Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 839/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 50/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Gewährung von Verletztenrente.
Der nach den Angaben seines Arbeitgebers als Saalhelfer tätige, 1958 geborene Kläger erlitt am 11. März 1997 einen Arbeitsunfall, als er beim Absteigen von einem Flurfördergerät (Gabelstapler) ausrutschte und auf die rechte Körperseite fiel. Der am selben Tage von ihm aufgesuchte Chirurg Dr. Do diagnostizierte eine Kontusion des rechten Handgelenks mit Gelenkbeteiligung sowie multiple Prellungen am rechten Ellenbogen, Thorax, Brustwirbel, am rechten Knie und am rechten Unterschenkel. Die diversen von ihm angefertigten Röntgenaufnahmen, eine am Folgetage durchgeführte Tomographie des rechten Handgelenks und eine Knochenszintigraphie der rechten Hand zeigten keine Frakturen. Dr. Do ging von einer voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen aus.
Wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit holte die Beklagte die gutachterliche Stellungnahme des Dr. Ho vom 28. Mai 1997 ein, die sich auf eine körperliche Untersuchung des Klägers stützte. Weil er eine noch nicht voll ausgeheilte Kahnbeinfraktur rechts nicht ausschließen konnte, ordnete der Arzt eine erneute CT-Untersuchung des rechten Handgelenks an, die am 3. Juni 1997 im Sankt-Gertrauden-Krankenhaus von Dr. A vorgenommen wurde. Er erkannte am Os naviculare (Kahn-bein) eine ältere schon weitgehend verheilte Fraktur. Diese Feststellung veranlasste Dr. Ho im Zwischenbericht vom 6. Juni 1997 zu der Empfehlung einer Ruhigstellung der rechten Hand und des rechten Unterarms durch einen Deltacast-Verband für die Dauer von zunächst drei Wochen. Er erklärte die verlängerte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeitsdauer das Klägers mit den den vorliegenden CT-Untersuchungen nicht entnehmbaren Erkenntnissen. Die Arbeitsunfähigkeit halte voraussichtlich bis Ende Juli 1997 an. Für maximal sechs Monate bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - von 20 vom Hundert - vH -.
Im nächsten Zwischenbericht vom 18. Juli 1997 stellte Dr. Ho nach intensiver Krankengymnastik zur Wiederherstellung von Kraft und Beweglichkeit eine Arbeitsaufnahme für den 28. Juli 1997 und eine Fortdauer der befristeten Anfangs-MdE von 20 vH für drei bis vier Monate in Aussicht.
Am 8. September 1997 erstattete Dr. Ho dann ein erstes Rentengutachten über den Kläger, der zwischenzeitlich seine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer wieder vollschichtig aufgenommen hatte. Er fasste die wesentlichen Unfallfolgen wie folgt zusammen:
- Minderung d. Grob- u. Festhaltegriffes der rechten Hand durch Krafteinbuße,
- mäßige Muskelverschmächtigung d. re. Armes und der re. Mittelhand,
- leichte Bewegungseinschränkung im re. Handgelenk,
- geringfügige Behinderung d. Außendrehung des re. Unterarmes und
- die in den Rö-Aufn. erkennbare, leichte unfallbedingte Arthrose im re. Handgelenk nach knöchern fest ausgeheilter Navikulare-Fraktur.
Er billigte dem Kläger eine Fortdauer der MdE von 20 vH bis zum 2. Februar 1998 zu. In der Folgezeit betrage sie dann voraussichtlich noch 10 vH.
Im Bescheid vom 23. September 1997 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 11. März 1997 als Arbeitsunfall an. Zugleich bewilligte sie dem Kläger eine vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung nach einer MdE von 20 vH für die Zeit vom 4. August 1997 bis 28. Februar 1998. Auf den Widerspruch des Klägers forderte die Beklagte einen weiteren Durchgangsarztbericht des Dr. Ho vom 23. Januar 1998 an. Darin hielt der Arzt daran fest, die Naviculare-Fraktur rechts sei abgeheilt. Die Restbeschwerden bewegten sich im Rahmen der von ihm festgestellten MdE. Es verbleibe bei den Aussagen im Gutachten vom 8. September 1997.
Daraufhin lehnte die Beklagte im Bescheid vom 10. März 1998 Leistungen über den 28. Februar 1998 hinaus ab, weil die noch bestehenden Unfallfolgen keine rentenberechtigende MdE mehr bedingten.
Der im Widerspruchsverfahren erneut angehörte Dr. Ho gab im Rentengutachten vom 27. April 1998 an, nach Auswertung neuer Röntgenaufnahmen und aufgrund des von ihm erhobenen Armbefundes bestehe nur noch eine geringfügige Krafteinbuße der rechten Hand, eine geringfügige Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk und eine nur ganz leichte Muskelverschmächtigung am rechten Unterarm. Mit einer wesentlichen weiteren Besserung sei nicht mehr zu rechnen. Verschlimmerungen seien gleichfalls unwahrscheinlich. Die MdE des Klägers schätzte er auf 10 vH ein, bei der es auf weiteres auch verbleiben werde.
Im Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1998 bestätigte die Beklagte ihre Ent-scheidung im Bescheid vom 10. März 1998.
Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht am 25. März 1999 abgewiesen. Die medizinischen Ermittlungen der Beklagten, insbesondere das Gutachten des Dr. Ho vom 27. April 1998, rechtfertigten deren Entscheidungen. Das im Gutachten dargelegte Bild des rechten Handgelenks, wonach die Fraktur unter stabilen Verhältnissen knöchern fest verheilt sei, lasse eine andere Einschätzung der durch den Unfall bedingten Funktionsbehinderungen nicht zu. Die Einschätzung der MdE entspreche den in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen der unfallrechtlichen Bewertung.
Gegen den am 4. Mai 1999 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 1. Juni 1999. Er ist der Auffassung, die Belastbarkeit der rechten Hand sei nicht richtig eingeschätzt worden. Es werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass sein rechter Arm einen nicht unerheblichen Muskelschwund aufweise und er die rechte Hand nur in erheblich eingeschränktem Maße nutzen könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1998 wegen der Folgen des Unfalls vom 11. März 1997 ab 1. März 1998 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung noch einen Befundbericht des den Kläger bis zum 13. März 1999 behandelnden Chirurgen Dr. Do eingeholt, der u.a. auch die Auswertung einer von Prof. Dr. W am 8. Dezember 1998 durchgeführten Kernspintomographie des rechten Handgelenkes übersandt hat.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Ihm steht aufgrund des am 11. März 1997 erlittenen Unfalls, bei dem er sich eine Kahnbeinfraktur zugezogen hat, ein Anspruch auf Verletztenrente ab 1. März 1998 hinaus nicht zu.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, wird, solange infolge des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist, als Verletztenrente der Teil der Vollrente gewährt, der dem Grade der MdE entspricht (Teilrente).
Das im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholte Gutachten des Dr. Ho vom 27. April 1998, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises für die Entscheidungsfindung herangezogen hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage - 1997, Rdnr. 12 b zu § 118 m.w.N.) hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in einem rentenberechtigenden Grade über den 28. Februar 1998 hinaus nicht erbracht. Das bedarf keiner erneuten Erläuterung. Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid vom 25. März 1999 die von dem Durchgangsarzt Dr. Ho getroffenen einschlägigen Feststellungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wiedergegeben und gewürdigt. Hiernach sind die Funktionsbehinderungen der rechten Hand so geringfügig, dass messbare Einschränkungen kaum noch vorliegen. Der Heilungsprozess der Kahnbeinfraktur ist abgeschlossen, sie ist unter stabilen Verhältnissen knöchern fest verheilt. Das bestätigen nicht nur der Abschluss der Heilbehandlung durch den seinerzeitigen Hausarzt Dr. Do im März 1999, sondern auch das Ergebnis der am 8. Dezember 1998 durchgeführten Kernspintomographie. Hiernach erscheint der Befund bei Zustand nach älterer Kahnbeinfraktur vollständig konsolidiert. Es fanden sich auch keine Zeichen einer posttraumatischen Komplikation im Sinne einer Pseudoarthrose oder einer gestörten Frakturheilung und keine synoviale Kapselreizung. Auch hiernach ist mithin die Erwerbsfähigkeit des Klägers objektiv wieder hergestellt. Eine leichte Muskelverschmächtigung am rechten Unterarm des Klägers mit leicht eingeschränkter Nutzbarkeit der rechten Hand bei höherem Kraftaufwand rechtfertigen seine Forderung auf Zahlung einer Verletztenrente nicht. Die dem Kläger verbliebenen Bewegungseinschränkungen sind gering und von der noch anerkannten MdE von 10 vH erfasst.
In Anbetracht der nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen im Verwaltungsgutachten und der im Befundbericht vom 6. September 1999 übermittelten Erkenntnisse des Hausarztes Dr. Do hält der Senat den medizinischen Sachverhalt für geklärt. Weitere Ermittlungen haben sich ihm nicht aufgedrängt.
Die Kostenentscheidung, die dem Ergebnis in der Hauptsache entspricht, beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Ziffn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Gewährung von Verletztenrente.
Der nach den Angaben seines Arbeitgebers als Saalhelfer tätige, 1958 geborene Kläger erlitt am 11. März 1997 einen Arbeitsunfall, als er beim Absteigen von einem Flurfördergerät (Gabelstapler) ausrutschte und auf die rechte Körperseite fiel. Der am selben Tage von ihm aufgesuchte Chirurg Dr. Do diagnostizierte eine Kontusion des rechten Handgelenks mit Gelenkbeteiligung sowie multiple Prellungen am rechten Ellenbogen, Thorax, Brustwirbel, am rechten Knie und am rechten Unterschenkel. Die diversen von ihm angefertigten Röntgenaufnahmen, eine am Folgetage durchgeführte Tomographie des rechten Handgelenks und eine Knochenszintigraphie der rechten Hand zeigten keine Frakturen. Dr. Do ging von einer voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit von vier Wochen aus.
Wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit holte die Beklagte die gutachterliche Stellungnahme des Dr. Ho vom 28. Mai 1997 ein, die sich auf eine körperliche Untersuchung des Klägers stützte. Weil er eine noch nicht voll ausgeheilte Kahnbeinfraktur rechts nicht ausschließen konnte, ordnete der Arzt eine erneute CT-Untersuchung des rechten Handgelenks an, die am 3. Juni 1997 im Sankt-Gertrauden-Krankenhaus von Dr. A vorgenommen wurde. Er erkannte am Os naviculare (Kahn-bein) eine ältere schon weitgehend verheilte Fraktur. Diese Feststellung veranlasste Dr. Ho im Zwischenbericht vom 6. Juni 1997 zu der Empfehlung einer Ruhigstellung der rechten Hand und des rechten Unterarms durch einen Deltacast-Verband für die Dauer von zunächst drei Wochen. Er erklärte die verlängerte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeitsdauer das Klägers mit den den vorliegenden CT-Untersuchungen nicht entnehmbaren Erkenntnissen. Die Arbeitsunfähigkeit halte voraussichtlich bis Ende Juli 1997 an. Für maximal sechs Monate bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - von 20 vom Hundert - vH -.
Im nächsten Zwischenbericht vom 18. Juli 1997 stellte Dr. Ho nach intensiver Krankengymnastik zur Wiederherstellung von Kraft und Beweglichkeit eine Arbeitsaufnahme für den 28. Juli 1997 und eine Fortdauer der befristeten Anfangs-MdE von 20 vH für drei bis vier Monate in Aussicht.
Am 8. September 1997 erstattete Dr. Ho dann ein erstes Rentengutachten über den Kläger, der zwischenzeitlich seine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer wieder vollschichtig aufgenommen hatte. Er fasste die wesentlichen Unfallfolgen wie folgt zusammen:
- Minderung d. Grob- u. Festhaltegriffes der rechten Hand durch Krafteinbuße,
- mäßige Muskelverschmächtigung d. re. Armes und der re. Mittelhand,
- leichte Bewegungseinschränkung im re. Handgelenk,
- geringfügige Behinderung d. Außendrehung des re. Unterarmes und
- die in den Rö-Aufn. erkennbare, leichte unfallbedingte Arthrose im re. Handgelenk nach knöchern fest ausgeheilter Navikulare-Fraktur.
Er billigte dem Kläger eine Fortdauer der MdE von 20 vH bis zum 2. Februar 1998 zu. In der Folgezeit betrage sie dann voraussichtlich noch 10 vH.
Im Bescheid vom 23. September 1997 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 11. März 1997 als Arbeitsunfall an. Zugleich bewilligte sie dem Kläger eine vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung nach einer MdE von 20 vH für die Zeit vom 4. August 1997 bis 28. Februar 1998. Auf den Widerspruch des Klägers forderte die Beklagte einen weiteren Durchgangsarztbericht des Dr. Ho vom 23. Januar 1998 an. Darin hielt der Arzt daran fest, die Naviculare-Fraktur rechts sei abgeheilt. Die Restbeschwerden bewegten sich im Rahmen der von ihm festgestellten MdE. Es verbleibe bei den Aussagen im Gutachten vom 8. September 1997.
Daraufhin lehnte die Beklagte im Bescheid vom 10. März 1998 Leistungen über den 28. Februar 1998 hinaus ab, weil die noch bestehenden Unfallfolgen keine rentenberechtigende MdE mehr bedingten.
Der im Widerspruchsverfahren erneut angehörte Dr. Ho gab im Rentengutachten vom 27. April 1998 an, nach Auswertung neuer Röntgenaufnahmen und aufgrund des von ihm erhobenen Armbefundes bestehe nur noch eine geringfügige Krafteinbuße der rechten Hand, eine geringfügige Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk und eine nur ganz leichte Muskelverschmächtigung am rechten Unterarm. Mit einer wesentlichen weiteren Besserung sei nicht mehr zu rechnen. Verschlimmerungen seien gleichfalls unwahrscheinlich. Die MdE des Klägers schätzte er auf 10 vH ein, bei der es auf weiteres auch verbleiben werde.
Im Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1998 bestätigte die Beklagte ihre Ent-scheidung im Bescheid vom 10. März 1998.
Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht am 25. März 1999 abgewiesen. Die medizinischen Ermittlungen der Beklagten, insbesondere das Gutachten des Dr. Ho vom 27. April 1998, rechtfertigten deren Entscheidungen. Das im Gutachten dargelegte Bild des rechten Handgelenks, wonach die Fraktur unter stabilen Verhältnissen knöchern fest verheilt sei, lasse eine andere Einschätzung der durch den Unfall bedingten Funktionsbehinderungen nicht zu. Die Einschätzung der MdE entspreche den in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen der unfallrechtlichen Bewertung.
Gegen den am 4. Mai 1999 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 1. Juni 1999. Er ist der Auffassung, die Belastbarkeit der rechten Hand sei nicht richtig eingeschätzt worden. Es werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass sein rechter Arm einen nicht unerheblichen Muskelschwund aufweise und er die rechte Hand nur in erheblich eingeschränktem Maße nutzen könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1998 wegen der Folgen des Unfalls vom 11. März 1997 ab 1. März 1998 Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung noch einen Befundbericht des den Kläger bis zum 13. März 1999 behandelnden Chirurgen Dr. Do eingeholt, der u.a. auch die Auswertung einer von Prof. Dr. W am 8. Dezember 1998 durchgeführten Kernspintomographie des rechten Handgelenkes übersandt hat.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Ihm steht aufgrund des am 11. März 1997 erlittenen Unfalls, bei dem er sich eine Kahnbeinfraktur zugezogen hat, ein Anspruch auf Verletztenrente ab 1. März 1998 hinaus nicht zu.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, wird, solange infolge des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist, als Verletztenrente der Teil der Vollrente gewährt, der dem Grade der MdE entspricht (Teilrente).
Das im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholte Gutachten des Dr. Ho vom 27. April 1998, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises für die Entscheidungsfindung herangezogen hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage - 1997, Rdnr. 12 b zu § 118 m.w.N.) hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in einem rentenberechtigenden Grade über den 28. Februar 1998 hinaus nicht erbracht. Das bedarf keiner erneuten Erläuterung. Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid vom 25. März 1999 die von dem Durchgangsarzt Dr. Ho getroffenen einschlägigen Feststellungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wiedergegeben und gewürdigt. Hiernach sind die Funktionsbehinderungen der rechten Hand so geringfügig, dass messbare Einschränkungen kaum noch vorliegen. Der Heilungsprozess der Kahnbeinfraktur ist abgeschlossen, sie ist unter stabilen Verhältnissen knöchern fest verheilt. Das bestätigen nicht nur der Abschluss der Heilbehandlung durch den seinerzeitigen Hausarzt Dr. Do im März 1999, sondern auch das Ergebnis der am 8. Dezember 1998 durchgeführten Kernspintomographie. Hiernach erscheint der Befund bei Zustand nach älterer Kahnbeinfraktur vollständig konsolidiert. Es fanden sich auch keine Zeichen einer posttraumatischen Komplikation im Sinne einer Pseudoarthrose oder einer gestörten Frakturheilung und keine synoviale Kapselreizung. Auch hiernach ist mithin die Erwerbsfähigkeit des Klägers objektiv wieder hergestellt. Eine leichte Muskelverschmächtigung am rechten Unterarm des Klägers mit leicht eingeschränkter Nutzbarkeit der rechten Hand bei höherem Kraftaufwand rechtfertigen seine Forderung auf Zahlung einer Verletztenrente nicht. Die dem Kläger verbliebenen Bewegungseinschränkungen sind gering und von der noch anerkannten MdE von 10 vH erfasst.
In Anbetracht der nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen im Verwaltungsgutachten und der im Befundbericht vom 6. September 1999 übermittelten Erkenntnisse des Hausarztes Dr. Do hält der Senat den medizinischen Sachverhalt für geklärt. Weitere Ermittlungen haben sich ihm nicht aufgedrängt.
Die Kostenentscheidung, die dem Ergebnis in der Hauptsache entspricht, beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Ziffn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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