L 11 AL 169/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 255/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 169/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit streitig. Vorrangig geht es um die Versäumung der Klagefrist.

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Bamberg vom 20.06.1996 wurde der Eintritt einer Sperrzeit vom 18.04.1996 bis zum 11.07.1996 festgestellt. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbecheid vom 01.08.1996 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 03.08.1996 durch Niederlegung beim Postamt Forchheim zugestellt. Er enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 06.09.1996 am 09.09.1996 Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth. Die mit der Klageschrift eingereichte Prozessvollmacht datiert vom 23.08.1996. Mit Schreiben vom 12.09.1996 wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von dem Klageeingang am 09.09.1996 in Kenntnis gesetzt.

Mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 14.10.1996 teilte die Beklagte mit, dass der Widerspruchsbescheid vom 01.08.1996 am 03.08.1996 zugestellt worden war.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.02.1998 vor dem SG wurde ohne Würdigung des verspäteten Klageeingang zur Sache verhandelt.

Mit Schreiben vom 16.11.1998 wies die Beklagte ausdrücklich auf die Versäumung der Klagefrist hin. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde mit Schreiben des SG vom 16.12.1998 zur Stellungnahme bzgl der Fristversäumnis aufgefordert. Er bestritt diese und machte hilfsweise eine konkludente Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Sozialgericht geltend. Auf die Verfristung hätte vom Gericht vor Eintritt in die Sachverhandlung hingewiesen werden müssen. Nach zwei Jahren sei bei der Klägerin ein Vertrauen in die Zulässigkeit der Klage erwachsen.

Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 15.03.2000 die Klage als verfristet abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 18.03.2000 zugestellt worden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 18.04.2000.

Sie lässt vortragen, das SG habe konkludent Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, denn es habe ohne auf die Verfristung hinzuweisen zur Sache verhandelt. Da gemäß § 97 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist nicht möglich sei, hat sich die Klägerin nicht mehr zu Wiedereinsetzungsgründen geäußert, als darauf hingewiesen wurde.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt

Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.03.2000 sowie des Bescheides der Beklagten vom 20.06.1996 idG des Widerspruchsbescheides vom 01.08.1996 und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Arbeitslosengeld ab 23.04.1996.

Der Vertreter der Beklagten stellt Antrag auf Zurückweisung der Berufung.

Er trägt vor, ein Vertrauenstatbestand sei durch das SG nicht geschaffen worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Bayreuth und der Beklagten (Stamm-Nr 237002), deren Inhalte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klage war - wie das Erstgericht richtig festgestellt hat - verfristet (§ 87 Sozialgerichtsgesetz - SGG), als sie am 09.09.1996, zu einem Zeitpunkt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 03.08.1996 (§ 87 Abs 2 SGG), erhoben wurde. Auf die überzeugenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts (dort I. - III.) wird verwiesen.

Das SG hat der Klägerin nicht konkludent Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gewährt. Eine solche stillschweigende Wiedereinsetzung ist nicht möglich (hM vgl Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar 6.Aufl, § 67 Anm 18 mwN). Sie hätte zumindestens einen entsprechenden Antrag der Klägerin oder eine entsprechende Tätigkeit von Amts wegen in der Jahresfrist des § 67 Abs 2 SGG erfordert. Die Klägerin hat in dem Jahreszeitraum des § 67 Abs 2 SGG keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeben könnte. Solche Gesichtspunkte sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Ein Fall von höherer Gewalt, aufgrund dessen die Jahresfrist des § 67 Abs 2 SGG ausnahmsweise verlängert werden könnte, ist nicht gegeben. Er liegt nicht in der möglicherweise gegebenen fehlenden Kenntnis einer Fristversäumnis (zum Begriff der höheren Gewalt vgl Kopp/Schenke VwGO, 11.Aufl, § 58 Anm 20).

Die Einhaltung der Klagefrist ist eine Prozessvoraussetzung, die nicht zur Disposition des Gerichts und der Beteiligten steht. Ein Vertrauenstatbestand kann insoweit, auch wenn die Fristversäumnis erst nach längerer Zeit bemerkt wird, nicht entstehen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved