Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 4 An 206/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 22/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.02.1997 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 06.01.1994 und 06.06.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.1995 verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Zuordnung der Zeit vom 01. Juli 1971 bis 31. August 1988 zur Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zu § 256 b Absatz 1 Satz 1 SGB VI zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers streitig.
Der am ...1924 geborene Kläger ist am 10.12.1992 aus Kasachstan in die Bundesrepublik eingereist. Er ist anerkannter Vertriebener. Geboren wurde er in einer deutschen Siedlung im Wolgagebiet und wurde im September 1941 mit seiner Familie nach Sibirien verschleppt. Dort hat er von Februar bis Juli 1942 als Hilfsarbeiter im Lager, später als Unterabteilungsinspektor und von Oktober 1950 bis Juni 1953 als Lagerleiter gearbeitet. Von September 1952 bis August 1953 ist er im Berufsausbildungskombinat der Stadt Karatau zum Buchhalter ausgebildet worden. Von Juli 1953 bis Oktober 1956 war er als Buchhalter, kurzfristig für zwei Monate als Hauptbuchhalter, ebenfalls im Lager tätig. Nach Beendigung der Aufsicht, der er unterstand, verzog er nach Kasachstan. Dort war er zunächst Anfang 1957 für ca. einen Monat als Buchhalter zur Probe tätig. Zum 24.02.1957 wurde er entlassen wegen Inhaftierung aufgrund einer Störung der öffentlichen Ordnung. Am 18.12.1957 wurde er als Rechnungsführer in der Buchhaltung des Chemie- und Bergbaukombinats "K ..." eingestellt. Ab Januar 1958 arbeitete er als kommissarischer Oberbuchhalter der Abrechnungsabteilung, ab Juni 1959 als Oberbuchhalter dieser Abteilung. Später, nach einem Betriebswechsel war er ab Juli 1961 stellvertretender Hauptbuchhalter eines Baubetriebes in einem Bauunternehmen, anschließend Oberbuchhalter und stellvertretender Hauptbuchhalter in der Mechanisierungsabteilung dieses Betriebes und ab September 1965 als Hauptbuchhalter im Baustoffkombinat tätig. Im September 1988 wurde er auf eigenen Wunsch gemäß § 32 des Arbeitsgesetzbuches der kasachstanischen SSR entlassen. Zum 01.06.1989 wurde er als Jurist (ohne juristische Ausbildung) für Reklamationen und Vertragsstreitfälle im Baustoffkombinat des Unternehmens wieder eingestellt. Wegen der beabsichtigten Übersiedlung nach Deutschland wurde der Kläger am 30.10.1992 auf eigenen Wunsch entlassen.
Mit Bescheid vom 06.01.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 10.12.1992. Dabei wurden die im Arbeitsbuch bescheinigten Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) neuer Fassung angerechnet, die Fehlzeiten zwischen den Beschäftigungen mit Ausnahme der Inhaftierungszeit wurden als Ersatzzeiten anerkannt. Die Berechnung der Beitragszeiten erfolgte ab Februar 1942 nach Leistungsgruppe 2 der Arbeiterrentenversicherung, ab Juli 1949 nach Leistungsgruppe 4 der Angestelltenversicherung. Ab Januar 1950 wurde die Qualifikationsgruppe 5 und ab Juni 1964 die Qualifkationsgruppe 4 zugrundegelegt. Die Anerkennung der Zeit vom 27.12.1989 an wurde abgelehnt, weil wegen Rentenbezugs keine Beiträge geleistet worden seien.
Hiergegen legte der Kläger am 25.01.1994 Widerspruch ein, mit dem er begehrte, die Zeit von Januar 1954 bis 18.03.1962 in Qualifikationsgruppe 4 und vom 19.03.1962 an in Qualifikationsgruppe 3 einzustufen mit der Begründung, daß er eine Fachschule absolviert und anschließend mehrjährig als Buchhalter gearbeitet habe. Die Beförderung zum Hauptbuchhalter 1962 rechtfertige die Einstufung in Qualifikationsgruppe 3, weil er weitergehende Entscheidungsbefugnisse und eine herausgehobene Position innegehabt habe. Dazu legte er das Zeugnis des Berufsausbildungskombinats der Stadt Karatau über die Ausbildung zum Buchhalter vor. Weiter beantragte er, die Beitragslücken, die sich durch die auf 5/6 gekürzten Tabellenwerte für die zurückgelegten Beschäftigungszeiten ergäben, mit Ersatzzeiten auszufüllen. Dazu trug er vor, das Bundessozialgericht habe zum alten Recht bei glaubhaft gemachter Beitragszeit und 5/6-Anrechnung in einer Entscheidung vom 05.02.1976 festgestellt, daß als auffüllbare Zeit 1/6 zur Verfügung stehe. Es gebe keinen Grund, diese Zeit nach neuem Recht nicht mit Ersatzzeiten aufzufüllen. Ebenso sei das Jahresarbeitsentgelt nicht auf 70 % herabzusetzen, denn damit und mit der Kürzung der Tabellenwerte auf 5/6 sei er wesentlich schlechter gestellt als ein einheimischer Versicherter, was dem Eingliederungsprinzip des Fremdrentengesetzes widerspreche.
Mit Bescheid vom 06.06.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.1995 führte die Beklagte eine Neuberechnung der Altersrente durch. Dabei legte sie der Rentenberechnung ab 01.09.1953, mit Abschluß der Buchhalterausbildung, die Qualifikationsgruppe 4 zugrunde. Zur Begründung der Rentenneuberechnung und des Widerspruchsbescheides führte die Beklagte aus, Ausgangspunkt für die Bewertung der Beschäftigungszeiten seien nunmehr die Qualifikationsgruppen 1 bis 5. Eine Einstufung der Tätigkeit des Klägers ab 19.03.1962 in Leistungsgruppe 3 sei nicht möglich, weil der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, der über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister verfüge oder diesem Personenkreis aufgrund langjähriger Berufserfahrung gleichgestellt sei. Da der Kläger erst nach dem 31.12.1990 in die Bundesrepublik eingereist sei, könnten die durch Gesetz bzw. Rechtsverordnung festgelegten Werte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten bei der Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte nur um 30 % vermindert (Faktor 0,7) berücksichtigt werden. Eine Auffüllung der Zeit vom 03.09.1941 bis 26.12.1989 mit Ersatzzeiten sei nicht möglich, denn diese Zeit sei bereits mit Beitrags- bzw. Ersatzzeiten belegt, so daß eine Auffüllung nicht in Betracht komme. Lediglich für die Zeit vom 25.02. bis 17.12.1957 hätten keine Ersatzzeiten anerkannt werden können, weil weder eine Internierung noch eine Verschleppung vorgelegen habe.
Hiergegen hat der Kläger am 17.10.1995 beim Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe nach seiner Ausbildung zum Buchhalter, die einer Fachhochschulausbildung entspreche, von 1953 an ununterbrochen bis September 1988 als Buchhalter, Oberbuchhalter bzw. Hauptbuchhalter gearbeitet. Durch die Position eines Hauptbuchhalters sei er aus der allgemeinen Position als Buchhalter herausgehoben worden und habe mehr Entscheidungsbefugnisse gehabt. Demnach müsse ab 1953 die Qualifikationsgruppe 2 anerkannt werden. Die Beschäftigungszeiten seien als Beitragszeiten zu 6/6 anzurechnen oder mit Ersatzzeiten auf 6/6 aufzufüllen. § 22 Abs. 3 FRG stehe der Lückenausfüllung nicht entgegen. Durch die 70-prozentige Absenkung des Jahresarbeitsentgeltes und die 1/6-Kürzung sei das Rentenniveau derart herabgemindert, daß nicht nur gegen das das FRG tragende Eingliederungsprinzip, sondern auch gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) - Gleichheitsgrundsatz - verstoßen werde.
Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 06.01.1994 und 06.06.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.1995 die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente neu zu berechnen und dabei die Lücken sowohl die nur mit 5/6 berechneten Beitragszeiten in der Zeit vom 10.02.1942 bis 26.12.1989 als Ersatzzeit anzurechnen bzw. mit Ersatzzeiten auf 6/6 aufzufüllen, die Zeit ab September 1953 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 10 zu § 256 b Abs. 1 SGB VI zuzuordnen und die Entgeltpunkte für die nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten nicht mit dem Faktor 0,7 zu vervielfältigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, im Rentenbescheid vom 06.06.1995 habe sie den Altersruhegeldbescheid zutreffend korrigiert. Im übrigen entsprächen die angefochtenen Bescheide der Gesetzeslage.
Mit Urteil vom 27.02.1997 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rentenberechnung sei, da der Kläger nach dem 31.12.1990 in die Bundesrepublik eingereist sei und zuvor kein Rentenanspruch bestanden habe, zu Recht nach dem FRG in der ab 01.07.1990 geltenden Fassung erfolgt (Art. 6 § 4 FRG). Die Bewertung der zurückgelegten Beitragszeiten durch die Beklagte sei zutreffend. Die auf 5/6 gekürzten Beitragswerte seien nicht zusätzlich mit Ersatzzeiten aufzufüllen. Mit Ausnahme der Zeit vom 25.02. bis 17.12.1957, die keine Ersatzzeit sei, weil der Kläger inhaftiert war, seien keine Lücken vorhanden. Mit der Neufassung des § 22 FRG durch das Rentenreformgesetz 1992 sei bestimmt worden, daß bei nur glaubhaft gemachten Beitragszeiten die volle Zeit - also 12 Monate - anzurechnen sei bei auf 5/6 gekürzten Entgeltpunkten. Dadurch entständen keine Lücken im Versicherungsverlauf, die auffüllbar wären. Mit dieser Gesetzesneuregelung habe der Gesetzgeber die durch Auslegung des bisherigen Rechtes eröffnete Möglichkeit, das restliche Sechstel eines nachgewiesenen Beschäftigungszeitraumes, für den das Vorliegen von Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht werden konnte, gleichwohl rentensteigernd anzurechnen, abschaffen wollen. Dies bedeute, daß demjenigen, der seine Fehlzeiten nicht im einzelnen nachweisen könne, die durchschnittlichen Fehlzeiten zugrunde gelegt werden sollten. Die Nachteile in der Anrechnung würden sich in diesen Fällen nicht aus einem Ersatzzeitentatbestand ergeben, sondern allein daraus, daß die Beitragsleistungen nur glaubhaft gemacht worden seien. Die dafür vom Gesetzgeber vorgesehene pauschale 5/6-Anrechnung in der Bewertung - nicht in den Zeiten - sei nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten vorgenommene Qualifikationsgruppeneinstufung sei rechtmäßig. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung einer höheren Qualifikationsstufe als der nach Gruppe 4. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Soweit sich der Kläger gegen die Minderung der Entgeltpunkte um 30 % gemäß § 22 Abs. 4 FRG gewandt hat, hat das Sozialgericht ausgeführt, die Kürzung entspreche der gesetzlichen Regelung, die nach Auffassung des Sozialgerichtes unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei.
Gegen das ihm am 16.04.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.04.1997 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Zeit seiner Beschäftigung als Buchhalter sei ab 1953, ab Beendigung seiner Ausbildung der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zu § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI zuzuordnen. Bei der Ausbildung zum Buchhalter handele es sich trotz der Kürze der Ausbildung um eine Fachschulausbildung. Seine Tätigkeit als Buchhalter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 05.06.1998 wie folgt geschildert: Er sei nach abgeschlossener Fachschulausbildung zunächst als Buchhalter tätig gewesen, und zwar als Lohnbuchhalter für die Arbeiter. Als Oberbuchhalter habe er bereits mehrere Abteilungen unter sich gehabt. Es habe sich um 6 Abteilungen, in denen je ein Buchhalter, also insgesamt 6 Buchhalter beschäftigt waren, gehandelt. Als Hauptbuchhalter habe er die Verantwortung für den gesamten Betrieb gehabt und habe unmittelbar der Hauptverwaltung des höherstehenden Betriebes unterstanden. Während seiner Tätigkeit als Lohnbuchhalter seien ihm 4 Buchhalter, ein Kassierer und ein stellvertretender Hauptbuchhalter unterstellt gewesen.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, § 22 FRG n. F., der bestimme, daß in Fällen von nur glaubhaft gemachten Beitragszeiten die volle Zeit - also 12 Monate - anzurechnen sei, bei auf 5/6 gekürzten Entgeltpunkten, schließe nicht aus, die Fehlzeit als Ersatzzeit anzuerkennen. Im übrigen sei die Zeit aber auch aus anderen Gründen zu 6/6 anzurechnen. Anhand des Arbeitsbuches sei nachgewiesen, daß er von 1953 bis September 1988 eine ununterbrochen versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Es könne nicht unterstellt werden, daß er während dieses Zeitraumes wegen Arbeitslosigkeit die Tätigkeit unterbrochen habe. Ebenso wenig kämen Arbeitsunfähigkeitszeiten in Betracht. In der ehemaligen Sowjetunion sei man nur bei hohem Fieber und auch das nur tageweise krankgeschrieben worden. Wenn nach der Rechtsprechung des BSG nur dann von einer pauschalen Kürzung abgesehen werden könne, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen eindeutige Angaben über die Fehlzeiten entnehmen lassen, weil auch die durchschnittliche Beitragsdichte in der Bundesrepublik Deutschland nur mit 5/6 anzusetzen sei, so könne dies nicht auf das Sozialversicherungssystem der ehemaligen Sowjetunion angewandt werden.
Weiter vertritt der Kläger die Auffassung, die Kürzung der Entgeltpunkte auf 70 v.H. verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes, den Gleichheitsgrundsatz und den Vertrauensschutz. Das Argument der Entlastung der Rentenversicherungsträger müsse dahinter zurücktreten. Die Väter auf Sozialleistungen zu verweisen und von den Beiträgen der Kinder die Rentenkasse zu sanieren intensiviere diesen vom Gesetzgeber vorgenommenen Vertrauensbruch.
Ferner vertritt der Kläger die Auffassung, über die sich aus dem Gesetz ergebenden ungerechten Kürzungsvorschriften hinaus habe die Beklagte diese Vorschriften unrichtig angewandt. Dadurch sei es nicht nur zu einer Kürzung der Tabellenwerte auf 5/6 und Absenkung der Entgeltpunkte auf 70 v.H. gekommen, sondern zu einer Dreifachkürzung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.02.1997 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Anwendung der Kürzungsvorschriften entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Rentenberechnung seien die Werte der Tabelle 4 zur Anlage 14 zum SGB VI zugrunde gelegt worden. Die Bestimmung der anzurechnenden Werte ergebe sich aus den oben genannten Tabellen. Diese seien nicht speziell für die Bewertung von FRG-Zeiten erstellt worden. In ihnen sei bereits eine Kürzung für glaubhaft gemachte Zeiten enthalten. Die Tabellenentgelte seien daher zunächst generell um 1/5 zu erhöhen. In bestimmten Fällen, nämlich bei der Glaubhaftmachung, müßten sie jedoch wieder reduziert und begrenzt werden. Dies sei beim Kläger der Fall gewesen. Anschließend komme es zusätzlich zu dem generellen Abschlag um 30 % im Sinne des § 22 Abs. 4 FRG, da den zu bewertenden Beitrags- und Beschäftigungszeiten keine festen Werte zugeordnet werden. Was die Reduzierung auf 70 v.H. des bereits auf 5/6 gekürzten Entgelts betreffe, ergebe sich dies bereits aus dem Gesetzeswortlaut. In § 22 Abs. 4 FRG heiße es eindeutig, daß die nach den Absätzen 1 und 3 maßgebenden Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt werden müßten. Dies bedeute, zu vervielfältigen seien die gekürzten Werte. Die Kürzung der Entgeltpunkte auf 70 v.H. entspreche der gesetzlichen Regelung, an die die Beklagte als Verwaltungsbehörde gebunden sei. Eine Reduzierung finde nicht statt, wenn Besitzschutzregelungen anzuwenden seien. Ein derartiger Fall liege beim Kläger nicht vor. Die Anrechnung ungekürzter Entgeltpunkte (- 6/6 -) für sowjetische Beitragszeiten sei in der Regel nicht möglich, da nach sowjetischem Rentenrecht individuelle Beitragsunterlagen nicht geführt wurden und der Nachweis, daß eine ununterbrochene Beitragsentrichtung Monat für Monat, Jahr für Jahr erfolgte, durch Entgeltlisten schwer zu führen sei. Im Falle des Klägers habe ein derartiger Nachweis nicht erbracht werden können. Eine vom Kläger begehrte Lückenausfüllung komme nicht in Betracht, da mit Ausnahme der bereits angerechneten Ersatzzeiten und der nicht anzurechnenden Haftzeit im Jahre 1957 keine zeitlichen Lücken im Versicherungsverlauf vorhanden seien, die mit Beitragszeiten ausgefüllt werden könnten.
Eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 zur Anlage 13 zu SGB VI in Verbindung mit §§ 22 FRG, 256 b SGB VI komme nicht in Betracht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der Zuordnung der Beschäftigungszeiten des Klägers in eine höhere Qualifikationsgruppe teilweise begründet, im übrigen ist die Berufung unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht die vom Kläger in Kasachstan zurückgelegten und nach dem FRG anerkannten Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der maßgebenden Entgeltpunkte nur zu 70 v.H. berücksichtigt. Grundlage dieser Bewertung ist § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Rentenreformgesetzes. Die Neuregelung des § 22 Abs. 4 FRG verstößt nicht gegen das Grundgesetz (GG). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches ohne zureichende und sachliche Gründe ungleich, wesentlich Ungleiches ohne solche Gründe gleich zu behandeln. Die rechtliche Unterscheidung muß in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Dabei muß der Gesetzgeber allerdings nicht alle denkbaren Fälle differenzierend berücksichtigen. Vielmehr darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG gilt nicht nur für einzelne Normadressaten des FRG, sondern trifft alle Personen, deren Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu bewerten sind, soweit ein besonderer Besitzschutz im Sinne von Art. 6 § 4 FANG dem nicht entgegensteht. In dieser typisierenden und pauschalierenden Regelung liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG stehen auch keine sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Soweit durch diese Bestimmung in bisher vorhandene Rechtspositionen der Versicherten eingegriffen worden ist, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein festgelegt ist (vgl. BVerfG in SozR 2200 § 1260 c Nr. 17), sondern auch, weil es hier um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck einer besonderen Vergünstigung sind, da der Kläger als Zugehöriger zu dem nach dem FRG berechtigten Personenkreis keine eigenen Beitragleistungen zur deutschen Rentenversicherung im Umfang der streitigen Zeit erbracht hat (vgl. BSG-Urteil vom 21.02.1996 - 5 RJ 48/95, SozR 3-2200 § 1303 Nr. 5). Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließungsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist. Diese genießt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl. BVerfGE 69, 272 ff., 302 ff.). Diese Voraussetzungen liegen bei den genannten FRG-Zeiten nicht vor, weil sie nicht auf Eigenleistungen beruhen. Der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift stehen auch keine sonstigen, sich aus dem Vertrauensschutz er gebenden Bedenken entgegen. Dem Vertrauensschutz im allgemeinen trägt die Übergangsregelung des Art. 6 FANG hinreichend Rechnung. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger nach Inkrafttreten der Neufassung des FRG in die Bundesrepublik eingereist ist und vor Rentenantragstellung noch keine vertrauensschutzwürdige Position erworben hatte.
Auch soweit die Beklagte die Tabellenwerte der für die Beschäftigungszeiten in der ehemaligen UdSSR anzurechnenden Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung um 1/6 gekürzt hat, ist dies nicht zu beanstanden, weil der Kläger durch sein Arbeitsbuch zwar Beschäftigungszeiten nachgewiesen hat, jedoch damit nicht auch nachgewiesen hat, daß eine ununterbrochene Beitragsentrichtung Monat für Monat, Jahr für Jahr erfolgt ist. Den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten macht der Gesetzgeber im FRG deshalb, weil er von der Erfahrung ausgeht, daß Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen sind solche Zeiten nur dann, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Das wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten enthalten (vgl. BSG Urteil vom 24.04.1997 - 13/4 RJ 123/94). Für die Glaubhaftmachung reicht dagegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus, daß die geltend gemachten Zeiten Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG sind. Da nach sowjetischem Rentenrecht keine individuellen Beitragsunterlagen geführt wurden und für den Kläger lediglich die Beschäftigung durch sein Arbeitsbuch, aber nicht durch Entgeltlisten oder sonstige Arbeitgeberunterlagen nachgewiesen worden ist, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang es zu Beschäftigungsunterbrechungen wegen Krankheit beim Kläger gekommen ist, ist die Beitragsentrichtung lediglich glaubhaft gemacht. Nicht zu beanstanden ist, daß der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Normadressaten des FRG eine einheitliche Kürzung der Entgeltpunkte entsprechend den Verhältnissen in der Bundesrepublik vorgenommen hat.
Die Bewertung der Beklagten, die auf 5/6 gekürzten Beitragszeiten nicht zusätzlich mit Ersatzzeiten auszufüllen, ist rechtmäßig, wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung bereits ausgeführt hat. Insoweit schließt sich der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an. Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe zu diesem Punkt ab.
Die Berufung ist jedoch teilweise begründet, soweit der Kläger die Zuordnung seiner Beschäftigungszeiten als Buchhalter der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zu § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI beanstandet.
Die Zuordnung von Tabellenentgelten nach § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI beruht auf völlig neuen Bewertungskriterien gegenüber der bisherigen Zuordnung der Tätigkeiten in Leistungsgruppen nach dem FRG alter Fassung bzw. der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO). Die Definition der Qualifikationsgruppen ergibt sich aus der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI. Danach ist die Einstufung in eine bestimmte Qualifikationsgruppe vorzunehmen, wenn der Versicherte eine festgelegte Qualifikation erworben und außerdem eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. In Ausnahmefällen kann die eigentlich notwendige Qualifikation durch gleichwertige, aufgrund langjähriger Berufserfahrungen erworbene Tätigkeiten ersetzt werden. Eine langjährige Berufserfahrung liegt in der Regel erst dann vor, wenn die höherwertige Tätigkeit seit 10 Jahren ausgeübt worden ist. Der Erwerb der Qualifikation kann sich dann aber immer nur von diesem Zeitpunkt an auswirken, nicht rückwirkend. Unter Berücksichtigung dieser sich aus der Anlage 13 ergebenden Gesichtspunkte ist es nach der Auffassung des Senates gerechtfertigt, die Tätigkeiten des Klägers vom 01.07.1971 bis 31.08.1988 der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen.
Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, daß die Beschäftigung des Klägers ab September 1953 der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen war. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei der Ausbildung des Klägers vom 01.09.1952 bis 31.08.1953 am interschulischen Berufsausbildungskombinat der Stadt K. zum Buchhalter für Industriebetriebe um eine Fachschulausbildung gehandelt hat oder nicht. Wie oben dargelegt, hängt die Einstufung in eine bestimmten Qualifikationsgruppe nicht nur vom Erwerb einer bestimmten Qualifikation ab, sondern auch davon, ob der Versicherte eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. Satz 1 des Allgemeinen Teils der Definition zu Anlage 13). Grundlage für die Einstufung in eine der 5 Qualifikationsgruppen ist ein Vergleich mit den Verhältnissen der neuen Bundesländer auf der Grundlage der Ausbildungsstrukturen in der ehemaligen DDR. Die Zuordnung in die Qualitätsgruppen der Anlage 13 entspricht nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucksache 12/405 S. 137) den "Richtlinien zur Berichterstattung Arbeiter und Angestellte nach Arbeitsbereichen und Tätigkeitshauptgruppen" in der ehemaligen DDR (vgl. auch Kasseler Kommentar § 256 b SGB VI Anm. 13 bis 15). Bei der Tätigkeit des Buchhalters handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit im Sinne dieser Definition, da es in der DDR keinen Unterschied zwischen Angestelltentätigkeiten und Arbeitertätigkeiten gab. Nach der Verordnung über Facharbeiterberufe vom 21.12.1984 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil I Nr. 4 vom 20.02.1985) sind die Berufe des Wirtschaftskaufmanns, des Außenhandelskaufmanns, des Verkehrskaufmanns und des Finanzkaufmanns unter der Ordnungs-Nr. 62 als Facharbeiterberufe erfaßt. Diesem Wirtschaftsbereich ist der Beruf des Buchhalters zuzuordnen. Der Kläger ist im Beruf des Buchhalters aufgestiegen zunächst zum Oberbuchhalter, ab Juli 1961 zum stellvertretenden Hauptbuchhalter und schließlich zum Hauptbuchhalter im Baustoffkombinat. Wie sich aus den glaubhaften Darlegungen des Klägers ergibt, war mit dem Aufstieg jeweils eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten verbunden. Als Oberbuchhalter unterstanden dem Kläger nach seinen Angaben 6 Abteilungen mit je einem Buchhalter. Als Hauptbuchhalter hatte er auf seinem Fachgebiet die Verantwortung für den gesamten Betrieb und unterstand unmittelbar der Hauptverwaltung des nächsthöher stehenden Betriebes. Ab dieser Zeit übte der Kläger eine Tätigkeit aus, die gegenüber der Tätigkeit des Buchhalters als höherwertig anzusehen ist. Dies führt aber nicht sofort zu einer höheren Einstufung, sondern erst nach langjähriger Ausübung der höherwertigen Tätigkeit. Nach der allgemeinen Definition der Qualifikationsgruppen in Abs. 1 Satz 2 der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI sind Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Eine langjährige Berufserfahrung hatte ein Versicherter nach etwa der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Leistungsgruppendefinition nach dem FRG alter Fassung oder der VuVO nach etwa 10 Jahren erworben. Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats weiterhin maßgebend auch für die Definition "langjährige Berufserfahrung" aufgrund des allgemeinen Teils der Definition der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI. Der Kläger ist im Juli 1961 zum stellvertretenden Hauptbuchhalter ernannt worden und hat ab dieser Zeit Hauptbuchhaltertätigkeiten verrichtet. Nach 10-jähriger Ausübung dieser höherwertigen Tätigkeit liegen diese Berufserfahrungen und die damit verbundenen Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, vor, so daß von Juli 1971 an eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 erfolgen kann. Eine weitergehende Höhergruppierung kommt dagegen nicht in Betracht, weil der Aufgabenbereich des Klägers, wie er ihn in der mündlichen Verhandlung des Senats geschildert hat, dem eines Meisters vergleichbar ist, der einer Abteilung vorsteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers streitig.
Der am ...1924 geborene Kläger ist am 10.12.1992 aus Kasachstan in die Bundesrepublik eingereist. Er ist anerkannter Vertriebener. Geboren wurde er in einer deutschen Siedlung im Wolgagebiet und wurde im September 1941 mit seiner Familie nach Sibirien verschleppt. Dort hat er von Februar bis Juli 1942 als Hilfsarbeiter im Lager, später als Unterabteilungsinspektor und von Oktober 1950 bis Juni 1953 als Lagerleiter gearbeitet. Von September 1952 bis August 1953 ist er im Berufsausbildungskombinat der Stadt Karatau zum Buchhalter ausgebildet worden. Von Juli 1953 bis Oktober 1956 war er als Buchhalter, kurzfristig für zwei Monate als Hauptbuchhalter, ebenfalls im Lager tätig. Nach Beendigung der Aufsicht, der er unterstand, verzog er nach Kasachstan. Dort war er zunächst Anfang 1957 für ca. einen Monat als Buchhalter zur Probe tätig. Zum 24.02.1957 wurde er entlassen wegen Inhaftierung aufgrund einer Störung der öffentlichen Ordnung. Am 18.12.1957 wurde er als Rechnungsführer in der Buchhaltung des Chemie- und Bergbaukombinats "K ..." eingestellt. Ab Januar 1958 arbeitete er als kommissarischer Oberbuchhalter der Abrechnungsabteilung, ab Juni 1959 als Oberbuchhalter dieser Abteilung. Später, nach einem Betriebswechsel war er ab Juli 1961 stellvertretender Hauptbuchhalter eines Baubetriebes in einem Bauunternehmen, anschließend Oberbuchhalter und stellvertretender Hauptbuchhalter in der Mechanisierungsabteilung dieses Betriebes und ab September 1965 als Hauptbuchhalter im Baustoffkombinat tätig. Im September 1988 wurde er auf eigenen Wunsch gemäß § 32 des Arbeitsgesetzbuches der kasachstanischen SSR entlassen. Zum 01.06.1989 wurde er als Jurist (ohne juristische Ausbildung) für Reklamationen und Vertragsstreitfälle im Baustoffkombinat des Unternehmens wieder eingestellt. Wegen der beabsichtigten Übersiedlung nach Deutschland wurde der Kläger am 30.10.1992 auf eigenen Wunsch entlassen.
Mit Bescheid vom 06.01.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 10.12.1992. Dabei wurden die im Arbeitsbuch bescheinigten Beschäftigungszeiten als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) neuer Fassung angerechnet, die Fehlzeiten zwischen den Beschäftigungen mit Ausnahme der Inhaftierungszeit wurden als Ersatzzeiten anerkannt. Die Berechnung der Beitragszeiten erfolgte ab Februar 1942 nach Leistungsgruppe 2 der Arbeiterrentenversicherung, ab Juli 1949 nach Leistungsgruppe 4 der Angestelltenversicherung. Ab Januar 1950 wurde die Qualifikationsgruppe 5 und ab Juni 1964 die Qualifkationsgruppe 4 zugrundegelegt. Die Anerkennung der Zeit vom 27.12.1989 an wurde abgelehnt, weil wegen Rentenbezugs keine Beiträge geleistet worden seien.
Hiergegen legte der Kläger am 25.01.1994 Widerspruch ein, mit dem er begehrte, die Zeit von Januar 1954 bis 18.03.1962 in Qualifikationsgruppe 4 und vom 19.03.1962 an in Qualifikationsgruppe 3 einzustufen mit der Begründung, daß er eine Fachschule absolviert und anschließend mehrjährig als Buchhalter gearbeitet habe. Die Beförderung zum Hauptbuchhalter 1962 rechtfertige die Einstufung in Qualifikationsgruppe 3, weil er weitergehende Entscheidungsbefugnisse und eine herausgehobene Position innegehabt habe. Dazu legte er das Zeugnis des Berufsausbildungskombinats der Stadt Karatau über die Ausbildung zum Buchhalter vor. Weiter beantragte er, die Beitragslücken, die sich durch die auf 5/6 gekürzten Tabellenwerte für die zurückgelegten Beschäftigungszeiten ergäben, mit Ersatzzeiten auszufüllen. Dazu trug er vor, das Bundessozialgericht habe zum alten Recht bei glaubhaft gemachter Beitragszeit und 5/6-Anrechnung in einer Entscheidung vom 05.02.1976 festgestellt, daß als auffüllbare Zeit 1/6 zur Verfügung stehe. Es gebe keinen Grund, diese Zeit nach neuem Recht nicht mit Ersatzzeiten aufzufüllen. Ebenso sei das Jahresarbeitsentgelt nicht auf 70 % herabzusetzen, denn damit und mit der Kürzung der Tabellenwerte auf 5/6 sei er wesentlich schlechter gestellt als ein einheimischer Versicherter, was dem Eingliederungsprinzip des Fremdrentengesetzes widerspreche.
Mit Bescheid vom 06.06.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.1995 führte die Beklagte eine Neuberechnung der Altersrente durch. Dabei legte sie der Rentenberechnung ab 01.09.1953, mit Abschluß der Buchhalterausbildung, die Qualifikationsgruppe 4 zugrunde. Zur Begründung der Rentenneuberechnung und des Widerspruchsbescheides führte die Beklagte aus, Ausgangspunkt für die Bewertung der Beschäftigungszeiten seien nunmehr die Qualifikationsgruppen 1 bis 5. Eine Einstufung der Tätigkeit des Klägers ab 19.03.1962 in Leistungsgruppe 3 sei nicht möglich, weil der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, der über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister verfüge oder diesem Personenkreis aufgrund langjähriger Berufserfahrung gleichgestellt sei. Da der Kläger erst nach dem 31.12.1990 in die Bundesrepublik eingereist sei, könnten die durch Gesetz bzw. Rechtsverordnung festgelegten Werte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten bei der Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte nur um 30 % vermindert (Faktor 0,7) berücksichtigt werden. Eine Auffüllung der Zeit vom 03.09.1941 bis 26.12.1989 mit Ersatzzeiten sei nicht möglich, denn diese Zeit sei bereits mit Beitrags- bzw. Ersatzzeiten belegt, so daß eine Auffüllung nicht in Betracht komme. Lediglich für die Zeit vom 25.02. bis 17.12.1957 hätten keine Ersatzzeiten anerkannt werden können, weil weder eine Internierung noch eine Verschleppung vorgelegen habe.
Hiergegen hat der Kläger am 17.10.1995 beim Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe nach seiner Ausbildung zum Buchhalter, die einer Fachhochschulausbildung entspreche, von 1953 an ununterbrochen bis September 1988 als Buchhalter, Oberbuchhalter bzw. Hauptbuchhalter gearbeitet. Durch die Position eines Hauptbuchhalters sei er aus der allgemeinen Position als Buchhalter herausgehoben worden und habe mehr Entscheidungsbefugnisse gehabt. Demnach müsse ab 1953 die Qualifikationsgruppe 2 anerkannt werden. Die Beschäftigungszeiten seien als Beitragszeiten zu 6/6 anzurechnen oder mit Ersatzzeiten auf 6/6 aufzufüllen. § 22 Abs. 3 FRG stehe der Lückenausfüllung nicht entgegen. Durch die 70-prozentige Absenkung des Jahresarbeitsentgeltes und die 1/6-Kürzung sei das Rentenniveau derart herabgemindert, daß nicht nur gegen das das FRG tragende Eingliederungsprinzip, sondern auch gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) - Gleichheitsgrundsatz - verstoßen werde.
Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 06.01.1994 und 06.06.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.1995 die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente neu zu berechnen und dabei die Lücken sowohl die nur mit 5/6 berechneten Beitragszeiten in der Zeit vom 10.02.1942 bis 26.12.1989 als Ersatzzeit anzurechnen bzw. mit Ersatzzeiten auf 6/6 aufzufüllen, die Zeit ab September 1953 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 10 zu § 256 b Abs. 1 SGB VI zuzuordnen und die Entgeltpunkte für die nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten nicht mit dem Faktor 0,7 zu vervielfältigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, im Rentenbescheid vom 06.06.1995 habe sie den Altersruhegeldbescheid zutreffend korrigiert. Im übrigen entsprächen die angefochtenen Bescheide der Gesetzeslage.
Mit Urteil vom 27.02.1997 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rentenberechnung sei, da der Kläger nach dem 31.12.1990 in die Bundesrepublik eingereist sei und zuvor kein Rentenanspruch bestanden habe, zu Recht nach dem FRG in der ab 01.07.1990 geltenden Fassung erfolgt (Art. 6 § 4 FRG). Die Bewertung der zurückgelegten Beitragszeiten durch die Beklagte sei zutreffend. Die auf 5/6 gekürzten Beitragswerte seien nicht zusätzlich mit Ersatzzeiten aufzufüllen. Mit Ausnahme der Zeit vom 25.02. bis 17.12.1957, die keine Ersatzzeit sei, weil der Kläger inhaftiert war, seien keine Lücken vorhanden. Mit der Neufassung des § 22 FRG durch das Rentenreformgesetz 1992 sei bestimmt worden, daß bei nur glaubhaft gemachten Beitragszeiten die volle Zeit - also 12 Monate - anzurechnen sei bei auf 5/6 gekürzten Entgeltpunkten. Dadurch entständen keine Lücken im Versicherungsverlauf, die auffüllbar wären. Mit dieser Gesetzesneuregelung habe der Gesetzgeber die durch Auslegung des bisherigen Rechtes eröffnete Möglichkeit, das restliche Sechstel eines nachgewiesenen Beschäftigungszeitraumes, für den das Vorliegen von Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht werden konnte, gleichwohl rentensteigernd anzurechnen, abschaffen wollen. Dies bedeute, daß demjenigen, der seine Fehlzeiten nicht im einzelnen nachweisen könne, die durchschnittlichen Fehlzeiten zugrunde gelegt werden sollten. Die Nachteile in der Anrechnung würden sich in diesen Fällen nicht aus einem Ersatzzeitentatbestand ergeben, sondern allein daraus, daß die Beitragsleistungen nur glaubhaft gemacht worden seien. Die dafür vom Gesetzgeber vorgesehene pauschale 5/6-Anrechnung in der Bewertung - nicht in den Zeiten - sei nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten vorgenommene Qualifikationsgruppeneinstufung sei rechtmäßig. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung einer höheren Qualifikationsstufe als der nach Gruppe 4. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Soweit sich der Kläger gegen die Minderung der Entgeltpunkte um 30 % gemäß § 22 Abs. 4 FRG gewandt hat, hat das Sozialgericht ausgeführt, die Kürzung entspreche der gesetzlichen Regelung, die nach Auffassung des Sozialgerichtes unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei.
Gegen das ihm am 16.04.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.04.1997 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Zeit seiner Beschäftigung als Buchhalter sei ab 1953, ab Beendigung seiner Ausbildung der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zu § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI zuzuordnen. Bei der Ausbildung zum Buchhalter handele es sich trotz der Kürze der Ausbildung um eine Fachschulausbildung. Seine Tätigkeit als Buchhalter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 05.06.1998 wie folgt geschildert: Er sei nach abgeschlossener Fachschulausbildung zunächst als Buchhalter tätig gewesen, und zwar als Lohnbuchhalter für die Arbeiter. Als Oberbuchhalter habe er bereits mehrere Abteilungen unter sich gehabt. Es habe sich um 6 Abteilungen, in denen je ein Buchhalter, also insgesamt 6 Buchhalter beschäftigt waren, gehandelt. Als Hauptbuchhalter habe er die Verantwortung für den gesamten Betrieb gehabt und habe unmittelbar der Hauptverwaltung des höherstehenden Betriebes unterstanden. Während seiner Tätigkeit als Lohnbuchhalter seien ihm 4 Buchhalter, ein Kassierer und ein stellvertretender Hauptbuchhalter unterstellt gewesen.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, § 22 FRG n. F., der bestimme, daß in Fällen von nur glaubhaft gemachten Beitragszeiten die volle Zeit - also 12 Monate - anzurechnen sei, bei auf 5/6 gekürzten Entgeltpunkten, schließe nicht aus, die Fehlzeit als Ersatzzeit anzuerkennen. Im übrigen sei die Zeit aber auch aus anderen Gründen zu 6/6 anzurechnen. Anhand des Arbeitsbuches sei nachgewiesen, daß er von 1953 bis September 1988 eine ununterbrochen versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Es könne nicht unterstellt werden, daß er während dieses Zeitraumes wegen Arbeitslosigkeit die Tätigkeit unterbrochen habe. Ebenso wenig kämen Arbeitsunfähigkeitszeiten in Betracht. In der ehemaligen Sowjetunion sei man nur bei hohem Fieber und auch das nur tageweise krankgeschrieben worden. Wenn nach der Rechtsprechung des BSG nur dann von einer pauschalen Kürzung abgesehen werden könne, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen eindeutige Angaben über die Fehlzeiten entnehmen lassen, weil auch die durchschnittliche Beitragsdichte in der Bundesrepublik Deutschland nur mit 5/6 anzusetzen sei, so könne dies nicht auf das Sozialversicherungssystem der ehemaligen Sowjetunion angewandt werden.
Weiter vertritt der Kläger die Auffassung, die Kürzung der Entgeltpunkte auf 70 v.H. verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes, den Gleichheitsgrundsatz und den Vertrauensschutz. Das Argument der Entlastung der Rentenversicherungsträger müsse dahinter zurücktreten. Die Väter auf Sozialleistungen zu verweisen und von den Beiträgen der Kinder die Rentenkasse zu sanieren intensiviere diesen vom Gesetzgeber vorgenommenen Vertrauensbruch.
Ferner vertritt der Kläger die Auffassung, über die sich aus dem Gesetz ergebenden ungerechten Kürzungsvorschriften hinaus habe die Beklagte diese Vorschriften unrichtig angewandt. Dadurch sei es nicht nur zu einer Kürzung der Tabellenwerte auf 5/6 und Absenkung der Entgeltpunkte auf 70 v.H. gekommen, sondern zu einer Dreifachkürzung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.02.1997 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Anwendung der Kürzungsvorschriften entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Rentenberechnung seien die Werte der Tabelle 4 zur Anlage 14 zum SGB VI zugrunde gelegt worden. Die Bestimmung der anzurechnenden Werte ergebe sich aus den oben genannten Tabellen. Diese seien nicht speziell für die Bewertung von FRG-Zeiten erstellt worden. In ihnen sei bereits eine Kürzung für glaubhaft gemachte Zeiten enthalten. Die Tabellenentgelte seien daher zunächst generell um 1/5 zu erhöhen. In bestimmten Fällen, nämlich bei der Glaubhaftmachung, müßten sie jedoch wieder reduziert und begrenzt werden. Dies sei beim Kläger der Fall gewesen. Anschließend komme es zusätzlich zu dem generellen Abschlag um 30 % im Sinne des § 22 Abs. 4 FRG, da den zu bewertenden Beitrags- und Beschäftigungszeiten keine festen Werte zugeordnet werden. Was die Reduzierung auf 70 v.H. des bereits auf 5/6 gekürzten Entgelts betreffe, ergebe sich dies bereits aus dem Gesetzeswortlaut. In § 22 Abs. 4 FRG heiße es eindeutig, daß die nach den Absätzen 1 und 3 maßgebenden Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt werden müßten. Dies bedeute, zu vervielfältigen seien die gekürzten Werte. Die Kürzung der Entgeltpunkte auf 70 v.H. entspreche der gesetzlichen Regelung, an die die Beklagte als Verwaltungsbehörde gebunden sei. Eine Reduzierung finde nicht statt, wenn Besitzschutzregelungen anzuwenden seien. Ein derartiger Fall liege beim Kläger nicht vor. Die Anrechnung ungekürzter Entgeltpunkte (- 6/6 -) für sowjetische Beitragszeiten sei in der Regel nicht möglich, da nach sowjetischem Rentenrecht individuelle Beitragsunterlagen nicht geführt wurden und der Nachweis, daß eine ununterbrochene Beitragsentrichtung Monat für Monat, Jahr für Jahr erfolgte, durch Entgeltlisten schwer zu führen sei. Im Falle des Klägers habe ein derartiger Nachweis nicht erbracht werden können. Eine vom Kläger begehrte Lückenausfüllung komme nicht in Betracht, da mit Ausnahme der bereits angerechneten Ersatzzeiten und der nicht anzurechnenden Haftzeit im Jahre 1957 keine zeitlichen Lücken im Versicherungsverlauf vorhanden seien, die mit Beitragszeiten ausgefüllt werden könnten.
Eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 zur Anlage 13 zu SGB VI in Verbindung mit §§ 22 FRG, 256 b SGB VI komme nicht in Betracht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der Zuordnung der Beschäftigungszeiten des Klägers in eine höhere Qualifikationsgruppe teilweise begründet, im übrigen ist die Berufung unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht die vom Kläger in Kasachstan zurückgelegten und nach dem FRG anerkannten Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der maßgebenden Entgeltpunkte nur zu 70 v.H. berücksichtigt. Grundlage dieser Bewertung ist § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Rentenreformgesetzes. Die Neuregelung des § 22 Abs. 4 FRG verstößt nicht gegen das Grundgesetz (GG). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches ohne zureichende und sachliche Gründe ungleich, wesentlich Ungleiches ohne solche Gründe gleich zu behandeln. Die rechtliche Unterscheidung muß in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Dabei muß der Gesetzgeber allerdings nicht alle denkbaren Fälle differenzierend berücksichtigen. Vielmehr darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG gilt nicht nur für einzelne Normadressaten des FRG, sondern trifft alle Personen, deren Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu bewerten sind, soweit ein besonderer Besitzschutz im Sinne von Art. 6 § 4 FANG dem nicht entgegensteht. In dieser typisierenden und pauschalierenden Regelung liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG stehen auch keine sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Soweit durch diese Bestimmung in bisher vorhandene Rechtspositionen der Versicherten eingegriffen worden ist, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein festgelegt ist (vgl. BVerfG in SozR 2200 § 1260 c Nr. 17), sondern auch, weil es hier um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck einer besonderen Vergünstigung sind, da der Kläger als Zugehöriger zu dem nach dem FRG berechtigten Personenkreis keine eigenen Beitragleistungen zur deutschen Rentenversicherung im Umfang der streitigen Zeit erbracht hat (vgl. BSG-Urteil vom 21.02.1996 - 5 RJ 48/95, SozR 3-2200 § 1303 Nr. 5). Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließungsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist. Diese genießt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl. BVerfGE 69, 272 ff., 302 ff.). Diese Voraussetzungen liegen bei den genannten FRG-Zeiten nicht vor, weil sie nicht auf Eigenleistungen beruhen. Der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift stehen auch keine sonstigen, sich aus dem Vertrauensschutz er gebenden Bedenken entgegen. Dem Vertrauensschutz im allgemeinen trägt die Übergangsregelung des Art. 6 FANG hinreichend Rechnung. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger nach Inkrafttreten der Neufassung des FRG in die Bundesrepublik eingereist ist und vor Rentenantragstellung noch keine vertrauensschutzwürdige Position erworben hatte.
Auch soweit die Beklagte die Tabellenwerte der für die Beschäftigungszeiten in der ehemaligen UdSSR anzurechnenden Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung um 1/6 gekürzt hat, ist dies nicht zu beanstanden, weil der Kläger durch sein Arbeitsbuch zwar Beschäftigungszeiten nachgewiesen hat, jedoch damit nicht auch nachgewiesen hat, daß eine ununterbrochene Beitragsentrichtung Monat für Monat, Jahr für Jahr erfolgt ist. Den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten macht der Gesetzgeber im FRG deshalb, weil er von der Erfahrung ausgeht, daß Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen sind solche Zeiten nur dann, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Das wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten enthalten (vgl. BSG Urteil vom 24.04.1997 - 13/4 RJ 123/94). Für die Glaubhaftmachung reicht dagegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus, daß die geltend gemachten Zeiten Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG sind. Da nach sowjetischem Rentenrecht keine individuellen Beitragsunterlagen geführt wurden und für den Kläger lediglich die Beschäftigung durch sein Arbeitsbuch, aber nicht durch Entgeltlisten oder sonstige Arbeitgeberunterlagen nachgewiesen worden ist, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang es zu Beschäftigungsunterbrechungen wegen Krankheit beim Kläger gekommen ist, ist die Beitragsentrichtung lediglich glaubhaft gemacht. Nicht zu beanstanden ist, daß der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Normadressaten des FRG eine einheitliche Kürzung der Entgeltpunkte entsprechend den Verhältnissen in der Bundesrepublik vorgenommen hat.
Die Bewertung der Beklagten, die auf 5/6 gekürzten Beitragszeiten nicht zusätzlich mit Ersatzzeiten auszufüllen, ist rechtmäßig, wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung bereits ausgeführt hat. Insoweit schließt sich der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an. Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe zu diesem Punkt ab.
Die Berufung ist jedoch teilweise begründet, soweit der Kläger die Zuordnung seiner Beschäftigungszeiten als Buchhalter der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zu § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI beanstandet.
Die Zuordnung von Tabellenentgelten nach § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI beruht auf völlig neuen Bewertungskriterien gegenüber der bisherigen Zuordnung der Tätigkeiten in Leistungsgruppen nach dem FRG alter Fassung bzw. der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO). Die Definition der Qualifikationsgruppen ergibt sich aus der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI. Danach ist die Einstufung in eine bestimmte Qualifikationsgruppe vorzunehmen, wenn der Versicherte eine festgelegte Qualifikation erworben und außerdem eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. In Ausnahmefällen kann die eigentlich notwendige Qualifikation durch gleichwertige, aufgrund langjähriger Berufserfahrungen erworbene Tätigkeiten ersetzt werden. Eine langjährige Berufserfahrung liegt in der Regel erst dann vor, wenn die höherwertige Tätigkeit seit 10 Jahren ausgeübt worden ist. Der Erwerb der Qualifikation kann sich dann aber immer nur von diesem Zeitpunkt an auswirken, nicht rückwirkend. Unter Berücksichtigung dieser sich aus der Anlage 13 ergebenden Gesichtspunkte ist es nach der Auffassung des Senates gerechtfertigt, die Tätigkeiten des Klägers vom 01.07.1971 bis 31.08.1988 der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen.
Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, daß die Beschäftigung des Klägers ab September 1953 der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen war. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei der Ausbildung des Klägers vom 01.09.1952 bis 31.08.1953 am interschulischen Berufsausbildungskombinat der Stadt K. zum Buchhalter für Industriebetriebe um eine Fachschulausbildung gehandelt hat oder nicht. Wie oben dargelegt, hängt die Einstufung in eine bestimmten Qualifikationsgruppe nicht nur vom Erwerb einer bestimmten Qualifikation ab, sondern auch davon, ob der Versicherte eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. Satz 1 des Allgemeinen Teils der Definition zu Anlage 13). Grundlage für die Einstufung in eine der 5 Qualifikationsgruppen ist ein Vergleich mit den Verhältnissen der neuen Bundesländer auf der Grundlage der Ausbildungsstrukturen in der ehemaligen DDR. Die Zuordnung in die Qualitätsgruppen der Anlage 13 entspricht nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucksache 12/405 S. 137) den "Richtlinien zur Berichterstattung Arbeiter und Angestellte nach Arbeitsbereichen und Tätigkeitshauptgruppen" in der ehemaligen DDR (vgl. auch Kasseler Kommentar § 256 b SGB VI Anm. 13 bis 15). Bei der Tätigkeit des Buchhalters handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit im Sinne dieser Definition, da es in der DDR keinen Unterschied zwischen Angestelltentätigkeiten und Arbeitertätigkeiten gab. Nach der Verordnung über Facharbeiterberufe vom 21.12.1984 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil I Nr. 4 vom 20.02.1985) sind die Berufe des Wirtschaftskaufmanns, des Außenhandelskaufmanns, des Verkehrskaufmanns und des Finanzkaufmanns unter der Ordnungs-Nr. 62 als Facharbeiterberufe erfaßt. Diesem Wirtschaftsbereich ist der Beruf des Buchhalters zuzuordnen. Der Kläger ist im Beruf des Buchhalters aufgestiegen zunächst zum Oberbuchhalter, ab Juli 1961 zum stellvertretenden Hauptbuchhalter und schließlich zum Hauptbuchhalter im Baustoffkombinat. Wie sich aus den glaubhaften Darlegungen des Klägers ergibt, war mit dem Aufstieg jeweils eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten verbunden. Als Oberbuchhalter unterstanden dem Kläger nach seinen Angaben 6 Abteilungen mit je einem Buchhalter. Als Hauptbuchhalter hatte er auf seinem Fachgebiet die Verantwortung für den gesamten Betrieb und unterstand unmittelbar der Hauptverwaltung des nächsthöher stehenden Betriebes. Ab dieser Zeit übte der Kläger eine Tätigkeit aus, die gegenüber der Tätigkeit des Buchhalters als höherwertig anzusehen ist. Dies führt aber nicht sofort zu einer höheren Einstufung, sondern erst nach langjähriger Ausübung der höherwertigen Tätigkeit. Nach der allgemeinen Definition der Qualifikationsgruppen in Abs. 1 Satz 2 der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI sind Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Eine langjährige Berufserfahrung hatte ein Versicherter nach etwa der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Leistungsgruppendefinition nach dem FRG alter Fassung oder der VuVO nach etwa 10 Jahren erworben. Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats weiterhin maßgebend auch für die Definition "langjährige Berufserfahrung" aufgrund des allgemeinen Teils der Definition der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI. Der Kläger ist im Juli 1961 zum stellvertretenden Hauptbuchhalter ernannt worden und hat ab dieser Zeit Hauptbuchhaltertätigkeiten verrichtet. Nach 10-jähriger Ausübung dieser höherwertigen Tätigkeit liegen diese Berufserfahrungen und die damit verbundenen Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, vor, so daß von Juli 1971 an eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 erfolgen kann. Eine weitergehende Höhergruppierung kommt dagegen nicht in Betracht, weil der Aufgabenbereich des Klägers, wie er ihn in der mündlichen Verhandlung des Senats geschildert hat, dem eines Meisters vergleichbar ist, der einer Abteilung vorsteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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