L 18 VS 10/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 VS 6/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 VS 10/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob beim Kläger ein Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulentrauma, ein Meniskusschaden beidseitig, eine Nasenscheidewandverbiegung, eine Sehschwäche und Abschweifung des rechten Auges und Ohrgeräusche als weitere Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) anzuerkennen und Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 vH zu gewähren ist.

Der am 1928 geborene Kläger war vom 01.08.1956 bis 30.09.1981 Berufssoldat der Bundeswehr. Der Beklagte anerkannte mit Bescheid vom 02.12.1982 als Folge einer WDB iS der Entstehung ab 01.10.1981 eine "chronisch unspezifische Prostatitis" und bewertete die MdE mit unter 25 vH. Die Anerkennung eines HWS-Traumas als Folge eines im Dienst erlittenen Autounfalls vom 19.02.1968 lehnte er ab. Widerspruch und Klage waren erfolglos.

Die Beigeladene lehnte mit Bescheid vom 15.01.1985 die Gewährung eines Ausgleichs wegen der Folgen des Unfalls vom 19.02.1968 ab. Das Sozialgericht (SG) Nürnberg wies die Klage (Az: S 7 V 35/85) nach Einholung orthopädischer Gutachten der Sachverständigen S. (Gutachten vom 03.11.1986) und Dr.R. (Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz -SGG- vom 05.04.1988) mit Urteil vom 23.06.1988 ab. Der Kläger nahm die Berufung hiergegen (Az: L 10 V 155/88.SVG) nach Anhörung des Sachverständigen PD Dr.W. (Gutachten gemäß § 109 SGG vom 11.01.1993) zurück.

Einen Antrag vom 17.04.1985 auf Rücknahme des Bescheides vom 02.12.1982 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.09.1993 mit der Begründung ab, aus dem gleichen Grund habe der Kläger einen Rechtsstreit gegen die Beigeladene geführt, der nach Einholung von Sachverständigengutachten erfolglos geblieben sei. Im Widerspruch vom 21.03.1993 machte der Kläger zusätzlich eine Nasenscheidewandverbiegung, Ohrgeräusche und eine Sehschwäche sowie Abschweifung des rechten Auges als Folge des Autounfalls vom 19.02.1968 geltend. Der Beklagte zog einen Befundbericht des HNO-Arztes Dr.L. vom 17.01.1994 und einen Befundbericht des Augenarztes Dr.A. vom 28.01.1994 bei und lehnte nach Einholung von Gutachten der HNO-Ärztin Dr.S. vom 30.03.1994 und des Augenarztes Dr.G.H. vom 26.07.1994 den Antrag auf Anerkennung einer Nasenscheidewandverletzung, einer Sehschwäche und Abschweifung des rechten Auges sowie von Ohrgeräuschen als Folge einer WDB mit Bescheid vom 12.08.1994 ab. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 21.09.1993 und 12.08.1994 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.1995 zurück.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum SG Nürnberg erhoben und die Rücknahme des Bescheides vom 02.12.1982, die Aufhebung der Bescheide vom 21.09.1993 und 12.08.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.01.1995, die Anerkennung eines HWS- und LWS-Traumas, eines beidseitigen Meniskusschadens, einer Nasenscheidewandverbiegung, einer Sehschwäche und Abschweifung des rechten Auges und von Ohrgeräuschen als weitere Schädigungsfolgen sowie die Gewährung von Versorgung nach einer MdE um mindestens 25 vH begehrt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2001 abgewiesen und sich bezüglich der geltend gemachten Leiden auf orthopädischem Gebiet auf die Gutachten der im Klageverfahren S 7 V 35/85 und Berufungsverfahren L 10 V 155/88.SVG gehörten Sachverständigen S. , Dr.R. und PD Dr.W. gestützt. Auch die Behinderungen auf HNO-ärztlichem und augenärztlichem Gebiet hat es nicht auf das Unfallereignis vom 19.02.1968 zurückgeführt.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, die er mit Schreiben vom 27.08.2001 begründet hat. Darin hat er erstmals eine Höreinschränkung aufgrund einer 16-jährigen Tätigkeit als Schießausbilder für Pistole geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ferner die Feststellung von Folgen einer 1964 erlittenen Rippenfellentzündung begehrt.

Der Beklagte hat sich bereit erklärt, über ein als Schießausbilder etwa erlittenes Lärmtrauma und Spätfolgen einer Rippenfellentzündung eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu treffen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Nürnberg vom 15.02.2001 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21.09.1993 und 12.08.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.01.1995 zu verurteilen, den Bescheid vom 02.12.1982 insoweit zurückzunehmen, als ein Halswirbelsäulentrauma, Lendenwirbelsäulentrauma, Meniskusschaden beidseitig, eine Nasenscheidewandverbiegung, eine Sehschwäche und Abschweifung des rechten Auges und Ohrgeräusche nicht als Folgen einer WDB anerkannt wurden und Versorgung nach einer MdE um wenigstens 25 vH zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 15.02.2001 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die SVG-Akten des Beklagten, die WDB-Akten der Beigeladenen, die Archivakten des SG Nürnberg S 10 V 78/83 und S 7 V 35/85 und des Bayer. Landessozialgerichts L 10 V 155/88.SVG sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 02.12.1982 bezüglich der Ablehnung der Anerkennung von Folgen des Unfalls vom 19.02.1968 als WDB. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG zurück, so dass es insoweit keiner weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe bedarf (§ 153 Abs 2 SGG).

Über eine berufsbedingte Schwerhörigkeit und Folgen einer Rippenfellentzündung, die der Kläger im Berufungsverfahren erstmals geltend gemacht hat, wird der Beklagte verwaltungsmäßig entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved