagte hätte die Gewährung der Sachleistung auch bei rechtzeitiger Antragstellung verweigert.

Der Anspruch auf Kostenerstattung kann auch nicht mit der Begründung bejaht werden, der Beklagte habe die Entscheidung über den Antrag des R. auf Reparatur der Prothese 5/90 vom 20. November 1994 (bei dem Beklagten eingegangen am 23. November 1994) unzumutbar verzögert und R. dadurch zur Selbstbeschaffung veranlasst. R. wäre es unbenommen geblieben, gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Untätigkeitsklage zu erheben, wenn eine Verwaltungsentscheidung nicht in angemessener Frist ergeht (vgl. BSG, Urteil vom 05. November 1997, a.a.O.). Aber auch hier hätte die Selbstbeschaffung nach der Antragstellung einen Anspruch auf Kostenerstattung nur begründet, wenn inzwischen ein Notfall eingetreten wäre, was jedoch wie o.a. nicht der Fall war.

Es sind auch im Übrigen keine sonstigen unvermeidbaren Umstände im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BVG erkennbar. R. hätte auch aus den vorangegangenen Schriftwechseln mit dem Beklagten bekannt sein müssen, dass er zuvor bei dem Beklagten einen Antrag stellen musste. Vor der Auftragserteilung an die Firma O ... am 02. März 1996 hatte R. sich auch entsprechend verhalten (zum Beispiel Antrag vom 25. Juni 1991 auf Zahlung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges, Antrag vom 22. Oktober 1992 auf Instandsetzung des Kunstbeines 5/90, Antrag vom 20. November 1994 auf Reparatur der Prothese 5/90). Auch hatte der Beklagte R. mit Schreiben vom 05. Januar 1995 zur Verständigung hinsichtlich seiner Prothesenversorgung gebeten, künftig bei anfallenden Reparaturen oder Ersatzfertigung bzw. Neuanfertigung einer Schwimmprothese stets einen Kostenvoranschlag seiner Firma einzureichen. Dies gelte als sein Antrag und werde entsprechend bearbeitet.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Notinstandsetzung der Prothese aus 5/90 im Juni 1997 (Rechnung der Firma O ... vom 10. Juni 1997 in Höhe von 269,40 DM). Nach § 2 Abs. 2 OrthV werden Körperersatzstücke als Erstausstattung in der Regel doppelt geliefert. Zum Zeitpunkt der Notinstandsetzung seiner Prothese 5/90 verfügte R. über die Prothese 5/92 und die Prothese 10/95, die die Prothese 5/90 "ersetzt" hat. Da R. allein einen Anspruch auf zwei Prothesen hatte, ist die Prothese 5/90 für die Versorgungsverwaltung als nicht existent anzusehen. Die Kosten für die Notreparatur der Prothese 5/90 sind daher von dem Beklagten nicht zu erstatten.

Nach alledem hatte die Berufung Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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