Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 2310/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 236/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2006 wird zurückge-wiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt (§153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – analog) zurückgewiesen. Das Sozialge-richt Berlin hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Rahmen einer einstwei-ligen Anordnung zur Gewährung von Mietrückständen zu verpflichten, zu Recht abgelehnt. Der Antragsgegner ist für die begehrte Übernahme der Mietrückstände schon nicht zuständig, weil die Antragstellerin im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch steht und ihr Begehren bei dem für sie zuständigen JobCenter zu verfolgen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt (§153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – analog) zurückgewiesen. Das Sozialge-richt Berlin hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Rahmen einer einstwei-ligen Anordnung zur Gewährung von Mietrückständen zu verpflichten, zu Recht abgelehnt. Der Antragsgegner ist für die begehrte Übernahme der Mietrückstände schon nicht zuständig, weil die Antragstellerin im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch steht und ihr Begehren bei dem für sie zuständigen JobCenter zu verfolgen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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