Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 39 RJ 23/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 (8) RJ 131/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. August 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Minderung der Altersrente des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs für seine frühere Ehefrau.
Ab Mai 1990 erhielt der am 07.08.1931 geborene Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid der LVA Hannover vom 14.12.1990). Am 01.02.1994 wurde er von seiner am 02.03.1932 geborenen Ehefrau geschieden. In dem seit dem 22.03.1994 rechtskräftigen Scheidungsurteil des Amtsgerichts C ... wurden für die Ehezeit (1953-1993) Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von DM 847,78 sowie aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von DM 528,82 auf ihre Versicherungskonto übertragen. Die durch Bescheid vom 19.06.1996 ab September 1996 bewilligte Regelaltersrente wurde weiterhin ohne Abschlag gezahlt. Zugleich wurde der Kläger ausführlich über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in seinem Falle unterrichtet. Der Inhalt des § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, 6. Buch, (SGB VI), sog. Rentnerprivileg, wurde ihm erläutert. - Nach dem Umzug des Klägers nach Belgien im August/September 2000 bemerkte die nun zuständige Beklagte, dass die geschiedene Ehefrau durch Bescheid vom 21.01.1997 ab 01.04.1997 die Regelaltersrente erhielt.
Darauf hörte die Beklagte den Kläger an: Vom 01.04.1997 bis zum 31.10.2000 sei eine Überzahlung in Höhe von DM 37.522,98 erfolgt. Unter Berücksichtigung des Abschlages durch Versorgungsausgleich betrage die Altersrente DM 1.456,63. Der Kläger wandte ein, das Verschulden treffe den Rentenversicherungsträger. Er habe die Fehlerhaftigkeit nicht erkennen können und im Vertrauen auf die Bestandskraft Dispositionen getroffen.
Mit Bescheid vom 15.12.2000 hob die Beklagte gemäß § 45 SGB, 10. Buch (SGB X), den Bescheid vom 19.06.1996 mit Wirkung vom 01.11.2000 zum Teil auf, indem sie den Abschlag durch Versorgungsausgleich berücksichtigte: Spätestens mit der Anhörung habe der Kläger erkennen müssen, dass ihm die Rente in der bisherigen Höhe nicht mehr zugestanden habe.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001).
Zur Begründung seiner zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger erneut auf einen ihm zustehenden Vertrauensschutz auf die Bestandskraft hingewiesen.
Das SG hat die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2001 abgewiesen: Für die Aufhebung des Bescheides vom 19.06.1996 seien nur die Voraussetzungen des § 48 SGB X erfüllt; denn zunächst sei die Altersregelrente zutreffend ohne Abschlag gezahlt worden. Die Kürzung hätte erst zum April 1997 vorgenommen werden müssen. Die gerichtliche Umdeutung der angefochtenen Bescheid sei zulässig. Eine Ermessensentscheidung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte die Entscheidung erst mit Wirkung für die Zukunft mit dem Folgemonat nach Kenntnis des Klägers getroffen habe.
Gegen das ihm am 02.10.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.10.01 Berufung eingelegt. Er beruft sich weiterhin auf einen Vertrauenstatbestand, der durch den fehlerhaften Bescheid vom 19.06.1996 gesetzt worden sei. Da er zu seiner früheren Ehefrau keinen Kontakt mehr unterhalten habe, habe er auch nicht wissen können, dass sie ab 01.04.1997 die Regelaltersrente bezogen habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2001 zu ändern und den Bescheid vom 19.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Akten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ihren Inhalt und den übrigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zutreffend hat das SG entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten im Ergebnis rechtmäßig sind.
Grundlage für die Aufhebung ist § 48 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorge legen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz 1). Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also für die Vergangenheit, soll der Verwaltungsakt u. a. aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen war (Abs. 1 Satz 2, Nr. 4).
Entgegen der ursprünglichen Auffassung der Beklagten war der Bescheid über die Bewilligung des Altersruhegeldes vom 19.06.1996 nicht von Anfang an unrichtig. Mit diesem Bescheid ist der Abschlag auf Grund des Versorgungsausgleiches zutreffend nicht berücksichtigt worden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichtes bereits Rentner war (§ 101 Abs. 3 SGB VI, sog. Rentnerprivileg). Der Abschlag musste erst erfolgen, nachdem seine frühere Ehefrau selbst Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs erhalten hatte. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Umdeutung eines Verwaltungsaktes, der gemäß § 45 SGB X ergangen ist, in einen Bescheid nach § 48 SGB X, sind erfüllt (vgl. u. a. Bundessozialgericht -BSG - vom 26.08.1994 - 13 RJ 29/93 und vom 09.09.1998 - B 13 RJ 41/97 R). Die Anwendbarkeit des § 48 SGB X in diesen Fällen betont das BSG auch in seinen Entscheidungen vom 26.03.1987 - 11a RA 38/96 - in BSGE 61, 230 ff und 08.04.1987 - 5a RKn 6/86 - in SozR 1300 § 48 Nr. 36. Danach ist trotz einer materiell-rechtlich zu Unrecht empfangenen Leistung eine rückwirkende Minderung der Rente des Ausgleichspflichtigen solange ausgeschlossen, bis dieser als bösgläubig i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X anzusehen ist. Es könne, so das BSG (in BSGE 61, 230 ff), vom Ausgleichspflichtigen nicht verlangt werden, sich bei dem für die frühere Ehefrau zuständigen Versicherungsträger fortlaufend danach zu erkundigen, ob sie eine Rente erhalte. Dies hat die Beklagte hier berücksichtigt. Sie konnte zumindest annehmen, dass der Kläger spätestens zum Zeitpunkt der Anhörung bösgläubig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X geworden ist. Insoweit war auch die Aufhebung für die Vergangenheit (2 Monate) rechtmäßig. Eine sog. atypische Fallgestaltung ist hier nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Aufhebung für die Zukunft kann der Kläger ohnehin keinen Vertrauensschutz für sich beanspruchen.
Im übrigen sind auch Gründe erkennbar, die eine Aufhebung ab April 1997 hätten rechtfertigen können. Über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ist der Kläger mit dem Schreiben vom 09.12.1994 nach der am 22.03.1994 eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts C ... vom 01.02.1994 vorbildlich unterrichtet worden. Auch wenn der Kläger keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau unterhalten haben sollte, musste er grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Versorgungsausgleich nach dem März 1997, in dem die am 02.03.1932 geborene Ehefrau das 65. Lebensjahr beendet hatte, auswirken werde. Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallgestaltung von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BSG (BSGE 61, 230 ff.) zu Grunde gelegen hatte. Hier hatte die geschiedene Ehefrau ein vorgezogenes Altersruhegeld erhalten. Außerdem musste damals auch die Kürzung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wirksam geworden sein. Diese Kenntnis hat den Kläger jedoch nicht dazu veranlasst, sich Sicherheit über seine Berechtigung zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist die Minderung der Altersrente des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs für seine frühere Ehefrau.
Ab Mai 1990 erhielt der am 07.08.1931 geborene Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid der LVA Hannover vom 14.12.1990). Am 01.02.1994 wurde er von seiner am 02.03.1932 geborenen Ehefrau geschieden. In dem seit dem 22.03.1994 rechtskräftigen Scheidungsurteil des Amtsgerichts C ... wurden für die Ehezeit (1953-1993) Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von DM 847,78 sowie aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von DM 528,82 auf ihre Versicherungskonto übertragen. Die durch Bescheid vom 19.06.1996 ab September 1996 bewilligte Regelaltersrente wurde weiterhin ohne Abschlag gezahlt. Zugleich wurde der Kläger ausführlich über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in seinem Falle unterrichtet. Der Inhalt des § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, 6. Buch, (SGB VI), sog. Rentnerprivileg, wurde ihm erläutert. - Nach dem Umzug des Klägers nach Belgien im August/September 2000 bemerkte die nun zuständige Beklagte, dass die geschiedene Ehefrau durch Bescheid vom 21.01.1997 ab 01.04.1997 die Regelaltersrente erhielt.
Darauf hörte die Beklagte den Kläger an: Vom 01.04.1997 bis zum 31.10.2000 sei eine Überzahlung in Höhe von DM 37.522,98 erfolgt. Unter Berücksichtigung des Abschlages durch Versorgungsausgleich betrage die Altersrente DM 1.456,63. Der Kläger wandte ein, das Verschulden treffe den Rentenversicherungsträger. Er habe die Fehlerhaftigkeit nicht erkennen können und im Vertrauen auf die Bestandskraft Dispositionen getroffen.
Mit Bescheid vom 15.12.2000 hob die Beklagte gemäß § 45 SGB, 10. Buch (SGB X), den Bescheid vom 19.06.1996 mit Wirkung vom 01.11.2000 zum Teil auf, indem sie den Abschlag durch Versorgungsausgleich berücksichtigte: Spätestens mit der Anhörung habe der Kläger erkennen müssen, dass ihm die Rente in der bisherigen Höhe nicht mehr zugestanden habe.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001).
Zur Begründung seiner zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger erneut auf einen ihm zustehenden Vertrauensschutz auf die Bestandskraft hingewiesen.
Das SG hat die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2001 abgewiesen: Für die Aufhebung des Bescheides vom 19.06.1996 seien nur die Voraussetzungen des § 48 SGB X erfüllt; denn zunächst sei die Altersregelrente zutreffend ohne Abschlag gezahlt worden. Die Kürzung hätte erst zum April 1997 vorgenommen werden müssen. Die gerichtliche Umdeutung der angefochtenen Bescheid sei zulässig. Eine Ermessensentscheidung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte die Entscheidung erst mit Wirkung für die Zukunft mit dem Folgemonat nach Kenntnis des Klägers getroffen habe.
Gegen das ihm am 02.10.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.10.01 Berufung eingelegt. Er beruft sich weiterhin auf einen Vertrauenstatbestand, der durch den fehlerhaften Bescheid vom 19.06.1996 gesetzt worden sei. Da er zu seiner früheren Ehefrau keinen Kontakt mehr unterhalten habe, habe er auch nicht wissen können, dass sie ab 01.04.1997 die Regelaltersrente bezogen habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2001 zu ändern und den Bescheid vom 19.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Akten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ihren Inhalt und den übrigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zutreffend hat das SG entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten im Ergebnis rechtmäßig sind.
Grundlage für die Aufhebung ist § 48 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorge legen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz 1). Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also für die Vergangenheit, soll der Verwaltungsakt u. a. aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen war (Abs. 1 Satz 2, Nr. 4).
Entgegen der ursprünglichen Auffassung der Beklagten war der Bescheid über die Bewilligung des Altersruhegeldes vom 19.06.1996 nicht von Anfang an unrichtig. Mit diesem Bescheid ist der Abschlag auf Grund des Versorgungsausgleiches zutreffend nicht berücksichtigt worden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichtes bereits Rentner war (§ 101 Abs. 3 SGB VI, sog. Rentnerprivileg). Der Abschlag musste erst erfolgen, nachdem seine frühere Ehefrau selbst Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs erhalten hatte. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Umdeutung eines Verwaltungsaktes, der gemäß § 45 SGB X ergangen ist, in einen Bescheid nach § 48 SGB X, sind erfüllt (vgl. u. a. Bundessozialgericht -BSG - vom 26.08.1994 - 13 RJ 29/93 und vom 09.09.1998 - B 13 RJ 41/97 R). Die Anwendbarkeit des § 48 SGB X in diesen Fällen betont das BSG auch in seinen Entscheidungen vom 26.03.1987 - 11a RA 38/96 - in BSGE 61, 230 ff und 08.04.1987 - 5a RKn 6/86 - in SozR 1300 § 48 Nr. 36. Danach ist trotz einer materiell-rechtlich zu Unrecht empfangenen Leistung eine rückwirkende Minderung der Rente des Ausgleichspflichtigen solange ausgeschlossen, bis dieser als bösgläubig i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X anzusehen ist. Es könne, so das BSG (in BSGE 61, 230 ff), vom Ausgleichspflichtigen nicht verlangt werden, sich bei dem für die frühere Ehefrau zuständigen Versicherungsträger fortlaufend danach zu erkundigen, ob sie eine Rente erhalte. Dies hat die Beklagte hier berücksichtigt. Sie konnte zumindest annehmen, dass der Kläger spätestens zum Zeitpunkt der Anhörung bösgläubig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X geworden ist. Insoweit war auch die Aufhebung für die Vergangenheit (2 Monate) rechtmäßig. Eine sog. atypische Fallgestaltung ist hier nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Aufhebung für die Zukunft kann der Kläger ohnehin keinen Vertrauensschutz für sich beanspruchen.
Im übrigen sind auch Gründe erkennbar, die eine Aufhebung ab April 1997 hätten rechtfertigen können. Über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ist der Kläger mit dem Schreiben vom 09.12.1994 nach der am 22.03.1994 eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts C ... vom 01.02.1994 vorbildlich unterrichtet worden. Auch wenn der Kläger keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau unterhalten haben sollte, musste er grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Versorgungsausgleich nach dem März 1997, in dem die am 02.03.1932 geborene Ehefrau das 65. Lebensjahr beendet hatte, auswirken werde. Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallgestaltung von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BSG (BSGE 61, 230 ff.) zu Grunde gelegen hatte. Hier hatte die geschiedene Ehefrau ein vorgezogenes Altersruhegeld erhalten. Außerdem musste damals auch die Kürzung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wirksam geworden sein. Diese Kenntnis hat den Kläger jedoch nicht dazu veranlasst, sich Sicherheit über seine Berechtigung zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
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