L 13 RJ 16/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 J 61/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 RJ 16/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07. April 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Halbwaisenrente.

Der am 00.00.1977 geborene Kläger ist der Sohn der am 00.00.1957 geborenen und am 00.00.1983 verstorbenen W K, die bis zu ihrem Tod in der kasachischen SSR gelebt hatte. Am 20.01.1994 siedelte der Kläger mit seinem Vater V I sowie seinem Bruder T aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland über. V I ist als Spätaussiedler nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), der Kläger als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.03.1996 den Antrag des Klägers auf Halbwaisenrente nach seiner Mutter W K vom 08.01.1996 ab: § 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Art. 12 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I 2094) erfasse nicht die Abkömmlinge eines Spätaussiedlers, die lediglich die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 7 Abs. 2 BVFG nachweisen könnten. Der Spätaussiedlerstatus erstrecke sich seit dem 01.01.1993 nur noch auf die Personen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG erfüllen.

Hiergegen erhob der Kläger am 15.04.1996 Widerspruch mit der Begründung, sowohl sein Vater als auch seine Mutter seien deutschstämmig. Dies gelte trotz fehlender Sprachkenntnisse auch für ihn. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.03.1997 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 11.04.1997 Klage zum Sozialgericht (SG) Münster erhoben, welche er nicht begründet hat. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.04.1998 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Halbwaisenrente nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), weil seine verstorbene Mutter Beitragszeiten zu einem deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zurückgelegt habe und die in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten deutschen Beitragszeiten nicht gleichstünden. Eine Gleichstellung sei nur nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG für bestimmte Personen vorgesehen. W K habe nicht zu dem in § 1 FRG definierten Personenkreis gehört, weil sie zu keinem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedlerin anerkannt gewesen sei. Eine solche Anerkennung habe bereits deshalb nicht erfolgen können, weil W K niemals als Übersiedlerin nach Deutschland gekommen sei.

Der Kläger hat gegen das ihm am 24.04.1998 zugestellte Urteil am 19.05.1998 Berufung eingelegt, ohne diese, wie angekündigt, zu begründen. Er hat auch, trotz mehrfacher Erinnerung durch das Gericht, keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 23.09.1998 zu einer beabsichtigten Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Die Akten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ihren Inhalt sowie den übrigen Inhalt der Streitakten Bezug genommen.

II.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.

Das zu unterstellende Begehren, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie des Bescheides vom 15.03.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.03.1997 zu verurteilen, dem Kläger Halbwaisenrente aus der Versicherung seiner Mutter zu zahlen, ist nicht begründet. Dieser Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Senat nimmt insofern zur Vermeidung von Wiederholungen sowohl auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides als auch auf die Gründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger die Entscheidung der nach dem BVFG zuständigen Behörde, bei ihm nur die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 7 Abs. 2, nicht aber des § 4 BVFG anzuerkennen, rügt, so kann er mit diesem Vorbringen gegenüber der Beklagten nicht gehört werden. Die Entscheidungen nach dem BVFG sind insofern für alle anderen Behörden und Stellen nach § 15 BVFG verbindlich. Die Beklagte hat nicht die Möglichkeit, die Vertriebeneneigenschaft des Klägers in eigener Zuständigkeit anders zu bestimmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat ausnahmsweise davon abgesehen, dem Kläger, der sich das Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß, nach § 192 SGG anteilige Gerichtskosten aufzuerlegen, obwohl die Berufung nicht begründet worden ist.

Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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