Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 SO 2637/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3892/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Hilfe zur Beschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs (Kfz).
Der 1963 geborene Kläger leidet nach einem frühkindlichen Hirnschaden an einer Lähmung der Beine; er ist auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Vom Versorgungsamt ist ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der Merkzeichen "G" (erheblich beeinträchtigt im Straßenverkehr) und "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) festgestellt worden. Der Kläger bezieht seit dem 1. August 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund).
Der Kläger beantragte am 12. November 2004 beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern die Kostenübernahme für ein Kfz zur Haushaltsführung und zur Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben. Er sei Rollstuhlfahrer und nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Um am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, müsse er nach W. oder S. , was ohne Auto oder fremde Hilfe ausgeschlossen sei. Vor Ort gebe es zwar ein Lebensmittelgeschäft, dort seien die Lebensmittel aber teurer. Wegen Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände wurde der Antrag an den Beklagten weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 15. März 2005 lehnte dieser den Antrag ab. Hilfe zur Beschaffung eines Kfz werde gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung, insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei. Vergleichbar gewichtig seien Gründe nur, wenn die Notwendigkeit der Benutzung nicht nur vereinzelt und gelegentlich, sondern ständig bestehe. Das Benutzen eines Fahrzeugs zum Einkaufen sowie zur Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben sei als gewichtiger Grund nicht ausreichend. Es bestünden Einkaufsmöglichkeiten am Wohnort oder die benötigten Waren könnten im Versandhandel bestellt werden. Zur Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben könnten Berechtigungsscheine zur Benutzung des Behindertenfahrdienstes beantragt werden.
Mit seinem Widerspruch vom 22. März 2005 machte der Kläger geltend, dass er als behinderter Mensch ein Kfz zur Führung seines Haushaltes ständig benötige, da er alleinstehend sei. Die Übernahme von Fahrtkosten für zwei bis vier Fahrten im Monat mit einem Behindertenfahrdienst sei nicht ausreichend. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie es ein Gesetz erlaube, die Lebensqualität eines behinderten Menschen, der es gewohnt sei, spontane Entscheidungen bezüglich seiner Freizeitgestaltung zu treffen, so einzuschränken.
Bei einem Hausbesuch am 21. April 2005 stellte eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes fest, dass die Einkaufsmöglichkeiten in K. relativ gering seien. Es gebe am Ort einen Supermarkt (E. , der für den Kläger gut erreichbar ca. 800 m von seiner Wohnung entfernt sei; allerdings sei das Warenangebot teurer als in anderen Läden. Den Fahrdienst habe der Kläger noch nicht in Anspruch genommen, da er davon ausgehe, damit zu unflexibel zu sein. Der Vorschlag eines Umzugs nach L. in die Nähe zu seinen Freunden und Bekannten sei vom Kläger kategorisch abgelehnt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger benötige das Auto nicht zur Eingliederung in das Arbeitsleben oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen. Der Beklagte stützte sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zum Bundessozialhilfegesetz (BSGH) i.V.m. der Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO). Der Kläger könne die neuerdings auch von den Busunternehmen im R.-Kreis eingesetzten so genannten Niederflurbusse sowie auch die S-Bahn benutzen. Auch nicht Behinderte könnten nicht immer spontan ihr Ziel erreichen, sondern müssten sich an Fahrplänen orientieren.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 4. Mai 2005 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage. Der Beklagte stelle den Punkt Teilhabe am Arbeitsleben zu sehr in den Vordergrund und habe den Einzelfall nicht gewürdigt. In Ke. führen normale Reisebusse, in die ein Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe nicht komme. Die Gewährung von Berechtigungsscheinen für den Behindertenfahrdienst sei nicht ausreichend.
Mit Urteil vom 25. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz nach § 8 EinglHVO lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift liege der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kfz in der Eingliederung ins Arbeitsleben. Andere Zwecke müssten diesem Hauptzweck jedoch mindestens vergleichbar sein, was bedeute, dass die Notwendigkeit zur Benutzung eines Kfz ständig und nicht nur vereinzelt oder gelegentlich bestehen müsse (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1977 - IV C 15.77 - BVerwGE 55, 31). Der Kläger benötige das Kfz, um seine um L. herum wohnenden Bekannten zu besuchen und etwas zu unternehmen und aus dem R.-Kreis heraus zu kommen. Zudem könne das Kfz die regelmäßig anfallenden Einkäufe erleichtern. Die somit beabsichtigten gelegentlichen, jedenfalls nicht täglichen Fahrten könnten kein Angewiesensein auf ein Kfz begründen. Der Kläger könne durchaus auch mit dem Bus fahren. Die Buslinien X und XX verbänden St. mit W. bzw. F. , die Bushaltestelle St. im Re. sei etwa 200m bis 300m von der Wohnung des Klägers entfernt. Etwa die Hälfte der Umläufe der Linien X und XX werde mit Niederflurbussen betrieben, die der Kläger mit seinem Rollstuhl ohne größere Schwierigkeiten benutzen könne. Auch die noch eingesetzten Hochflurbusse hätten einen Rollstuhlstellplatz und seien mit dem normalen Rollstuhl und einer Hilfsperson zu erreichen, was sich aus den Angaben des Busunternehmers, der diese Linien bediene, ergebe. Damit habe der Kläger ausreichend Möglichkeiten, täglich seinen Wohnort zu verlassen. Zudem könne er mit dem bei ihm festgestellten Nachteilsausgleich "G" mit Erwerb einer Wertmarke die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 155 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Anspruch nehmen. Der Verweis auf die existierenden Möglichkeiten, sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fort zu bewegen bzw. kostenlose Fahrdienste in Anspruch zu nehmen, bedeute keinen Eingriff in die Menschenwürde des Klägers.
Gegen dieses, ihm am 15. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. August 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger habe bis 2004 ein Auto zur Verfügung gehabt. In St. fahre die Firma Sch. , welche häufig Reisebusse im Linienverkehr einsetze. Es sei nicht vorhersehbar, wann ein Niederflurbus eingesetzt werde. Hinzu komme, dass der Kläger häufig umsteigen müsse. Seit er kein Auto mehr zur Verfügung habe, sei er in eine weitgehende Isolation geraten. Er fühle sich wie in einem Gefängnis und ausgeschlossen von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Auch seine ganzen Bemühungen, zusätzlich in Arbeit zu kommen oder ggf. auch eine umfassende Tätigkeit wieder anzustreben, seien an dieser Frage beständig gescheitert. Durch den Behindertenfahrdienst habe er lediglich die Möglichkeit zu Fahrten von 4 x 20 km oder 2 x 30 km im Monat. Davon gingen noch Zeiten der An- und Abfahrt der Zivildienstleistenden kilometermäßig ab. Zudem sei ungewiss, ob der Kläger einen Transport über das Deutsche Rote Kreuz erreichen könne, wenn er einen benötige. Der Kläger habe bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Umschulung zum Koch gestellt. Er sei für ein Praktikum am 16. März 2007 und zu Beginn der Umschulung am 16. April 2007 angemeldet. Letztlich sei die Aufnahme dieser Tätigkeit für den Kläger nur möglich, sofern er sich mit einem Kfz bewegen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 und den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Kfz-Hilfe zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Firma Sch. setze in K. auch Niederflurbusse ein. Nach Aussage des Geschäftsführers Ende Mai 2005 in einem persönlichen Gespräch kämen in K. verstärkt auch Niederflurbusse zum Einsatz. Wenn eingewandt werde, der Kläger müsse im Falle der Busbenutzung häufig umsteigen, dürfe dies nicht entscheidungserheblich sein, da ein Behinderter im Rahmen der Sozialhilfegewährung einem nicht Behinderten gleich, aber nicht besser gestellt werden solle. Auch die übrigen Benutzer des öffentlichen Nahverkehrs müssten nicht selten einmal oder sogar mehrfach umsteigen. Dies sei kein Grund, die Teilnahme am öffentlichen Nahverkehr abzulehnen. Auch das Argument, der Kläger müsse beim Einkaufen mehrmals hin- und zurückfahren, "weil er seinen Rollstuhl nicht so voll packen" könne, sei deshalb nicht relevant, weil auch Mitbürger, die ebenfalls keinen Pkw besäßen und deshalb zu Fuß den Einkauf bewältigen müssten, mehrmals pro Woche den Supermarkt bzw. das Einzelhandelsfachgeschäft aufsuchen müssten. Nicht für alles, was im Einzelfall durchaus wünschenswert, nützlich und geeignet sei, könne es auch einen Rechtsanspruch auf Finanzierung durch den Sozialhilfeträger oder einen anderen Sozialleistungsträger geben. Dementsprechend habe der 5. Senat des BVerwG in seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung auch die Messlatte für die Finanzierung eines Kfz durch den Sozialhilfeträger sehr hoch angesetzt. Ob der Kläger für die berufliche Reha-Maßnahme ein Kfz benötige, müsse der Rentenversicherungsträger entscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakten des Senates Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Kfz-Hilfe.
Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Hilfe zur Beschaffung eines Kfz einschließlich behinderungsbedingter Zusatzausstattung. Dabei hat der Kläger offen gelassen, ob er einen Zuschuss – ggf. in welcher Höhe, Hilfe im Wege einer Sachleistung (z.B. Stellung eines entsprechenden Kfz durch den Beklagten) oder auf Darlehensbasis geltend macht. Der Antrag kann jedoch insoweit als ausreichend bestimmt angesehen werden, als im Rahmen eines Grundurteils darüber entschieden werden kann, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, entscheidend ist jedoch das zugrunde liegende materielle Recht (BSGE 41, 38; 43, 1; 89, 294; Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rdnr. 33 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 34). Im Sozialhilferecht ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG im Bereich der einmaligen sozialhilferechtlichen Leistungen der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 15/90 - BVerwGE 91, 254 und vom 15. April 1992 - 5 C 1/88 - FEVS 43, 19). Im Hinblick darauf, dass das BSHG gemäß Art. 68, 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1. Januar 2005 aufgehoben worden ist, ohne dass Übergangsbestimmungen für Fälle getroffen wurden, in denen noch im Jahr 2004 einmalige Leistungen beantragt wurden, ist jedoch unter Heranziehung der Grundsätze des intertemporalen Rechts das BSHG noch anzuwenden (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2006 - L 8 SO 80/05 - m.w.N. und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. August 2006 - L 20 B 26/06 SO - (beide juris)). Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an, da weder nach dem BSHG noch nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) der geltend gemachte Anspruch besteht, denn auch nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 60 SGB XII sind die unten dargestellten Regelungen der EinglHVO maßgeblich.
Rechtsgrundlage der begehrten Hilfe sind §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 BSHG i.V.m. § 8 Abs. 1 der auf § 47 BSHG beruhenden EinglHVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046).
Der Kläger gehört unstreitig als körperlich wesentlich Behinderter i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG zum Personenkreis der Eingliederungshilfebedürftigen. Auch gehört die begehrte Hilfe ihrer Art nach zu den in § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 EinglHVO beispielhaft aufgeführten Maßnahmen. Nach Auflösung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern zum 1. Januar 2005 als nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 BSHG zuständiger überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 2 baden-württ. AG-BSHG) ist nunmehr der Beklagte als örtlicher Träger für die begehrte Hilfe zuständig (§ 97 Abs. 1 und 2 SGB XII, § 1 Abs. 1 und § 2 baden-württ. AGSGB XII (verkündet als Art. 22 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004, GBl. S. 469, 534)). Ob der Kläger die allgemeinen Voraussetzungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen erfüllt, insbesondere ob ihm die Erbringung der erforderlichen Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist (§ 28 BSHG), bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Kläger erfüllt die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHVO nicht.
Die Vorschrift macht die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz davon abhängig, dass der Behinderte wegen der Art und Schwere seiner Behinderung zum Zwecke der Eingliederung auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Der Sinn und Zweck der Regelung liegt nach der Rechtsprechung des BVerwG darin, den Behinderten durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem nicht Behinderten gleichzustellen. Der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Durch die Verwendung des Wortes "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" in § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHVO wird deutlich gemacht, dass hierin der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kfz liegt. Soll die Eingliederungsmaßnahme einem anderen Zweck dienen, muss dieser mindestens vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehört auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000 – 5 C 43/99 – BVerwGE 111, 328 ff. und Urteil vom 27. Oktober 1977 – 5 C 15.77 – BVerwGE 55, 31, 33; OVG Brandenburg, Urteil vom 23. August 1995 – 4 A 72/95 – FEVS 47, 262, 264; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 1991 – 24 A 1423/88 – NVwZ-RR 1992, 82, 83; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., EinglHVO § 8 Rdnr. 5 ff.).
Der Kläger ist nicht zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kfz ständig angewiesen. Die Notwendigkeit der Anschaffung eines Kfz als Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben kann erst dann bejaht werden, wenn dessen Benutzung erforderlich ist, um einen konkreten Arbeitsplatz zu erreichen, sei es, dass das Kfz unmittelbar zu Berufsausübung, sei es, dass es für den Weg zum Arbeitsplatz benötigt wird (OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 23. August 1995 - 4 A 72/95 – FEVS 47, 262, 265). Die Erhöhung der Chancen, am Arbeitsmarkt besser vermittlungsfähig zu sein, kann einen Zuschuss zur Anschaffung ebenso wenig rechtfertigen wie der Umstand, dass dessen Benutzung es erleichtern würde, Vorstellungsgespräche mit Arbeitgebern zu führen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer zu erreichen sind (OVG Frankfurt/Oder, a.a.O.; VG Halle/Saale, Urteil vom 7. Juli 2005 – 4 A 744/04 - (juris)). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung war der voll erwerbsgeminderte Kläger nicht berufstätig, er hatte auch keinen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht, so dass insoweit die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kfz zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kommt. Der nunmehr im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Bedarf im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Umschulung zum Koch kann daher in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist hierfür der Rentenversicherungsträger vorrangig zuständig (vgl. §§ 14, 33 bis 38 SGB IX, § 16 SGB VI, § 2 Abs. 1 SGB XII). Entsprechend hat der Kläger auch beim Rentenversicherungsträger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt. Über die Umschulung ist dabei noch nicht abschließend entschieden, die Gewährung von Kfz-Hilfe wurde dagegen vom Rentenversicherungsträger mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Januar 2007 abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger deutlich gemacht, dass er die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit anstrebt und möglichst nicht länger Erwerbsminderungsrente beziehen will. Es bleibt dem Kläger unbenommen, auf der Grundlage seiner jetzigen Lebensplanung und möglicher Berufstätigkeiten einen neuen Antrag zu stellen; die aktuelle Lage wäre dann entsprechend zu berücksichtigen.
Der Kläger hat auch unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 55 SGB IX) keinen Anspruch auf die begehrte Hilfe. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX sind vor allem solche, die geeignet sind, dem Behinderten die Begegnung und den Umgang mit nicht behinderten Personen zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Dabei ist die Hilfe so zu bemessen, dass die Menschenwürde des Hilfeempfängers keinen Schaden nimmt. Hilfe zur Beschaffung eines Kfz kann dann nicht gewährt werden, wenn der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe anders erreicht werden kann und der mittelbare Zweck der Hilfe, die Eingliederung in die Gemeinschaft, keinen Schaden nimmt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – 5 C 32.70 – BVerwGE 36, 256 ff. und Urteil vom 27. Oktober 1977, a.a.O.). Kann die Eingliederung durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Benutzung eines Krankenfahrzeuges, eines Behindertenfahrdienstes oder von öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines Kfz ständig angewiesen. Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit eines Kfz nicht bejaht werden (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000, a.a.O.).
Der Kläger ist in dem dargestellten Sinne nicht auf ein Kfz angewiesen. Die gelegentlichen Besuchsfahrten zu Freunden und Bekannten im Raum L. sowie zu der geschiedenen Ehefrau begründen schon von ihrer Häufigkeit her kein ständiges Angewiesensein auf ein Kfz. Darüber hinaus kann er öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des SG wird die von seinem Haus nur 200m bis 300m entfernte Bushaltestelle auch mit Niederflurbussen angefahren. Dabei kann einen Tag vor Abfahrt bei dem Busunternehmen telefonisch angefragt werden, welche Umläufe mit Niederflurbussen bedient werden. Zum anderen kann der Kläger bis zu vier Mal monatlich kostenlos den Behindertenfahrdienst nutzen. Für den Einkauf des täglichen Lebensbedarfs ist er nicht auf ein Kfz angewiesen, denn – wie der Hausbesuch des sozialen Dienstes ergeben hat – kann er gut den örtlichen Supermarkt erreichen, welcher etwa 800m von seiner Wohnung entfernt liegt. Dass dieser Supermarkt etwas teurer ist als ein großer Discounter, kann nicht die Notwendigkeit eines Kfz begründen. Kein wirtschaftlich denkender Mensch würde nur deshalb ein Kfz anschaffen, um dann etwas günstiger einkaufen zu können. Der Kläger ist ohne weiteres in der Lage, seinen Haushalt selbstständig zu führen, ohne ein Kfz zur Verfügung zu haben, wie auch die inzwischen verstrichene Zeit belegt, in welcher er nicht über ein Kfz verfügte. Die Lebensführung des Klägers ist nach alledem auch ohne ein Kfz nicht derartig eingeschränkt, dass dies gegen die Menschenwürde verstieße. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des BVerwG lebt würdevoll, wer seinen notwendigen Bedarf über das existentiell Unerläßliche hinaus auch in sozialer und kultureller Hinsicht bestreiten kann. Bei der Bestimmung des sozio-kulturellen Existenzminimums muss auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden, die auch von der Bevölkerung "in bescheidenen Verhältnissen" geteilt werden, so dass "soziale Ausgrenzung" aus wirtschaftlichen Gründen vermieden wird (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970, a.a.O. und Urteil vom 12. April 1984 - 5 C 95/80 - BVerwGE 69, 146, 154). Die Leistungen der Sozialhilfe orientieren sich an den unteren Einkommensschichten und muten den Empfängern zu, auch diesen gegenüber Einschränkungen in Kauf nehmen zu müssen (Abstandsgebot; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. Juni 2007 - L 7 SO 1473/07). Bei einem Abstellen auf die Lebensgewohnheiten in bescheidenen Verhältnissen lebender Bevölkerungskreise ist zu berücksichtigen, dass auch diese nicht in beliebigem Umfang an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen oder Besuchsfahrten unternehmen können. Auch nicht Behinderte, die nicht über ein Kfz verfügen, können nicht spontan ohne Berücksichtigung von Abfahrtszeiten öffentlicher Verkehrsmittel ihren Wohnort verlassen. Der Senat verkennt nicht, dass die Lebensqualität des Klägers durch ein Kfz ganz erheblich verbessert würde. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Sozialhilfe, eine optimale Versorgung zu gewährleisten. Im Hinblick auf die grundsätzlich mögliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und die zusätzlich bestehende Möglichkeit der Nutzung des Behindertenfahrdienstes kann nach alledem von der Notwendigkeit eines Kfz für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht die Rede sein.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Eintragung der Merkzeichen "G" und "aG" im Schwerbehindertenausweis des Klägers. Anders als bei der Bewilligung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG ergeben sich aus der Eintragung im Schwerbehindertenausweis weder aus § 40 BSHG noch aus der EinglHVO zwingende Rechtsfolgen für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger regelmäßig auf die Nutzung eines Kfz angewiesen ist (VG Dessau, Urteil vom 21. Juli 2004 – 4 A 184/04 - (juris)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Hilfe zur Beschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs (Kfz).
Der 1963 geborene Kläger leidet nach einem frühkindlichen Hirnschaden an einer Lähmung der Beine; er ist auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Vom Versorgungsamt ist ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der Merkzeichen "G" (erheblich beeinträchtigt im Straßenverkehr) und "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) festgestellt worden. Der Kläger bezieht seit dem 1. August 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund).
Der Kläger beantragte am 12. November 2004 beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern die Kostenübernahme für ein Kfz zur Haushaltsführung und zur Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben. Er sei Rollstuhlfahrer und nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Um am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, müsse er nach W. oder S. , was ohne Auto oder fremde Hilfe ausgeschlossen sei. Vor Ort gebe es zwar ein Lebensmittelgeschäft, dort seien die Lebensmittel aber teurer. Wegen Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände wurde der Antrag an den Beklagten weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 15. März 2005 lehnte dieser den Antrag ab. Hilfe zur Beschaffung eines Kfz werde gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung, insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei. Vergleichbar gewichtig seien Gründe nur, wenn die Notwendigkeit der Benutzung nicht nur vereinzelt und gelegentlich, sondern ständig bestehe. Das Benutzen eines Fahrzeugs zum Einkaufen sowie zur Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben sei als gewichtiger Grund nicht ausreichend. Es bestünden Einkaufsmöglichkeiten am Wohnort oder die benötigten Waren könnten im Versandhandel bestellt werden. Zur Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben könnten Berechtigungsscheine zur Benutzung des Behindertenfahrdienstes beantragt werden.
Mit seinem Widerspruch vom 22. März 2005 machte der Kläger geltend, dass er als behinderter Mensch ein Kfz zur Führung seines Haushaltes ständig benötige, da er alleinstehend sei. Die Übernahme von Fahrtkosten für zwei bis vier Fahrten im Monat mit einem Behindertenfahrdienst sei nicht ausreichend. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie es ein Gesetz erlaube, die Lebensqualität eines behinderten Menschen, der es gewohnt sei, spontane Entscheidungen bezüglich seiner Freizeitgestaltung zu treffen, so einzuschränken.
Bei einem Hausbesuch am 21. April 2005 stellte eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes fest, dass die Einkaufsmöglichkeiten in K. relativ gering seien. Es gebe am Ort einen Supermarkt (E. , der für den Kläger gut erreichbar ca. 800 m von seiner Wohnung entfernt sei; allerdings sei das Warenangebot teurer als in anderen Läden. Den Fahrdienst habe der Kläger noch nicht in Anspruch genommen, da er davon ausgehe, damit zu unflexibel zu sein. Der Vorschlag eines Umzugs nach L. in die Nähe zu seinen Freunden und Bekannten sei vom Kläger kategorisch abgelehnt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger benötige das Auto nicht zur Eingliederung in das Arbeitsleben oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen. Der Beklagte stützte sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zum Bundessozialhilfegesetz (BSGH) i.V.m. der Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO). Der Kläger könne die neuerdings auch von den Busunternehmen im R.-Kreis eingesetzten so genannten Niederflurbusse sowie auch die S-Bahn benutzen. Auch nicht Behinderte könnten nicht immer spontan ihr Ziel erreichen, sondern müssten sich an Fahrplänen orientieren.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 4. Mai 2005 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage. Der Beklagte stelle den Punkt Teilhabe am Arbeitsleben zu sehr in den Vordergrund und habe den Einzelfall nicht gewürdigt. In Ke. führen normale Reisebusse, in die ein Rollstuhlfahrer ohne fremde Hilfe nicht komme. Die Gewährung von Berechtigungsscheinen für den Behindertenfahrdienst sei nicht ausreichend.
Mit Urteil vom 25. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz nach § 8 EinglHVO lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift liege der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kfz in der Eingliederung ins Arbeitsleben. Andere Zwecke müssten diesem Hauptzweck jedoch mindestens vergleichbar sein, was bedeute, dass die Notwendigkeit zur Benutzung eines Kfz ständig und nicht nur vereinzelt oder gelegentlich bestehen müsse (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1977 - IV C 15.77 - BVerwGE 55, 31). Der Kläger benötige das Kfz, um seine um L. herum wohnenden Bekannten zu besuchen und etwas zu unternehmen und aus dem R.-Kreis heraus zu kommen. Zudem könne das Kfz die regelmäßig anfallenden Einkäufe erleichtern. Die somit beabsichtigten gelegentlichen, jedenfalls nicht täglichen Fahrten könnten kein Angewiesensein auf ein Kfz begründen. Der Kläger könne durchaus auch mit dem Bus fahren. Die Buslinien X und XX verbänden St. mit W. bzw. F. , die Bushaltestelle St. im Re. sei etwa 200m bis 300m von der Wohnung des Klägers entfernt. Etwa die Hälfte der Umläufe der Linien X und XX werde mit Niederflurbussen betrieben, die der Kläger mit seinem Rollstuhl ohne größere Schwierigkeiten benutzen könne. Auch die noch eingesetzten Hochflurbusse hätten einen Rollstuhlstellplatz und seien mit dem normalen Rollstuhl und einer Hilfsperson zu erreichen, was sich aus den Angaben des Busunternehmers, der diese Linien bediene, ergebe. Damit habe der Kläger ausreichend Möglichkeiten, täglich seinen Wohnort zu verlassen. Zudem könne er mit dem bei ihm festgestellten Nachteilsausgleich "G" mit Erwerb einer Wertmarke die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 155 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Anspruch nehmen. Der Verweis auf die existierenden Möglichkeiten, sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fort zu bewegen bzw. kostenlose Fahrdienste in Anspruch zu nehmen, bedeute keinen Eingriff in die Menschenwürde des Klägers.
Gegen dieses, ihm am 15. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. August 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger habe bis 2004 ein Auto zur Verfügung gehabt. In St. fahre die Firma Sch. , welche häufig Reisebusse im Linienverkehr einsetze. Es sei nicht vorhersehbar, wann ein Niederflurbus eingesetzt werde. Hinzu komme, dass der Kläger häufig umsteigen müsse. Seit er kein Auto mehr zur Verfügung habe, sei er in eine weitgehende Isolation geraten. Er fühle sich wie in einem Gefängnis und ausgeschlossen von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Auch seine ganzen Bemühungen, zusätzlich in Arbeit zu kommen oder ggf. auch eine umfassende Tätigkeit wieder anzustreben, seien an dieser Frage beständig gescheitert. Durch den Behindertenfahrdienst habe er lediglich die Möglichkeit zu Fahrten von 4 x 20 km oder 2 x 30 km im Monat. Davon gingen noch Zeiten der An- und Abfahrt der Zivildienstleistenden kilometermäßig ab. Zudem sei ungewiss, ob der Kläger einen Transport über das Deutsche Rote Kreuz erreichen könne, wenn er einen benötige. Der Kläger habe bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Umschulung zum Koch gestellt. Er sei für ein Praktikum am 16. März 2007 und zu Beginn der Umschulung am 16. April 2007 angemeldet. Letztlich sei die Aufnahme dieser Tätigkeit für den Kläger nur möglich, sofern er sich mit einem Kfz bewegen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 und den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Kfz-Hilfe zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Firma Sch. setze in K. auch Niederflurbusse ein. Nach Aussage des Geschäftsführers Ende Mai 2005 in einem persönlichen Gespräch kämen in K. verstärkt auch Niederflurbusse zum Einsatz. Wenn eingewandt werde, der Kläger müsse im Falle der Busbenutzung häufig umsteigen, dürfe dies nicht entscheidungserheblich sein, da ein Behinderter im Rahmen der Sozialhilfegewährung einem nicht Behinderten gleich, aber nicht besser gestellt werden solle. Auch die übrigen Benutzer des öffentlichen Nahverkehrs müssten nicht selten einmal oder sogar mehrfach umsteigen. Dies sei kein Grund, die Teilnahme am öffentlichen Nahverkehr abzulehnen. Auch das Argument, der Kläger müsse beim Einkaufen mehrmals hin- und zurückfahren, "weil er seinen Rollstuhl nicht so voll packen" könne, sei deshalb nicht relevant, weil auch Mitbürger, die ebenfalls keinen Pkw besäßen und deshalb zu Fuß den Einkauf bewältigen müssten, mehrmals pro Woche den Supermarkt bzw. das Einzelhandelsfachgeschäft aufsuchen müssten. Nicht für alles, was im Einzelfall durchaus wünschenswert, nützlich und geeignet sei, könne es auch einen Rechtsanspruch auf Finanzierung durch den Sozialhilfeträger oder einen anderen Sozialleistungsträger geben. Dementsprechend habe der 5. Senat des BVerwG in seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung auch die Messlatte für die Finanzierung eines Kfz durch den Sozialhilfeträger sehr hoch angesetzt. Ob der Kläger für die berufliche Reha-Maßnahme ein Kfz benötige, müsse der Rentenversicherungsträger entscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakten des Senates Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Kfz-Hilfe.
Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Hilfe zur Beschaffung eines Kfz einschließlich behinderungsbedingter Zusatzausstattung. Dabei hat der Kläger offen gelassen, ob er einen Zuschuss – ggf. in welcher Höhe, Hilfe im Wege einer Sachleistung (z.B. Stellung eines entsprechenden Kfz durch den Beklagten) oder auf Darlehensbasis geltend macht. Der Antrag kann jedoch insoweit als ausreichend bestimmt angesehen werden, als im Rahmen eines Grundurteils darüber entschieden werden kann, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, entscheidend ist jedoch das zugrunde liegende materielle Recht (BSGE 41, 38; 43, 1; 89, 294; Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rdnr. 33 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 34). Im Sozialhilferecht ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG im Bereich der einmaligen sozialhilferechtlichen Leistungen der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 15/90 - BVerwGE 91, 254 und vom 15. April 1992 - 5 C 1/88 - FEVS 43, 19). Im Hinblick darauf, dass das BSHG gemäß Art. 68, 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1. Januar 2005 aufgehoben worden ist, ohne dass Übergangsbestimmungen für Fälle getroffen wurden, in denen noch im Jahr 2004 einmalige Leistungen beantragt wurden, ist jedoch unter Heranziehung der Grundsätze des intertemporalen Rechts das BSHG noch anzuwenden (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2006 - L 8 SO 80/05 - m.w.N. und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. August 2006 - L 20 B 26/06 SO - (beide juris)). Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an, da weder nach dem BSHG noch nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) der geltend gemachte Anspruch besteht, denn auch nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 60 SGB XII sind die unten dargestellten Regelungen der EinglHVO maßgeblich.
Rechtsgrundlage der begehrten Hilfe sind §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 BSHG i.V.m. § 8 Abs. 1 der auf § 47 BSHG beruhenden EinglHVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046).
Der Kläger gehört unstreitig als körperlich wesentlich Behinderter i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG zum Personenkreis der Eingliederungshilfebedürftigen. Auch gehört die begehrte Hilfe ihrer Art nach zu den in § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 EinglHVO beispielhaft aufgeführten Maßnahmen. Nach Auflösung des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern zum 1. Januar 2005 als nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 BSHG zuständiger überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 2 baden-württ. AG-BSHG) ist nunmehr der Beklagte als örtlicher Träger für die begehrte Hilfe zuständig (§ 97 Abs. 1 und 2 SGB XII, § 1 Abs. 1 und § 2 baden-württ. AGSGB XII (verkündet als Art. 22 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004, GBl. S. 469, 534)). Ob der Kläger die allgemeinen Voraussetzungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen erfüllt, insbesondere ob ihm die Erbringung der erforderlichen Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist (§ 28 BSHG), bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Kläger erfüllt die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHVO nicht.
Die Vorschrift macht die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz davon abhängig, dass der Behinderte wegen der Art und Schwere seiner Behinderung zum Zwecke der Eingliederung auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Der Sinn und Zweck der Regelung liegt nach der Rechtsprechung des BVerwG darin, den Behinderten durch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem nicht Behinderten gleichzustellen. Der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Durch die Verwendung des Wortes "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" in § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHVO wird deutlich gemacht, dass hierin der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kfz liegt. Soll die Eingliederungsmaßnahme einem anderen Zweck dienen, muss dieser mindestens vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehört auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000 – 5 C 43/99 – BVerwGE 111, 328 ff. und Urteil vom 27. Oktober 1977 – 5 C 15.77 – BVerwGE 55, 31, 33; OVG Brandenburg, Urteil vom 23. August 1995 – 4 A 72/95 – FEVS 47, 262, 264; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 1991 – 24 A 1423/88 – NVwZ-RR 1992, 82, 83; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., EinglHVO § 8 Rdnr. 5 ff.).
Der Kläger ist nicht zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kfz ständig angewiesen. Die Notwendigkeit der Anschaffung eines Kfz als Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben kann erst dann bejaht werden, wenn dessen Benutzung erforderlich ist, um einen konkreten Arbeitsplatz zu erreichen, sei es, dass das Kfz unmittelbar zu Berufsausübung, sei es, dass es für den Weg zum Arbeitsplatz benötigt wird (OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 23. August 1995 - 4 A 72/95 – FEVS 47, 262, 265). Die Erhöhung der Chancen, am Arbeitsmarkt besser vermittlungsfähig zu sein, kann einen Zuschuss zur Anschaffung ebenso wenig rechtfertigen wie der Umstand, dass dessen Benutzung es erleichtern würde, Vorstellungsgespräche mit Arbeitgebern zu führen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer zu erreichen sind (OVG Frankfurt/Oder, a.a.O.; VG Halle/Saale, Urteil vom 7. Juli 2005 – 4 A 744/04 - (juris)). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung war der voll erwerbsgeminderte Kläger nicht berufstätig, er hatte auch keinen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht, so dass insoweit die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kfz zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kommt. Der nunmehr im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Bedarf im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Umschulung zum Koch kann daher in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist hierfür der Rentenversicherungsträger vorrangig zuständig (vgl. §§ 14, 33 bis 38 SGB IX, § 16 SGB VI, § 2 Abs. 1 SGB XII). Entsprechend hat der Kläger auch beim Rentenversicherungsträger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt. Über die Umschulung ist dabei noch nicht abschließend entschieden, die Gewährung von Kfz-Hilfe wurde dagegen vom Rentenversicherungsträger mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Januar 2007 abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger deutlich gemacht, dass er die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit anstrebt und möglichst nicht länger Erwerbsminderungsrente beziehen will. Es bleibt dem Kläger unbenommen, auf der Grundlage seiner jetzigen Lebensplanung und möglicher Berufstätigkeiten einen neuen Antrag zu stellen; die aktuelle Lage wäre dann entsprechend zu berücksichtigen.
Der Kläger hat auch unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 55 SGB IX) keinen Anspruch auf die begehrte Hilfe. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i.S.v. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX sind vor allem solche, die geeignet sind, dem Behinderten die Begegnung und den Umgang mit nicht behinderten Personen zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Dabei ist die Hilfe so zu bemessen, dass die Menschenwürde des Hilfeempfängers keinen Schaden nimmt. Hilfe zur Beschaffung eines Kfz kann dann nicht gewährt werden, wenn der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe anders erreicht werden kann und der mittelbare Zweck der Hilfe, die Eingliederung in die Gemeinschaft, keinen Schaden nimmt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – 5 C 32.70 – BVerwGE 36, 256 ff. und Urteil vom 27. Oktober 1977, a.a.O.). Kann die Eingliederung durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Benutzung eines Krankenfahrzeuges, eines Behindertenfahrdienstes oder von öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines Kfz ständig angewiesen. Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit eines Kfz nicht bejaht werden (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000, a.a.O.).
Der Kläger ist in dem dargestellten Sinne nicht auf ein Kfz angewiesen. Die gelegentlichen Besuchsfahrten zu Freunden und Bekannten im Raum L. sowie zu der geschiedenen Ehefrau begründen schon von ihrer Häufigkeit her kein ständiges Angewiesensein auf ein Kfz. Darüber hinaus kann er öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des SG wird die von seinem Haus nur 200m bis 300m entfernte Bushaltestelle auch mit Niederflurbussen angefahren. Dabei kann einen Tag vor Abfahrt bei dem Busunternehmen telefonisch angefragt werden, welche Umläufe mit Niederflurbussen bedient werden. Zum anderen kann der Kläger bis zu vier Mal monatlich kostenlos den Behindertenfahrdienst nutzen. Für den Einkauf des täglichen Lebensbedarfs ist er nicht auf ein Kfz angewiesen, denn – wie der Hausbesuch des sozialen Dienstes ergeben hat – kann er gut den örtlichen Supermarkt erreichen, welcher etwa 800m von seiner Wohnung entfernt liegt. Dass dieser Supermarkt etwas teurer ist als ein großer Discounter, kann nicht die Notwendigkeit eines Kfz begründen. Kein wirtschaftlich denkender Mensch würde nur deshalb ein Kfz anschaffen, um dann etwas günstiger einkaufen zu können. Der Kläger ist ohne weiteres in der Lage, seinen Haushalt selbstständig zu führen, ohne ein Kfz zur Verfügung zu haben, wie auch die inzwischen verstrichene Zeit belegt, in welcher er nicht über ein Kfz verfügte. Die Lebensführung des Klägers ist nach alledem auch ohne ein Kfz nicht derartig eingeschränkt, dass dies gegen die Menschenwürde verstieße. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des BVerwG lebt würdevoll, wer seinen notwendigen Bedarf über das existentiell Unerläßliche hinaus auch in sozialer und kultureller Hinsicht bestreiten kann. Bei der Bestimmung des sozio-kulturellen Existenzminimums muss auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden, die auch von der Bevölkerung "in bescheidenen Verhältnissen" geteilt werden, so dass "soziale Ausgrenzung" aus wirtschaftlichen Gründen vermieden wird (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970, a.a.O. und Urteil vom 12. April 1984 - 5 C 95/80 - BVerwGE 69, 146, 154). Die Leistungen der Sozialhilfe orientieren sich an den unteren Einkommensschichten und muten den Empfängern zu, auch diesen gegenüber Einschränkungen in Kauf nehmen zu müssen (Abstandsgebot; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. Juni 2007 - L 7 SO 1473/07). Bei einem Abstellen auf die Lebensgewohnheiten in bescheidenen Verhältnissen lebender Bevölkerungskreise ist zu berücksichtigen, dass auch diese nicht in beliebigem Umfang an kulturellen Veranstaltungen teilnehmen oder Besuchsfahrten unternehmen können. Auch nicht Behinderte, die nicht über ein Kfz verfügen, können nicht spontan ohne Berücksichtigung von Abfahrtszeiten öffentlicher Verkehrsmittel ihren Wohnort verlassen. Der Senat verkennt nicht, dass die Lebensqualität des Klägers durch ein Kfz ganz erheblich verbessert würde. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Sozialhilfe, eine optimale Versorgung zu gewährleisten. Im Hinblick auf die grundsätzlich mögliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und die zusätzlich bestehende Möglichkeit der Nutzung des Behindertenfahrdienstes kann nach alledem von der Notwendigkeit eines Kfz für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht die Rede sein.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Eintragung der Merkzeichen "G" und "aG" im Schwerbehindertenausweis des Klägers. Anders als bei der Bewilligung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG ergeben sich aus der Eintragung im Schwerbehindertenausweis weder aus § 40 BSHG noch aus der EinglHVO zwingende Rechtsfolgen für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger regelmäßig auf die Nutzung eines Kfz angewiesen ist (VG Dessau, Urteil vom 21. Juli 2004 – 4 A 184/04 - (juris)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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