Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 2 Kn 91/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 28/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zeit vom 07.09.1970 bis 26.02.1971 als Anrechnungszeit wegen Besuchs einer Fachschule vorzumerken ist. Die Beklagte trägt auch die im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Fachschule hat.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger erlernte von 1957 bis 1960 das Dreherhandwerk und war dann bis Juni 1963 im erlernten Beruf tätig. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes von Juli 1963 bis Dezember 1964 übte er von Januar 1965 bis Februar 1967 verschiedene Tätigkeiten bei wechselnden Arbeitgebern aus. Ab März 1967 arbeitete er dann auf der Schachtanlage O. als Schlosser und Dreher.
Vom 07.09.1970 bis 26.02.1971 besuchte er die Meisterschule für Maschinenbauer, Werkzeugmacher und Dreher in D. Während dieser Zeit ruhte sein Arbeitsverhältnis. Die Meisterprüfung im Dreherhandwerk bestand er am 02.09.1971. Am 01.12.1974 wurde er als Schichtsteiger auf der Schachtanlage W. eingestellt.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens erteilte die Beklagte unter dem 04.10.1996 einen Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI. Die Anerkennung der Zeiten vom 07.09.1970 bis 26.02.1971 als Anrechnungszeit wurde abgelehnt, da die Ausbildung nicht abgeschlossen sei.
Hiergegen legte der Kläger am 30.10.1996 Widerspruch ein mit der Begründung, aufgrund der am 26.02.1971 von der Handelskammer D. ausgestellten Bescheinigung "für Zwecke der Rentenversicherung der Arbeiter über Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung" habe eine Anerkennung des Meisterschulbesuchs als Anrechnungszeit zu erfolgen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.1997 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Tatsache des Besuchs einer Fachschule allein genüge nicht, um diese Zeit als Anrechnungszeit anerkennen zu können. Voraussetzung sei, daß der Schulbesuch für den späteren Beruf notwendig sei. Der Besuch von Fachschulen, der nicht für den späteren Beruf erforderlich sei, sondern eine Vertiefung, Erweiterung oder Spezialisierung der Fähigkeiten und Kenntnisse in einem bereits aufgenommenen Beruf bezwecke, sei keine Berufsausbildung, sondern allenfalls berufliche Fortbildung oder Weiterbildung. Die berufliche Fortbildung sei keine Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b SGB VI. Die für sie aufgewendete Zeit werde nicht durch die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten honoriert, sondern bei dem persönlich zu verantwortenden Lebensbereich des Versicherten zuzuordnen.
Hiergegen hat der Kläger am 23.04.1997 Klage erhoben. Der von ihm erzielte Meisterabschluß sei Voraussetzung für die von ihm seit dem 01.12.1974 ausgeübte Tätigkeit des Schichtsteigers gewesen. Insoweit bestehe eine enge Verbindung der in Rede stehenden Qualifikation mit seiner beruflichen Tätigkeit.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28.01.1998 die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 07.09.1970 bis 26.02.1971 als "Anrechnungszeit wegen Berufsausbildung" vorzumerken: Der Kläger habe nach dem geltenden Recht Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nrn. 4 bzw. 4 a SGB VI. Nach Nr. 4 dieser Bestimmung würden Schul-, Fachschul- oder Hochschulzeiten und berufsvorbereitende Maßnahmen bis zu einer Dauer von höchstens 3 Jahren als Anrechnungszeit berücksichtigt. Im übrigen werde nach Nr. 4 a dieser Bestimmung allgemein die Zeit einer Berufsausbildung berücksichtigt. Diese Bestimmung weiche von der Ausfallzeitregelung des alten Rechts ab, in der nur eine versicherungsfreie Lehrzeit oder Schul-, Fachschul- oder Hochschulzeiten berücksichtigungsfähig gewesen waren. Die derzeitige Regelung stelle eine deutliche Erweiterung der Anrechnungsmöglichkeiten dar. Es sei davon auszugehen, daß der vom Kläger absolvierte Meisterlehrgang einen Halbjahreskurs darstelle. Er dürfte die vom Bundessozialgericht geforderten 600 Unterrichtsstunden überschritten haben. Der absolvierte Meisterkurs könne daher als Fachschulbesuch gewertet werden.
Schließlich sei die Ausbildung zum Meister als eigenständige Berufsausbildung und nicht als bloße Fortbildung anzusehen. Der Meister im handwerklichen und industriellen Bereich stelle eine andere Qualität der Berufsausübung dar als beim Gesellen oder Facharbeiter.
Ob nach dem anzuwendenden Recht ein Abschluß der Fachschulausbildung verlangt werde, könne dahinstehen, da der Kläger die Meisterausbildung durch Ablegung der Meisterprüfung jedenfalls abgeschlossen habe.
Gegen dieses ihr am 26.02.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.03.1998 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung vertritt die Beklagte die Ansicht, maßgebende Vorschrift sei § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 geltenden Fassung. Danach seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr a) eine Schule besucht, b) eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, insgesamt jedoch höchstens bis zu 7 Jahren.
Der vom Kläger absolvierte Meisterlehrgang sei nicht mit einem Fachschulbesuch gleichzusetzen. Der Besuch der Meisterschule habe nur der Vorbereitung auf die Meisterprüfung, die der Kläger ein halbes Jahr nach Abschluß des Besuchs der Meisterschule abgelegt habe, gedient. Die vom Kläger überreichte Bescheinigung der Handwerkskammer Düsseldorf enthalte keine Angaben darüber, ob Leistungskontrollen erfolgt seien bzw. überhaupt ein Zeugnis erteilt worden sei. Die Qualifizierung der Meisterschule als Fachschule basiere lediglich auf Spekulationen.
Darüber hinaus werde der Besuch einer Meisterschule gesetzlich nicht als Zulassungsvoraussetzung für die Meisterprüfung verlangt (§ 49 Handwerksordnung). Voraussetzungen seien lediglich eine bestandene Gesellenprüfung und eine mehrjährige Berufstätigkeit als Geselle, die durch den Besuch einer Fachschule teilweise ersetzt werden könne (§ 49 Absätze 1 und 3 Handwerksordnung).
Demnach sei der Besuch der Meisterschule nicht erforderlich gewesen, so daß kein Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit bestehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.01.1998
zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Zeit vom 07.09.1970 - 26.02.1991
als Anrechnungszeit wegen Besuchs einer Fachschule vorzumerken ist.
Der Kläger nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die er zum Gegenstand seines Vortrages macht.
Im Berufungsverfahren ist eine Auskunft der Handwerkskammer D. vom 06.08.1998 eingeholt worden. Der in der Meisterschule erteilte Unterricht durch den Klassenlehrer Dipl.-Ing. S., der Klassenlehrer des Klägers gewesen sei, umfaßte fachtheoretischen Unterricht, "Allgemeinkunde" (wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse", die "Lehrmeisterkurse" (Berufs- und Arbeitspädagogik) und die fachpraktische Unterweisung im Schweißen. Der Unterricht habe von montags bis freitags nach einem festgelegten und in der Anlage beigefügten Stundenplan (Beginn 8.00 Uhr/Ende zwischen 14.00 und 17.00 Uhr) stattgefunden. Lernerfolgskontrollen bzw. Lernstandfeststellungen seien - wie sich aus den gleichfalls beigefügten Unterlagen ergebe - durchgeführt worden. Die Zahl derjenigen, die sich der Meisterprüfung ohne den Besuch der Vorbereitungsmaßnahme gestellt hätten, sei verschwindend gering.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Rentenakte Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Beklagte zur Vormerkung einer Anrechnungszeit verurteilt. Soweit die Beklagte zur Vormerkung einer Anrechnungszeit "wegen Berufsausbildung" verurteilt worden ist, war der Tenor abzuändern. Denn der Anspruch des Klägers bezieht sich auf eine Anrechnungszeit "wegen Besuchs einer Fachschule".
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 149 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Infolgedessen wird im Rahmen des Vormerkungsverfahrens nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Über die Anrechenbarkeit und die Bewertung dieser Zeiten kann erst bei Eintritt des Leistungsfalls, bei der Berechnung der Rente, entschieden werden. Demnach beurteilt sich die Frage, ob der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit vorzumerken ist, nach der im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiellen Rechtslage, hier also nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG) vom 16.12.1997 (BGBl. I 2997), das am 01.01.1998 in Kraft getreten ist (Artikel 33 Abs. 10 RRG).
Die Zeit vom 07.09.1970 bis 26.02.1971 erfüllt den Tatbestand einer Anrechnungszeit. Denn nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr u.a. eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben. Die vom Kläger besuchte Meisterschule für Maschinenbauer, Werkzeugmacher und Dreher in D. ist als Fachschule im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Der Begriff der "Fachschule" ist im Gesetz nicht definiert worden.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Begriff der Fachschulausbildung im wesentlichen so auszulegen sei, wie er in dem vom BMA herausgegebenen Fachschulverzeichnis für berufsbildende Schulen in der Bundesrepublik Deutschland verstanden werde (BSGE 35, 52, 53 f., BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 62; Nr. 76). Demnach sind Fachschulen solche nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildende Schulen, die u.a. der handwerklichen Ausbildung dienen, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfaßt. Zur Abgrenzung der Fachschulausbildung gegenüber nicht schulischen Ausbildungsformen wie etwa einer betrieblichen Ausbildung ist darauf abzustellen, ob diese dem Entscheinungsbild einer Schule entspricht (BSG SozR 2200
§ 1259 Nr. 76). Diese wird durch ein räumliches Beisammensein von Lehrern und einer Mehrzahl von Schülern während des Unterrichts, die Einteilung der Schüler in Klassen sowie durch die ständige Leistungskontrolle im Unterricht und das Erteilen von Zeugnissen gekennzeichnet (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 62).
Daß die vom Kläger besuchte Meisterschule Fachschulcharakter hat, da mündlicher überwiegend theoretischer Unterricht in einem Klassenverband von Lehrern an einer Mehrzahl von Schülern in über 600 Unterrichtsstunden durchgeführt wurde, ist unter den Beteiligten nicht mehr streitig.
Auch die Anspruchsvoraussetzung der vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft durch die Ausbildung ist erfüllt. Denn die Ausfallzeit der Fachschulausbildung verlangt dies nach dem Zweck der Ausfallzeitregelung. Eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft ist gegeben, wenn entweder die Ausbildung einschließlich etwaiger Vorbereitungszeiten zu einer Belastung mit mehr als 40 Wochenstunden führt oder wenn sich aus der Lage der Ausbildungszeit ergibt, daß eine mehr als nur geringfügige Tätigkeit nicht zu erwarten ist (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 62). Hier hat der Unterricht an 5 Wochentagen zwischen 8.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr stattgefunden, so daß einerseits durch An- und Abfahrt, Vorbereitungs- und Unterrichtszeiten eine Belastung von zirka 40 Wochenstunden erreicht war und andererseits jedenfalls keine regelmäßige mehr als geringfügige berufliche Tätigkeit neben der Ausbildung möglich gewesen ist.
Weiterhin sind nur solche Zeiten als Anrechnungszeiten anzuerkennen, die der "Ausbildung" dienen. Denn Sinn und Zweck der Berücksichtigung von (Ausbildungs-) Anrechnungszeiten ist es, entgegen dem Versicherungsprinzip einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu schaffen, daß der Versicherte ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungsrechtlichen Tätigkeit nachzugehen und Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten (BSG, Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95 -). Wegen der fehlenden Beitragsleistung sind diese Zeiten Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft. Im Hinblick darauf hat der Gesetzgeber auch davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen. Er hat lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungstatbestände normiert (vgl. BSGE 55, 224, 229 f. = SozR 2200 § 1259 Nr. 7). Bei Normierung dieser Tatbestände hat der Gesetzgeber u.a. angeknüpft an bestimmte typische Ausbildungswege. Dabei wird pauschalierend davon ausgegangen, daß der Versicherte durch diese Ausbildung eine berufliche Qualifikation erreicht, die ihm die Aufnahme einer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung ermöglicht (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13).
"Berufsausbildung" ist auch nicht nur die Ausbildung für die Elementarstufe eines Berufs, sondern auch die darauf aufbauende Ausbildung für die nächst höhere Stufe des Berufs, wenn diese von der unteren Stufe hinreichend klar abgegrenzt ist (BSG, Urteil vom 27.02.1967 - 12 RJ 156/66).
Die Meisterausbildung ist eine solche typische Ausbildung. Sie ist auch nicht als bloße Qualifizierung eines Gesellen anzusehen, sondern stellt eine eigenständige Berufsausbildung dar, da neben der mehrjährigen praktischen Tätigkeit fundierte wirtschaftliche, rechtliche, berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse sowie das Erlernen besonderer praktischer Tätigkeiten erforderlich sind. Der Meistertätigkeit kommt eine eigenständige, sich deutlich von der Gesellentätigkeit abhebende Qualität zu.
Dementsprechend hat das BSG in einer allerdings noch zu § 1267 Satz 2 RVO ergangenen Entscheidung den Besuch einer Malerschule mit dem Ziel, die Meisterprüfung abzulegen, als Berufsausbildung angesehen. Auch in seiner Entscheidung vom 11.08.1983 - Az.: 1 RA 73/82 -, in der es um die Frage ging, ob ein Lehrgang zur Vorbereitung auf die Bäckermeisterprüfung als Ausfallzeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b AVG vorzumerken sei, hat das BSG lediglich die Revision der Beklagten gegen die in den Vorinstanzen erfolgte Verurteilung zur Vormerkung im Sinne der Zurückverweisung als begründet angesehen und weitere Sachverhaltsaufklärung nur zur Gesamtunterrichtsdauer des Lehrgangs für erforderlich gehalten. Hätte das BSG durchgreifende Bedenken gegen die Anerkennung eines Meisterlehrgangs als typische Ausbildung, die einen Ausfallzeittatbestand erfüllen kann, gehabt, hätte es abschließend über die Revision im Sinne der Beklagten entscheiden können.
Auch in der Literatur wird der Meisterschulbesuch als Fachschulbesuch angesehen (Hauck-Haines, Kommentar zum SGG, Stand: Juni 1998, Rz. 79 zu § 58; Kasseler Kommentar, Stand: Juni 1998, Rz. 81 zu § 58).
Schließlich muß die Ausbildung für den späteren Beruf notwendig gewesen sein (Kasseler Kommentar, Stand: Juni 1998, Rz. 39 zu § 58).
Notwendig ist eine Ausbildung unzweifelhaft, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist. Hier ist der Besuch der Meisterschule nicht Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung gewesen.
Die Notwendigkeit kann sich jedoch auch aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Nach Auskunft der Handwerkskammer D. vom 06.08.1998 ist die Zahl derer, die sich ohne den Besuch einer solchen Vorbereitungsmaßnahme der Meisterprüfung stellen, verschwindend gering. Für den Kläger, der seine Lehrzeit im Alter von 17 Jahren beendet hatte und seitdem im Arbeitsleben stand, wäre es tatsächlich nicht möglich gewesen, die wirtschaftlichen und rechtlichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Grundlagen für die Meisterprüfung ohne schulische Vermittlung zu erlernen. Auch die fachpraktische Unterweisung im Schweißen mußte von einer Lehrkraft vermittelt werden. Daß der Besuch der Meisterschule nicht gesetzlich vorgesehen ist, ist als Zugeständnis an die Meistersöhne anzusehen, denen als Ausbilder der Vater zur Verfügung steht und die bei gesetzlich vorgeschriebenem Schulbesuch dem elterlichen Betrieb für mehrere Monate nicht zur Verfügung stehen würden. Um den Interessen von Meistersöhnen einerseits und den übrigen Prüflingen - die mangels hauseigenem Ausbilder eine Fachschule besuchen müssen - andererseits, Rechnung zu tragen, ist der erfolgreiche Abschluß einer Fachschule auf die Berufstätigkeit anzurechnen (§ 49 Abs. 2 Handwerksordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) waren nicht erfüllt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Fachschule hat.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger erlernte von 1957 bis 1960 das Dreherhandwerk und war dann bis Juni 1963 im erlernten Beruf tätig. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes von Juli 1963 bis Dezember 1964 übte er von Januar 1965 bis Februar 1967 verschiedene Tätigkeiten bei wechselnden Arbeitgebern aus. Ab März 1967 arbeitete er dann auf der Schachtanlage O. als Schlosser und Dreher.
Vom 07.09.1970 bis 26.02.1971 besuchte er die Meisterschule für Maschinenbauer, Werkzeugmacher und Dreher in D. Während dieser Zeit ruhte sein Arbeitsverhältnis. Die Meisterprüfung im Dreherhandwerk bestand er am 02.09.1971. Am 01.12.1974 wurde er als Schichtsteiger auf der Schachtanlage W. eingestellt.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens erteilte die Beklagte unter dem 04.10.1996 einen Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI. Die Anerkennung der Zeiten vom 07.09.1970 bis 26.02.1971 als Anrechnungszeit wurde abgelehnt, da die Ausbildung nicht abgeschlossen sei.
Hiergegen legte der Kläger am 30.10.1996 Widerspruch ein mit der Begründung, aufgrund der am 26.02.1971 von der Handelskammer D. ausgestellten Bescheinigung "für Zwecke der Rentenversicherung der Arbeiter über Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung" habe eine Anerkennung des Meisterschulbesuchs als Anrechnungszeit zu erfolgen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.1997 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Tatsache des Besuchs einer Fachschule allein genüge nicht, um diese Zeit als Anrechnungszeit anerkennen zu können. Voraussetzung sei, daß der Schulbesuch für den späteren Beruf notwendig sei. Der Besuch von Fachschulen, der nicht für den späteren Beruf erforderlich sei, sondern eine Vertiefung, Erweiterung oder Spezialisierung der Fähigkeiten und Kenntnisse in einem bereits aufgenommenen Beruf bezwecke, sei keine Berufsausbildung, sondern allenfalls berufliche Fortbildung oder Weiterbildung. Die berufliche Fortbildung sei keine Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b SGB VI. Die für sie aufgewendete Zeit werde nicht durch die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten honoriert, sondern bei dem persönlich zu verantwortenden Lebensbereich des Versicherten zuzuordnen.
Hiergegen hat der Kläger am 23.04.1997 Klage erhoben. Der von ihm erzielte Meisterabschluß sei Voraussetzung für die von ihm seit dem 01.12.1974 ausgeübte Tätigkeit des Schichtsteigers gewesen. Insoweit bestehe eine enge Verbindung der in Rede stehenden Qualifikation mit seiner beruflichen Tätigkeit.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28.01.1998 die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 07.09.1970 bis 26.02.1971 als "Anrechnungszeit wegen Berufsausbildung" vorzumerken: Der Kläger habe nach dem geltenden Recht Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nrn. 4 bzw. 4 a SGB VI. Nach Nr. 4 dieser Bestimmung würden Schul-, Fachschul- oder Hochschulzeiten und berufsvorbereitende Maßnahmen bis zu einer Dauer von höchstens 3 Jahren als Anrechnungszeit berücksichtigt. Im übrigen werde nach Nr. 4 a dieser Bestimmung allgemein die Zeit einer Berufsausbildung berücksichtigt. Diese Bestimmung weiche von der Ausfallzeitregelung des alten Rechts ab, in der nur eine versicherungsfreie Lehrzeit oder Schul-, Fachschul- oder Hochschulzeiten berücksichtigungsfähig gewesen waren. Die derzeitige Regelung stelle eine deutliche Erweiterung der Anrechnungsmöglichkeiten dar. Es sei davon auszugehen, daß der vom Kläger absolvierte Meisterlehrgang einen Halbjahreskurs darstelle. Er dürfte die vom Bundessozialgericht geforderten 600 Unterrichtsstunden überschritten haben. Der absolvierte Meisterkurs könne daher als Fachschulbesuch gewertet werden.
Schließlich sei die Ausbildung zum Meister als eigenständige Berufsausbildung und nicht als bloße Fortbildung anzusehen. Der Meister im handwerklichen und industriellen Bereich stelle eine andere Qualität der Berufsausübung dar als beim Gesellen oder Facharbeiter.
Ob nach dem anzuwendenden Recht ein Abschluß der Fachschulausbildung verlangt werde, könne dahinstehen, da der Kläger die Meisterausbildung durch Ablegung der Meisterprüfung jedenfalls abgeschlossen habe.
Gegen dieses ihr am 26.02.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.03.1998 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung vertritt die Beklagte die Ansicht, maßgebende Vorschrift sei § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 geltenden Fassung. Danach seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr a) eine Schule besucht, b) eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, insgesamt jedoch höchstens bis zu 7 Jahren.
Der vom Kläger absolvierte Meisterlehrgang sei nicht mit einem Fachschulbesuch gleichzusetzen. Der Besuch der Meisterschule habe nur der Vorbereitung auf die Meisterprüfung, die der Kläger ein halbes Jahr nach Abschluß des Besuchs der Meisterschule abgelegt habe, gedient. Die vom Kläger überreichte Bescheinigung der Handwerkskammer Düsseldorf enthalte keine Angaben darüber, ob Leistungskontrollen erfolgt seien bzw. überhaupt ein Zeugnis erteilt worden sei. Die Qualifizierung der Meisterschule als Fachschule basiere lediglich auf Spekulationen.
Darüber hinaus werde der Besuch einer Meisterschule gesetzlich nicht als Zulassungsvoraussetzung für die Meisterprüfung verlangt (§ 49 Handwerksordnung). Voraussetzungen seien lediglich eine bestandene Gesellenprüfung und eine mehrjährige Berufstätigkeit als Geselle, die durch den Besuch einer Fachschule teilweise ersetzt werden könne (§ 49 Absätze 1 und 3 Handwerksordnung).
Demnach sei der Besuch der Meisterschule nicht erforderlich gewesen, so daß kein Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit bestehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.01.1998
zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Zeit vom 07.09.1970 - 26.02.1991
als Anrechnungszeit wegen Besuchs einer Fachschule vorzumerken ist.
Der Kläger nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die er zum Gegenstand seines Vortrages macht.
Im Berufungsverfahren ist eine Auskunft der Handwerkskammer D. vom 06.08.1998 eingeholt worden. Der in der Meisterschule erteilte Unterricht durch den Klassenlehrer Dipl.-Ing. S., der Klassenlehrer des Klägers gewesen sei, umfaßte fachtheoretischen Unterricht, "Allgemeinkunde" (wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse", die "Lehrmeisterkurse" (Berufs- und Arbeitspädagogik) und die fachpraktische Unterweisung im Schweißen. Der Unterricht habe von montags bis freitags nach einem festgelegten und in der Anlage beigefügten Stundenplan (Beginn 8.00 Uhr/Ende zwischen 14.00 und 17.00 Uhr) stattgefunden. Lernerfolgskontrollen bzw. Lernstandfeststellungen seien - wie sich aus den gleichfalls beigefügten Unterlagen ergebe - durchgeführt worden. Die Zahl derjenigen, die sich der Meisterprüfung ohne den Besuch der Vorbereitungsmaßnahme gestellt hätten, sei verschwindend gering.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Rentenakte Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Beklagte zur Vormerkung einer Anrechnungszeit verurteilt. Soweit die Beklagte zur Vormerkung einer Anrechnungszeit "wegen Berufsausbildung" verurteilt worden ist, war der Tenor abzuändern. Denn der Anspruch des Klägers bezieht sich auf eine Anrechnungszeit "wegen Besuchs einer Fachschule".
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 149 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Infolgedessen wird im Rahmen des Vormerkungsverfahrens nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Über die Anrechenbarkeit und die Bewertung dieser Zeiten kann erst bei Eintritt des Leistungsfalls, bei der Berechnung der Rente, entschieden werden. Demnach beurteilt sich die Frage, ob der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit vorzumerken ist, nach der im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiellen Rechtslage, hier also nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG) vom 16.12.1997 (BGBl. I 2997), das am 01.01.1998 in Kraft getreten ist (Artikel 33 Abs. 10 RRG).
Die Zeit vom 07.09.1970 bis 26.02.1971 erfüllt den Tatbestand einer Anrechnungszeit. Denn nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr u.a. eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben. Die vom Kläger besuchte Meisterschule für Maschinenbauer, Werkzeugmacher und Dreher in D. ist als Fachschule im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Der Begriff der "Fachschule" ist im Gesetz nicht definiert worden.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Begriff der Fachschulausbildung im wesentlichen so auszulegen sei, wie er in dem vom BMA herausgegebenen Fachschulverzeichnis für berufsbildende Schulen in der Bundesrepublik Deutschland verstanden werde (BSGE 35, 52, 53 f., BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 62; Nr. 76). Demnach sind Fachschulen solche nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildende Schulen, die u.a. der handwerklichen Ausbildung dienen, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfaßt. Zur Abgrenzung der Fachschulausbildung gegenüber nicht schulischen Ausbildungsformen wie etwa einer betrieblichen Ausbildung ist darauf abzustellen, ob diese dem Entscheinungsbild einer Schule entspricht (BSG SozR 2200
§ 1259 Nr. 76). Diese wird durch ein räumliches Beisammensein von Lehrern und einer Mehrzahl von Schülern während des Unterrichts, die Einteilung der Schüler in Klassen sowie durch die ständige Leistungskontrolle im Unterricht und das Erteilen von Zeugnissen gekennzeichnet (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 62).
Daß die vom Kläger besuchte Meisterschule Fachschulcharakter hat, da mündlicher überwiegend theoretischer Unterricht in einem Klassenverband von Lehrern an einer Mehrzahl von Schülern in über 600 Unterrichtsstunden durchgeführt wurde, ist unter den Beteiligten nicht mehr streitig.
Auch die Anspruchsvoraussetzung der vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft durch die Ausbildung ist erfüllt. Denn die Ausfallzeit der Fachschulausbildung verlangt dies nach dem Zweck der Ausfallzeitregelung. Eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft ist gegeben, wenn entweder die Ausbildung einschließlich etwaiger Vorbereitungszeiten zu einer Belastung mit mehr als 40 Wochenstunden führt oder wenn sich aus der Lage der Ausbildungszeit ergibt, daß eine mehr als nur geringfügige Tätigkeit nicht zu erwarten ist (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 62). Hier hat der Unterricht an 5 Wochentagen zwischen 8.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr stattgefunden, so daß einerseits durch An- und Abfahrt, Vorbereitungs- und Unterrichtszeiten eine Belastung von zirka 40 Wochenstunden erreicht war und andererseits jedenfalls keine regelmäßige mehr als geringfügige berufliche Tätigkeit neben der Ausbildung möglich gewesen ist.
Weiterhin sind nur solche Zeiten als Anrechnungszeiten anzuerkennen, die der "Ausbildung" dienen. Denn Sinn und Zweck der Berücksichtigung von (Ausbildungs-) Anrechnungszeiten ist es, entgegen dem Versicherungsprinzip einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu schaffen, daß der Versicherte ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungsrechtlichen Tätigkeit nachzugehen und Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten (BSG, Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95 -). Wegen der fehlenden Beitragsleistung sind diese Zeiten Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft. Im Hinblick darauf hat der Gesetzgeber auch davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen. Er hat lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungstatbestände normiert (vgl. BSGE 55, 224, 229 f. = SozR 2200 § 1259 Nr. 7). Bei Normierung dieser Tatbestände hat der Gesetzgeber u.a. angeknüpft an bestimmte typische Ausbildungswege. Dabei wird pauschalierend davon ausgegangen, daß der Versicherte durch diese Ausbildung eine berufliche Qualifikation erreicht, die ihm die Aufnahme einer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung ermöglicht (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13).
"Berufsausbildung" ist auch nicht nur die Ausbildung für die Elementarstufe eines Berufs, sondern auch die darauf aufbauende Ausbildung für die nächst höhere Stufe des Berufs, wenn diese von der unteren Stufe hinreichend klar abgegrenzt ist (BSG, Urteil vom 27.02.1967 - 12 RJ 156/66).
Die Meisterausbildung ist eine solche typische Ausbildung. Sie ist auch nicht als bloße Qualifizierung eines Gesellen anzusehen, sondern stellt eine eigenständige Berufsausbildung dar, da neben der mehrjährigen praktischen Tätigkeit fundierte wirtschaftliche, rechtliche, berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse sowie das Erlernen besonderer praktischer Tätigkeiten erforderlich sind. Der Meistertätigkeit kommt eine eigenständige, sich deutlich von der Gesellentätigkeit abhebende Qualität zu.
Dementsprechend hat das BSG in einer allerdings noch zu § 1267 Satz 2 RVO ergangenen Entscheidung den Besuch einer Malerschule mit dem Ziel, die Meisterprüfung abzulegen, als Berufsausbildung angesehen. Auch in seiner Entscheidung vom 11.08.1983 - Az.: 1 RA 73/82 -, in der es um die Frage ging, ob ein Lehrgang zur Vorbereitung auf die Bäckermeisterprüfung als Ausfallzeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b AVG vorzumerken sei, hat das BSG lediglich die Revision der Beklagten gegen die in den Vorinstanzen erfolgte Verurteilung zur Vormerkung im Sinne der Zurückverweisung als begründet angesehen und weitere Sachverhaltsaufklärung nur zur Gesamtunterrichtsdauer des Lehrgangs für erforderlich gehalten. Hätte das BSG durchgreifende Bedenken gegen die Anerkennung eines Meisterlehrgangs als typische Ausbildung, die einen Ausfallzeittatbestand erfüllen kann, gehabt, hätte es abschließend über die Revision im Sinne der Beklagten entscheiden können.
Auch in der Literatur wird der Meisterschulbesuch als Fachschulbesuch angesehen (Hauck-Haines, Kommentar zum SGG, Stand: Juni 1998, Rz. 79 zu § 58; Kasseler Kommentar, Stand: Juni 1998, Rz. 81 zu § 58).
Schließlich muß die Ausbildung für den späteren Beruf notwendig gewesen sein (Kasseler Kommentar, Stand: Juni 1998, Rz. 39 zu § 58).
Notwendig ist eine Ausbildung unzweifelhaft, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist. Hier ist der Besuch der Meisterschule nicht Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung gewesen.
Die Notwendigkeit kann sich jedoch auch aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Nach Auskunft der Handwerkskammer D. vom 06.08.1998 ist die Zahl derer, die sich ohne den Besuch einer solchen Vorbereitungsmaßnahme der Meisterprüfung stellen, verschwindend gering. Für den Kläger, der seine Lehrzeit im Alter von 17 Jahren beendet hatte und seitdem im Arbeitsleben stand, wäre es tatsächlich nicht möglich gewesen, die wirtschaftlichen und rechtlichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Grundlagen für die Meisterprüfung ohne schulische Vermittlung zu erlernen. Auch die fachpraktische Unterweisung im Schweißen mußte von einer Lehrkraft vermittelt werden. Daß der Besuch der Meisterschule nicht gesetzlich vorgesehen ist, ist als Zugeständnis an die Meistersöhne anzusehen, denen als Ausbilder der Vater zur Verfügung steht und die bei gesetzlich vorgeschriebenem Schulbesuch dem elterlichen Betrieb für mehrere Monate nicht zur Verfügung stehen würden. Um den Interessen von Meistersöhnen einerseits und den übrigen Prüflingen - die mangels hauseigenem Ausbilder eine Fachschule besuchen müssen - andererseits, Rechnung zu tragen, ist der erfolgreiche Abschluß einer Fachschule auf die Berufstätigkeit anzurechnen (§ 49 Abs. 2 Handwerksordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) waren nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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