L 4 RJ 27/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 13 (39,1) RJ 105/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RJ 27/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08. Dezember 1998 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit; streitig ist der Eintritt des Leistungsfalls und das Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Die am 00.00.1945 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie zog im Jahre 1971 in die Bundesrepublik Deutschland zu. Sie hat weder eine Lehre oder eine Anlernausbildung noch eine Umschulung oder sonstige Ausbildung durchlaufen. Sie war von Juni 1971 bis Februar 1974 als Arbeiterin und ab März 1974 als Raumpflegerin tätig. Ab Januar 1995 wurde sie arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis endete am 10. Juli 1996. Eine erneute versicherungspflichtige Beschäftigung nahm sie nicht auf. Sie meldete sich vor dem 29. November 1999 weder arbeitslos noch -suchend.

Am 25. März 1996 beantragte die Klägerin die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Wegen einer Kniegelenkserkrankung sei sie seit November 1995 außerstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bestätigt werde dies durch das ärztliche Attest des sie behandelnden Orthopäden I/E vom 02. Februar 1996. Danach leide sie unter anderem an einem Wirbelsäulensyndrom sowie an einem Reizknie beidseits. Die Beklagte ließ die Klägerin orthopädisch begutachten. In seinem Gutachten vom 30. August 1996 teilte Dr. L/E mit, die Klägerin klage über Schmerzen im rechten Kniegelenk bei geringster Belastung, rechts stärker als links, sowie über Schmerzen an der Wirbelsäule. Sie sei ihren Angaben nach nicht fähig zu gehen. Der Gutachter diagnostizierte im wesentlichen ein Halswirbelsäulen-Syndrom mit Funktionsstörung, Dorsalgien und Lumbalgien mit pseudoradikulärer Symptomatik, eine Gonarthrose rechts stärker als links sowie eine Periarthritis der Schultergelenke mit leichter Bewegungsstörung. Die degenerativen Veränderungen seien insgesamt geringgradig. Er mutete der Klägerin leichte Arbeiten, ohne Heben, Tragen mittel-/schwerer Gegenstände, ohne Zwangshaltungen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Bücken, ohne starke Witterungseinflüsse, ohne langes Stehen sowie ohne häufiges Treppensteigen vollschichtig zu. Die Klägerin könne noch viermal täglich 600 Meter zu Fuß zurücklegen. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Oktober 1996 den Rentenantrag ab. Die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Sie könne noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, Veränderungen im Bereich der Hand-, Fuß- und Fingergelenke seien nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte holte einen Befundbericht des Orthopäden I vom 11. November 1996 ein. Dieser berichtete, die Klägerin klage über Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, den Schultergelenken, den Ellenbogen-, den Knie- und Sprunggelenken. Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke seien altersentsprechend gut beweglich. Sensible oder motorische Ausfälle seien nicht festzustellen. Die Hüft-, Sprung- und Zehengelenke seien altersentsprechend gut beweglich. Es beständen in den unteren Extremitäten keine sensiblen oder motorischen Ausfälle. In den Kniegelenken beständen endgradige Schmerzen sowie eine Ergußbildung beidseits. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 1997 wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten den Widerspruch zurück.

Gegen diesen an sie am 16. Mai 1997 abgesandten Bescheid hat die Klägerin am 02. Juni 1997 Klage erhoben und vorgetragen, aufgrund ihrer orthopädischen Leiden keine Tätigkeiten mehr ausüben zu können. Dies werde durch Atteste des Orthopäden I vom 19. August 1997 und 07. Dezember 1998 bestätigt. Am 19. August 1997 hatte der Arzt I mitgeteilt, die Beschwerdesymptomatik sei unverändert. Am 07. Dezember 1998 gab er an, die jahrelangen Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden der Klägerin würden nicht ausreichend gewürdigt. Die Klägerin könne nicht mehr als Putzfrau arbeiten.

Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.

Das Sozialgericht hat von der praktischen Ärztin Dr. H/E sowie dem Orthopäden I Befundberichte eingeholt. Frau Dr. H berichtete mit Schreiben vom 19. Januar 1998 über Klagen der Klägerin wegen chronischer Kopfschmerzen, chronischer Wirbelsäulenbeschwerden sowie depressiver Stimmungslage. Die Klägerin sei deswegen nicht vollschichtig arbeitsfähig. Der Orthopäde I erachtete in seinem Schreiben vom 30. März 1998 eine längere Belastung der Klägerin wegen der Rücken- und Knieprobleme nicht mehr für möglich. Darüber hinaus hat das Sozialgericht ein internistisches sowie ein orthopädisches Gutachten eingeholt. In seinem internistischen Gutachten vom 08. August 1998 teilte Dr. M/C mit, die Klägerin habe angegeben, ein- bis zweimal monatlich Migräne für jeweils ein bis drei Tage zu haben. Schmerzen bestünden vorwiegend in den Kniegelenken. Auf internistischem Gebiet diagnostizierte der Sachverständige eine rezidivierende Refluxkrankheit bei Hiatushernie, rezidivierende Kopfschmerzen, rezidivierende Harnwegsinfektionen sowie eine Adipositas. Er fand keine Hinweise auf eine Erkrankung der Atemwege, auf eine coronare Herzerkrankung oder auf eine Stoffwechselerkrankung. Er erachtete die Klägerin für fähig, leichte und mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen, Sitzen oder wechselweise im Stehen, Gehen, Sitzen, ohne häufiges Vornüberbeugen, Pressen, zu ebener Erde, im Freien unter Witterungsschutz, in geschlossenen Räumen, ohne ständige Nässe, Kälte, Zugluft in Nacht-/Wechselschicht und ohne besonderem Zeitdruck vollschichtig zu verrichten. Die Klägerin könne unter betriebsüblichen Bedingungen auch hinsichtlich der Pausen arbeiten und viermal täglich mehr als 500 Meter zu Fuß zurücklegen. In seinem orthopädischen Gutachten vom 25. August 1998 teilte der Sachverständige Dr. W/C mit, die Klägerin betrete das Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel. Die grobe Kraft in beiden Händen sei normal. Der Faustschluß sei beidseits vollständig. Fein-, Schreib- und Schlüsselgriff seien beidseits ohne Einschränkung möglich. In den Kniegelenken finde sich keine Ergußbildung sowie keine Kapselschwellung. Die Bandführung sei seitengleich fest. Der Sachverständige diagnostizierte auf orthopädischem Gebiet ein Schmerzsyndrom der gesamten Wirbelsäule bei leichter Fehlstellung, mittelgradige degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, beginnende degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie beginnende Abnutzungserscheinungen an der Innenseite des rechten Kniegelenkes. Er mutete der Klägerin leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Stehen, Gehen, Sitzen oder wechselweise im Stehen, Gehen, Sitzen, ohne ständige, längere und häufige Zwangshaltungen, nicht im Knien, Bücken, Hocken, ohne ständiges Bücken, ohne Heben, Tragen, Bewegen von Lasten schwerer als 10 kg, ohne Überkopfarbeiten, zu ebener Erde, in geschlossenen Räumen, im Freien unter Witterungsschutz, ohne Kälte, Zugluft, Nässe, in Wechsel-/Nachtschicht sowie ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig zu. Die Klägerin könne auch hinsichtlich der Pausen unter betriebsüblichen Bedingungen tätig sein. Sie könne 2000 Meter zu Fuß am Stück zurücklegen sowie viermal täglich zwischen 500 und 1000 Metern zu Fuß binnen jeweils 20 Minuten zurücklegen.

Mit Urteil vom 08. Dezember 1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Sie sei als ungelernte Arbeiterin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Sie könne noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit den genannten Einschränkungen vollschichtig verrichten. Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit sei nicht geboten.

Es finde sich keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sowie keine schwere spezifische Leistungsbehinderung.

Gegen dieses am 11. Januar 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03. Februar 1999 Berufung eingelegt. Sie behauptet unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Psychiaters Dr. H1/E vom 02. März 2000, wegen fortschreitender Depressionen nicht mehr in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach diesem ärztlichen Attest steht die Klägerin in kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung. Es bestehe eine Involutionsdepression mit ausgeprägten depressiven Verstimmungen, Antriebsstörung sowie Somatisierungen. Der Befund lasse sich auch unter Behandlung nur geringfügig stabilisieren.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08. Dezember 1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Oktober 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1997 zu verurteilen, ihr vom 01. April 1996 an Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, zwar sei die Klägerin seit Mai 2000 erwerbsunfähig, erfülle jedoch für diesen Leistungsfall nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In der Zeit vom 15. Mai 1995 bis 14. Mai 2000 seien für sie statt der erforderlichen 36 nur 15 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Zeit der Arbeitslosigkeit ab 29. November 1999 könne nicht berücksichtigt werden. Durch diese werde eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen. Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung habe am 10. Juli 1996 geendet.

Die Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt sei erst am 29. November 1999 erfolgt.

Der Senat hat von Dr. H1 einen Befundbericht eingeholt. Dr. H1 teilt mit Schreiben vom 20. März 2000 und 03. April 2000 mit, die Klägerin leide an einer klimakterischen Depression. Es bestände eine erhebliche Beschwerdefixierung. Es sei kein psychotherapeutischer Zugang möglich. Die Klägerin sei in ihrer beruflichen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit beeinträchtigt. Sie sei außerstande, irgendwelche Arbeiten zu verrichten. Auch als ungelernte Kraft sei sie nicht beruflich leistungsfähig. Gemäß ärztlichem Schreiben der Städt. Kliniken E vom 18. Mai 2000 war die Klägerin dort vom 26. April 2000 bis 05. Mai 2000 wegen der Diagnose einer Hirnstammzirkulationsstörung bei vaskulärer Leukencephalopathie behandelt worden. Der Senat hat die Klägerin sodann psychiatrisch begutachten lassen. In seinem Gutachten vom 11. September 2000 teilt der Sachverständige PD Dr. M/E mit, es beständen deutlich Zeitgitterstörungen. Der Antrieb wirke deutlich vermindert. Es bestehe eine depressive Herabgestimmtheit mit deutlicher Einschränkung der affektiven und emotionalen Modulationsfähigkeit. Die Klägerin sei kaum schwingungsfähig. Der Sachverständige diagnostiziert eine depressive affektive Störung im Sinne einer Involutionsdepression sowie ein chronisches Kopfschmerzsyndrom. Es seien eine deutliche Antriebsminderung, eine Interessenverarmung, eine verminderte Belastbarkeit sowie langanhaltende Ein- und Durchschlafstörungen vorhanden. Der Krankheitsverlauf sei nur schwer und geringfügig beeinflußbar. Zusätzlich bestünden hirnorganische Veränderungen im Sinne eines organischen Psychosyndroms. Es sei auch eine vaskulär bedingte Hirnschädigung mit beginnenden Hirnabbauprozessen anzunehmen. Eine kausale Therapie sei nicht gegeben. Es bestehe nur die Möglichkeit einer symptomorientierten Behandlung. Die Klägerin könne keinerlei Erwerbstätigkeiten mehr nachgehen. Im Laufe des Jahres 2000 sei eine Verschlechterung im Krankheitsverlauf eingetreten.

Mit Schreiben vom 20. November 2000 bescheinigte das Arbeitsamt E, die Klägerin sei dort vom 29. November 1999 bis 04. Oktober 2000 und ab 20. November 2000 bis auf weiteres arbeitslos und -suchend gemeldet.

Hinsichtlich der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen und zum Verfahrensgegenstand gemachten Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 02. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1997 ist nicht rechtswidrig, weil die Klägerin schon wegen des Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Wie die Beklagte und das Sozialgericht geht der Senat davon aus, daß die Klägerin jedenfalls bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen ist, weil sie als ungelernte Arbeiterin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar verwiesen werden konnte und sie mit dem bis dahin festgestellten Leistungsvermögen noch einer angepaßten vollschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte. Darauf, ob die Klägerin seinerzeit noch als Putzhilfe vollschichtig hat arbeiten können, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß ihr damals noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verblieben ist. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen und rechtlichen Bewertung schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an.

Allerdings ist die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz im Mai 2000 erwerbsunfähig geworden. Das ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen PD Dr. M vom 11. September 2000, wonach bei der Klägerin neben einem chronischen Kopfschmerzsyndrom eine depressive affektive Störung im Sinne einer Involutionsdepression mit deutlicher Antriebsminderung, Interessenverarmung, verminderter Belastbarkeit und lang anhaltenden Ein- und Durchschlafstörungen besteht. Daneben haben sich hirnorganische Veränderungen im Sinne eines organischen Psychosyndroms und eine vaskulär bedingte Hirnschädigung mit beginnenden Hirnabbauprozessen ergeben. Der Krankheitsverlauf hat sich im Laufe des Jahres 2000 so verschlechtert, daß die Klägerin keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann.

Mit der Beklagten geht der Senat unter Zugrundelegung dieses Gutachtens davon aus, daß der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit bei der Klägerin im Mai 2000 eingetreten ist. Die maßgebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Laufe des Jahres 2000 wird insbesondere dadurch dokumentiert, daß sich die Klägerin in der Zeit vom 26. April 2000 bis 05. Mai 2000 zur stationären Behandlung in die Neurologische Klinik der Städtischen Kliniken E begeben mußte, so daß es angebracht ist, den Entlassungsmonat als maßgeblichen Zeitpunkt anzunehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt ein früherer Leistungsfall aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in Betracht. Denn das würde dem Umstand widersprechen, daß die entscheidende Verschlechterung nach den Feststellungen des Sachverständigen erst im Laufe des Jahres 2000 eingetreten ist und sich die Klägerin auch erst zu Beginn des Jahres 1999 in psychiatrische Behandlung begeben hat.

Für einen Leistungsfall im Mai 2000 fehlen aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Danach müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein. Das ist hier nicht der Fall. Denn das Versicherungskonto der Klägerin weist für die Zeit vom 15. Mai 1995 bis zum 14. Mai 2000 statt der erforderlichen 36 Kalendermonate nur 15 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen auf. Es verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren auch nicht nach den §§ 44 Abs. 4, 43 Abs. 3 SGB VI, weil die dort aufgeführten Streckungszeiten nicht vorhanden sind. Insbesondere liegen bei der Klägerin keine Anrechungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vor. Zwar hat sie sich ab 29. November 1999 arbeitslos gemeldet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Anrechnungszeit im Sinne von § 43 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI, weil eine solche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (Arbeitslosigkeit) nur vorliegt, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Das trifft bei der Klägerin nicht zu. Denn die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin endete bereits am 10. Juli 1996. Seither sind keine Pflichtbeiträge mehr entrichtet worden, so daß auch der Auffangtatbestand des § 44 Abs. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI nicht erfüllt ist. Es sind auch keine den Fünfjahreszeitraum verlängernden Ersatzzeiten im Sinne von § 241 Abs. 1 SGB VI ersichtlich. Ebensowenig greift die Übergangsbestimmung des § 241 Abs. 2 SGB VI ein, weil nicht jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt des Leistungsfalles mit den dort aufgeführten rentenrechtlich relevanten Zeiten belegt ist. Denn es bestehen Lücken im Versicherungsverlauf der Klägerin für die Monate Juli und September 1984 und von Mai 1985 bis Januar 1990. Auch die Vorschrift des § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist nicht anwendbar, weil eine Beitragszahlung für die obengenannten Fehlzeiten nicht mehr zulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Anlaß, die

Revision zuzulassen, bestand nicht.
Rechtskraft
Aus
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