L 9 AL 139/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 Al 384/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 139/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.03.1997 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.1996 wird aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 14.10.1996 hinaus aufgehoben wurde. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu einem Viertel zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung der Leistungen streitig.

Der am 1941 geborene Kläger, nach seiner Ausbildung Großhandelskaufmann und praktischer Betriebswirt, war auch als Fernfahrer tätig. Bei der Beklagten bezog er ab 25.06.1990 Arbeitslosengeld (Alg) und vom 23.03.1992 an Anschluss-Alhi.

Noch während des Bezuges von Unterhaltsgeld wegen der Teilnahme an einer Maßnahme in einer Übungswerkstatt Lager/Logistik bis 31.03.1995 beantragte der Kläger am 16.03.1995 wiederum Alhi und meldete sich arbeitslos. Einkommen und Vermögen verneinte er (Frage 9 bis 14 des Antragsvordrucks). Er versicherte, dass die (vorstehend) gemachten Angaben zuträfen und gab an, ihm sei bekannt, dass er dem Arbeitsamt sofort alle Veränderungen anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen ("Ihre Rechte Ihre Pflichten"), in dem auf die Mitteilungspflichten im Einzelnen hingewiesen ist, habe er erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen. Die Beklagte bewilligte ihm ab 01.04.1995 Alhi bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 28.02.1996 in Höhe von 225,00 DM wöchentlich (Bescheid vom 10.05.1995). In einem Fragebogen zur Alhi, vom Kläger am 13.05. 1995 unterzeichnet, verneinte er erneut Einnahmen und Vermögen.

Am 29.12.1995 ging beim Arbeitsamt Augsburg unter einem vermutlich fiktiven Namen eine Anzeige ein, worin behauptet wurde, der Kläger arbeite schwarz, habe im August 1994 von seiner Mutter 1/3 eines Hauses geerbt, habe im August 1995 von seiner Schwester 50.000,00 DM erhalten und wolle jetzt auch den Restbetrag von 135.000,00 DM. Angesichts der laufenden polizeilichen Ermittlungen hielt die Beklagte eine Leistungseinstellung nicht für zweckmäßig. Sie bewilligte dem Kläger, der am 14.03. 1996 die Weiterbewilligung von Alhi beantragt und unter Frage 9 ein "Reihenhaus in der Erbengemeinschaft" angegeben hatte, ab 29.02.1996 die Alhi weiter in Höhe von 232,80 DM wöchentlich bis 28.02.1997 (Bescheid vom 20.03.1996).

Als die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen vorlagen und am 27.03.1996 an die Staatsanwaltschaft sowie an die Beklagte gesandt worden waren, ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger im August 1995 50.000,00 DM von seiner Schwester erhalten und damit Geldvermögen in dieser Höhe besessen habe. Mit Bescheid vom 19.04.1996 hob sie die Bewilligungsbescheide für Alhi hinsichtlich der Zeiträume ab 01.08.1995 auf, da der Kläger wegen eines anzurechnenden Vermögens von 42.000,00 DM für 63 Wochen nicht bedürftig (gewesen) sei. Die Überzahlung für die Zeit vom 01.08.1995 bis 20.03.1996 in Höhe von 7.569.30 DM und die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 2.326,37 DM verlangte sie vom Kläger zurück, insgesamt 9.895,67 DM. Im Widerspruch räumte der Kläger ein, von seiner Schwester Geld bekommen zu haben; er habe jedoch darüber nicht verfügen können. Rechtsbehelf zurück.

Dagegen erhob der Kläger am 15.07.1996 Anfechtungsklage beim Sozialgericht Augsburg. Die angegebenen 50.000,00 DM seien nur ein Anteil an seiner Erbschaft. Er habe sie von seiner Schwester geliehen, um Schulden zurückzuzahlen, die während seiner sechsjährigen Arbeitslosigkeit entstanden seien. Er legte einen "Darlehensvertrag" vom 15.06.1995 vor worin es heißt: "Ich S. W. leihe meinem Bruder J. W. DM 50.000,00 in Worten DM Fünfzigtausend. Als Sicherheit bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehns im vierten Quartal des Jahres 1998 tritt mein Bruder einen Teil seines Anspruches aus dem Erbe unserer verstorbenen Mutter an mich ab". Auf die Forderung des Sozialgerichts nach Vorlage von Nachweisen, welche Schulden mit dem Darlehen getilgt worden seien, gab er in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.1997 an, diese habe er nicht vorlegen können, weil es sich um "Sachverhalte in Portugal handle".

Mit Urteil vom 18.03.1997 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe auch nach eigener Einlassung von seiner Schwester 50.000,00 DM bar erhalten. Diese Mittel seien ihm im August 1995 zugeflossen und damit anrechenbares Vermögen. Dass es sich um ein Darlehen zur Schuldentilgung gehandelt habe, habe der Kläger trotz mehrfacher Anforderung nicht durch überprüfbare Belege nachgewiesen. Der Barbetrag sei ganz offensichtlich in Portugal angelegt worden und es handle sich um eine vorgriffsweise Zahlung auf die künftige Erbauseinandersetzung.

Dagegen richtet sich die am 17.04.1997 eingelegte Berufung des Klägers. Dieser verweist im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Zum Beweis der Schuldentilgung legte er eine in portugiesischer Sprache abgefasste handschriftliche "Erklärung" von J. S. und N. S. ohne Datum vor, wonach er im Jahre 1991 bei ihnen Schulden in Höhe von 2,1 Millionen Escudos gemacht und diese bis 1996 zurückbezahlt habe. Auf Befragen und Veranlassung des Senats machte der Kläger weiter geltend: Nach dem Verlust seines Führerscheins habe er versucht, diesen wieder zu erlangen und sich dabei verschuldet. Verbindlichkeiten hätten bestanden bei Rechtsanwalt B. in Höhe von 12.000,00 DM, Herrn W. J. in Höhe von 20.000,00 DM und bei den Eheleuten S. in Höhe von 21.000,00 DM. Diese Schulden habe er mit den erhaltenen 50.000,00 DM zurückbezahlt. Die Verbindlichkeiten gegenüber den Eheleuten S. habe er wahrscheinlich im August 1995 oder 1996 beglichen; eine Quittung habe er nicht erhalten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.03.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.1996 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Es sei nicht nachgewiesen, dass dem Kläger 50.000,00 DM als Darlehen gewährt und welche konkreten Schulden mit dem behaupteten Darlehen getilgt worden seien.

Der Senat hat neben den Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Kopien aus den Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augsburg (Az.: 5 Ds 206 Js 112390/96) beigezogen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger vom Amtsgericht Augsburg wegen Betrugs zu Lasten der Beklagten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt worden ist. Die Berufung wurde vom Landgericht Augsburg verworfen; die dagegen eingelegte Revision hat der Kläger wieder zurückgenommen. Nach anfänglicher Ablehnung hat die Beklagte dem Kläger während eines erneuten sozialgerichtlichen Verfahrens ab 24.03.1997 wieder Alhi bewilligt (Bescheid vom 13.03.1998).

Der Senat hat mit Zustimmung des Klägers eine Auskunft der A. bank A. eingeholt, die mit Schreiben vom 13.12.2001 mitteilte, dem Kläger sei am 21.07. 1995 eine Überweisung in Höhe von 50.000,00 DM gutgeschrieben worden; Auftraggeberin sei Frau S. W. gewesen.

Ferner wurden die vom Kläger benannten Gläubiger W. J. , J. S. und N. C. schriftlich als Zeugen gehört. Auf die schriftlichen Angaben der Zeugen wird Bezug genommen. Rechtsanwalt B. hat mit Schriftsatz vom 26.02.2002 ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend nicht begründet.

1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi und die Erstattungsforderung für den Zeitraum 01.08.1995 bis 28.02.1996 sind die §§ 48,50 SGB X. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß Abs.1 Satz 2 dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit unter Anderem (2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder (4.) der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (Abs.1 Satz 3).

Ob im vorliegendem Fall eine wesentliche Änderung ab 01.08.1995 eingetreten ist, hängt davon ab, ob der Anspruch des Klägers auf Alhi ab diesem Zeitpunkt mangels Bedürftigkeit entfallen ist (§§ 134 Abs.1 (Satz 1) Nr.3, 137, 138 des Arbeitsförderungsgesetzes AFG in Verbindung mit den §§ 6 ff. Alhi-Verordnung), der Kläger also gemäß § 137 Abs.1 AFG seinen Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Alhi bestritten hat oder bestreiten konnte, nämlich wegen seines Vermögens oder seines Einkommens.

In Betracht kommt hier lediglich ein Geldzufluss in Höhe von 50.000,00 DM, der nach den Ermittlungen des Senats (Auskunft der A.bank A. vom 13.12.2001) am 21.07.1995 stattgefunden hat. Die Summe wurde dem Kläger von S. W. , seiner Schwester, überwiesen.

Der Betrag von 50.000,00 DM ist nicht als Einkommen im Sinne von § 137 Abs.1, 138 AFG zu berücksichtigen. Dabei kann an dieser Stelle unentschieden bleiben, ob die Summe tatsächlich als Darlehen gezahlt wurde. Auch wenn dies nicht zutrifft und demzufolge als vorweggenommene Erbauszahlung zu werten wäre, kann es sich nicht um Einkommen handeln. Die Transaktion wäre dann nichts anderes als eine Vermögensumschichtung, durch die ein Teil des Eigentumsanteils des Klägers an dem Grundstück der Erbengemeinschaft in Geld umgewandelt worden wäre. Durch eine solche Umschichtung wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR 4100 § 138 Nr.3 S.12 ff.; § 137 Nr.11 S.39, 40) keine Veränderung im Vermögen herbeigeführt, sofern für den umgeschichteten Gegenstand nicht ein über seinem Wert liegender Geldbetrag angesetzt wird. Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte, zumal der Betrag von 50.000,00 DM nicht den Gegenwert für einen bereits bestimmten Teil des Grundstücks darstellen sollte, sondern sein Umfang nur durch den Geldbetrag bestimmt ist.

Bei der sodann zu beantwortenden Frage, ob die 50.000,00 DM als Vermögen zu berücksichtigen sind, ist zunächst zu klären, ob es sich nur um ein Darlehen gehandelt hat und dies einer Berücksichtigung bei der Alhi im Wege steht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Ansatz von Darlehen als Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung der Alhi verneint (SozR 4100 § 138 AFG Nr.11; 3-4100 § 137 Nr.12 S.85). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dabei die Zahlung des Geldes mit der Pflicht zur Rückgewähr belastet sei und der Betrag dem Arbeitslosen nicht endgültig zur Verwertung zur Verfügung stünde (BSG a.a.O. Nr.11 S.39). Eine (effektive) Vermögensveränderung und die Verschaffung eines vermögenswerten Vorteils durch die Darlehenszahlung hat das BSG verneint und auch darauf abgestellt, dass dem Geldzufluss die Rückzahlungspflicht als negatives Einkommen gegenüberzustellen sei (a.a.O. Nr.11 S.39 bis 41). Wegen dieser auf die Saldierung des Vermögens abgestellten Argumentation muss die Berücksichtigung einer Darlehenszahlung als Vermögen verneint werden.

In der vorliegenden Streitsache hat jedoch bereits das Landgericht in seinem Urteil S. 13 das Vorliegen einer Darlehenszahlung verneint. Es kam a.a.O. zu dem Ergebnis, dass der Kläger von vornherein nicht die Absicht gehabt habe, den Betrag zurückzuzahlen. Dabei stützte es sich auf die Angaben des Klägers (vgl. Urteil S.9/10), wonach kein bestimmter Rückzahlungsplan vereinbart worden sei, er (tatsächlich) nichts zurückbezahlt habe, nicht wisse, wie er zurückzahlen solle und es wohl darauf hinauslaufen werde, dass die Summe auf sein Erbteil angerechnet werde. Dieser Schlussfolgerung ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zuzustimmen. Der Kläger und seine Schwester Frau W. haben in dem sogenannten "Darlehensvertrag" vom 15.06. 1995 demgemäß auch als "Sicherheit" die Abtretung eines Teils des "Anspruchs aus dem Erbe" der verstorbenen Mutter an Frau W. vereinbart. Es handelte sich damit um eine vorweggenommene Auszahlung aus dem Erbe, die später, sofern nicht bereits an Frau W. zurückgezahlt, mit dem Erbanspruch verrechnet werden sollte.

Damit stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Summe von 50.000,00 DM im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung der Alhi zu berücksichtigen ist. Nach Abzug des Freibetrages gemäß § 6 Abs.1 Alhi-Verordnung in Höhe von 8000,00 DM kann es sich noch um 42.000,00 DM handeln.

Der Kläger macht geltend, er habe die gezahlte Geldsumme zur Rückzahlung von anderweitigen Darlehen bestimmt und diese Darlehen damit getilgt. Darin könnte ein Verwertungshindernis liegen, wobei dieses auf Unzumutbarkeit der Verwertung im Sinne des § 6 Abs.1 Alhi-Verordnung gestützt wird, auf § 6 Abs.3 Satz 1 Alhi-Verordnung (vgl. Ebsen in Gagel, AFG, § 137 Rdnr.135) oder dem BSG folgend (SozR 4100 § 138 Nr.3 S.16 zu § 2 Satz 2 der 12. Durchführungsverordnung) auf § 6 Abs.2 Satz 2 Alhi-Verordnung. Nach dieser letztgenannten Vorschrift ist Vermögen nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann.

Das BSG begründet seine Auffassung damit, es sei widersinnig, einen Arbeitslosen auf die Verwertung von Vermögen zu verweisen, wenn zugleich, nämlich bei Fälligkeit von Geldforderungen Dritter, die Gläubiger Zugriff auf jenes Vermögen hätten. Der Arbeitslose wäre dann verpflichtet, regelmäßig vor der Arbeitslosigkeit geschlossene Verträge zu brechen mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen (BSG SozR 4100 Nr.3 S.16 f.). Es liege somit eine Bindung des Vermögens vor, wenn der Arbeitslose im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung des Vermögens zur Tilgung der Schulden verpflichtet sei; das sei regelmäßig der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (BSG a.a.O.). Daneben wird Voraussetzung für eine Ausnahme von dem Verwertungsgebot sein, dass die Verbindlichkeiten vor dem Beginn des Anrechnungszeitraums entstanden und gegenüber dem Arbeitslosen durchsetzbar sind (vgl. Ebsen a.a.O. § 137 Rdnr.124 ff., insbesondere 137, 138).

In der vorliegenden Streitsache führen etwaige Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber Rechtsanwalt B. schon deswegen nicht zu einer Verminderung des anzurechnenden Geldvermögens, weil der Senat sie nicht feststellen kann. Nähere Auskünfte sind nämlich wegen Verweigerung des Zeugnisses durch Rechtsanwalt B. nach § 383 Abs.1 Nr.6 ZPO in Verbindung mit § 118 Abs.1 Satz 1 SGG nicht zu erlangen.

Auch Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber dem Zeugen J. können das anrechenbare Geldvermögen des Klägers nicht mindern. Wie bereits ausgeführt, liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Bindung des Vermögens durch Geldforderungen Dritter nur vor, wenn die Forderungen zur Zahlung fällig sind. Der Zeuge J. hat zwar in seiner schriftlichen Aussage vom 06.01.2002 Schulden des Klägers im Jahre 1995 von "ca." 20.000,00 DM bestätigt, jedoch gleichzeitig angegeben, man habe Rückzahlung "bei Arbeitsaufnahme" vereinbart. Letzteres ist aber in der Zeit vom 01.08.1995 bis zum Ende des nächsten Bewilligungsabschnitts am 28.02.1997, in der zur Erfüllung der Voraussetzungen der Arbeitslosenhilfe Arbeitslosigkeit vorliegen musste, nicht festzustellen. Man kann ferner nicht zu dem Ergebnis kommen, das Geldvermögen des Klägers sei durch tatsächliche Rückzahlung von geliehenen Beträgen innerhalb des von der Beklagten ermittelten Anrechnungszeitraums von 63 Wochen an den Zeugen J. gemindert worden. Der Zeuge hat nur angegeben, der Kläger habe die Schulden "1996/1997" zurückbezahlt; weitere Angaben könne er nicht machen, weil die Schuldscheine in beiderseitigem Einverständnis vernichtet worden seien. Aus diesen Angaben des Zeugen lässt sich aber eine ganze oder teilweise Tilgung der Rückzahlungsforderung des Zeugen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen.

Schließlich konnten auch die Zeugen S./C. in ihrer schriftlichen Aussage mit Schreiben vom 01.02.2002 keine hinreichend genauen Angaben über Fälligkeit und Rückzahlung der Verbindlichkeiten des Klägers machen. Sie wussten nur, dass die Gesamtverpflichtung 2 Millionen Escudos (9.975,96 EUR) betragen habe und sie möglicherweise am 21.07.1995 den Kläger um Rückzahlung gebeten hätten. Ebensowenig wie bei den Verbindlichkeiten gegenüber dem Zeugen J. genügen diese Angaben nicht für die Feststellung fälliger Forderungen oder tatsächlicher Rückzahlungen im streitigen Anrechnungszeitraum.

Weitere Ausnahmen insbesondere nach § 6 Abs.3 Satz 2 Alhi-Verordnung sind nicht ersichtlich. Es bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrag von 50.000,00 DM unter Anderem zum Aufbau und zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung (Nr.3) oder zum alsbaldigen Erwerb eines selbstbewohnten Hausgrundstücks von angemessener Größe oder einer entsprechenden Eigentumswohnung (Nr.7) bestimmt war.

Das somit in Höhe von 42.000,00 DM zu berücksichtigende Vermögen hat gemäß § 9 Alhi-Verordnung zu dem Wegfall der Bedürftigkeit für 63 volle Wochen geführt (42.000,00: Bemessungsentgelt 660,00 DM = 63,63 Wochen), also für den gesamten restlichen Bewilligungsabschnitt bis 28.02.1996 und darüber hinaus.

Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alhi liegen vor. Der Kläger ist gemäß Nr.2 dieser Vorschrift seiner Pflicht aus § 60 Abs.1 Nr.2 SGB X zur Mitteilung des Vermögenszuflusses mindestens grob fahrlässig nicht nachgekommen. Er hat dabei die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X), denn er hat die Hinweise der Beklagten im Vordruck für den Antrag vom 16.03.1995 Nr.15 sowie im Merkblatt für Arbeitslose Stand 1995 S.12, 30, nicht beachtet. Außerdem hat er nach seinen Angaben beim Landgericht (S.10 des Urteils) die Meldepflicht bei Vermögenszuwächsen gekannt.

Daneben liegen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 in Verbindung mit Satz 3 für eine rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung vor (Erzielung von Vermögen). Ermessen ist nach § 152 Abs.3 AFG nicht auszuüben gewesen.

2. Hinsichtlich der Alhi für die Zeit ab 29.02.1996 beruht die Rücknahme des unrichtigen Bewilligungsbescheides vom 20.03.1996 auf § 45, insbesondere Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X. Denn der Kläger hat in dem Wiederbewilligungsantrag vom März 1996 das zu berücksichtigende Geldvermögen nicht angegeben. Dass er ein Reihenhaus in Erbengemeinschaft als Vermögen erklärt hat, genügt nicht. Die Beklagte hat zwar vor der Wiederbewilligung weitere Ermittlungen zu der eventuellen Berücksichtigung des Reihenhauses unterlassen, doch ändert dies nichts an der Unterlassung des Klägers. Auch wenn der Kläger die Summe von 50.000,00 DM zur Zeit des Wiederbewilligungsantrags nicht oder nicht mehr ganz zur Verfügung hatte, liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X vor. Denn der Kläger, der die Anzeige der Summe seit deren Zugang mindestens grob fahrlässig unterlassen hatte, wie bereits dargestellt worden ist, hat deshalb die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 29.02.1996 jedenfalls grob fahrlässig nicht gekannt. Hätte er den Vermögenszuwachs angegeben, wäre er von der Beklagten über den Berücksichtigungszeitraum informiert worden. Das rechtliche Gehör des Klägers gemäß § 24 SGB X ist durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden.

Zu Recht hat damit die Beklagte die Bewilligung der Alhi für den Anrechnungszeitraum von 63 Wochen zurückgenommen, also bis einschließlich 14.10.1996. Gegen Grund und Höhe der bis 20.03.1996 nach § 50 Abs.1 SGB X geltend gemachten Erstattungsforderung bestehen keine Bedenken.

Die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 157 Abs.3 a Satz 1 AFG.

3. Hinsichtlich des sich anschließenden restlichen Bewilligungsabschnitts (15.10.1996 bis 28.02.1997) sind die Anspruchsvoraussetzungen von Alhi nach § 134 AFG aber nicht weggefallen. Der Senat hat daher den angefochtenen Aufhebungs- und Rücknahmebescheid insoweit aufgehoben mit der Folge, dass der Bewilligungsbescheid vom 20.03.1996 wieder wirksam und auszuführen ist.

Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Zeit vom 15.10.1996 bis 28.02.1997 Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Verfügbarkeit des Klägers entfallen sind. Vielmehr hat die Arbeitsvermittlung den Kläger in einer Übersicht (BewA Bild 602, Bl.425 Leistungsakte) für die Zeit vom 01.04. 1995 bis 06.03.1997 als arbeitslos bezeichnet und ihn ferner, ehe er am 24.03.1997 wieder Alhi beantragte, noch für den 7. und 19.03.1997 zum Gespräch über das Bewerberangebot und die berufliche Situation vorgeladen, also als gemeldeten Arbeitslosen angesehen.

Ferner ist der Anspruch auf Alhi nicht gemäß § 135 Abs.1 Nr.2 AFG erloschen, weil am 15.10.1996 seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi mehr als ein Jahr vergangen war. Denn in der rückwirkend zum 01.04.1996 in Kraft getretenen geänderten Fassung der Vorschrift durch das Gesetz vom 24.06.1996, BGBl.I S.878, wird die Jahresfrist verlängert unter anderem um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezuges von Alhi nur deshalb keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil er nicht bedürftig war, längstens jedoch um zwei Jahre (Buchstabe a). Diese Voraussetzungen einer Verlängerung der ab 01.08.1995 laufenden Jahresfrist liegen hier vor, wie auch die Beklagte bei der Wiederbewilligung von Alhi ab 24.03.1997 anerkannt hat. Der Alhi-Anspruch war daher am 15.10.1996 noch nicht erloschen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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