L 8 AL 132/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 AL 79/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 132/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer Sperrzeit vom 01.11.1998 bis 23.01.1999 streitig.

Der am 1943 geborene Kläger war vom 01.01.1977 bis 31.10. 1998 bei der M. GmbH, zuletzt als Account-Direktor mit einem Monatsgehalt von DM 12.386,- zuzüglich Provision beschäftigt. Laut Arbeitsbescheinigung betrug die Kündigungsfrist sieben Monate zum Monatsende. Ab 01.01.1994 war mit dem Kläger ein neuer Arbeitsvertrag über seine Tätigkeit als CF-Team-Coach für "C. Slowenien/Kroatien" geschlossen worden, in dem unter anderem nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsschluss vereinbart worden war. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres und ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren hätte das Dienstverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können.

Der Kläger schloss am 26.06.1998 eine Vereinbarung, wonach auf Veranlassung der N.-GmbH das Beschäftigungsverhältnis aus betrieblichen Gründen mit dem 31.10.1998 ende. "Ein Nichtzustandekommen dieser Vereinbarung hätte zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch firmenseitige Kündigung geführt." Als Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses erhielt der Kläger DM 328.690,-. Ab 01.07.1998 werde er unter Anrechnung noch zustehender Urlaubsansprüche und eventueller Gleitzeitguthaben von der Arbeitsleistung freigestellt, sei aber verpflichtet, in der Zeit vom 01.07. bis 31.10.1998 seinen Nachfolger für 20 Arbeitstage einzuarbeiten.

In seinem Alg-Antrag verneinte der Kläger die Frage, ob seine Vermittlungsfähigkeit nach Tätigkeiten oder Arbeitsstunden eingeschränkt sei. Ab 07.06.1999 bewilligte die Beklagte Alg. Mit Bescheid vom 20.11.1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.11.l998 bis 23.01.1999 mit der Begründung fest, der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis selbst aufgegeben, indem er das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gelöst habe.

Mit weiterem Bescheid vom 20.11.1998 teilte die Beklagte mit, der Alg-Anspruch ruhe gemäß §§ 117 Abs.2 und 3, 242 Abs.3 AFG in Verbindung mit § 427 Abs.6 SGB III bis 31.01.1999 wegen Anrechnung von 30 v.H. der erhaltenen Abfindung. Durch den gleichzeitigen Eintritt einer Sperrzeit sei die Abfindung zusätzlich nach §§ 117a, 242x Abs.3 AFG i.V.m. § 427 Abs.6 SGB III zu berücksichtigen, weshalb der Anspruch zusätzlich vom 01.02. bis 06.06.1999 ruhe und sich der Leistungsanspruch um 126 Tage verkürze.

In seinem Widerspruch gab der Kläger an, die Abteilung sei aufgelöst worden, seine Firma hätte ihm spätestens zum 31.12.1998 gekündigt, da er keine Beschäftigung mehr gehabt habe, habe er dem Aufhebungsvertrag zugestimmt. Einem Ruhen des Anspruchs bis 31.12. würde er ggf. zustimmen, ein Ruhen darüber hinaus sei nicht zulässig. Er habe auch gesundheitliche Probleme gehabt. Auf Aufforderung hin, die gesundheilichen Beschwerden näher darzulegen und anhand entsprechender Atteste zu belegen, gab der Kläger an, seine gesundheitlichen Beschwerden lägen nunmehr einige Zeit zurück. Er habe in den Jahren 1991 bis 1997 die Niederlassungen in Kroatien und Slowenien aufgebaut. In Kroatien sei mehrere Jahre Krieg gewesen, die Lebensumstände seien entsprechend gewesen. Im Herbst 1997 habe er dann festgestellt, dass alles, war er aufgebaut habe, im Laufe des Jahres 1998 wieder zunichte gemacht werden sollte. Zwei Firmen mit 18 Mitarbeitern sollten wieder verschwinden. Die Konzernleitung habe seinen Aufgabenbereich an die A.-Verwaltung in Wien übertragen, die wiederum bestimmt habe, dass die von ihm geführten Länder ab sofort einem Leiter berichteten, der in Warschau sitze und polnischer Staatsbürger sei. Er müsse in diesem Zusammenhang auf den Nationalstolz der Kroaten und Slowenen hinweisen, für ihn sei es nicht möglich gewesen, in dieser Konstellation normal zu arbeiten. Auch habe er nicht einsehen wollen, dass jemand ohne irgendwelche Erfahrung und mit nicht gerade guten Geschäftserfolgen in der Vergangenheit zu seinem Vorgesetzten werde. All dies habe zu erheblichen gesundheitlichen Störungen geführt. Infolge eines Kreislaufkollapses habe er Ende Oktober eine Dienstreise abbrechen und zwei Wochen Erholungsurlaub machen müssen. Im Verlauf 1998 habe sich die Situation so sehr verschlechtert, dass er mehrmals habe Urlaub nehmen müssen und krank gewesen sei. Die Firma habe ein Angebot gemacht, den Anstellungsvertrag zu lösen. Da er nicht habe erwarten können, dass sich die Situation in naher Zukunft verbessern werde, habe er das Angebot angenommen. Dies sei aus heutiger Sicht eine richtige Entscheidung gewesen. Die Gesamtabteilung der N. in Augsburg, bei der er beschäftigt gewesen sei, sei nahezu aufgelöst worden. Von einst ca. 35 Mitarbeitern gebe es heute noch den Gechäftsführer, zwei Mitarbeiter im Betrieb und Beratung und zwei Sekretärinnen. Geschäftsführer in Niederlassungen der N. in Osteuropa, die aus Augsburg gekommen seien, gebe es nicht mehr. Das ärztliche Attest werde er zur amtsärztlichen Untersuchung mitbringen.

In den arbeitsamtsärztlichen Unterlagen der Beklagten findet sich ein Attest des Allgemeinarztes Dr.K. vom 04.12.1998 in dem es heißt, der Kläger habe auf sein ärztliches Anraten hin aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis aufgelöst. In dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten des Dr. B. , Internist, Lungen- und Bronchialheilkunde, vom 11.01.1999 heißt es in der Anamnese, der Kläger sei am Aufbau der Niederlassungen in Slowenien und Kroatien beteiligt gewesen, unter dem örtlich zuständigen Management sei es zu einem Geschäftsrückgang gekommen, so dass sich die Konzernzentrale zur Auflösung dieser Geschäftseinheit entschlossen habe, daraufhin Angebot für Auflösungsvertrag. "Somit spielten für die Tätigkeitsaufgabe gesundheitliche Gründe keine wesentliche Rolle." Handschriftlich ist in dem Gutachten vermerkt, der Kläger habe im Abschlussgespräch erneut betont, dass er nie gesagt habe, er könne die letzte Tätigkeit nicht mehr aufgrund körperlicher Gesundheitsstörungen verrichten. Er bitte jedoch um Berücksichtigung der Tatsache, dass er geschäftlich bis zu 70.000 km im Jahr mit dem Auto zurückgelegt habe. Der Gutachter stellte abschließend ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten ohne ganztägig ununterbrochenes Gehen und Stehen, ohne Absturzgefahr fest. Arbeitsmedizinisch bestehe nach derzeitigem Kenntnisstand grundsätzlich kein Widerspruch zwischen der zuletzt ausgeübten Geschäftsführertätigkeit und dem persönlichen Leistungsbild.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die amtsärztliche Untersuchung habe ergeben, dass die Tätigkeitsaufgabe aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit seien gegeben. Gleiches gelte für das Ruhen des Anspruchs nach § 117 Abs.2 und § 117a AFG.

Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage beantragte der Kläger zunächst, dass der Bescheid vom 20.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und ihm Alg auch für die Zeit vom 01.11.1998 bis 23.01.1999 bewilligt werde. Der Bescheid über das Ruhen des Alg werde insoweit aufgehoben, soweit er auf der verhängten Sperrzeit beruhe. In der Sache sei darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis auch ohne Aufhebungsvertrag aus betrieblichen Gründen gekündigt worden wäre, wie sich aus dem Aufhebungsvertrag ergebe. Hierzu werde Frau M. B. , zu laden über N., als Zeugin angeboten. Wegen Übertragung der Leitung für die vom Kläger geführten Länder an den polnischen Staatsbürger in Warschau sei eine geschäftliche positive Entwicklung in diesen Niederlassungen nicht mehr möglich gewesen, da aufgrund der Mentalität der Kroaten und Slowenen es nicht denkbar gewesen sei, dass sie einen polnischen Staatsbürger als Geschäftsleiter akzeptieren würden. Nach den Vorstellungen der A.-Verwaltung in Wien sollte das gesamte Management in osteuropäische Hände gegeben werden. Bei dem Nachfolger des Klägers, der auch die weitere Abwicklung der Niederlassung habe übernehmen sollen, habe es sich um einen kroatischen bzw. slowenischen Staatsbürger gehandelt. Aufgrund dieser Entwicklung wäre dem Kläger das Mitarbeiterverhältnis mit ordentlicher Frist gekündigt worden. Wegen des gleichzeitig stattfindenden Personalabbaus und der betrieblichen Umorganisation in Deutschland habe er keine Möglichkeit gehabt, dort eine adäquate weitere Anstellung zu bekommen. Auch sei er durch die Tätigkeit während der Zeit der Gründung der Niederlassung im Jahre 1991 bis zum Ausscheiden Ende 1998 gesundheitlich stark angegriffen gewesen, insbesondere durch die teilweise herrschende Kriegslage, weshalb er in psychischer Hinsicht sehr belastet gewesen sei. Auch die Umorganisation habe zu einer starken und vermehrten Stressbelastung geführt. Die Folge sei gewesen, dass er Ende Oktober 1997 einen Kreislaufkollaps mit einer Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen erlitten habe. Sein behandelnder Hausarzt Dr.K. habe ihm bereits damals geraten, seine Tätigkeit als Niederlassungsleiter aufzugeben, da weitere gesundheitliche erhebliche Folgen zu befürchten gewesen wären.

Bei einer weiteren Untersuchung etwa im April/Mai 1998 hätten ihm Dr.K. und auch dessen Nachfolger Dr.K. dringend geraten, die Tätigkeit umgehend einzustellen. Das Gericht möge die Erholung entsprechender Befundberichte veranlassen. Wenn Dr.B. in seinem amtsärztlichen Gutachten diese Feststellungen nicht getroffen habe, so beruhe dies auch darauf, dass sich zum damaligen Untersuchungszeitpunkt aufgrund Aufgabe der Berufstätigkeit die gesundheitliche Situation bereits wesentlich gebessert gehabt habe. Der Bescheid über die Sperrzeit sei aufzuheben. "Dies betrifft auch den weitergehenden Bescheid wegen ruhender Zahlung von Arbeitslosengeld, soweit dieser auf der Verhängung der Sperrzeit beruht."

Mit Urteil vom 15.02.2000 hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen. Ein Arbeitnehmer löse das Beschäftigungsverhältnis, wenn er selbst kündige oder einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag schließe. Nur in dem Fall, dass der Arbeitnehmer einer unvermeidbaren Kündigung durch eine einvernehmliche Auflösung zum selben Zeitpunkt zuvorkomme, werde die Präferenz für eine einvernehmliche Lösung als wichtiger Grund anerkannt. Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne vorzeitig gelöst, da er frühestens zum 31.01.1999 hätte gekündigt werden können. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen wichtigen Grund berufen, da insoweit der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern auch den konkreten Zeitpunkt der Auflösung decken müsse (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr.12; Urteil vom 26.03.1998, B 11 AL 49/97 R). Maßgebliche Gesundheitsstörungen, die dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Januar 1999 unzumutbar gemacht hätten, hätten sich aus der arbeitsamtsärztlichen Untersuchung vom 11.01.1999 nicht ergeben. Entsprechend hätte der Kläger auch bei Antragstellung auf Alg keine gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen angegeben. Aus etwaigen gesundheitlichen Einschränkungen könne ein Arbeitgeber auch kein Recht zu einer vorzeitigen Beendigung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ableiten.

Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, ohne den Aufhebungsvertrag wäre das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung beendet worden, wenn auch nicht zum selben Zeitpunkt. Er sei zur Vermeidung gesundheitlicher, erheblicher nachteiliger Folgen zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses genötigt worden. Seit Februar 1987 habe er psychosomatische Beschwerden infolge erheblicher stressbedingter Belastungen gehabt. Der Stress habe sich vor allem durch Magenbeschwerden und später auch durch Kreislaufbeschwerden geäußert, insoweit sei er ab Februar 1997 laufend in Behandlung bei Dr.K. gewesen. Anfang Oktober 1997 habe er bei einer Geschäftsbesprechung in Zagreb einen Kreislaufzusammenbruch erlitten, woraufhin er nach Deutschland geflogen worden sei und sich auf Veranlassung der Firma einer Behandlung bei einem spezialisierten Arzt in Ischia unterzogen habe. Dort sei dann eine Kurmaßnahme verordnet worden, die sich auf der Insel Ischia angeschlossen habe. Die gesundheitlichen Probleme hätten sich ab etwa Januar/Februar 1998 verstärkt in Form von Schlafstörungen, Magenbeschwerden und anderen psychosomatischen Beeinträchtigungen. Dr.K. habe ihm dringend geraten, seine Tätigkeit bei N. aufzugeben, da nach seiner Einschätzung für den Kläger sogar Lebensgefahr bestanden habe. Dr.K. habe die Praxis dann an Dr.K. übergeben, zu dem sich der Kläger dann in Behandlung begeben habe.

Auch dieser habe ihm dringend zur Arbeitsaufgabe geraten. Insofern sei es nicht mehr vertretbar gewesen, die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Das Sozialgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, insoweit die erforderliche Beweisaufnahme durchzuführen und keine Befundunterlagen von Dr.K. und Dr.K. beigezogen. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Einarbeitung seines Nachfolgers seien für ihn dann die stressbelastenden Situationen entfallen gewesen, weshalb sich im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.B. die gesundheitliche Situation erheblich gebessert und stabilisiert gehabt habe. Es werde beantragt, die vorgenannten Ärzte zu vernehmen.

Die Beklagte hat in der Erwiderung darauf hingewiesen, der Kläger habe im Alg-Antrag keinerlei gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht. Auch gegenüber dem Arbeitsamtsarzt habe der Kläger rein betriebsorganisatorische Gründe für die Lösung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Die Beklagte schließe sich den Beweisanträgen dahingehend an, die behandelnden Ärzte nach dem Gesundheitszustand des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zu befragen.

In dem Befundbericht vom 03.08.2000 gab Dr.K. an, der Kläger befände sich seit 02.04.1998 in seiner hausärztlichen Betreuung. Der Kläger klage und habe vornehmlich über ein psychisches Überlastungssyndrom arbeitsbedingt geklagt, über wiederkehrende Bauch-, Brust- und Herzbeschwerden und häufig auftretende Rückenschmerzen. Insbesondere wegen des berufsbedingten Stresssyndroms, der Oberbauchbeschwerden bei Gastritis und Refluxösophagitis und chronischen Wirbelsäulenbeschwerden habe er sich auch beim Praxisvorgänger in regelmäßiger und ständiger Behandlung mit dem besonderen Hinweis auf die Risiken und negativen Auswirkungen des Stresssyndroms befunden. Der Kläger sei vom 10. bis 20.02. (durch Dr.K.) und vom 24.03. bis 05.04. 1998 durch ihn krank geschrieben worden. Seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 1998 sei es zu einer Entspannung der psychischen Belastungssituation und parallel dazu zu einer Verringerung der körperlichen Beschwerden gekommen. Im Mai dieses Jahres habe sich der Allgemeinzustand akut verschlechtert, eine Mulitorganschädigung habe den Kläger in eine lebensbedrohliche Situation gebracht, deren Ursache letztlich nicht geklärt sei.

Vorgelegt wurde ein Bericht des Internisten Dr.R. vom 04.05.1995 über eine durchgeführte Ösophagogastroduodenoskopie wegen Verdachts auf akute Gastritis. Der Internist und Kardiologe Dr. M. berichtete über eine Untersuchung des Klägers, der als Beschwerden ab und zu Herzpochen in letzter Zeit, teils verbunden mit leichter Übelkeit und dem Gefühl der Atemnot angab. Die Diagnose waren funktionelle Herzbeschwerden bei alimentärem Übergewicht und labiler arterieller Hypertonie. In dem ärztlichen Attest der Allgemeinärzte Dr.E. vom 25.07. 2000 ist davon die Rede, der Kläger sei am 23.05.2000 erstmals im Schwerstkrankenallgemeinzustand in die Praxis gekommen. Er sei notfallmäßig stationär ins Zentralklinikum eingewiesen worden. Eine vollständige Ursachenabklärung habe bis jetzt nicht erfolgen können. Insgesamt werde eine Tropenerkrankung als ätiologische Genese vermutet.

Die Beklagte führte dazu aus, die vorgelegten Unterlagen ließen eine massive gesundheitliche Beeinträchtigung, die durch die Arbeit ausgelöst worden sei, nicht erkennen. Die von Dr.K. nach Aufgabe der Beschäftigung festgestellte Verringerung der körperlichen Beschwerden trete regelmäßig bei jedem Arbeitnehmer ein, der für einige Zeit nicht dem Beschäftigungsdruck ausgesetzt sei und werde in der Regel durch Erholungsurlaub erzielt. Die lebensbedrohliche Situation sei erst im Mai 2000 entstanden. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger weder bei seiner Arbeitslosmeldung noch im Antrag auf Alg gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht habe. Die Abfindungssumme von DM 328.690,- wäre dem Kläger wohl nicht zugestanden worden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen mit dem Wunsch der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an seinen Arbeitgeber herangetreten wäre.

In seiner Erwiderung trug der Kläger wiederum vor, er habe sich zur damaligen Zeit, als es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen sei, in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden, weshalb ihm Dr.K. dringend empfohlen habe, die Tätigkeit so schnell wie möglich aufzugeben. Es sei auch nicht zutreffend, dass er sich bei dem Abschlussgespräch gegenüber dem Arbeitsamtsarzt Dr.B. in der Weise geäußert habe, wie dies durch die Beklagte dargestellt werde. Wichtig sei, dass er auf die hohe Kilometerleistung hingewiesen habe. Zwar hätten betriebliche Gründe eine entscheidende Rolle für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gespielt, jedoch sei es aus seiner Sicht wegen seines Gesundheitszustandes dringend geboten gewesen, das Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich zu beenden. Er habe sich auch bei schwereren Erkrankungen nicht über längere Zeit krank schreiben lassen, sondern versucht, durch kurzzeitige Erholung zu Hause wieder seiner Tätigkeit nachzugehen. Die Ursache der Erkrankung, wegen der er sich am 23.05.2000 notfallmäßig in die Behandlung des Dr.E. habe begeben müssen, sei bis heute nicht abgeklärt. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass er bereits im September, Oktober und in der Folgezeit an diesen Erkrankungen gelitten habe.

In ihrer Erwiderung wiederholte die Beklagte, dass der Kläger erst im Widerspruchsverfahren gesundheitliche Probleme angesprochen habe. Nachdem bei der arbeitsamtsärztlichen Untersuchung am 14.12.1998 keine Gründe für die Arbeitsaufgabe hätten festgestellt werden können, habe der Arbeitsamtsarzt im Abschlussgespräch den Kläger hierzu gefragt, woraufhin dieser betont habe, niemals gesagt zu haben, die letzte Tätigkeit aufgrund von Gesundheitsstörungen nicht mehr verrichten zu können.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der weitere Bescheid vom 20.11.1998 bzgl. des Ruhens nach § 117a AFG nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Mit Beschluss wurde der Rechtsstreit vertagt.

Am 11.07.2001 fand ein Termin zur Beweisaufnahme durch Einvernahme von Dr.K. , Dr.K. und Dr.B. statt. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.02.2000 sowie den Bescheid vom 20.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.11.1998 bis 23.01.1999 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Leistungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Augsburg S 2 AL 79/99. Wegen des Sachverhalts wird ergänzend auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 151 Abs.1, 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); insbesondere bedurfte sie nicht der besonderen Zulassung gemäß § 144 Abs.1 SGG. Das Gericht konnte auch ohne weitere mündliche Verhandlungen entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt haben (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 124 Abs.2 SGG).

Streitgegenstand ist ausschließlich der Sperrzeitbescheid vom 20.11.1998 und demgemäß die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.11.1998 bis 23.01.1999. Insoweit waren die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2001 sich darüber einig, dass der weitere Bescheid vom 20.11.1998 bzgl. des Ruhens nach § 117a AFG nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Hier ist gemäß § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III eine Sperrzeit eingetreten, da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, das Arbeitsverhältnis wäre bei Nichtabschluss des Aufhebungsvertrages vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt worden. Denn unstreitig hätte das Arbeitsverhältnis erst zum 31.01.1999 gekündigt werden können. Die in dem Arbeitsvertrag vereinbarte kürzere Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsschluss wird durch § 622 Abs.2 Satz 1 Nr.7 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - verdrängt, wonach die Kündigungsfrist für die Arbeitgeberkündigung sieben Monate zum Ende des Kalendermonats beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 20 Jahre bestanden hat. Die Voraussetzungen nach § 622 Abs.5 Satz 1 BGB, unter denen ausnahmsweise einzelvertraglich eine kürzere Frist vereinbart werden kann, sind hier nicht gegeben.

Die Tatsache, dass dem Kläger zum 31.01.1999 hätte gekündigt werden können, stellt keinen wichtigen Grund dafür dar, das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.10.1998 zu lösen, da der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses als solches, sondern auch den Zeitpunkt der Auflösung decken muss (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr.12).

Die vom Kläger angeführten gesundheitlichen Gründe stellen ebenfalls keinen wichtigen Grund dafür dar, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 31.10.1998 zu lösen. So hat zwar der Zeuge Dr.K. , der den Kläger bis zur Praxisübergabge an Dr.K. im April 1998 behandelt hat, bekundet, er habe den Kläger bereits 1996 wegen Magenbeschwerden, Sodbrennen und Refluxösophagitis behandelt und habe diese Beschwerden im Zusammenhang mit dem beruflichen Stress des Klägers gesehen, andererseits ist aber festzuhalten, dass lediglich geringe Arbeitsunfähigkeit-Zeiten aktenkundig sind (so für die Zeit vom 10.02.1998 bis 20.02.1998 und vom 24.03.1998 bis 05.04.1998). In diesem Zusammenhang gab auch Dr.K. an, dass eine Krankschreibung "lediglich", "gelegentlich" erfolgt sei.

Wenn Dr.K. weiter ausführt, er habe bereits 1996 dem Kläger geraten, sich beruflich anders zu organisieren, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger danach noch fast zwei Jahre tatsächlich gearbeitet hat. Von daher kann unterstellt werden, dass, wäre der Gesundheitszustand des Klägers wirklich so schlecht gewesen, er schon zu einem viel früheren Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis eben aus gesundheitlichen Gründen beendet hätte. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aber vielmehr erst zu einem Zeitpunkt von gravierenden betrieblichen Veränderungen. Unstreitig steht auch fest, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages am 26.06.1998 keine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorlag.

Der Zeuge Dr.K. lernte den Kläger ca. einen Monat vor der Praxisübergabe durch Dr.K. kennen. Seinerzeit, also im März 1998, sprach der Kläger dort wegen einer Krankmeldung wegen Wirbelsäulen-Syndroms mit einer Erkältung vor, was auch zur Folge hatte, dass ihm Dr.K. bezüglich des Wirbelsäulen-Syndroms ein Rezept für Krankengymnastik aushändigte. Erst im Juli 1998, also nach dem Aufhebungsvertrag vom 26.06.1998, sprach der Kläger bei dem Zeugen Dr.K. wegen Magen- und Darmbeschwerden vor, woraufhin Dr.K. im Oktober 1998 einen allgemeinen Gesundheitscheck veranlasste, wobei insbesondere pathologische Leberwerte zu verzeichnen waren. Nachdem sich bei einer zweiten Untersuchung im Oktober 1998 die Laborwerte gebessert hatten, vertrat Dr.K. die Auffassung, dass es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, bis Ende Januar 1999 sein Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Zu dem von ihm ausgestellten Attest vom 04.12.1998, wonach der Kläger auf sein ärztliches Anraten hin aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, führte der Zeuge bei der Beweisaufnahme aus, dieses ärztliche Attest habe er auf Wunsch des Klägers erstellt, da er dies für das Arbeitsamt benötigt habe.

Der Zeuge B. bestätigte anläßlich der Beweisaufnahme nochmals ausdrücklich, dass der Kläger ihm bei der Abschlussbesprechung gesagt habe, nicht vorgetragen zu haben, die letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten zu können. Zu würdigen ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Kläger erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gesundheitliche Gründe vorgetragen hat. In seinem Alg-Antrag verneinte der Kläger die Frage, ob seine Vermittlungsfähigkeit nach Tätigkeiten oder Arbeitsstunden eingeschränkt sei. Bis auf die Tatsache, dass er pro Jahr ca. 70.000 km mit dem Auto absolviert habe, machte der Kläger auch gegenüber dem Arbeitsamtsarzt Dr.B. keine gesundheitlichen Gründe geltend.

Unabhängig von den Bekundungen der Zeugen ist darauf hinzuweisen, dass, sollte der Kläger tatsächlich damals nicht mehr in der Lage gewesen sein, seine Tätigkeit weiter auszuüben, bzw. nur noch unter Gefährdung seiner Gesundheit auszuüben, er arbeitsunfähig gewesen und in diesem Zustand nicht mehr verpflichtet gewesen wäre, die gesundheitsschädliche bzw. gesundheitsgefährdende Tätigkeit vorerst weiter auszuüben. Gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26.05.1994 hätte der Kläger Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen gehabt. Bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit hätte er anschließend gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld und ggf. andere Leistungen wie medizinische Rehabilitation gehabt. Den Arbeitgeber hätte der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis jedenfalls vor dem 31.01.1999 zu kündigen. Da der Kläger, wie bereits ausgeführt, zuvor keine nennenswerten Krankheitszeiten aufzuweisen hatte, wäre er zum damaligen Zeitpunkt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (z.B. Urteil vom 29.04.1999, 2 AZR 4/31/98) noch nicht einmal zur ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Umso weniger verständlich wird die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn vom Kläger vorgetragen wird, dass zu diesem Zeitpunkt als Alternative die Arbeitgeberkündigung zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist aus betrieblichen Gründen erfolgt wäre. In dieser Situation wäre es dem Kläger jedenfalls zuzumuten gewesen, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, falls erforderlich, Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit in Anspruch zu nehmen. Es ist mit den Interessen der Versichertengemeinschaft nicht vereinbar, auf diese Ansprüche zu verzichten und statt dessen vorzeitig Leistungen wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch zu nehmen. Gegen den Vortrag des Klägers, dass eine Beendigung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war, weil er auf Dauer für die Verrichtung der bisherigen Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Betracht kam, spricht auch der Umstand, dass bei der arbeitsamtsärztlichen Untersuchung am 11.01.1999 ein weitgehend regulärer Gesundheitszustand festgestellt wurde, was vom Kläger auch nicht bestritten wird. Gerade die bis dahin schon eingetretene Besserung, die also schon während einer Zeit eingetreten war, während der das Arbeitsverhältnis im Falle einer Arbeitgeberkündigung noch bestanden hätte, beweist, dass es angezeigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis trotz eingetretener Arbeitsunfähigkeit, die als solche aber zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ärztlich festgestellt war, weiter bestehen zu lassen.

Eine besondere Härte nach § 144 Abs.3 Satz 1 SGB III liegt nicht vor. Eine besondere Härte ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Dabei sind maßgebende Tatsachen nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen mit der Folge, dass die Frage, ob sich die Regelsperrzeit wegen einer besonderen Härte auf die Hälfte reduziert, sich allein nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen beurteilt. Außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende sowie nach Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses eintretende Umstände können keine Berücksichtigung finden.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.02.2000 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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