L 8 RA 5/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 8 (5) RA 118/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 5/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 9/02 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Streitig ist inzwischen nur noch, ob die Zeit vom 01.07.1966 bis 16.04.1967 als Beitragszeit anzurechnen ist.

Die am ...1943 geborene Klägerin arbeitete von 1958 bis Mitte 1985 mit Unterbrechungen in der ehemaligen DDR. Sie hat am 12.06.1965 ihren Sohn T ... geboren. Während der streitigen Zeit übte sie keine Beschäftigung aus, weil sie wegen eines fehlenden Krippenplatzes ihren Sohn selbst betreuen musste. Nach ihren Angaben erhielt sie in dieser Zeit Ausgleichszahlungen von der Sozialversicherungskasse (SVK). Im August 1985 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland um. Sie war zunächst arbeitslos und nahm an Fortbildungsmaßnahmen teil. Von Juli bis Dezember 1988 war sie als Angestellte bei der Stadtbibliothek in Siegburg beschäftigt. Danach war sie arbeitsunfähig und bezog Kranken- bzw. Übergangsgeld bis 05.06.1990.

Mit Bescheid vom 09.01.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 06.06.1990 bis 31.12.1991. Dabei wurde u.a. eine Kindererziehungszeit vom 01.07.1965 bis 30.06.1966 berücksichtigt. Danach wurden erst wieder ab 17.05.1967 Pflichtbeiträge anerkannt. Die Klägerin legte Widerspruch ein und machte u.a. geltend, es müssten weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten während ihrer Tätigkeit in der DDR anerkannt werden. Auch die Zeit vom 30.06.1966 bis 16.05.1967 müsse berücksichtigt werden, in der sie wegen eines fehlenden Krippenplatzes für ihren Sohn nicht habe arbeiten können. Mit Bescheid vom 13.06.1991 stellte die Beklagte die Rente neu fest. Mit weiterem Bescheid vom 28.11.1991 bewilligte sie der Klägerin über den 31.12.1991 hinaus Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Widerspruch der Klägerin hinsichtlich der Anerkennung weiterer Zeiten wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.1992 zurückgewiesen. Bezüglich der Zeit vom 01.07.1966 bis 16.05.1967 wurde ausgeführt, für deren Anrechnung gebe es keine gesetzliche Grundlage. Zeiten der Kindererziehung seien nur für die ersten 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes anzurechnen.

In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln (S 5 An 31/92) begehrte die Klägerin die Berücksichtigung weiterer Ausfallzeiten und der hier streitigen Zeit als Beitragszeit. Im Verhandlungstermin am 14.12.1994 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem die Beklagte eine Ausfallzeit vom 02.06.1973 bis 29.03.1974 anerkannte. Die Klägerin nahm ihre Klage im Übrigen zurück.

Mit Bescheiden vom 27.01.1995 und 09.08.1995 führte die Beklagte das Anerkenntnis aus und berechnete die Rente neu. Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie erneut die Anrechnung der weiteren im vorangegangenen Klageverfahren geltend gemachten Zeiten begehrte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.04.1996 zurück und führte aus, der Widerspruch sei zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die wiederum geltend gemachten Zeiten könnten nicht berücksichtigt werden, weil sich kein neuer Sachverhalt gegenüber dem vorangegangenen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren ergebe. Auf Grund des Vergleichs vom 13.12.1994 habe die Klägerin auf die Anerkennung der nun nochmals geltend gemachten Zeiten verzichtet. Da keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte erkennbar seien, könnten diese Zeiten auch weiterhin nicht berücksichtigt werden.

Hiergegen hat die Klägerin am 15.05.1996 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben. Nach Vorlage ärztlicher Bescheinigungen über weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten hat die Beklagte dementsprechend Anrechnungszeiten anerkannt und der Klägerin Ausführungsbescheide vom 16.04.1998 und 11.08.1999 erteilt. Die Klägerin hat die Teilanerkenntnisse angenommen und nur noch die Anrechnung der Zeit vom 30.06.1966 bis 16.05.1967 als Beitragszeit begehrt. Sie hat wiederholt, sie habe während der Betreuung ihres Sohnes wegen fehlenden Krippenplatzes eine staatliche Unterstützung von der SVK in E ... erhalten. Hierfür seien auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden. Die Klägerin hat eine Bescheinigung vom 29.08.2000 des E ... L ..., damaliger Leiter der HO-Gaststätte, bei der die Klägerin zuvor beschäftigt war, vorgelegt, welcher die Angaben der Klägerin bestätigte.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.01.1995 und des Bescheides vom 09.08.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.1996 und der Bescheide vom 16.04.1998, vom 13.05.1998 und vom 11.08.1999 zu verurteilen, ihr unter Anerkennung der Zeit vom 30.06.1966 bis zum 16.05.1967 als Beitragszeit eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der streitige Zeitraum könne nicht angerechnet werden. Der Bezug von Sozialleistungen in der ehemaligen DDR sei in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei gewesen. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Auszug des in der damaligen DDR geltenden Entgeltkatalogs (Stand 1965).

Das Sozialgericht hat Auskünfte der LVA Thüringen und der AOK Thüringen eingeholt. Darin ist mitgeteilt worden, dass für den streitigen Zeitraum keine Unterlagen vorhanden seien.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2001 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil durch den am 14.12.1994 geschlossenen Vergleich die vorher erfolgte Ablehnung der Zeit von Juni 1966 bis Mai 1967 als Beitragszeit bindend geworden sei. Die Erhebung einer neuen Klage in der selben Sache sei unzulässig.

Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 30.06.1966 bis 16.05.1967 als Beitragszeit. Eine tatsächliche Beitragszahlung für den geltend gemachten Zeitraum sei nicht feststellbar. Dies ergebe sich nämlich weder aus den Verwaltungsakten der Beklagten noch aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung ihres früheren Arbeitgebers, des damaligen Gaststättenleiters E ... L ... Diese Bescheinigung beziehe sich nämlich nur darauf, dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz als Eisverkäuferin mangels Krippenplatzes für ihren Sohn aufgeben musste und hierfür eine Ausgleichszahlung von der SVK erhielt. Eine Leistung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Klägerin werde mit dieser Bescheinigung hingegen nicht bestätigt. Die von dem Sozialgericht eingeholten Auskünfte der AOK Nord-Thüringen und der LVA Thüringen seien insoweit unergiebig. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des von der Beklagten vorgelegten Auszuges aus den Unterlagen der Bücherei des Bundesarchivs spreche in der Gesamtschau vielmehr alles dafür, dass die Klägerin in der hier streitigen Zeit in der damaligen DDR beitragsfrei gewesen sei.

Gegen das ihr am 15.11.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.12.2001 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, die Beklagte und das Gericht seien nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zur Überprüfung verpflichtet. Sie berufe sich auf den durch die Bestätigung ihres damaligen Vorgesetzten Edgar Lemke vom 29.08.2000 geführten Nachweis. Es bestehe daher eine Klageberechtigung. Den Arbeitsausfall habe der Staat DDR zu vertreten gehabt, weil sie für ihren Sohn keinen Krippenplatz erhalten habe. Durch die SVK seien Renten- und Krankenversicherungsbeiträge gezahlt worden. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz dürften ihr durch den Arbeitsausfall keine rentenrechtlichen Nachteile entstehen. In der DDR hätte diese Zeit bei der Rentenberechnung als Beitragszeit gegolten.

Die Klägerin hat u.a. ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 29.09.1998 auf eine Petition vorgelegt. Darin heißt es, die Bewertung von Freistellungszeiten wegen fehlenden Kinderkrippenplatzes in der ehemaligen DDR sei im Zuge der Überleitung des einheitlichen Rentenrechts des SGB VI auf die neuen Bundesländer geprüft worden. Die Anrechnung dieser Zeiten sei bereits 1991 abgelehnt worden, weil sie mit dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit nicht zu vereinbaren wäre.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2001 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 27.01.1995 und des Bescheides vom 09.08.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.1996 und der Bescheide vom 16.04.1998, vom 13.05.1998 und 11.08.1999 zu verurteilen, ihr unter Anerkennung der Zeit vom 01.07.1966 bis zum 16.05.1967 als Beitragszeit eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Sozialgericht habe zutreffend das Vorliegen einer Beitragszeit verneint. Weder der Sozialversicherungs-Ausweis der Klägerin noch sonstige Unterlagen ließen erkennen, dass für den streitigen Zeitraum Beiträge der Rentenversicherung ab geführt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakte der Beklagten, Versicherungsnummer 53 231143 A 643, sowie der Vorprozessakte SG Köln - S 5 An 31/92, Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen dagegen nicht. Insbesondere hat die Beklagte - wenn auch erst im Widerspruchsbescheid vom 18.04.1996 - eine anfechtbare Regelung über die Frage der Anerkennung der hier streitigen Beitragszeit getroffen. Dieser Auffassung ist die Beklagte im Verhandlungstermin zu Recht beigetreten. Der Widerspruchsbescheid beschränkt die Prüfung nicht auf die Frage der zutreffenden Ausführung des im Vorprozess beim Sozialgericht Köln - S 5 An 31/92 - geschlossenen Vergleiches. Denn die Beklagte führte aus, die nochmals geltend gemachten Zeiten könnten auch weiterhin bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden, da keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte erkennbar seien. Im Übrigen zeigen auch die im jetzigen Klageverfahren abgegebenen Teilanerkenntnisse und die von der Beklagten vorgenommenen Neuberechnungen der Rente, dass die Beklagte erneut in eine umfassende Sachprüfung und -entscheidung eingetreten ist.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Gleichstellung der Freistellungszeit wegen fehlenden Kinderkrippenplatzes mit einer Beitragszeit ist § 248 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI). Nach dieser Vorschrift stehenden Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Diese Voraussetzungen sind für die Zeit der Freistellung von der Arbeit wegen fehlenden Kinderkrippenplatzes nicht erfüllt, weil die Zahlung von Beiträgen zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung für diesen Zeitraum nicht glaubhaft oder gar nachgewiesen worden ist (und Beiträge nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht auch nicht zu entrichten waren).

Weder aus den Eintragungen im Sozialversicherungs-Ausweis, dessen Zweck vor allem der Nachweis von Versicherungszeiten unter Angabe der Höhe des beitragspflichtigen Entgelts war, noch aus den in diesem Verfahren eingeholten Auskünften der AOK Nord-Thrüingen und der LVA Thüringen sowie der beigebrachten Bestätigung des damaligen Gaststättenleiters Edgar Lemke ergibt sich ein Anhalt für eine Beitragsentrichtung zur Sozialversicherung während der Freistellungszeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die ergänzend im Berufungsrechtszug von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der DISOS GmbH Archiv und Dokumentationszentrum, Landesdepot Thüringen, vom 14.09.2000, die den Aktenbestand des Unternehmens HO-Gaststätten Erfurt übernommen hat, war unergiebing; denn der übernommene Aktenbestand enthält danach keine Personalunterlagen über die Klägerin bzw. zu dem hier streitigen Zeitraum.

Das Fehlen eines Beitragsnachweises steht aber auch in Übereinstimmung mit der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Freistellungszeit wegen fehlenden Kinderkrippenplatzes. Die den Müttern in der DDR seit dem 01.07.1961 grundsätzlich längstens bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes gewährte Freistellung von der Arbeit konnte unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden (§ 131 Abs. 4 des Gesetzbuches der Arbeit der DDR vom 12.04.1961, Gesetzblatt I, S. 27). Auch wenn der Bezug einer Mütterunterstützung während der Freistellung zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, um eine solche könnte es sich bei der von der Klägerin erwähnten staatlichen Unterstützung gehandelt haben, hätte dies zwar nicht zur Unterbrechung der Pflicht versicherung während eines Arbeitsrechtsverhältnisses geführt (vgl. auch Art. 2 § 19 Abs. 2 Nr. 6 Renten- und Überleitungsgesetz - RÜG). Gleichwohl hätte eine Sozialversicherungs-Beitragspflicht für dieses als Sozialleistung zu bewertende Entgelt nicht bestanden (vgl. Weser, Versicherungs- und Beitragsrecht in der DDR, Ausg. 01.06.1979, Schriftenreihe der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Nach den Regelungen in dem vom Zentralvorstand der Sozialversicherung herausgegebenen Entgeltkatalog, der maßgebende Bedeutung bei der Klärung der Frage hatte, ob für bestimmte Einkünfte auch Sozialversicherungs-Beiträge zu entrichten waren, waren alle Sozialversicherungsleistungen auf Grund der Beitragspflicht zur Sozialversicherung sowohl beitrags- als auch steuerfrei (vgl. Entgeltkatalog, Stand 1965 - Bl. 118 der Gerichtsakte; Kass.Komm., Polster, § 248 SGB VI Rdnr. 39).

Hierzu steht in Übereinstimmung, dass Eintragungen im Sozialversicherungs-Ausweis bezüglich der hier streitigen Freistellungszeit nicht vermerkt sind. Der Sozialversicherungs-Ausweis Nr. 1 endet mit der Eintragung der Tätigkeit als Verkäuferin bei der HOG Erfurt vom 01.01. bis 31.12.1964. In dem Versicherungs-Ausweis Nr. 2 ist die Fortsetzung der Tätigkeit bis zum 12.08.1965 und anschließend erst wieder eine Tätigkeit ab 17.05.1967 als Kinderhelferin vermerkt. Weiter findet sich die Eintragung, dass für den am 12.06.1965 geborenen Sohn T ... ein Versicherungs-Ausweis für Familienangehörige ausgestellt und eine staatliche Behilfe für das erste Kind gezahlt wurde. Hinweise für eine Beitragspflicht während der Beschäftigungslücke ergeben sich danach nicht.

Eine Gleichstellung der Freistellung über das 1. Lebensjahr des Kindes hinaus mit einer rentenrechtlichen Beitragszeit führte zudem im Ergebnis zu einer Besserstellung der Klägerin gegenüber Müttern in den alten Bundesländern, die im Sinne eines typischen Sachverhaltes ihre Berufstätigkeit wegen nicht ausreichend bestehender öffentlicher Betreuungsangebote für die Zeit der Erziehung ihrer Kinder unterbrechen mussten. Für diesen hier maßgebenden Personenkreis endete die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.9192 geborenes Kind 12 Monate nach Ablauf des Monats der Geburt. In diesem Umfang hat die Kindererziehungszeit auch bei der Berechnung der der Klägerin gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente zu Recht Berücksichtigung gefunden, so dass der Senat die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung nicht teilen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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