L 2 U 66/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 122/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 66/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung wurde erst mit Wirkung vom 01.04.1971 eingeführt. Ein Unfall eines Schülers aus dem Jahr 1953, der sich während eines Schulausflugs ereignete, steht deshalb nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Daran ändert nichts der Hinweis auf eine andere, damals unter Versicherungsschutz stehende
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Entschädigung für die Folgen eines Unfalls, den er als Schüler einer allgemeinbildenden Schule erlitten habe.

Der 1940 geborene Kläger zeigte dem Beklagten am 18.11.1998 an, er habe während eines Schulausfluges am 09.01.1953 eine Oberschenkelfraktur erlitten und beantragte wegen erheblicher Spätfolgen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Mit Bescheid vom 15.12.1998 verweigerte der Beklagte die begehrten Leistungen, weil Schüler erst seit 1971 bei ihrer versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug im Wesentlichen vor, wenn es eine gesetzliche Pflicht zum Schulbesuch gebe, müsse der Schulpflichtige dabei auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.1999 als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger zugleich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Berufsschülern gerügt und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen des Schülerunfalles vom 09.01.1953 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Mit Urteil vom 09.01.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Versicherungsschutz für Schüler erst mit Wirkung vom 01.04.1971 eingeführt worden ist. Bis dahin seien Schüler entweder durch landesrechtliche Regelungen oder einen Aufopferungsanspruch abgesichert gewesen. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz bestehe nicht, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausscheide. Für die Ungleichbehandlung von Schülern allgemeinbildender Schulen gegenüber beispielsweise Berufsschülern habe für den damaligen Gesetzgeber ein sachlicher Differenzierungsgrund bestanden. In diesem Zusammenhang könne auch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes kein Leistungsanspruch abgeleitet werden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er sieht es weiter als geboten an, dass der Staat bei Schülerunfällen Versicherungsschutz zu gewähren habe und zwar auch für in der Vergangenheit liegende Fälle. Einen Differenzierungsgrund zwischen allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen sieht er nicht für gegeben. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass im Gegensatz zu Schülern alle ehrenamtlich Tätigen in die gesetzliche Unfallversicherung mit einbezogen gewesen seien.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 09.08.2001 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass er von der Möglichkeit des § 153 Abs.4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch zu machen gedenke und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat hierauf seine Berufungsbegründung vorgelegt.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen im Jahre 1953 im Rahmen des Schulbesuches erlittenen Unfall. Eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch existiert nicht, nachdem erst mit Wirkung vom 01.04. 1971 der Besuch allgemeinbildender Schulen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen worden ist. Das Fehlen eines solchen Versicherungsschutzes für die Zeit davor begründet keinen Grundgesetzverstoß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist deshalb nicht veranlasst.

Der Senat hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Augsburg für unbegründet und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Daran ändert das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nichts. Die darin vorgebrachten Gesichtspunkte sind in der Entscheidung des Sozialgerichts erschöpfend unter Darstellung der Rechtsentwicklung, der für den vorliegenden Fall einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der anzuwendenden verfassungsrechtlichen Grundsätze abgehandelt worden. Dem ist in der Berufungsentscheidung nichts mehr hinzuzufügen. Auch der Hinweis auf eine andere, damals unter Versicherungsschutz stehende Personengruppe kann die Entscheidung des Sozialgerichts nicht in Frage stellen. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhalte so gleichgelagert sind, dass dem Gesetzgeber kein Spielraum zu einer differenzierenden Behandlung mehr geblieben wäre. Letztlich macht der Kläger geltend, dass es für einen Versicherungsschutz für Schüler allgemeinbildender Schulen wenigstens ebenso gute Gründe wie für andere versicherte Personengruppen gegeben hätte. Dies mag zutreffen, reicht aber für ein verfassungsrechtliches Gebot der Gleichbehandlung bei deutlich unterschiedlichen Lebenssachverhalten nicht aus.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und dabei auf die Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 153 Abs.4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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