Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3622/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2439/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Kapitalauszahlungen von Direktlebensversicherungen.
Der 1945 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten, seit 1. Dezember 2004 als Selbstständiger ohne Anspruch auf Krankengeld. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 setzte die Beklagte unter dem Vorbehalt, dass die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit mit dem letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden, den ab 1. Dezember 2004 zu zahlenden monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf EUR 253,36 fest. Dem zu Grunde lagen beitragspflichtigen Einnahmen (aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung) in Höhe von EUR 1.836,00.
Zum 1. März 2005 erhielt der Kläger von der V. Lebensversicherung AG vier Kapitalleistungen aus betrieblicher Versorgung (Versicherungsbeginn 1. März 1987; Fälligkeitszeitpunkt 1. März 2005) mit einem Gesamtbetrag von EUR 40.582,82 ausbezahlt. Mit Bescheid vom 9. März 2005 setzte die Beklagte unter dem Vorbehalt, dass die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit mit dem letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden, den ab 1. März 2005 zu zahlenden monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf EUR 303,08 fest. Zusätzlich zu dem Beitrag aus Arbeitseinkommen bei einem Beitragssatz von 13,8 vom Hundert (v.H.) in Höhe von EUR 253,36 errechnete sie für Versorgungsbezüge einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 49,72 (beitragspflichtigen Einnahme EUR 338,19 (EUR 40.582,82: 120), Beitragssatz 14,7 v.H.). Gegen die Beitragserhebung aus den Versorgungsbezügen erhob der Kläger Widerspruch. Mit dem weiteren Bescheid vom 28. April 2005 setzte die Beklagte den ab 1. April 2005 zu zahlenden monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wiederum unter Vorbehalt auf EUR 303,08 fest, wobei der Beitrag aus den Versorgungsbezügen unverändert EUR 49,72 betrug. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. November 2005). Die Kapitalzahlung stehe in Bezug zu einer früheren Erwerbstätigkeit, denn es handle sich um eine Direktversicherung, die der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sei. Entsprechend der seit 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage sei diese Betriebsrente mit 1/120 des Zahlbetrags der Beitragspflicht unterworfen worden.
Der Kläger erhob am 8. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) und machte - wie bereits mit seinem Widerspruch - geltend, die aus der Direktversicherung erhaltene Kapitalzahlung dürfte zur Beitragszahlung nicht herangezogen werden. Dass Direktlebensversicherungen zur Beitragszahlung herangezogen würden, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch erfolge eine zweimalige Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 5. April 2006 ab. Bei der Kapitalabfindung handle es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, obwohl der Kläger mit seinem Gehalt und nicht sein Arbeitgeber die Sicherungsbeiträge gezahlt habe. Die gesetzlich geregelte Beitragspflicht von Versorgungsbezügen sei nicht verfassungswidrig. Die zum 1. Januar 2004 erfolgte Neuregelung verletze auch nicht den im Rechtsstaatsprinzip bzw. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verankerten Vertrauensschutz sowie die Eigentumsposition des Klägers.
Gegen das ihm am 8. April 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Mai 2006 Berufung beim SG eingelegt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt, weil nicht alle Geldanlagen, die im Jahr 2005 zur Auszahlung gelangt seien, mit der Beitragszahlung belastet würden, sondern nur Kapitalerträge einer Direktversicherung. Des Weiteren werde nicht berücksichtigt, dass die Einzahlung in die Direktversicherung ausschließlich durch ihn erfolgt sei. Es erfolge ein Eingriff mit Rückwirkung, der unzulässig sei, weil er Vertrauensschutz genieße.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5 April 2006 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 9. März und 28. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2005 insoweit aufzuheben, als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 9. März und 28. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus den dem Kläger am 1. März 2005 zugeflossen Kapitalleistungen aus den Direktlebensversicherungen festgesetzt.
Nach § 223 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sind Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen. Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist dabei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V muss die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ordnet § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V an, dass der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr. 1), der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2), der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge, Nr. 3) und das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder den Versorgungsbezügen erzielt wird. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, u.a. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Hierzu bestimmt § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ergänzend, dass, falls an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden ist, ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate, gilt. Nach § 241 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge nach einem Beitragssatz zu erheben, der in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen in der Satzung festgelegt wird.
Nach diesen Maßstäben ist die Beitragsberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Die am 1. März 2005 an den Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt EUR 40.582,82 sind der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, weil es sich dabei um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt.
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtiger Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06/R - = SozR 4-2500 § 229 Nr. 4; - B 12 KR 1/06/R - und - B 12 KR 17/06/R -). Die dem Kläger am 1. März 2005 ausgezahlten Kapitalleistungen erfolgten auf Grund vom Arbeitgeber des Klägers für ihn abgeschlossenen Direktversicherungen. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, wonach die zum 1. März 2005 ausgezahlten Kapitalleistungen der V. Lebensversicherung AG auf einem Direktversicherungsvertrag beruhen und wird bestätigt durch die Meldung der V. Lebensversicherung AG an die Beklagte, in der als Meldegrund "Kapitalleistungen aus betrieblicher Versorgung" angegeben ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Lebensversicherung von dem Kläger allein finanziert wurde oder ob der Arbeitgeber gegebenenfalls noch Zuschüsse gewährte. Ausreichend ist ein irgendwie gearteter Bezug zum früheren Erwerbsleben. Die Art der Finanzierung ist kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal für oder gegen die Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 29/94 - = SozR 3-2500 § 229 Nr. 7). Auch wenn der Kläger Beiträge zu den Lebensversicherungen selbst getragen haben sollte, beseitigt dies nicht den Charakter der Lebensversicherung als Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge.
Die Ablaufleistungen waren nach dem 01. Januar 2005 fällig. Dies ergibt sich aus der Meldung der V. Lebensversicherung AG.
Die Beklagte hat auch zutreffend den Zahlbetrag des Versorgungsbezugs entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit 1/120 auf einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von EUR 338,19 umgerechnet. Ausgehend von diesem Betrag hat sie unter Anwendung des Beitragssatzes von 14,7 v.H. für die Dauer von zehn Jahren zutreffend einen monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von EUR 49,72 berechnet.
Die Beitragspflicht auch einer einmaligen Kapitalleistung aufgrund der zum 01. Januar 2004 eingetretenen Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist weder aus den allgemeinen Strukturprinzipien des Beitragsrechts noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 4; Urteil vom 25. April 2007 - B 12 KR 25/05 R -; die gegen das letztgenannte Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 -; vgl. auch u.a. Urteile des erkennenden Senats vom 16. Februar 2007 - L 4 KR 721/06 -, vom 22. Juni 2007 - L 4 KR 4557/05 - und vom 27. Juni 2008 - L 4 KR 4007/06 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Kapitalauszahlungen von Direktlebensversicherungen.
Der 1945 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten, seit 1. Dezember 2004 als Selbstständiger ohne Anspruch auf Krankengeld. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 setzte die Beklagte unter dem Vorbehalt, dass die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit mit dem letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden, den ab 1. Dezember 2004 zu zahlenden monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf EUR 253,36 fest. Dem zu Grunde lagen beitragspflichtigen Einnahmen (aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung) in Höhe von EUR 1.836,00.
Zum 1. März 2005 erhielt der Kläger von der V. Lebensversicherung AG vier Kapitalleistungen aus betrieblicher Versorgung (Versicherungsbeginn 1. März 1987; Fälligkeitszeitpunkt 1. März 2005) mit einem Gesamtbetrag von EUR 40.582,82 ausbezahlt. Mit Bescheid vom 9. März 2005 setzte die Beklagte unter dem Vorbehalt, dass die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit mit dem letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden, den ab 1. März 2005 zu zahlenden monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf EUR 303,08 fest. Zusätzlich zu dem Beitrag aus Arbeitseinkommen bei einem Beitragssatz von 13,8 vom Hundert (v.H.) in Höhe von EUR 253,36 errechnete sie für Versorgungsbezüge einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 49,72 (beitragspflichtigen Einnahme EUR 338,19 (EUR 40.582,82: 120), Beitragssatz 14,7 v.H.). Gegen die Beitragserhebung aus den Versorgungsbezügen erhob der Kläger Widerspruch. Mit dem weiteren Bescheid vom 28. April 2005 setzte die Beklagte den ab 1. April 2005 zu zahlenden monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wiederum unter Vorbehalt auf EUR 303,08 fest, wobei der Beitrag aus den Versorgungsbezügen unverändert EUR 49,72 betrug. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. November 2005). Die Kapitalzahlung stehe in Bezug zu einer früheren Erwerbstätigkeit, denn es handle sich um eine Direktversicherung, die der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sei. Entsprechend der seit 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage sei diese Betriebsrente mit 1/120 des Zahlbetrags der Beitragspflicht unterworfen worden.
Der Kläger erhob am 8. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) und machte - wie bereits mit seinem Widerspruch - geltend, die aus der Direktversicherung erhaltene Kapitalzahlung dürfte zur Beitragszahlung nicht herangezogen werden. Dass Direktlebensversicherungen zur Beitragszahlung herangezogen würden, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch erfolge eine zweimalige Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 5. April 2006 ab. Bei der Kapitalabfindung handle es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, obwohl der Kläger mit seinem Gehalt und nicht sein Arbeitgeber die Sicherungsbeiträge gezahlt habe. Die gesetzlich geregelte Beitragspflicht von Versorgungsbezügen sei nicht verfassungswidrig. Die zum 1. Januar 2004 erfolgte Neuregelung verletze auch nicht den im Rechtsstaatsprinzip bzw. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verankerten Vertrauensschutz sowie die Eigentumsposition des Klägers.
Gegen das ihm am 8. April 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Mai 2006 Berufung beim SG eingelegt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt, weil nicht alle Geldanlagen, die im Jahr 2005 zur Auszahlung gelangt seien, mit der Beitragszahlung belastet würden, sondern nur Kapitalerträge einer Direktversicherung. Des Weiteren werde nicht berücksichtigt, dass die Einzahlung in die Direktversicherung ausschließlich durch ihn erfolgt sei. Es erfolge ein Eingriff mit Rückwirkung, der unzulässig sei, weil er Vertrauensschutz genieße.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5 April 2006 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 9. März und 28. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2005 insoweit aufzuheben, als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 9. März und 28. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus den dem Kläger am 1. März 2005 zugeflossen Kapitalleistungen aus den Direktlebensversicherungen festgesetzt.
Nach § 223 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sind Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen. Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist dabei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V muss die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ordnet § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V an, dass der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr. 1), der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2), der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge, Nr. 3) und das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder den Versorgungsbezügen erzielt wird. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, u.a. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Hierzu bestimmt § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ergänzend, dass, falls an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden ist, ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate, gilt. Nach § 241 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge nach einem Beitragssatz zu erheben, der in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen in der Satzung festgelegt wird.
Nach diesen Maßstäben ist die Beitragsberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Die am 1. März 2005 an den Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt EUR 40.582,82 sind der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, weil es sich dabei um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelt.
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtiger Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 13. September 2006 - B 12 KR 5/06/R - = SozR 4-2500 § 229 Nr. 4; - B 12 KR 1/06/R - und - B 12 KR 17/06/R -). Die dem Kläger am 1. März 2005 ausgezahlten Kapitalleistungen erfolgten auf Grund vom Arbeitgeber des Klägers für ihn abgeschlossenen Direktversicherungen. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, wonach die zum 1. März 2005 ausgezahlten Kapitalleistungen der V. Lebensversicherung AG auf einem Direktversicherungsvertrag beruhen und wird bestätigt durch die Meldung der V. Lebensversicherung AG an die Beklagte, in der als Meldegrund "Kapitalleistungen aus betrieblicher Versorgung" angegeben ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Lebensversicherung von dem Kläger allein finanziert wurde oder ob der Arbeitgeber gegebenenfalls noch Zuschüsse gewährte. Ausreichend ist ein irgendwie gearteter Bezug zum früheren Erwerbsleben. Die Art der Finanzierung ist kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal für oder gegen die Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 29/94 - = SozR 3-2500 § 229 Nr. 7). Auch wenn der Kläger Beiträge zu den Lebensversicherungen selbst getragen haben sollte, beseitigt dies nicht den Charakter der Lebensversicherung als Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge.
Die Ablaufleistungen waren nach dem 01. Januar 2005 fällig. Dies ergibt sich aus der Meldung der V. Lebensversicherung AG.
Die Beklagte hat auch zutreffend den Zahlbetrag des Versorgungsbezugs entsprechend § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit 1/120 auf einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von EUR 338,19 umgerechnet. Ausgehend von diesem Betrag hat sie unter Anwendung des Beitragssatzes von 14,7 v.H. für die Dauer von zehn Jahren zutreffend einen monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von EUR 49,72 berechnet.
Die Beitragspflicht auch einer einmaligen Kapitalleistung aufgrund der zum 01. Januar 2004 eingetretenen Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist weder aus den allgemeinen Strukturprinzipien des Beitragsrechts noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 4; Urteil vom 25. April 2007 - B 12 KR 25/05 R -; die gegen das letztgenannte Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 -; vgl. auch u.a. Urteile des erkennenden Senats vom 16. Februar 2007 - L 4 KR 721/06 -, vom 22. Juni 2007 - L 4 KR 4557/05 - und vom 27. Juni 2008 - L 4 KR 4007/06 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved