L 14 RA 32/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RA 2/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 32/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 26/00 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.12.1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26.03.1994 bis 30.04.1996 als Anrechnungszeit bei ihrer Altersrente für Frauen.

Die am ... geborene, mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratete Klägerin beantragte am 24.10.1995 bei der Beklagten Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Sie legte zum Nachweis von Zeiten der Arbeitslosigkeit eine Bescheinigung des Arbeitsamtes ... vom 10.10.1995 vor, wonach sie in der Zeit vom 01.07.1991 bis 13.08.1993 und ab 04.10.1993 laufend arbeitlos gemeldet war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hatte. In der Zeit vom 14.08.1993 bis 03.10.1993 hatte die Klägerin Urlaub in der Türkei gemacht. Diesen hatte sie dem Arbeitsamt auf einem Formblatt "Verfügbarkeit während eines auswärtigen Aufenthaltes" am 08.08.1993 mitgeteilt. Die Arbeitsverwaltung hatte festgestellt, bei einem Urlaub von mehr als sechs Wochen könne Verfügbarkeit für die gesamte Dauer des auswärtigen Aufenthaltes nicht anerkannt werden. Nach ihrer Rückkehr meldete sich die Klägerin unverzüglich beim Arbeitsamt zurück und bezog vom 04.10.1993 bis 25.03.1994 wieder Arbeitslosengeld. Für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld sind durch die Bundesanstalt für Arbeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Beklagte entrichtet worden. Der Antrag der Klägerin, ihr nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe zu gewähren, wurde wegen fehlender Bedürftigkeit mit Bescheid vom 07.04.1994 abgelehnt. Die Klägerin war weiterhin arbeitslos gemeldet und stand nach Mitteilung des Arbeitamtes ... vom 10.06.1996 weiterhin laufend der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Mit Bescheid vom 12.08.1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.05.1996. Dabei berücksichtigte sie die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26.03.1994 bis 30.04.1996 nicht als Anrechnungszeit. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 03.12.1996 zurück mit der Begründung, die Zeit vom 26.03.1994 bis 30.04.1996 sei keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI, da die Klägerin nicht ununterbrochen seit Aufgabe ihrer letzten Beschäftigung ab 30.06.1991 bis zum Beginn der Altersrente dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Die Arbeitslosigkeit sei unterbrochen gewesen.

Gegen den mit Einschreiben vom 03.12.1996 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 07.01.1997 Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Bundessozialgericht (BSG) habe durch Urteil vom 08.02.1996 - 13 RJ 19/95 entschieden, daß in der Rentenversicherung eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug auch dann in Betracht komme, wenn eine Versicherte zwar während des früheren Bezuges von Arbeitslosengeld eine Erklärung über eine eingeschränkte subjektive Verfügbarkeit nach § 105c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) abgegeben habe, sich aber nach Ablehnung der an das Arbeitslosengeld anschließenden Arbeitslosenhilfe den Hinweisen des Arbeitsamtes entsprechend regelmäßig beim Arbeitsamt gemeldet habe. Diese Rechtsprechung sei entsprechend anwendbar.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1996 zu verurteilen, die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26.03.1994 bis 30.04.1996 als Anrechnungszeit bei der Rentengewährung zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Klägerin seien in der Zeit vom 14.08.1993 bis 03.10.1993 keine Leistungen vom Arbeitsamt gezahlt worden, weil die Klägerin für mehr als sechs Wochen ortsabwesend gewesen sei. Damit habe die Klägerin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, so dass Arbeitslosigkeit schon dem Grunde nach für diesen Zeitraum nicht vorgelegen habe. Aufgrund dieser Unterbrechung seien die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 SGB VI nicht mehr gegeben gewesen, so dass eine Anrechnung weiterer Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht möglich sei. Die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil des BSG vom 13.08.1996 - 8 RKn 30/95 - stützen, in dem bei einem Bezieher von Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) ein Auslandsaufenthalt als unschädlich angesehen worden sei. Dem Urteil liege nämlich eine Fallgestaltung zugrunde, bei der der Antragsteller zum Zeitpunkt der durch den Auslandsaufenthalt entstandenen Lücke das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatte und deshalb nach § 105 c AFG das sonst wesentliche Erfordernis einer vollen subjektiven Verfügbarkeit entfallen war. Die Klägerin habe das 58. Lebensjahr erst im April 1994 vollendet, die Lücke durch den Auslandsaufenthalt sei jedoch in der Zeit vom 14.08. bis 03.10.1993 entstanden.

Mit Urteil vom 18.12.1998 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Beklagte verurteilt, die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26.03.1994 bis 30.04.1996 als Anrechnungszeit bei der Rentengewährung zu berücksichtigen.

Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es liege kein schädlicher Unterbrechungstatbestand vor. Die Zeit des Auslandsaufenthaltes sei zwar selbst keine Anrechnungszeit, müsse jedoch als Überbrückungszeit zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung und der daran anschließenden Anrechnungszeit sowie der weiteren Arbeitslosigkeit angesehen werden. Die Kammer habe nicht einzusehen vermocht, aus welchen Gründen Sperrzeiten im Sinne des AFG als Überbrückungszeiten anerkannt würden, obwohl diese auch aufgrund eines vom Versicherten zu vertretenen Grundes verhängt werden, während die dem Arbeitsamt mitgeteilte Ortsabwesenheit wegen Urlaubs von mehr als sechs Wochen und dem erst danach wieder einsetzenden Leistungsbezug nicht als Überbrückungszeit angerechnet werden soll. Im übrigen sei für die Kammer nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug qualitativ keine Anrechnungszeiten mehr darstellen soll, obwohl sie im Falle der Bedürftigkeit aufgrund des Bezuges von Anschlußarbeitslosenhilfe eine Anrechnungszeit gemäß § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gewesen wäre.

Gegen das ihr am 24.03.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.04.1999 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 26.03.1994 bis 30.04.1996 könne entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil der Zeitraum vom 14.08. bis 03.10.1993, in dem die Klägerin wegen Auslandsurlaubs ortsabwesend gewesen sei, nicht als unschädliche Überbrückungszeit angesehen werden könne. Zu den unschädlichen Überbrückungstatbeständen zählten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG Sachverhalte, die eine Eigeninitiative des betreffenden Versicherten zur Überwindung einer bestehenden oder drohenden Arbeitslosigkeit darstellten. Voraussetzung für eine anschlußwahrende Wirkung sei, daß ein solcher Überbrückungstatbestand grundsätzlich im Inland verwirklicht wurde (so BSG Urteil vom 15.03.1988 - 4/11 a RA 4/87). Ein urlaubsbedingter Auslandsaufenthalt stelle in keinem Fall einen Überbrückungstatbestand dar, da der Auslandsaufenthalt mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit leistungshemmend für den Bezug einer AFG/SGB III Leistung sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und Rentenakten sowie den Inhalt der die Klägerin betreffenden Akten des Arbeitsamtes ..., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Zeit der Arbeitslosigkeit der Klägerin vom 26.03.1994 bis 30.04.1996 ist als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI rentensteigernd zu berücksichtigen, weil dadurch die versicherte Beschäftigung unterbrochen worden ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Anrechnungszeiten sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Die Klägerin war in der genannten Zeit bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet. Sie hat nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen fehlender Bedürftigkeit Arbeitslosenhilfe nicht erhalten (Bescheid des Arbeitsamtes ... vom 07.04.1994). Sie war jedoch weiterhin arbeitslos gemeldet und stand nach Mitteilung des Arbeitsamtes ... weiterhin laufend der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Allerdings schloss sich die Zeit der Arbeitslosigkeit der Klägerin in der Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld vom 04.10.1993 bis 25.03.1994 und der anschließenden weiteren Arbeitslosigkeit, in der die Klägerin nur wegen fehlender Bedürftigkeit keine Arbeitslosenhilfe erhalten hat, nicht unmittelbar an die im Anschluß an die letzte Beschäftigung beginnende, vom 01.07.1991 bis 13.08.1993 dauernde Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit an, weil die Klägerin in der Zeit vom 13.08. bis 03.10.1993 nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Durch diese zeitliche Lücke ist jedoch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit im Anschluß an die letzte Beschäftigung und dem Rentenbeginn nicht abgebrochen. Das Sozialgericht hat den Türkeiurlaub der Klägerin vom 14.08.1993 bis 03.10.1993 im Anschluß an die anerkannte Zeit der Arbeitslosigkeit zutreffend als sogenannten Überbrückungstatbestand gewürdigt.

Liegen zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Anrechnungszeit längere zeitliche Lücken, kann der erforderliche zeitliche Zusammenhang durch sogenannte Überbrückungstatbestände gewahrt werden, die insofern eine Brücke bilden, als sie noch den unmittelbaren Anschluß der Arbeitslosigkeit an die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung herstellen (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94). Als derartige Überbrückungstatbestände hat das Bundessozialgericht nicht nur Zeiten gewertet, in denen der Versicherte durch diese Tatbestände wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Arbeitsschicksals an der Leistung weiterer Pflichtbeiträge gehindert war, wie beispielsweise bei einem gescheiterten Selbsthilfeversuch eines Arbeitslosen, ohne Meldung beim Arbeitsamt Arbeit zu finden (vgl. BSG a.a.O.), sondern auch darüberhinausgehende Zeiten beschränkter Verfügbarkeit zwischen dem Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer Anrechnungszeit (Auslandsaufenthalt eines Beziehers von Knappschaftsausgleichsleistung nach Vollendung des 58. Lebensjahres, dessen Lage mit der eines Nichtleistungsbeziehers im Anschluß an eine Zeit des § 105 AFG vergleichbar sei (so BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7). Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht auch Sperrzeiten, in denen der Arbeitslose seine Arbeitslosigkeit grobfahrlässig herbeigeführt hat als möglichen Überbrückungstatbestand angesehen, wenn er für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte (vgl. SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 106, vgl. auch Niesel in Kasseler Kommentar § 58 SGB VI RdNr. 34a, 105 und Verbandskommentar, § 58 SGB VI Anm. 6.32 S. 45). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin für die Dauer des Auslandsaufenthaltes beim Arbeitsamt abgemeldet und sich unmittelbar nach ihrer Rückkehr erneut arbeitslos gemeldet, und sie hat erneut Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bezogen. Sie hat sich nach der Ablehnung anschließender Arbeitslosenhilfe wegen Nichtbedürftigkeit regelmäßig weiterhin arbeitslos gemeldet bis zum Rentenbeginn. Die Klägerin stand zwar während ihres siebenwöchigen Urlaubs in der Türkei der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, jedoch hat sie sich nicht schuldhaft der Verfügbarkeit entzogen. Durch die Abmeldung für die Dauer des beabsichtigten auswärtigen Aufenthaltes hat sie der Arbeitsverwaltung die Möglichkeit gegeben zu entscheiden, ob und inwieweit hierdurch die Vermittlung beeinträchtigt wird. Führt schon ein Sperrzeittatbestand im Anschluss an eine Beschäftigungszeit nicht zum Verlust an- schließender Anrechnungszeiten, sondern nur zur Hinauszögerung, so ist eine Unterbrechung der Verfügbarkeit von etwa sieben Wochen, die für die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld im Anschluß daran unschädlich war, erst recht als Brücke zwischen zwei Anrechnungszeiten zu bewerten, weil die grundsätzliche Arbeitsbereitschaft der Klägerin durch die weitere Meldung beim Arbeitsamt dokumentiert worden ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es auch unschädlich, dass die Klägerin sich während der Zeit des auswärtigen Aufenthaltes in der Türkei aufgehalten hat. Zwar hat das Bundessozialgericht in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 15.03.1988 - 4/11a RA 4/87 (SozR 2200 § 1259 Nr. 99) ausgeführt, dass ein fraglicher Überbrückungstatbestand grundsätzlich nur dann an schlußwahrend wirke, wenn er auch im Inland verwirklicht ist, jedoch in der gleichen Entscheidung weiter ausgeführt, dass die sozialrechtlichen Koordinationsnormen des EWG-Rechtes eine andere Betrachtung erfordern könnten. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Deutsche, die mit einem türkischen Arbeitnehmer verheiratet ist und selbst Versicherungszeiten auch in der Türkei zurückgelegt hat. Da die Klägerin nicht unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit in der Türkei beschäftigt war oder in der Türkei auf Arbeitsuche war während der Zeit der Arbeitslosigkeit, ist auf sie zwar weder der deutsch-türkische Sozialversicherungsvertrag noch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei direkt anwendbar. Jedoch ist unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse jedenfalls für einen Überbrückungstatbestand das zwischenstaatliche Sozialversicherungsrecht, das sich aus dem Assoziierungsabkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation ergibt, heranzuziehen. In Kapitel II des Beschlusses Nr. 1/80 (ANBA Nr. 1/81) über soziale Bestimmungen heißt es in Abschnitt I Art. 6 Abs. 2: "Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall, oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche". Die Klägerin hat mit ihrem türkischen Ehemann nach ordnungsgemäßer Abmeldung beim Arbeitsamt ... für die Dauer des Auslandsaufenthaltes den Familienjahresurlaub in der Türkei verbracht. Ebenso wie für einen türkischen Arbeitnehmer, der sich auf dieses Abkommen berufen kann, muß auch der Familienurlaub der deutschen Klägerin, die mit einem Türken verheiratet ist und auch Versicherungszeiten in der Türkei zurückgelegt hat, als Überbrückungstatbestand zwischen zwei Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, in der Verfügbarkeit vorgelegen hat, gelten. Nicht direkt anwendbar, jedoch dem Rechtsgedanken nach, ist auch Art. 9a der EWG VO 1408/71, der im Hinblick auf die geänderten deutschen Anspruchsvoraussetzungen für EU/BU-Renten 1989 eingefügt worden ist. Nach dieser Vorschrift verlängert sich der Rahmenzeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles auch um Zeiten, in denen Invalidität oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen nach Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gezahlt wurden. Unter diesem Gesichtspunkt, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verwirklichen soll, können Überbrückungstatbestände, die in einem EU-Land oder in einem mit der EU assoziiertem Land zurückgelegt worden sind, nicht anders behandelt werden als Überbrückungstatbestände, die im Inland verwirklicht worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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