Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 RJ 189/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 173/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente für Frauen.
Die am ...1936 geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige. Zwischen Juli 1961 und Dezember 1974 war sie im Bundesgebiet versicherungspflichtig beschäftigt und hat ausweislich ihres Versicherungsverlaufes insgesamt 122 Monate mit Beitragszeiten zurückgelegt. In Spanien hat sie zwischen Mai 1979 und 06. Januar 1996 einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug 3356 Kalendertage mit Beitragszeiten zurückgelegt. Seither erhält sie eine Rente vom spanischen Sozialversicherungsträger.
Am 22.02.1996 beantragte die Klägerin Altersrente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.1997 und Widerspruchsbescheid vom 11.09.1997 ab. Ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI bestehe nicht, weil sie innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre nicht insgesamt 52 Wochen in Deutschland arbeitslos gewesen sei. Ein Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI komme nicht in Betracht, weil sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten aufzuweisen habe. In der Zeit ab 06.01.1976 seien nur 65 statt der erforderlichen 121 Monatsbeiträge aufgrund der Versicherungspflicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden.
Die Arbeitslosigkeit könne nicht berücksichtigt werden. Auch die Voraussetzungen der §§ 35 bis 38 SGB VI seien nicht erfüllt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt.
Durch Urteil vom 18.05.1998, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das ihr am 22.07.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.08.1998 Berufung eingelegt, die sie unter Hinweis auf ein Urteil des Tribunal Supremo vom 27.02.1997 zunächst damit begründete, daß nach dieser Rechtsprechung auch ihre Zeiten der Arbeitslosigkeit normale Beitragszeiten seien.
Nachdem die Beklagte eine erneute Beitragsbescheinigung (E 205) des spanischen Versicherungsträgers vom 10.11.1998 vorgelegt hat, in der Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 04.12.1991 bis 06.01.1996 anerkannt wurden und diese Zeiten zusammen mit den bisher anerkannten 1862 Beitragstagen 3356 anerkannte Tage ergeben, vertritt die Klägerin die Auffassung vertreten, daß diese Tageszahl nach deutschen Rechtsvorschriften 129 Beitragsmonate ergebe und damit nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge vorlägen.
Nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo sei in Spanien gesetzlich festgelegt, daß jeder Arbeitnehmer Anspruch auf zwei Sondervergütungen im Jahr in Höhe eines Monatsgehaltes habe, von denen auch Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet würden. Für die Anwartschaft bestehe das Jahr nicht nur aus 365 Kalendertagen, sondern aus diesen und den zusätzlichen Beitragstagen der Sondervergütung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.05.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.1997 zu verurteilen, ihr ab Februar 1996 Altersrente für Frauen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aber auch unter Berücksichtigung der 3356 Tage als Beitragszeiten habe die Klägerin nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Es seien in der Zeit ab 06. Januar 1976 nur 115 Monatsbeiträge aufgrund der Versicherungspflicht in Spanien nachgewiesen. Aus den 3356 Beitragstagen errechneten sich auch nicht 129 Beitragsmonate. Da in Spanien die Siebentagewoche gelte, seien die Versicherungszeiten nach Art. 15 Abs. 3 EG-Verordnung Nr. 574/72 in der Weise in Monate umzurechnen, daß bei einer Siebentagewoche ein Monat mit 30 Tagen gerechnet werde. Die vom spanischen Versicherungsträger bescheinigten Tage seien durch 30 Tage zu teilen. Für Resttage, die keinen vollen Monat ergäben, sei ein Monat anzurechnen. Die Umrechnung ergebe damit eine Monatszahl von 112 Monaten, bei Berücksichtigung der tatsächlich belegten Monate ergäben sich jedoch 115 Monate, die von ihr berücksichtigt worden seien.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersrente für Frauen.
Nach § 39 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet,
2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Die Klägerin erfüllt nur die Voraussetzungen zu 1. und 3. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres hat sie nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erfüllt. Da nach § 39 Satz 2 SGB VI § 38 Satz 2 anzuwenden ist und nach § 38 Satz 2 Nrn. 2 und 3 auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Beiträge gezahlt worden sind, als Pflichtbeitragszeiten gelten, müssen auch solche Zeiten der Arbeitslosigkeit in Spanien berücksichtigt werden. Nach der Bescheinigung des spanischen Sozialversicherungsträgers vom 10.11.1998 (E 205) sind von den Zeiten der Arbeitslosigkeit nur die Zeit vom 04.12.1991 bis 06.01.1996 als Beitragszeiten in Spanien zu berücksichtigen. Die übrigen Zeiten der Arbeitslosigkeit werden vom spanischen Sozialversicherungsträger nicht anerkannt und können deshalb auch nach deutschem Recht nicht berücksichtigt werden.
Insgesamt hat die Klägerin damit 3356 Beitragstage in Spanien zurückgelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergeben sich daraus nicht 129 Beitragsmonate. Nach Art. 15 Abs. 3c ii EG-VO 574/72 erfolgt die Umrechnung bei einer Siebentagewoche dergestalt, daß 30 Tage einem Monat entsprechen. In Spanien werden die Beitragstage nach einer Siebentagewoche ermittelt. Dies ergibt sich bereits daraus, daß Art. 15 Abs. 3c EG-Verordnung 574/72 eingeführt wurde durch Nr. 2 des Anhanges I. Abschnitt VIII der Sozialpolitik der Beitrittsakte Spanien.
Zudem folgt dies aus der Bescheinung E 205 vom 10.11.1998. In dieser Bescheinigung des spanischen Sozialversicherungsträgers sind die Zeiträume der Tätigkeit und Arbeitslosigkeit mit kalendermäßigem Beginn und Ende festgehalten. Jeweils die Summe der zwischen Beginn und Ende liegenden Kalendertage sind als Beitragstage mitgeteilt worden, also sieben Tage pro Woche.
Soweit sich die Klägerin auf Rechtsprechung des Tribunal Supremo beruft, wonach für die Anwartschaft das Jahr nicht nur aus 365 Kalendertagen, sondern aus diesen und den zu sätzlichen Beitragstagen der Sondervergütung besteht, ist die Anwendung dieser einen innerstaatlichen Fall vor dem Beitritt Spaniens zu Europäischen Gemeinschaft betreffenden Rechtsprechung auf zwischenstaatliche Sachverhalte durch EG-Recht ausdrücklich ausgeschlossen. Denn nach Art. 15 Abs. 3 c vi EG-VO 574/72 darf die Anwendung der genannten Umrechnungsregelung nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als 360 Tage oder 52 Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden. Entsprechende Regelungen enthalten auch die Umrechnungsvorschriften bei Sechs- und Fünftagewochen in Abs. 3 a vi und Abs. 3 b vi. Diese Regelungen zeigen, daß der EG-Verordnungsgeber das sich aus der nach nationalem Recht möglichen Anrechnung von mehr als kalendermäßig möglichen Beitragszeiten pro Jahr ergebende Problem gesehen und bei der Berücksichtigung von Versicherungszeiten eines Mitgliedslandes in einem anderen Mitgliedsland im Sinne der Begrenzung gelöst hat. Damit erweist sich die von der Beklagten vorgenommene Umrechnung der vom spanischen Rentenversicherungsträger bescheinigten Beitragstage in zu berücksichtigende Monate als korrekt. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres der Klägerin sind nur 115 Monate zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat mittlerweile das 63. Lebensjahr vollendet. Gleichwohl hat sie auch keinen Anspruch auf Altersrente für langjährige Versicherte nach § 36 SGB VI. Sie hat zwar das 63. Lebensjahr vollendet, aber die Wartezeit von 35 Jahren (= 420 Monaten) nicht erfüllt. Die Addition der deutschen Zeiten mit den spanischen Zeiten ergibt lediglich 283 Monate Versicherungszeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlaß zur Zulassung der Revision bestand nicht, die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente für Frauen.
Die am ...1936 geborene Klägerin ist spanische Staatsangehörige. Zwischen Juli 1961 und Dezember 1974 war sie im Bundesgebiet versicherungspflichtig beschäftigt und hat ausweislich ihres Versicherungsverlaufes insgesamt 122 Monate mit Beitragszeiten zurückgelegt. In Spanien hat sie zwischen Mai 1979 und 06. Januar 1996 einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug 3356 Kalendertage mit Beitragszeiten zurückgelegt. Seither erhält sie eine Rente vom spanischen Sozialversicherungsträger.
Am 22.02.1996 beantragte die Klägerin Altersrente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.1997 und Widerspruchsbescheid vom 11.09.1997 ab. Ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI bestehe nicht, weil sie innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre nicht insgesamt 52 Wochen in Deutschland arbeitslos gewesen sei. Ein Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI komme nicht in Betracht, weil sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten aufzuweisen habe. In der Zeit ab 06.01.1976 seien nur 65 statt der erforderlichen 121 Monatsbeiträge aufgrund der Versicherungspflicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden.
Die Arbeitslosigkeit könne nicht berücksichtigt werden. Auch die Voraussetzungen der §§ 35 bis 38 SGB VI seien nicht erfüllt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt.
Durch Urteil vom 18.05.1998, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das ihr am 22.07.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.08.1998 Berufung eingelegt, die sie unter Hinweis auf ein Urteil des Tribunal Supremo vom 27.02.1997 zunächst damit begründete, daß nach dieser Rechtsprechung auch ihre Zeiten der Arbeitslosigkeit normale Beitragszeiten seien.
Nachdem die Beklagte eine erneute Beitragsbescheinigung (E 205) des spanischen Versicherungsträgers vom 10.11.1998 vorgelegt hat, in der Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 04.12.1991 bis 06.01.1996 anerkannt wurden und diese Zeiten zusammen mit den bisher anerkannten 1862 Beitragstagen 3356 anerkannte Tage ergeben, vertritt die Klägerin die Auffassung vertreten, daß diese Tageszahl nach deutschen Rechtsvorschriften 129 Beitragsmonate ergebe und damit nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge vorlägen.
Nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo sei in Spanien gesetzlich festgelegt, daß jeder Arbeitnehmer Anspruch auf zwei Sondervergütungen im Jahr in Höhe eines Monatsgehaltes habe, von denen auch Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet würden. Für die Anwartschaft bestehe das Jahr nicht nur aus 365 Kalendertagen, sondern aus diesen und den zusätzlichen Beitragstagen der Sondervergütung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.05.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.1997 zu verurteilen, ihr ab Februar 1996 Altersrente für Frauen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aber auch unter Berücksichtigung der 3356 Tage als Beitragszeiten habe die Klägerin nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Es seien in der Zeit ab 06. Januar 1976 nur 115 Monatsbeiträge aufgrund der Versicherungspflicht in Spanien nachgewiesen. Aus den 3356 Beitragstagen errechneten sich auch nicht 129 Beitragsmonate. Da in Spanien die Siebentagewoche gelte, seien die Versicherungszeiten nach Art. 15 Abs. 3 EG-Verordnung Nr. 574/72 in der Weise in Monate umzurechnen, daß bei einer Siebentagewoche ein Monat mit 30 Tagen gerechnet werde. Die vom spanischen Versicherungsträger bescheinigten Tage seien durch 30 Tage zu teilen. Für Resttage, die keinen vollen Monat ergäben, sei ein Monat anzurechnen. Die Umrechnung ergebe damit eine Monatszahl von 112 Monaten, bei Berücksichtigung der tatsächlich belegten Monate ergäben sich jedoch 115 Monate, die von ihr berücksichtigt worden seien.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersrente für Frauen.
Nach § 39 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet,
2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Die Klägerin erfüllt nur die Voraussetzungen zu 1. und 3. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres hat sie nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erfüllt. Da nach § 39 Satz 2 SGB VI § 38 Satz 2 anzuwenden ist und nach § 38 Satz 2 Nrn. 2 und 3 auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Beiträge gezahlt worden sind, als Pflichtbeitragszeiten gelten, müssen auch solche Zeiten der Arbeitslosigkeit in Spanien berücksichtigt werden. Nach der Bescheinigung des spanischen Sozialversicherungsträgers vom 10.11.1998 (E 205) sind von den Zeiten der Arbeitslosigkeit nur die Zeit vom 04.12.1991 bis 06.01.1996 als Beitragszeiten in Spanien zu berücksichtigen. Die übrigen Zeiten der Arbeitslosigkeit werden vom spanischen Sozialversicherungsträger nicht anerkannt und können deshalb auch nach deutschem Recht nicht berücksichtigt werden.
Insgesamt hat die Klägerin damit 3356 Beitragstage in Spanien zurückgelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergeben sich daraus nicht 129 Beitragsmonate. Nach Art. 15 Abs. 3c ii EG-VO 574/72 erfolgt die Umrechnung bei einer Siebentagewoche dergestalt, daß 30 Tage einem Monat entsprechen. In Spanien werden die Beitragstage nach einer Siebentagewoche ermittelt. Dies ergibt sich bereits daraus, daß Art. 15 Abs. 3c EG-Verordnung 574/72 eingeführt wurde durch Nr. 2 des Anhanges I. Abschnitt VIII der Sozialpolitik der Beitrittsakte Spanien.
Zudem folgt dies aus der Bescheinung E 205 vom 10.11.1998. In dieser Bescheinigung des spanischen Sozialversicherungsträgers sind die Zeiträume der Tätigkeit und Arbeitslosigkeit mit kalendermäßigem Beginn und Ende festgehalten. Jeweils die Summe der zwischen Beginn und Ende liegenden Kalendertage sind als Beitragstage mitgeteilt worden, also sieben Tage pro Woche.
Soweit sich die Klägerin auf Rechtsprechung des Tribunal Supremo beruft, wonach für die Anwartschaft das Jahr nicht nur aus 365 Kalendertagen, sondern aus diesen und den zu sätzlichen Beitragstagen der Sondervergütung besteht, ist die Anwendung dieser einen innerstaatlichen Fall vor dem Beitritt Spaniens zu Europäischen Gemeinschaft betreffenden Rechtsprechung auf zwischenstaatliche Sachverhalte durch EG-Recht ausdrücklich ausgeschlossen. Denn nach Art. 15 Abs. 3 c vi EG-VO 574/72 darf die Anwendung der genannten Umrechnungsregelung nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegte Versicherungszeiten mehr als 360 Tage oder 52 Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden. Entsprechende Regelungen enthalten auch die Umrechnungsvorschriften bei Sechs- und Fünftagewochen in Abs. 3 a vi und Abs. 3 b vi. Diese Regelungen zeigen, daß der EG-Verordnungsgeber das sich aus der nach nationalem Recht möglichen Anrechnung von mehr als kalendermäßig möglichen Beitragszeiten pro Jahr ergebende Problem gesehen und bei der Berücksichtigung von Versicherungszeiten eines Mitgliedslandes in einem anderen Mitgliedsland im Sinne der Begrenzung gelöst hat. Damit erweist sich die von der Beklagten vorgenommene Umrechnung der vom spanischen Rentenversicherungsträger bescheinigten Beitragstage in zu berücksichtigende Monate als korrekt. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres der Klägerin sind nur 115 Monate zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat mittlerweile das 63. Lebensjahr vollendet. Gleichwohl hat sie auch keinen Anspruch auf Altersrente für langjährige Versicherte nach § 36 SGB VI. Sie hat zwar das 63. Lebensjahr vollendet, aber die Wartezeit von 35 Jahren (= 420 Monaten) nicht erfüllt. Die Addition der deutschen Zeiten mit den spanischen Zeiten ergibt lediglich 283 Monate Versicherungszeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlaß zur Zulassung der Revision bestand nicht, die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
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