Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 18 KR 537/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Gewährung eines speziell angepassten Wetterschutzes und Kälteschutzes für einen Reha-Kinderwagen als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Eigenbeteiligung in Höhe des Preises eines handelsüblichen Fußsackes
I. Der Bescheid vom 19.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegen eine Eigenbeteiligung in Höhe von 50,00 EUR mit einem Wetterschutz und einem wattierten Kälteschutz für den Reha-Kinderwagen E zu versorgen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Mit ihrer am 12.11.2002 beim Sozialgericht Dresden eingegangenen verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklage vom 12.11.2002 begehrt die Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2002 die Versorgung mit einem Wetterschutz und einem Kälteschutz für ihren Reha-Kinderwagen.
Die 2001 geborene, bei der Beklagten versicherte Klägerin ist wegen einer Hirnfehlbildung mit tetraspastischer motorischer Behinderung auf Grund eines Bescheids vom 19.09.2002 mit einem von der gesetzlichen Krankenversicherung als Hilfsmittel bereitgestellten Reha-Kinderwagen E versorgt. Die Übernahme der Kosten für einen Wetter- und einen Kälteschutz lehnte die Beklagte im gleichen Bescheid ab, hierbei handele es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Mit Widerspruch vom 23.09.2002 wandte die Mutter der Klägerin hiergegen ein, auf die passenden Zubehörteile angewiesen zu sein. Handelsübliche Zubehörteile würden nicht passen. Da es sich um einen Spezialwagen handele, seien auch die speziell dazu gehörenden Zubehörteile keine allgemeinen Gebrauchgegenstände. Bei einem handelsüblichen Kinderwagen sei ein Regenverdeck inbegriffen und ein Fußsack würde nur 50,00 EUR kosten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2002 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Selbst wenn die beantragten Teile behindertengerecht ausgestattet seien, würde es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handeln, weil auch nichtbehinderte Kinder vor Wind und Witterungseinflüssen geschützt werden müssten. Die Beteiligten haben ihr Vorbringen im Klageverfahren vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann über den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten keine Gründe vorgetragen haben, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen stehen würden.
Die Klage ist zulässig und begründet. Grundlage des Anspruchs ist, da es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ankommt, § 33 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünften Buchs (V) in der Fassung des am 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetzes vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190). Danach haben Versicherte unter Anderem Anspruch auf Versorgung mit den Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Mutter der Klägerin hat in der Begründung ihres Widerspruchs vom 23.09.2002 zutreffend beschrieben, warum die Bereitstellung des Wetter- und des Kälteschutzes vom Anspruch auf Hilfsmittelversorgung mit umfasst ist. Die Ablehnung der Beklagten beruht dagegen auf einem fehlerhaften Verständnis des Gesetzes. Um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt es sich bei den eingeklagten Zubehörteilen nicht.
Aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur, wenn es sich dabei um "allgemeine" Gebrauchsgegenstände handelt. Hilfsmittel verlieren die Eigenschaft als solche nicht dadurch, dass sie auch als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dienen. Als Hilfsmittel zu gewähren sind solche Gegenstände, die spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dienen. Was regelmäßig auch von Gesunden benutzt wird, fällt als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht in die Leistungspflicht der Krankenversicherung. Abzustellen ist auf die Zweckbestimmung des Gegenstands, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist: Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Umgekehrt ist ein Gegenstand als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 16.09.1999, Az. B 3 KR 1/99 R). Soweit ein Hilfsmittel einen Gebrauchsgegenstand darstellt, ist allerdings eine wirtschaftliche Trennung vorzunehmen und dem Versicherten ein entsprechender Eigenanteil an den Kosten der Versorgung aufzuerlegen (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.1976, Az. 3 RK 9/76).
Die Klägerin hat unstreitig Anspruch auf Versorgung mit einem Reha-Kinderwagen. Der Anspruch umfasst auch das notwendige Zubehör, um den Kinderwagen unter den üblichen Bedingungen zu nutzen. Weil der Reha-Kinderwagen besonders gestaltet ist, um eine Fixierung der Körperhaltung oder einen Lagewechsel zu ermöglichen, werden für ihn auch ein spezielles Wetterschutzdach und ein spezieller Kälteschutz angeboten. Die Zubehörteile sind also auf die spezifische Funktion des Hilfsmittels und damit auf die Bedürfnisse Behinderter besonders zugeschnitten. Sie weisen im Vergleich mit einem üblichen Kinderwagen-Schutzdach und einem Schlupfsack zur Benutzung in gewöhnlichen Kinderwagen keinen allgemeinen Gebrauchsvorteil auf, der auch nichtbehinderten Kinder zu Gute käme, ermöglicht jedoch auf Grund ihrer besonderen Gestaltung gerade und ausschließlich behinderten Kindern, die auf einen Reha-Kinderwagen angewiesen sind, dessen Benutzung.
Die Argumentation der Beklagten vermengt dagegen den Begriff des Grundbedürfnisses, der Voraussetzung für die Hilfsmittelversorgung ist, mit dem Begriff eines allgemeinen Gebrauchsgegenstandes und verdreht diesen ins Absurde; denn nach ihrer Definition gäbe es überhaupt keine Hilfsmittel, die zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren sind, weil es sich stets um allgemeine Gebrauchsgegenstände handeln würde. Dass auch nichtbehinderte Kinder vor Wind und Witterungseinflüssen geschützt werden müssen, heißt nicht, dass alle Gegenstände, welche diese Funktion erfüllen, automatisch allgemeine Gebrauchgegenstände des täglichen Lebens wären. Es bedeutet vielmehr, dass der Schutz der Kinder vor Wind und Wetter ein Grundbedürfnis ist, dessen Erreichung auch Behinderten ggf. durch Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel ermöglicht werden muss. Wenn diese Gegenstände behindertengerecht ausgestattet sind, dann bedeutet dies, dass es sich gerade nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände, sondern um spezifische Gegenstände zum Behinderungsausgleich handelt. Dass das beantragte Wetterschutzdach und der Kälteschutz ebenso Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind wie das Schutzdach und der Schlupfsack eines Kinderwagens für nichtbehinderte Kinder, steht auf Grund der besonderen Funktionalität der eingeklagten Zubehörteile weder deren Hilfsmitteleigenschaft entgegen noch macht es diese zu allgemeinen Gebrauchsgegenständen. Dies hat bereits das Bundessozialgericht in Bezug auf orthopädische Schuhe klargestellt, die Hilfsmittel und Bekleidung zugleich sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.1976, Az. 3 RK 9/76).
Allerdings ist dem doppelten Nutzungszweck - als Hilfsmittel wegen der besonderen Anpassung an den Reha-Wagen einerseits und als Wetterschutz und damit als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens andererseits - dadurch Rechnung zu tragen, dass der wirtschaftliche Wert als allgemeiner Gebrauchsgegenstand nicht von der Versichertengemeinschaft, sondern vom Versicherten selbst getragen wird. Der Versicherte soll nicht auf Grund seiner Behinderung von solchen Aufwendungen entlastet werden, die jedermann zur Bestreitung seines Lebensbedarfs aufbringen muss. Er hat deshalb einen angemessenen Eigenanteil zu tragen, der dem Wert des durch das Hilfsmittel ersetzten allgemeinen Gebrauchsgegenstandes entspricht. Im vorliegenden Fall ist deshalb der Klägerin ein Eigenanteil aufzuerlegen, der sich am üblichen Preis für die beantragten Zubehörteile in nicht speziell auf die Bedürfnisse Behinderter zugeschnittener Ausführung bemisst. Danach ist für das Wetterschutzdach kein gesonderter Eigenanteil zu zahlen, weil Wetterschutzdächer in der Regel ohne Aufpreis an Kinderwagen angebracht sind und nicht gesondert hinzugekauft werden müssen; durch die Zahlung ihres Eigenanteils zu den Anschaffungskosten des Reha-Kinderwagens ist dieser allgemeine Gebrauchsvorteil deshalb schon mit abgegolten. Der Kälteschutz ersetzt funktional einen Fußsack. Am Markt werden diese in einer weiten Preisspanne angeboten, beginnend von einfachen Ausführungen für weniger als 30,00 EUR bis hin zu hochwertig verarbeiteten Ausführungen aus Lammfell für über 150,00 EUR. Innerhalb dieser Spanne hält das Gericht einen Eigenanteil von 50,00 EUR für angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und § 193 Abs. 1 SGG.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Mit ihrer am 12.11.2002 beim Sozialgericht Dresden eingegangenen verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklage vom 12.11.2002 begehrt die Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2002 die Versorgung mit einem Wetterschutz und einem Kälteschutz für ihren Reha-Kinderwagen.
Die 2001 geborene, bei der Beklagten versicherte Klägerin ist wegen einer Hirnfehlbildung mit tetraspastischer motorischer Behinderung auf Grund eines Bescheids vom 19.09.2002 mit einem von der gesetzlichen Krankenversicherung als Hilfsmittel bereitgestellten Reha-Kinderwagen E versorgt. Die Übernahme der Kosten für einen Wetter- und einen Kälteschutz lehnte die Beklagte im gleichen Bescheid ab, hierbei handele es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Mit Widerspruch vom 23.09.2002 wandte die Mutter der Klägerin hiergegen ein, auf die passenden Zubehörteile angewiesen zu sein. Handelsübliche Zubehörteile würden nicht passen. Da es sich um einen Spezialwagen handele, seien auch die speziell dazu gehörenden Zubehörteile keine allgemeinen Gebrauchgegenstände. Bei einem handelsüblichen Kinderwagen sei ein Regenverdeck inbegriffen und ein Fußsack würde nur 50,00 EUR kosten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2002 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Selbst wenn die beantragten Teile behindertengerecht ausgestattet seien, würde es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handeln, weil auch nichtbehinderte Kinder vor Wind und Witterungseinflüssen geschützt werden müssten. Die Beteiligten haben ihr Vorbringen im Klageverfahren vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann über den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten keine Gründe vorgetragen haben, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen stehen würden.
Die Klage ist zulässig und begründet. Grundlage des Anspruchs ist, da es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ankommt, § 33 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünften Buchs (V) in der Fassung des am 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetzes vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190). Danach haben Versicherte unter Anderem Anspruch auf Versorgung mit den Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Mutter der Klägerin hat in der Begründung ihres Widerspruchs vom 23.09.2002 zutreffend beschrieben, warum die Bereitstellung des Wetter- und des Kälteschutzes vom Anspruch auf Hilfsmittelversorgung mit umfasst ist. Die Ablehnung der Beklagten beruht dagegen auf einem fehlerhaften Verständnis des Gesetzes. Um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt es sich bei den eingeklagten Zubehörteilen nicht.
Aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur, wenn es sich dabei um "allgemeine" Gebrauchsgegenstände handelt. Hilfsmittel verlieren die Eigenschaft als solche nicht dadurch, dass sie auch als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dienen. Als Hilfsmittel zu gewähren sind solche Gegenstände, die spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dienen. Was regelmäßig auch von Gesunden benutzt wird, fällt als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht in die Leistungspflicht der Krankenversicherung. Abzustellen ist auf die Zweckbestimmung des Gegenstands, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist: Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Umgekehrt ist ein Gegenstand als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 16.09.1999, Az. B 3 KR 1/99 R). Soweit ein Hilfsmittel einen Gebrauchsgegenstand darstellt, ist allerdings eine wirtschaftliche Trennung vorzunehmen und dem Versicherten ein entsprechender Eigenanteil an den Kosten der Versorgung aufzuerlegen (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.1976, Az. 3 RK 9/76).
Die Klägerin hat unstreitig Anspruch auf Versorgung mit einem Reha-Kinderwagen. Der Anspruch umfasst auch das notwendige Zubehör, um den Kinderwagen unter den üblichen Bedingungen zu nutzen. Weil der Reha-Kinderwagen besonders gestaltet ist, um eine Fixierung der Körperhaltung oder einen Lagewechsel zu ermöglichen, werden für ihn auch ein spezielles Wetterschutzdach und ein spezieller Kälteschutz angeboten. Die Zubehörteile sind also auf die spezifische Funktion des Hilfsmittels und damit auf die Bedürfnisse Behinderter besonders zugeschnitten. Sie weisen im Vergleich mit einem üblichen Kinderwagen-Schutzdach und einem Schlupfsack zur Benutzung in gewöhnlichen Kinderwagen keinen allgemeinen Gebrauchsvorteil auf, der auch nichtbehinderten Kinder zu Gute käme, ermöglicht jedoch auf Grund ihrer besonderen Gestaltung gerade und ausschließlich behinderten Kindern, die auf einen Reha-Kinderwagen angewiesen sind, dessen Benutzung.
Die Argumentation der Beklagten vermengt dagegen den Begriff des Grundbedürfnisses, der Voraussetzung für die Hilfsmittelversorgung ist, mit dem Begriff eines allgemeinen Gebrauchsgegenstandes und verdreht diesen ins Absurde; denn nach ihrer Definition gäbe es überhaupt keine Hilfsmittel, die zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren sind, weil es sich stets um allgemeine Gebrauchsgegenstände handeln würde. Dass auch nichtbehinderte Kinder vor Wind und Witterungseinflüssen geschützt werden müssen, heißt nicht, dass alle Gegenstände, welche diese Funktion erfüllen, automatisch allgemeine Gebrauchgegenstände des täglichen Lebens wären. Es bedeutet vielmehr, dass der Schutz der Kinder vor Wind und Wetter ein Grundbedürfnis ist, dessen Erreichung auch Behinderten ggf. durch Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel ermöglicht werden muss. Wenn diese Gegenstände behindertengerecht ausgestattet sind, dann bedeutet dies, dass es sich gerade nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände, sondern um spezifische Gegenstände zum Behinderungsausgleich handelt. Dass das beantragte Wetterschutzdach und der Kälteschutz ebenso Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind wie das Schutzdach und der Schlupfsack eines Kinderwagens für nichtbehinderte Kinder, steht auf Grund der besonderen Funktionalität der eingeklagten Zubehörteile weder deren Hilfsmitteleigenschaft entgegen noch macht es diese zu allgemeinen Gebrauchsgegenständen. Dies hat bereits das Bundessozialgericht in Bezug auf orthopädische Schuhe klargestellt, die Hilfsmittel und Bekleidung zugleich sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.1976, Az. 3 RK 9/76).
Allerdings ist dem doppelten Nutzungszweck - als Hilfsmittel wegen der besonderen Anpassung an den Reha-Wagen einerseits und als Wetterschutz und damit als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens andererseits - dadurch Rechnung zu tragen, dass der wirtschaftliche Wert als allgemeiner Gebrauchsgegenstand nicht von der Versichertengemeinschaft, sondern vom Versicherten selbst getragen wird. Der Versicherte soll nicht auf Grund seiner Behinderung von solchen Aufwendungen entlastet werden, die jedermann zur Bestreitung seines Lebensbedarfs aufbringen muss. Er hat deshalb einen angemessenen Eigenanteil zu tragen, der dem Wert des durch das Hilfsmittel ersetzten allgemeinen Gebrauchsgegenstandes entspricht. Im vorliegenden Fall ist deshalb der Klägerin ein Eigenanteil aufzuerlegen, der sich am üblichen Preis für die beantragten Zubehörteile in nicht speziell auf die Bedürfnisse Behinderter zugeschnittener Ausführung bemisst. Danach ist für das Wetterschutzdach kein gesonderter Eigenanteil zu zahlen, weil Wetterschutzdächer in der Regel ohne Aufpreis an Kinderwagen angebracht sind und nicht gesondert hinzugekauft werden müssen; durch die Zahlung ihres Eigenanteils zu den Anschaffungskosten des Reha-Kinderwagens ist dieser allgemeine Gebrauchsvorteil deshalb schon mit abgegolten. Der Kälteschutz ersetzt funktional einen Fußsack. Am Markt werden diese in einer weiten Preisspanne angeboten, beginnend von einfachen Ausführungen für weniger als 30,00 EUR bis hin zu hochwertig verarbeiteten Ausführungen aus Lammfell für über 150,00 EUR. Innerhalb dieser Spanne hält das Gericht einen Eigenanteil von 50,00 EUR für angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und § 193 Abs. 1 SGG.
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