L 11 AL 148/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 468/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 148/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.02.2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Berücksichtigung von Zinseinkünften bei der Höhe der zu gewährenden Arbeitslosenhilfe(Alhi)-Leistungen.

Die am 1956 geborene Klägerin war bis zum September 1995 bei verschiedenen Gymnasien in Schwaben und Oberbayern als Gymnasiallehrerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran stand sie im Leistungsbezug der Beklagten.

Auf ihren Antrag vom 22.04.1998 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 08.05.1998 Alhi in Höhe von 419,23 DM wöchentlich. Auf den Leistungssatz rechnete die Beklagte Zinserträge der Klägerin aus dem angelegten Vermögen (./. 100,- DM Werbungskostenpauschale) in Höhe von 6.275,- DM zu 1/52 je Leistungswoche an, so dass sich abzüglich eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von 120,68 DM ein Alhi-Zahlbetrag von 298,55 DM pro Woche ergab.

Hiergegen legte die Klägerin am 14.05.1998 sinngemäß Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 05.08.1998 reduzierte die Beklagte den wöchentlichen Anrechnungsbetrag auf die Alhi der Klägerin ab dem 22.04.1998 auf 118,74 DM wöchentlich und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.1998 im Übrigen zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 07.12.1998 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.02.2001 abgewiesen.

Gegen das ihr am 22.02.2001 durch Niederlegung zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 28.03.2001 (einem Mittwoch) beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.

Auf den Hinweis des BayLSG im Schreiben vom 21.05.2002, dass die Berufungsfrist des § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versäumt worden sei, hat die Klägerin vorgetragen, dass bei Zustellung eines Urteils durch Niederlegung das Abholdatum (26.02.2001) ausschlaggebend sei und die Monatsfrist üblicherweise 30 Tage betrage, also am 26.03.2001 ende. Sie habe jedoch bereits mit Schreiben vom 24.03.2001 Berufung eingelegt. Der Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht zu entnehmen, dass der Eingangsstempel des Gerichtes ausschlaggebend sei. Normalerweise werde ein Postweg von 4 Tagen zugebilligt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Bayreuth vom 08.02.2001 aufzuheben sowie die Bescheide vom 08.05.1998 und 05.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1998 insoweit abzuändern, als Alhi ohne Anrechnung von Einkommen (Zinserträge) gezahlt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Im Übrigen hält sie die Entscheidung des SG für zutreffend.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte Berufung der Klägerin vom 28.03.2001 gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 08.02.2001 (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG) ist wegen Versäumung der Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG unzulässig.

Gemäß § 151 Abs 1 SGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung ein Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils. Das Urteil des SG Bayreuth vom 08.02.2001 wurde der Klägerin am 22.02.2001 durch Niederlegung zugestellt (§ 63 Abs 2 SGG in der vor dem 01.07.2002 geltenden Fassung iVm § 11 Abs 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ). Die Frist des § 151 Abs 1 SGG für die Einlegung der Berufung begann somit am 23.02.2001 zu laufen (§ 64 Abs 1 S 1 SGG) und endete mit Ablauf des 22.03.2001, einem Donnerstag (§ 64 Abs 2 SGG). Die erst am 28.03.2001 beim BayLSG eingegangene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 08.02.2001 ist daher nicht mehr fristgerecht eingelegt.

Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG liegen nicht vor. Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Klägerin hat jedoch die Berufungsfrist schuldhaft versäumt, wenn sie trotz Hinweises auf dem Benachrichtigungsschein der Deutschen Bundespost angenommen hat, dass ein bei der Postanstalt niedergelegtes Schriftstück erst mit der Abholung zugestellt wird. Angesichts des Zusatzes auf dem Benachrichtigungsschein der Deutschen Bundespost, dass das Schriftstück mit der Niederlegung am Postamt rechtsgültig zugestellt ist, unabhängig davon, ob und wann von dem Inhalt Kenntnis genommen werde, hätten bei der Klägerin Zweifel aufkommen lassen müssen, ob es richtig sein könne, dass der Zeitpunkt der Zustellung und damit der Fristbeginn von der Abholung des niedergelegten Schriftstückes und damit von ihrem Belieben abhängt (vgl dazu auch LSG Thüringen in Breithaupt 1995, S 540 ff).

Entgegen der Auffassung der Klägerin beträgt die Monatsfrist auch nicht üblicherweise 30 Tage. Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endet vielmehr mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (hier die Zustellung) fällt (§ 64 Abs 2 S 1 SGG). Wenn die Klägerin davon ausging, dass die Monatsfrist ausgehend vom Abholdatum nach 30 Tagen, also am 26.03.2001 endete, stellt dies einen Rechtsirrtum dar, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen kann (vgl Meyer-Ladewig Komm zum SGG, 7.Aufl, § 67 RdNr 8 a mwN).

Im Übrigen wurde das Berufungsschreiben der Klägerin vom 24.03.2001, erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 22.03.2001 gefertigt und ging mit der von ihr angenommenen normalen Postlaufzeit von 4 Tagen am 28.03.2001, also nach dem von ihr errechneten Fristende am 26.03.2001 beim BayLSG ein.

Die Berufung war daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Dem Senat ist deshalb eine Sachprüfung verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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