L 5 AR 96/01 U

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 213/98
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 AR 96/01 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der zweiten Kammer des Sozialgerichts Nürnberg, Richter am Sozialgericht Z. , wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig.

Gründe:

I.

Die Klägerin und Antragstellerin betreibt vor der zweiten Kammer des Sozialgerichts Nürnberg - SG - (Vorsitzender: Richter am Sozialgericht - RiSG - Z.) gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen der Entschädigung eines Arbeitsunfalls (Transformatorenbrand) vom 31.03.1993.

Durch Beweisanordnung vom 15.01.1999 hat RiSG Z. den Arbeitsmediziner Prof.Dr.H. (Nürnberg) zum ärztlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

Mit Schreiben vom 07.09.1999 hat daraufhin die Klägerin den Kammervorsitzenden und Prof.Dr.H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie sich auf eine Fernsehsendung vom 01.09.1999 über "Gefälligkeitsgutachten in Deutschland" berufen, in welcher der Arbeitsmediziner Prof. Dr.L. (Universität E.) sowie Prof.Dr.H. "als schwarze Schafe" öffentlich genannt worden seien. Obwohl die Parteilichkeit dieser Gutachter sowohl in seriösen Gutachterfachkreisen als auch bei Gerichten allgemein bekannt sei, würden diese Ärzte vom Sozialgericht Nürnberg als Gutachter anscheinend weiterhin zweifelsfrei akzeptiert. Man müsse daher die Integrität einzelner Richter und auch des Gerichts infrage stellen, zumal "der Sachverhalt der falsch erstellten Gutachten" schon seit vielen Jahren bekannt sei. Das Sozialgericht unterstütze somit "ganz bewusst den Rechtsbruch" und verletze die Interessen der Kläger. Ein unparteiischer Richterspruch sei damit nicht mehr gewährleistet.

Durch Beschluss vom 29.10.1999 hat der zuständige 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts die Ablehnung des Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen.

Nachdem die Klägerin erklärt hatte (Schreiben vom 20.02.2000), den Befangenheitsantrag gegen Prof.Dr.H. aufrechtzuerhalten, hat RiSG Z. das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen am 29.02.2000 zurückgewiesen, weil eine persönliche Voreingenommenheit weder dezidiert vorgebracht worden noch ersichtlich sei.

In seinem Gutachten vom 04.05.2001 hat Prof.Dr.H. ausgeführt, dass in der Zeit vom 31.03.1993 bis 07.12.1994 bei der Klägerin eine behandlungsbedürftige obstruktive Atemwegserkrankung als Berufskrankheit gewertet werden müsse, und die dadurch bedingte MdE auf 20 v.H. geschätzt. Ab 08.12.1994 betrage die unfallbedingte MdE weniger als 10 v.H.

Gegen dieses Gutachten hat die Klägerin Einwände erhoben und insbesondere ihren gesundheitlichen Zustand geschildert, der sich ab dem 08.12.1994 keineswegs gebessert habe. Darüber hinaus hat sie "ihr Erstaunen" zum Ausdruck gebracht, dass der Sachverständige ihre Krankheit anerkenne. Sie nehme an, dass Prof.Dr.H. eine weitere Eskalation "seines ohnehin schlechten Rufes" fürchte (Schreiben vom 12.05.2001).

RiSG Z. hat daraufhin die Klägerin ersucht, in ihren schriftlichen Ausführungen die Form zu wahren und ungebührliche Unterstellungen zu unterlassen, und Prof.Dr.H. um eine ergänzende Stellungnahme zu dem Vorbringen der Klägerin gebeten. In seiner Stellungnahme vom 31.05.2001 hat der Sachverständige an seiner Einschätzung der durch die Berufskrankheit verursachten MdE festgehalten. Sollte die Klägerin "die Validität" der Lungenfunktionsprüfungen aus den Jahren 1994, 1996 und 1997 anzweifeln, dann müsste sie sich zu einer wiederholten Lungenfunktionsprüfung bei ihm vorstellen.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2001 hat die Klägerin den Kammervorsitzenden (und Prof.Dr.H.) erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt: Sie lasse sich von Prof.Dr.H. nicht untersuchen. Dieser sei kein unabhängiger Gutachter und "in seriösen Gutachterkreisen" als "schwarzes Schaf" bekannt. In Medizinerkreisen sei ihr bestätigt worden, dass die unseriösen Beurteilungen dieses Gutachters bekannt seien. RiSG Z. verschließe absichtlich die Augen davor, obwohl er als Richter verpflichtet wäre, "hier genau zu prüfen". Sie lehne dehalb Prof.Dr.H. weiterhin als Gutachter und RiSG Z. als zuständigen Richter ab. Das habe sie schon mehrfach mitgeteilt, sei aber nie zur Kenntnis genommen worden.

Der Kammervorsitzende hat sich zu dem neuerlichen Ablehnungsgesuch gegen ihn am 25.06.2001 dienstlich geäußert.

II.

Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichtsbarkeit abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 S.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das erneute Ablehnungsgesuch gegen RiSG Z. erweist sich als unzulässig.

Wie jeder Rechtsbehelf unterliegt auch ein Ablehnungsgesuch der Prüfung des Rechtsmissbrauchs (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 24.06.1993, L 5 A 78/93 An). In Fällen rechtsmissbräuchlicher Ablehnung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge der Unzulässigkeit des Gesuchs (vgl. BVerfGE 11, 343, 348; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 42 Rdnr.6; Beck sches Richterhandbuch - Büchel, 2. Auflage 1999, S.330, Rdnr.24 m.w.N.). Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist ein Gesuch nur in eng begrenzten Fällen, dann etwa, wenn feststeht, dass das Gesuch nur der Verschleppung dienen soll oder wenn vorgebrachte Gründe offenbar unsinnig sind oder - bei wiederholter Antragstellung - wenn keine neuen Gründe vorgebracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1998, B 7AL 36/98 R; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 19.09.1994, L 5 A 104/94.Kr; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 60 Rdnr.10 b).

Letzteres ist hier der Fall. Die neuerliche Ablehnung des RiSG Z. bedeutet lediglich eine Wiederholung des ersten Ablehnungsgesuchs, über welches der Senat bereits durch Beschluss vom 29.10.1999 endgültig entschieden hat. Für eine erneute sachliche Entscheidung des Senats besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis.

Über den neuerlichen Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Sachverständigen Prof.Dr.H. hat nicht der Senat, sondern gemäß §§ 406 Abs.4 ZPO, 118 Abs.1 SGG das SG zu befinden.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 183 SGG) und endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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