L 2 U 43/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 503/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 43/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des dem Kläger gewährten Übergangsgeldes.

Die Beklagte gewährte dem Kläger nach einem am 5. August 1997 erlittenen Arbeitsunfall zunächst Verletztengeld. Nach der Bewilligung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme (Umschulung zum Informations-/Telekommuni-kations- Systemelektroniker) bat sie die Techniker Krankenkasse (TKK) mit Schreiben vom 29. Oktober 1998, dem Kläger für die Dauer der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme, beginnend am 4. November 1998, Übergangsgeld zu zahlen. Dieses betrage 68 v.H. des Verletztengeldes von zuletzt 90,80 DM und mache mithin 61,74 DM aus.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 unterrichtete die TKK den Kläger über das Übergangsgeld und dessen Berechnungsmodalitäten.

Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 4. Februar 1999 machte der Kläger darauf hin gegenüber der Beklagten eine unrichtige Berechnung seines Übergangsgeldes geltend. Gemäß § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 7. Buch - SGB VII - sei entsprechend der Berechnungsgrundlage im § 47 Abs. 1 SGB VII das Übergangsgeld wie das Verletztengeld zu berechnen. Es seien mithin 68 % des Bruttoentgelts zu Grunde zu legen. Dieses dürfe nur das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Übergangsgeld betrage 68 % des Bruttoentgelts und nicht 68 % des Nettoarbeitsentgelts.

In dem den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1999 sah die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Verwaltungsakt vom 29. Oktober 1998 als zulässig an, weil ihr Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangen sei. Er sei jedoch nicht begründet. Sie habe zutreffend das Übergangsgeld aus dem zuletzt gewährten Verletztengeld berechnet. Das folge aus § 51 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 SGB VII.

Durch Urteil vom 31. März 2000 hat das Sozialgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berechnung des Übergangsgeldes entspreche der gesetzlichen Regelung in § 47 Abs. 1 SGB VII sowie dem Sinn und Zweck des § 51 SGB VII. Das gegenüber dem Verletztengeld deutlich niedrigere Übergangsgeld finde darin eine Erklärung, dass der Unfallversicherungsträger neben dem Übergangsgeld noch zusätzliche Leistungen zur Rehabilitation zu tragen habe. Von daher sei Bemessungsgrundlage des Übergangsgeldes der Betrag des zuletzt gewährten Verletztengeldes nach § 47 Abs. 1 und nicht das Regelentgelt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII.

Gegen das am 12. Mai 2000 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 13. Juni 2000 (Dienstag nach Pfingsten), mit der er an seiner Auffassung festhält, dass die Berechnung seines Übergangsgeldes nicht auf der Grundlage des Verletztengeldes erfolgen dürfe. Er habe Anspruch auf 68 % des letzten Bruttoentgelts.

Der Kläger beantragt,

das Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2000 aufzuheben sowie den Bescheid vom 29. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Übergangsgeld gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII auf der Grundlage des bis zum 5. August 1997 bezogenen Bruttoentgelts zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Rest-Verwaltungsakte.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Die Höhe des hier streitigen Anspruchs auf Übergangsgeld regelt die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Vorschrift des § 51 SGB VII. Hiernach beträgt die Höhe des Übergangsgeldes für -wie hier- alleinstehende Versicherte 68 % des Bemessungsbetrages aus den Absätzen 2 und 3 des § 51 SGB VII. Der Bemessungsbetrag des Übergangsgeldes errechnet sich, wie sich aus der Verweisung in Absatz 2 auf § 47 Abs. 1 und 5 SGB VII ergibt, entsprechend den Vorschriften über das Verletztengeld. Der Kläger fällt unter den in § 51 Abs. 2 SGB VII beschriebenen Personenkreis, weil er in den letzten 3 Jahren vor dem Beginn der berufsfördernden Leistungen Arbeitsentgelt erzielt hat. Die Zeit des wegen des Arbeitsunfalls vom 5. August 1997 gezahlten Verletztengeldes bleibt insoweit außer Betracht (§ 51 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB VII). Das bedeutet für ihn, dass zunächst das Verletztengeld gemäß § 47 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VII zu berechnen ist, das 80 v.H. des Regelentgelts ausmacht. Hiervon sind dann 68 % als Übergangsgeld zu zahlen.

Zu Unrecht meint der Kläger, das während der Dauer der beruflichen Rehabilitation an die Stelle des Verletztengeldes (vgl. § 46 Abs. 3 Ziffer 2 SGB VII) tretende Übergangsgeld sei wie dieses zu errechnen. Einzuräumen ist ihm, dass der Wortlaut des § 51 Abs. 2 SGB VII, wonach § 47 Abs. 1 gilt, missverständlich ist und zu Irritationen über die Berechnung des Übergangsgeldes führen kann, zumal das Übergangsgeld hiernach deutlich niedriger als das Verletztengeld ausfällt.

Der Senat sieht hierin einen offenen Widerspruch zur Berechnung des Übergangsgeldes in der Rentenversicherung, wonach gemäß § 23 SGB VI das der Berechnung des vorangegangenen Übergangsgeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt und nicht das Verletztengeld selbst zu übernehmen ist. Nach diesem Leistungsgesetz wird mithin eine Doppelabsenkung des Übergangsgeldes als nicht gewollt ausgeschlossen (vgl. Anmerkung 4 der Erläuterungen zu § 23 SGB VI in dem von der BfA herausgegebenen Kommentar), weil - anders als in der Unfallversicherung - die Berechnungsgrundlage für die bisher bezogene Sozialleistung, d.h. für das Verletztengeld,´´ weiterhin maßgebend ist.

Der Senat hält die zuvor aufgezeigte Diskrepanz bei der Berechnung von Leistungen für klärungsbedürftig im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- und hat deshalb die Revision zugelassen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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