Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 105/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 170/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 44/00 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die aussergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für beide Rechtszüge zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall des Beigeladenen vom 16.08.1997 um einen Arbeitsunfall handelt.
Am 16.08.1997 wollte der Beigeladene an einer von dem Kläger veranstalteten Ballonfahrt teilnehmen. Am Startplatz erklärte er sich auf Anfrage des Klägers bereit, beim Aufrüsten des Ballons mitzuwirken. Er wurde daraufhin mit der Aufgabe betraut, die Ballonhülle aufzuhalten, während die Luft mit einem Brenner erwärmt wurde. Wegen der hierbei durch die Abstrahlungshitze des Brenners erlittenen Verbrennungen an beiden Unterarmen machte der Beigeladene mit Schreiben vom 16.09.1997 gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend. Nachdem der Haftpflichtversicherer des Klägers die Auffassung vertreten hatte, daß der Beigeladene im Unternehmen des Klägers wie ein Arbeitnehmer tätig geworden sei und der Kläger sich daher auf das Haftungsprivileg des § 636 Reichsversicherungsordnung (RVO) berufen könne, beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung, daß ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe.
Mit Bescheid vom 22.10.1997 lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 16.08.1997 ab, weil ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Der Beigeladene habe am Unfalltag eine Ballonfahrt unternommen, bei der die Handlungstendenz ganz offensichtlich auf die private Freizeitgestaltung gerichtet gewesen sei. Die Ballonfahrt sei insgesamt seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er vertrat unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundessozialgerichts (BSG), der Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf, Köln und Koblenz sowie des Bundesgerichtshofs die Auffassung, daß der Beigeladene wie ein Arbeitnehmer tätig geworden sei und daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Auch sportliche Betätigungen könnten ohne weiteres als Arbeitsleistung gewertet werden. Darüber hinaus sei das Auf- und Abrüsten des Ballons auch nicht als Bestandteil der gekauften Beförderungsaktion anzusehen. Den Fahrgästen werde kein Anspruch auf eine Mitwirkung beim Auf- und Abrüsten eingeräumt, sondern diese werde von einer entsprechenden Entscheidung des Unternehmers abhängig gemacht. Das Bestehen einer entgeltichen vertraglichen Beziehung sei aber ohnedies unschädlich. Der Beigeladene sei in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, weil seine Hilfeleistung objektiv im Interesse des Unternehmers gelegen und die unfallbringende Tätigkeit zur betrieblichen Sphäre des Klägers gehört habe. Daß bei dem Beigeladenen möglicherweise eine Eigenmotivation vorgelegen habe, stehe einer Eingliederung nicht entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1998 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 15.05.1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend unter Vorlage seiner Allgemeinen Geeschäftsbedingungen und Hinweis auf Ziffer 7 des Abschnitts "Besondere Regeln und Verhalten bei Ballonfahrten" vorgetragen, eine Beteiligung des Fluggastes beim Auf- und Abrüsten des Ballons bedürfe dessen ausdrücklicher Zustimmung. Da der Fluggast eine solche Beteiligung auch ablehnen könne, beinhalte der gezahlte Fahrpreis solche vorbereitenden und nachbereitenden Handlungen gerade nicht. Er verfüge über freie Mitarbeiter, die in solchen Fällen die vorbereitenden und nachbereitenden Tätigkeiten ausführten. Diese seien auch am Unfalltag anwesend gewesen. Demgegenüber haben die Beklagte und der Beigeladene weiterhin die Auffassung vertreten, daß ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe, weil das unfallbringende Tun des Beigeladenen nicht arbeitnehmerähnlich, sondern eigenwirtschftlich gewesen sei.
Mit Urteil vom 17.06.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 01.07.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.07.1999 Berufung eingelegt. Er trägt vor: Das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß die Handlungstendenz des Beigeladenen bei der unfallbringenden Tätigkeit auf private Freizeitgestltung gerichtet gewesen und damit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Ziel des Beigeladenen sei es gewesen, an einer Ballonfahrt teilzunehmen. Er sei von dem Kläger gebeten worden, beim Aufbau des Ballons behilflich zu sein. Dies zeige eindeutig, daß der Beigeladene seinem Freizeitinteresse nicht den Aufbau zugeordnet habe, da nicht er auf den Kläger, sondern dieser auf ihn zugegangen sei. Dafür spreche auch, daß es sich um eine nicht ganz ungefährliche Tätigkeit gehandelt habe. Die Handlungstendenz des Beigeladenen sei demnach darauf gerichtet gewesen, dem Unternehmen des Klägers zu dienen. Das Sozialgericht verkenne auch, daß es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen Luftbeförderungsvertrag im Sinne des § 44 LuftVG handele. Zu dessen Leistungsinhalt zählten nur die konkrete Beförderung sowie das Ein- und Aussteigen. Die Vorbereitung und Aufrüstung des Ballons sei - da sie nicht kommerzialisierbar sei - nicht Teil des bezahlten Ereignisses. Das Interesse des Fluggastes und sein sportliches Erlebnis beschränkten sich auf den Einstieg, die Ballonfahrt und den Ausstieg. Ein vertraglicher Anspruch des Beigeladenen auf die Teilnahme an Tätigkeiten vor und nach der Fahrt habe nicht bestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.06.1999 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1998 festzustellen, daß die am 16.08.1997 erlittenen Verbrennungen an beiden Unterarmen des Beigeladenen Folgen eines Arbeitsunfalls sind.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Unfallakte der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die begehrte Feststellung kann der Kläger anstelle des Beigeladenen verlangen. § 109 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestimmt, daß Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreiben können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger gehörte zum Unfallzeitpunkt als Unternehmer zu den haftungsprivilegierten Personen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, deren Haftung für Schadensersatzansprüche bei Personenschäden, die ein Arbeitsunfall verursacht hat, beschränkt ist. Er wird auch wegen eines Personenschadens vom Beigeladenen in Anspruch genommen.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat und von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen wird, hat der Beigeladene zu dem Kläger in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, so daß ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausscheidet. Da nach Sachlage auch keiner der sonstigen Fälle des § 2 Abs. 1 in Betracht kommt, könnte Versicherungsschutz nur nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen. Nach dieser Vorschrift sind auch Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht erfüllt, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat.
§ 2 Abs. 2 SGB VII erfordert eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und unter solchen Umständen geleistet wird, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muß zudem in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen (st. Rspr. des BSG zu der vorausgegangenen Vorschrift des § 539 Abs. 2 RVO, vgl. u.a. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119 m. w. N.).
Das unfallbringende Tun des Beigeladenen war dem Unternehmen des Klägers objektiv nützlich. Die dem Willen des Klägers entsprechende Tätigkeit kann auch ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden, die zu dem Unternehmen des Klägers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen. Es reicht für einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII jedoch nicht aus, daß die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (BSGE 31, 275, 277). Denn nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet. Vielmehr kommt der mit der Verrichtung verbundenen Handlungstendenz ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt nämlich eine Person in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; Urteile vom 25.11.1992 - 2 RU 48/91 - und vom 25.08.1992 - 2 RU 14/92 -).
Bei der unfallbringenden Handlung fehlte dem Beigeladenen die auf die Belange des klägerischen Luftfahrtunternehmens gerichtete fremdwirtschaftliche Handlungstendenz. Der Beigeladene hatte zum Zwecke seiner Freizeitgestaltung mit dem Kläger einen Vertrag über eine einmalige Beförderung in einem Heißluftballon abgeschlossen, der seiner privaten Sphäre zuzurechnen ist. Die "Besonderen Regeln und Verhalten" bei Ballonfahrten als Bestandteil dieses Beförderungsvertrages sehen in Ziffer 7 den aktiven Einsatz des Fluggastes beim Auf- und Abrüsten des Ballons vor, wenn er damit einverstanden ist. Ob sich aus dem Beförderungsvertrag ein Anspruch des Fluggastes auf eine aktive Teilnahme beim Auf- und Abrüsten des Ballons herleiten läßt, ist entgegen der Auffassung des Klägers für die Beurteilung unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, daß der Beigeladene, als er am Unfalltag auf Anfrage des Klägers beim Aufhalten der Ballonhülle behilflich war, einen im Rahmen des Beförderungsvertrages vorgesehenen aktiven Einsatz beim Aufrüsten des Ballons geleistet hat. Eine Notwendigkeit zum Tätigwerden bestand aus Sicht des Beigeladenen nicht, da nach den Angaben des Klägers mehrere Mitarbeiter seines Unternehmens am Startplatz anwesend waren, die die Aufgabe des Beigeladenen hätten übernehmen können. Die dargelegten Umstände zeigen nicht die Merkmale einer dem Unternehmen zu dienen bestimmten arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit an; sie sprechen vielmehr dafür, daß der Beigeladene rechtlich wesentlich allein in Wahrnehmung eigenwirtschaftlicher Interessen im Rahmen der von ihm gebuchten Ballonfahrt auch an der Aufrüstung des Ballons aktiv teilnehmen wollte. Daß dem Tätigwerden des Beigeladenen als Motiv die Verfolgung des eigenen Interesses an den Aufrüstungsarbeiten als Teil des "Ballonerlebnisses" zugrunde lag, belegen auch seine Angaben im Senatstermin am 23.11.1999. Der Beigeladene hat dort erklärt, die Vorbereitungsarbeiten, bei denen er sich verletzt habe, gehörten für ihn - ebenso wie beim Reiten beispielsweise das Satteln des Pferdes und das Anlegen der Zügel - zu einer Ballonfahrt dazu. Demgemäß wurde der Beigeladene nicht wie ein im Unternehmen des Klägers Beschäftigter, sondern als Teilnehmer an einer Ballonfahrt eigenwirtschaftlich tätig.
Diese Wertung steht nicht im Widerspruch zu den vom Kläger angeführten Urteilen, weil sämtlichen Entscheidungen Fallgestaltungen zugrunde lagen, die mit der des hier vorliegenden Rechtsstreits nicht vergleichbar sind.
Der Kostenausspruch beruht auf § 193 SGG. Der Senat konnte zu Gunsten des Beigeladenen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ändern, obwohl nur der Kläger Berufung eingelegt hat. Insoweit gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, denn dieses Verbot bezieht sich nur auf den der Disposition der Beteiligten unterliegenden Streitgegenstand, nicht aber auf die Kosten, über die von Amts wegen zu entscheiden ist (BSG, Urteil vom 10.09.1987 - 10 RAr 10/86 - m. w. N.).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall des Beigeladenen vom 16.08.1997 um einen Arbeitsunfall handelt.
Am 16.08.1997 wollte der Beigeladene an einer von dem Kläger veranstalteten Ballonfahrt teilnehmen. Am Startplatz erklärte er sich auf Anfrage des Klägers bereit, beim Aufrüsten des Ballons mitzuwirken. Er wurde daraufhin mit der Aufgabe betraut, die Ballonhülle aufzuhalten, während die Luft mit einem Brenner erwärmt wurde. Wegen der hierbei durch die Abstrahlungshitze des Brenners erlittenen Verbrennungen an beiden Unterarmen machte der Beigeladene mit Schreiben vom 16.09.1997 gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend. Nachdem der Haftpflichtversicherer des Klägers die Auffassung vertreten hatte, daß der Beigeladene im Unternehmen des Klägers wie ein Arbeitnehmer tätig geworden sei und der Kläger sich daher auf das Haftungsprivileg des § 636 Reichsversicherungsordnung (RVO) berufen könne, beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung, daß ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe.
Mit Bescheid vom 22.10.1997 lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 16.08.1997 ab, weil ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Der Beigeladene habe am Unfalltag eine Ballonfahrt unternommen, bei der die Handlungstendenz ganz offensichtlich auf die private Freizeitgestaltung gerichtet gewesen sei. Die Ballonfahrt sei insgesamt seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er vertrat unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundessozialgerichts (BSG), der Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf, Köln und Koblenz sowie des Bundesgerichtshofs die Auffassung, daß der Beigeladene wie ein Arbeitnehmer tätig geworden sei und daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Auch sportliche Betätigungen könnten ohne weiteres als Arbeitsleistung gewertet werden. Darüber hinaus sei das Auf- und Abrüsten des Ballons auch nicht als Bestandteil der gekauften Beförderungsaktion anzusehen. Den Fahrgästen werde kein Anspruch auf eine Mitwirkung beim Auf- und Abrüsten eingeräumt, sondern diese werde von einer entsprechenden Entscheidung des Unternehmers abhängig gemacht. Das Bestehen einer entgeltichen vertraglichen Beziehung sei aber ohnedies unschädlich. Der Beigeladene sei in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, weil seine Hilfeleistung objektiv im Interesse des Unternehmers gelegen und die unfallbringende Tätigkeit zur betrieblichen Sphäre des Klägers gehört habe. Daß bei dem Beigeladenen möglicherweise eine Eigenmotivation vorgelegen habe, stehe einer Eingliederung nicht entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1998 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 15.05.1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend unter Vorlage seiner Allgemeinen Geeschäftsbedingungen und Hinweis auf Ziffer 7 des Abschnitts "Besondere Regeln und Verhalten bei Ballonfahrten" vorgetragen, eine Beteiligung des Fluggastes beim Auf- und Abrüsten des Ballons bedürfe dessen ausdrücklicher Zustimmung. Da der Fluggast eine solche Beteiligung auch ablehnen könne, beinhalte der gezahlte Fahrpreis solche vorbereitenden und nachbereitenden Handlungen gerade nicht. Er verfüge über freie Mitarbeiter, die in solchen Fällen die vorbereitenden und nachbereitenden Tätigkeiten ausführten. Diese seien auch am Unfalltag anwesend gewesen. Demgegenüber haben die Beklagte und der Beigeladene weiterhin die Auffassung vertreten, daß ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe, weil das unfallbringende Tun des Beigeladenen nicht arbeitnehmerähnlich, sondern eigenwirtschftlich gewesen sei.
Mit Urteil vom 17.06.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 01.07.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.07.1999 Berufung eingelegt. Er trägt vor: Das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß die Handlungstendenz des Beigeladenen bei der unfallbringenden Tätigkeit auf private Freizeitgestltung gerichtet gewesen und damit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Ziel des Beigeladenen sei es gewesen, an einer Ballonfahrt teilzunehmen. Er sei von dem Kläger gebeten worden, beim Aufbau des Ballons behilflich zu sein. Dies zeige eindeutig, daß der Beigeladene seinem Freizeitinteresse nicht den Aufbau zugeordnet habe, da nicht er auf den Kläger, sondern dieser auf ihn zugegangen sei. Dafür spreche auch, daß es sich um eine nicht ganz ungefährliche Tätigkeit gehandelt habe. Die Handlungstendenz des Beigeladenen sei demnach darauf gerichtet gewesen, dem Unternehmen des Klägers zu dienen. Das Sozialgericht verkenne auch, daß es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen Luftbeförderungsvertrag im Sinne des § 44 LuftVG handele. Zu dessen Leistungsinhalt zählten nur die konkrete Beförderung sowie das Ein- und Aussteigen. Die Vorbereitung und Aufrüstung des Ballons sei - da sie nicht kommerzialisierbar sei - nicht Teil des bezahlten Ereignisses. Das Interesse des Fluggastes und sein sportliches Erlebnis beschränkten sich auf den Einstieg, die Ballonfahrt und den Ausstieg. Ein vertraglicher Anspruch des Beigeladenen auf die Teilnahme an Tätigkeiten vor und nach der Fahrt habe nicht bestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.06.1999 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1998 festzustellen, daß die am 16.08.1997 erlittenen Verbrennungen an beiden Unterarmen des Beigeladenen Folgen eines Arbeitsunfalls sind.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Unfallakte der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die begehrte Feststellung kann der Kläger anstelle des Beigeladenen verlangen. § 109 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestimmt, daß Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreiben können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger gehörte zum Unfallzeitpunkt als Unternehmer zu den haftungsprivilegierten Personen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, deren Haftung für Schadensersatzansprüche bei Personenschäden, die ein Arbeitsunfall verursacht hat, beschränkt ist. Er wird auch wegen eines Personenschadens vom Beigeladenen in Anspruch genommen.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat und von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen wird, hat der Beigeladene zu dem Kläger in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, so daß ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausscheidet. Da nach Sachlage auch keiner der sonstigen Fälle des § 2 Abs. 1 in Betracht kommt, könnte Versicherungsschutz nur nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen. Nach dieser Vorschrift sind auch Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht erfüllt, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat.
§ 2 Abs. 2 SGB VII erfordert eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und unter solchen Umständen geleistet wird, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muß zudem in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen (st. Rspr. des BSG zu der vorausgegangenen Vorschrift des § 539 Abs. 2 RVO, vgl. u.a. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119 m. w. N.).
Das unfallbringende Tun des Beigeladenen war dem Unternehmen des Klägers objektiv nützlich. Die dem Willen des Klägers entsprechende Tätigkeit kann auch ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden, die zu dem Unternehmen des Klägers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen. Es reicht für einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII jedoch nicht aus, daß die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (BSGE 31, 275, 277). Denn nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet. Vielmehr kommt der mit der Verrichtung verbundenen Handlungstendenz ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt nämlich eine Person in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; Urteile vom 25.11.1992 - 2 RU 48/91 - und vom 25.08.1992 - 2 RU 14/92 -).
Bei der unfallbringenden Handlung fehlte dem Beigeladenen die auf die Belange des klägerischen Luftfahrtunternehmens gerichtete fremdwirtschaftliche Handlungstendenz. Der Beigeladene hatte zum Zwecke seiner Freizeitgestaltung mit dem Kläger einen Vertrag über eine einmalige Beförderung in einem Heißluftballon abgeschlossen, der seiner privaten Sphäre zuzurechnen ist. Die "Besonderen Regeln und Verhalten" bei Ballonfahrten als Bestandteil dieses Beförderungsvertrages sehen in Ziffer 7 den aktiven Einsatz des Fluggastes beim Auf- und Abrüsten des Ballons vor, wenn er damit einverstanden ist. Ob sich aus dem Beförderungsvertrag ein Anspruch des Fluggastes auf eine aktive Teilnahme beim Auf- und Abrüsten des Ballons herleiten läßt, ist entgegen der Auffassung des Klägers für die Beurteilung unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, daß der Beigeladene, als er am Unfalltag auf Anfrage des Klägers beim Aufhalten der Ballonhülle behilflich war, einen im Rahmen des Beförderungsvertrages vorgesehenen aktiven Einsatz beim Aufrüsten des Ballons geleistet hat. Eine Notwendigkeit zum Tätigwerden bestand aus Sicht des Beigeladenen nicht, da nach den Angaben des Klägers mehrere Mitarbeiter seines Unternehmens am Startplatz anwesend waren, die die Aufgabe des Beigeladenen hätten übernehmen können. Die dargelegten Umstände zeigen nicht die Merkmale einer dem Unternehmen zu dienen bestimmten arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit an; sie sprechen vielmehr dafür, daß der Beigeladene rechtlich wesentlich allein in Wahrnehmung eigenwirtschaftlicher Interessen im Rahmen der von ihm gebuchten Ballonfahrt auch an der Aufrüstung des Ballons aktiv teilnehmen wollte. Daß dem Tätigwerden des Beigeladenen als Motiv die Verfolgung des eigenen Interesses an den Aufrüstungsarbeiten als Teil des "Ballonerlebnisses" zugrunde lag, belegen auch seine Angaben im Senatstermin am 23.11.1999. Der Beigeladene hat dort erklärt, die Vorbereitungsarbeiten, bei denen er sich verletzt habe, gehörten für ihn - ebenso wie beim Reiten beispielsweise das Satteln des Pferdes und das Anlegen der Zügel - zu einer Ballonfahrt dazu. Demgemäß wurde der Beigeladene nicht wie ein im Unternehmen des Klägers Beschäftigter, sondern als Teilnehmer an einer Ballonfahrt eigenwirtschaftlich tätig.
Diese Wertung steht nicht im Widerspruch zu den vom Kläger angeführten Urteilen, weil sämtlichen Entscheidungen Fallgestaltungen zugrunde lagen, die mit der des hier vorliegenden Rechtsstreits nicht vergleichbar sind.
Der Kostenausspruch beruht auf § 193 SGG. Der Senat konnte zu Gunsten des Beigeladenen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ändern, obwohl nur der Kläger Berufung eingelegt hat. Insoweit gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, denn dieses Verbot bezieht sich nur auf den der Disposition der Beteiligten unterliegenden Streitgegenstand, nicht aber auf die Kosten, über die von Amts wegen zu entscheiden ist (BSG, Urteil vom 10.09.1987 - 10 RAr 10/86 - m. w. N.).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
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