L 8 AL 178/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 538/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 178/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist unter anderem der Beginn des Arbeitslosengeldes (Alg), die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi), die Erstattung von Alhi und Sozialversicherungsbeiträgen und die Gewährung von Alg streitig.

Der am 1957 geborene Kläger meldete sich am 05.05.1998 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Zuvor war er vom 01.07.1991 bis 11.07.1993 als Schweißer bei der Firma B. AG, vom 01.12.1997 bis 31.10.1997 als Aushilfe bei der U.-Apotheke und vom 01.11.1997 bis 10.04.1998 bei der Firma Schlosserei E. als Schlosserhelfer beschäftigt gewesen.

Mit Bescheid vom 20.07.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 05.05.1998 Alg mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, bis 15.04.1998 als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, weshalb ihm auch Alg ab 16.04.1998 zustehe. Er habe sich deshalb nicht sofort arbeitslos gemeldet, weil er auf Arbeitsuche gewesen sei. Außerdem sei er in München und Karlsruhe gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da der Anspruch auf Alg erst mit der persönlichen Arbeitslosmeldung entstehe.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger erneut geltend gemacht, ihm müsse Alg auch vom 15.04. bis 05.05.1998 gewährt werden. Die Bescheide der Beklagten seien "als verfassungswidrig" aufzuheben. Ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden.

Am 05.03.1999 beantragte der Kläger sodann Alg/Alhi. Im Antrag gab er an, seine Ehefrau verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von DM 2.000,00 aus selbständiger Tätigkeit. Bei der Antragstellung bestätigte der Kläger den Erhalt des Merkblattes "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" wie auch bereits bei der Antragstellung vom 05.05.1998.

Mit Bescheiden vom 15. und 19.03.1999 gewährte die Beklagte ihm ab 30.04.1999 Alhi unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von DM 105,91. Bei einem wöchentlichen Leistungssatz von DM 163,17 errechnete sie einen Auszahlungsbetrag von DM 57,26 wöchentlich.

Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger im Wesentlichen vor, die angefochtenen Bescheide würden ihn in seinen Grundrechten verletzen. Mit den Bescheiden reduziere das Arbeitsamt seinen Anspruch fast auf "Null". Er erhalte weniger als ein Sozialhilfeempfänger oder ein Asylbewerber.

Mit Schreiben vom 21.04.1999 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, der Anspruch auf Alg sei am 29.04.1999 erschöpft gewesen. Anders als beim Alg sei der Anspruch auf Alhi nur bei Bedürftigkeit gegeben, weshalb das Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von DM 2.000,00 monatlich zu berücksichtigen sei. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, weitere Angaben für die Ehefrau für das Jahr 1998 nachzureichen. Dazu trug der Kläger im Wesentlichen vor, weitere Erteilungen von Einkommensangaben aus der Selbständigkeit seiner Ehefrau wären nicht veranlasst, da diese sach- und rechtsfremd seien. Die Einstellung seines Alg sei rechtswidrig und würde gegen das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts verstoßen, wonach es Unrecht sei, zwar die Beiträge in die Sozialkassen fließen zu lassen, im Leistungsfall davon aber nichts "herauszurücken".

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zutreffend sei hier das monatliche Nettoeinkommen seiner Ehefrau von DM 2.000,00 in Ansatz gebracht worden, nachdem von seiner Seite keine näheren Angaben über den Gewinn seiner Ehefrau aus dem Gewerbebetrieb, deren Steuern bzw. Aufwendungen zu privaten Versicherungen gemacht worden seien.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet hat, die Beklagte habe seinen Anspruch auf Alg in einen Sozialfall umgewandelt. Gleichzeitig hat er im Wege einer einstweiligen Anordnung die Rückzahlung der gesamten Arbeitslosenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge und Lohnsteuern aus dem Arbeitsentgelt beantragt.

Mit Beschluss vom 18.10.1999 hat das Bayer. Landessozialgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Augsburg vom 13.07.1999 zurückgewiesen. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung - für eine Erstattung der übrigen Sozialversicherugnsbeiträge sei die Beklagte ohnehin nicht zuständig - bestehe nur für zu Unrecht gezahlte Beiträge. Da er aber beitrags- bzw. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, seien die Beiträge auch zu Recht entrichtet worden, weshalb ein Erstattungsanspruch nicht bestehe. Weiterhin bestehe auch kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht.

Aufgrund der Mitteilung einer Überschneidung des Leistungsbezugs mit einer Beschäftigungszeit vom 25.07.1999 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger neben dem Bezug von Alhi eine Beschäftigung ausübte. Seit 01.06.1999 war er danach beitragspflichtig bei der Apotheke U. beschäftigt.

Mit Bescheid vom 24.08.1999 hob die Beklagte daraufhin die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 01.06.1999 auf und nahm insoweit Bezug auf den Aufhebungsbescheid vom 10.08.1999. SGB X in Verbindung mit § 330 Abs.3 SGB III und forderte nach § 50 Abs.1 SGB X den überzahlten Betrag in Höhe von DM 498,98 zurück. Der Kläger sei aufgrund des ausgehändigten Merkblattes über seine Mitteilungspflicht hinreichend informiert gewesen. Dieser Mitteilungspflicht sei er nicht nachgekommen.

Im Widerspruchsverfahren berief sich der Kläger erneut auf das "Grundsatzurteil" des Bundesverfassungsgerichts. Er werde das Geld nicht zurückerstatten. Inzwischen habe die Sozialkasse aus seinem Arbeitsentgelt bereits über DM 800,00 "kassiert".

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei Arbeitsaufnahme entfalle die Leistungsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit. Dem Kläger hätte deshalb Alhi in Höhe von DM 498,98 nicht zugestanden.

Dagegen hat der Kläger wiederum Klage erhoben und im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt.

Am 19.08.1999 meldete sich er sich erneut arbeitslos und be- antragte die Gewährung von Alg. Zuvor war er vom 01.06. bis 18.08.1999 als Hausmeister bei der U.-Apotheke beschäftigt gewesen.

Mit Bescheid vom 26.10.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg wegen Nichterfüllens der erforderlichen Anwartschaftszeit ab.

Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, der Bescheid sei rechtswidrig, da er gegen Gesetze verstoße.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe bei der Antragstellung vom 19.08.1999 nicht die erforderliche Anwartschaftszeit für den Bezug von Alg erfüllt, nachdem er innerhalb der Rahmenfrist vom 05.05.1998 bis 18.08.1999 nicht mindestens habe.

Dagegen hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, da seiner Meinung nach das Amtshandeln der Beklagten rechtswidrig sei.

Mit seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.08.1998 hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Bei seinen Rügen handele es sich um ein verfassungswidriges Verhalten der Beklagten. Ins- besondere beantrage er, dass ihm Alg ab dem ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit bewilligt werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.01.2001 hat das SG die Streitsachen S 7 AL 538/98, 334/99, 664/99 und 25/99 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: S 7 AL 538/98 verbunden.

Mit Urteil vom 31.01.2001 hat es die Klage gegen die streitgegenständlichen Bescheide abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide entsprächen der Sach- und Rechtslage und seien von daher nicht zu beanstanden.

Mit seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Urteil stelle eine Verletzung der Menschenrechte dar, was strafrechtlich verboten sei. Die Beklagte bestätigte in ihrer Berufungserwiderung ihre bisherige Auffassung, wozu sich der Kläger erneut äußerte.

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2001 aufzuheben und
1. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.07. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld bereits ab 16.04.1998 zu bewilligen,
2. die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 15. und 19.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.1999 zu verurteilen, ihm höhere Arbeitslosenhilfe zu bewilligen,
3. den Bescheid vom 24.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1999 aufzuheben und
4. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10. 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1999 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind.

Was den Beginn des Alg vor dem 05.05.1998 betrifft, so hat die Beklagte zu Recht entschieden, dass Alg erst ab dem Zeitpunkt der persönlichen Arbeitslosmeldung gewährt werden kann, §§ 117, 122 SGB III.

Auch bezüglich der Höhe der gewährten Alhi ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Zu Recht hat diese das vom Kläger angegebene Nettoeinkommen seiner Ehefrau berücksichtigt. Ein Anspruch auf Alg besteht nicht, da der Kläger am 29.04.1999 die Anwartschaftszeit verbraucht hatte, §§ 193, 194, 195 SGB III sowie §§ 117, 123 und 124 SGB III.

Da der Kläger in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, konnte er auch nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit werden bzw. Beitragserstattung verlangen (vgl. Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.10.1999).

Auch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Obwohl der Kläger wusste bzw. aufgrund des ausgehändigten Merkblattes wissen musste, dass er die Beschäftigungsaufnahme bei der U.-Apotheke mitzuteilen hat, ist er dieser Pflicht nicht nachgekommen und hat somit wegen der erfolgten Arbeitsaufnahme keinen Anspruch mehr auf Alhi, §§ 118 SGB III, 48, 50 SGB X und § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), sowie § 330 SGB III.

Im Übrigen folgt der Senat den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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