S 11 R 250/17

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 R 250/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 175/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beklagten zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.


Tatbestand

Streitig ist im Wege der Wahlanfechtungsklage die Gültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (SofA). Von den Klägern wird insbesondere gerügt die Besetzung des Wahlausschusses, das Unterschriftenquorum auf Grundlage der Zahl der Versicherten, Beeinträchtigungen bei der Zulassung der die Kläger betreffenden Listen mit Beeinträchtigung der Wahlchancen, Unregelmäßigkeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen und die Wahlauszählung durch ein vom Wahlausschuss der Beklagten beauftragtes Unternehmen.

Mit der am 20.7.2017 für die Kläger beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Klage macht der Prozessbevollmächtigte der Kläger geltend, die Wahl zur Vertreterversammlung 2017 der Beklagten hinsichtlich der Wahl für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte müsse vom Gericht für ungültig erklärt werden.

Der Kläger zu 1) sei die Vereinigung der deutschen A. In ihm seien ca. 245.000 Jäger und Jägerinnen in Deutschland (mit Ausnahme des Freistaates Bayern) organisiert. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehöre unter anderem die Vertretung der Jäger in Staat und Gesellschaft. Der Kläger zu 2) sei nicht Mitglied des Klägers zu 1). In ihm seien ca. 45.000 Jäger und Jägerinnen im Freistaat Bayern organisiert. Der Kläger zu 3) sei Listenvertreter für die Kläger zu 1) und zu 2) für die von ihnen zur Sozialwahl 2017 eingereichte gemeinsame Liste. Die Kläger zu 4) und 5) hätten zur Sozialwahl 2017 auf den Plätzen 2 und 3 auf der Liste der Kläger zu 1) und zu 2) kandidiert. Nach der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl am 20.6.2017 sei ihnen kein Sitz in der Vertreterversammlung zugesprochen worden. Auf den Kläger zu 4) entfielen danach 5.028 Stimmen, auf den Kläger zu 5) 3.352 Stimmen. Dagegen sei auf den Bewerber mit dem Listenplatz 14 der verbundenen Listen 1, 2, 3, 4, 5 und 8 nach dem Höchstzahlverfahren 5.210 Stimmen entfallen. Auf diesen sei damit ein Sitz entfallen. Die Beklagte habe in den von ihr berufenen Wahlausschuss für die Durchführung der Sozialwahlen in 2017 auch Personen berufen, die herausgehobene Positionen in einem Verband hätten, der selber Träger einer Vorschlagsliste für die Sozialwahl gewesen sei und in Konkurrenz zu der Liste der Kläger zu 1) und zu 2) stehe. Dazu werden vom Prozessbevollmächtigten der Kläger 12 Personen namentlich benannt, bei denen nach Ansicht der Kläger eine Interessenkollision vorliege. Der Wahlausschuss habe in der Sitzung vom 23.3.2016 das Unterschriftenquorum auf 1.000 festgesetzt. Die Beklagte habe selbst eingeräumt, über keine eigenen Daten über die bei ihr zum Stichtag versicherten Personen zu verfügen und habe deswegen fachfremd die Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung des statistischen Bundesamtes für das Jahr 2013 herangezogen. Tatsächlich habe die Zahl der Versicherten zum Stichtag geringer gelegen, so dass schon das Quorum fehlerhaft festgesetzt worden sei. Die Kläger zu 1) und 2) hätten im November 2016 eine gemeinsame Vorschlagsliste für die Wahl der Vertreterversammlung mit dem Kennwort „Jagd“ beim Wahlausschuss der Beklagten eingereicht und hierbei den Kläger zu 3) als Listenvertreter und Herrn Dr. K. seinen Stellvertreter benannt. Die Liste sei zunächst noch unter der Listenbezeichnung „Jagd (Deutscher A. und Bayerischer A.)“ geführt worden. Die Beklagte habe aber mit Bescheid vom 6.1.2017 die Liste der Kläger zu 1) und zu 2) nur als freie Liste nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV zugelassen und habe mit einem Hinweis auf § 15 Abs. 2 S. 7 SVWO das Kennwort in „Freie Liste C., F., G., R., T.“ umgeändert und 3 Kandidaten von der Vorschlagsliste gestrichen. Insbesondere wegen der Nichtanerkennung der Kläger zu 1) und zu 2) als berufsständische Organisationen der Landwirtschaft sei Beschwerde eingelegt worden. Der Bundeswahlausschuss habe diese mit Beschluss vom 9.3.2017 zurückgewiesen. Dabei sei behauptet worden, die Kläger zu 1) und zu 2) seien keine berufsständische Vereinigung der Landwirtschaft, weil die große Zahl der Mitglieder die Jagd nicht hauptberuflich, sondern in ihrer Freizeit ausübe und die Kläger zu 1) und zu 2) somit nicht hauptsächlich der Förderung beruflicher oder erwerbswirtschaftlicher Interessen dienten. Durch die Nichtzulassung als berufsständische Organisation und Änderung der Bezeichnung der Liste hätten die wahlberechtigten Mitglieder der Jagdverbände sie nicht als „Jägerliste“ erkennen können und dadurch habe die Beklagte die Wahlchancen der Liste der Kläger zu 1) und zu 2) beeinträchtigt. Der Wahlausschuss der Beklagten habe dann am 9.2.2017 öffentlich bekannt gemacht, dass in der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer und der Arbeitgeber keine Wahlhandlung stattfinden würde, weil dort nur eine Liste zugelassen gewesen sei und habe dann in einer weiteren Sitzung am 23.2.2017 zwar die Selbstdarstellung der zugelassenen Listen zur Information der Wahlberechtigten zugelassen, aber bei dem von den Klägern zu 1) und zu 2) eingereichten Text den Absatz gestrichen: „Die Liste ist vom Deutschen A e. V. (DA.) und Bayerischen B. e. V. (BA.) als Liste Jagd eingereicht worden, wurde jedoch nur als Freie Liste zugelassen“. Ab Mitte März habe die Beklagte dann die Fragebögen/Anträge auf Ausstellung eines Wahlausweises an die Inhaber der Jagdreviere verschickt, jedoch in einer Vielzahl von Fällen nur an einen von mehreren Pächtern, obwohl der Beklagten bei Pächtergemeinschaften die Namen aller Pächter bekannt gewesen seien oder sie die entsprechenden Informationen über die Landkreise und Städte, die die Funktion der unteren Jagdbehörde wahrnehmen würden, jederzeit hätte in Erfahrung bringen können. Der Kläger zu 1) habe auf Unregelmäßigkeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen hingewiesen. Danach sei von der Beklagten in einer Pressemitteilung vom 5.4.2017 die Frist zur Einreichung der Fragebögen/Anträge bis Ende April verlängert worden. Dennoch hätten mehrere 100 Jagdpächter bzw. deren Ehepartner keinen Antrag auf Ausstellung eines Wahlausweises erhalten. Dazu werden eidesstattliche Versicherungen von über 160 Personen vorgelegt. Diese Personen hätten nicht an der Wahl teilnehmen können. Der Wahlausschuss habe in der Sitzung am 5.5.2017 festgelegt, dass er selber die Aufgaben der Briefwahlleitung wahrnehmen werde, seine Mitglieder seien damit Mitglieder der Briefwahlleitung gewesen. Tatsächlich habe er die Zählung der Wahlunterlagen nicht selbst vorgenommen, sondern eine Firma damit beauftragt, die ihrerseits ungelernte Kräfte dafür eingesetzt habe. Damit hätte nicht der Wahlausschuss geprüft, wie viele Stimmen auf die einzelnen Listen entfallen seien und welche Stimmzettel ungültig gewesen seien, sondern Hilfskräfte des beauftragten Unternehmens. In der Sitzung am 26.6.2017 habe der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl festgestellt. Danach seien    
217.280 Wahlausweise versandt worden, 
146.865 Stimmen abgegeben worden, von denen 29.077 Stimmen ungültig gewesen seien, 
auf die Liste, die von den Klägern zu 1) und zu 2) eingereicht worden sein, 10.056 Stimmen entfallen, weswegen auf die Liste nur ein Sitz entfalle und 5.210 Stimmen auf den Listenplatz 14 der verbundenen Listen 1, 2, 3, 4, 5 und 8 entfallen, demnach nur 128 Stimmen mehr als auf den Kläger zu 4) und 1.858 Stimmen mehr als auf den Kläger zu 5). Zu der außergewöhnlich hohen Zahl der ungültigen Stimmen habe sich der Wahlausschuss in der Sitzung nicht geäußert. Die Klage der Kläger zu 1) und zu 2) sei zulässig. Bei ihnen handele es sich um Vereinigungen nach §§ 57 Abs. 2, 48 Abs. 1 SGB IV. Streitig sei lediglich, ob die Kläger zu 1) und zu 2) berufsständische Organisationen der Landwirtschaft seien. Die Klageberechtigung des Klägers 3) ergebe sich aus seiner Stellung als Listenvertreter für die Kläger zu 1) und zu 2). Die Klageberechtigung der Kläger zu 4) und 5) beruhe darauf, dass sie Mitglieder der Beklagten in der hier maßgeblichen Gruppe der SofA seien und als Kandidaten Nr. 2 und 3 kandidiert hätten, wobei bei einem anderen Auszählungsergebnis ein Sitz auf sie entfallen wäre. Bei der knappen Differenz zwischen ihrem Ergebnis und dem Ergebnis des Bewerbers auf Platz 14 der Listenverbindung sei offenkundig, dass bereits kleine Fehler bei der Auszählung der gültigen und der Feststellung der ungültigen Stimmen mandatsrelevant seien. Der Kläger zu 3) habe als Listenvertreter den Rechtsbehelf nach § 57 Abs. 4 SGB IV gegen die fehlerhafte Entscheidung des Wahlausschusses der Beklagten vom 5.1.2017 eingelegt. Diesen habe der Bundeswahlausschuss mit Bescheid vom 3.2.2017 zurückgewiesen. Die Nichtanerkennung der Kläger zu 1) und zu 2) als berufsständische Vereinigung der Landwirtschaft im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV sei fehlerhaft. Dies folge schon aus § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, wo die Jagd als „landwirtschaftliches Unternehmen“ unmittelbar der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unterstellt werde. Wie das OLG Celle in einem Beschluss vom 27.5.2015 (322 SsRs 154/14) ausgeführt habe, sei Jagd untrennbarer Teil der Land- und auch der Forstwirtschaft. Auch sei sie ebenso an Grund und Boden gebunden. Das folge aus der Bindung des Jagdrechts an Grund und Boden (§ 3 Abs. 1 S. 1 BJagdG), weswegen das Jagdrecht auch den Schutz nach Art. 14 GG genieße (so schon BGHZ 143,3231 in NJW 2000, 1720). Soweit die Jagd häufig nicht gewerbsmäßig, sondern in der Freizeit ausgeübt werde, ändere sich nichts daran, dass sie Teil der Landwirtschaft sei. Die Verbände seien als berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft anzusehen. Dies habe auch die Vorgängerin der Beklagten, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland in einem Beschluss des Wahlausschusses vom 10.1.2011 so gesehen. Darin habe sie den Landesjagdverband Brandenburg ausdrücklich als berufsständische Vereinigung der Landwirtschaft bezeichnet und ihn als Teil einer Liste vom Quorum nach § 48 Abs. 2 SGB IV befreit. Seither hätten sich weder die Zielsetzung der Jagdverbände, noch die gesetzliche Grundlage für die Sozialwahl geändert. Die Beklagte habe mit ihrer Bewertung die Teilnahme der Kläger zu 1) und zu 2) an der Sozialwahl erschwert. Beide hätten ein Unterschriftenquorum erfüllen müssen. Indem die Beklagte mit dem Beschluss des Wahlausschusses vom 23.2.2017 die Streichung des klarstellenden Satzes verlangt habe, wonach die Liste 11 als Liste „Jagd“ eingereicht, aber nur als freie Liste zugelassen worden sei, habe sie in erheblichem Maße auf die Selbstdarstellung der von den Klägern eingereichten Liste Einfluss genommen und ihre Neutralitätspflicht verletzt. Wahlberechtigte hätten nicht erkannt, dass die Liste 11 diejenige sei, die sie als Liste ihrer Jagdverbände hätten unterstützen sollen. Damit sei es zu einer Verschlechterung der Wahlchancen der auf der Liste der Kläger zu 1) und zu 2) kandidierenden Bewerber gekommen. Bewerber auf den anderen Listen hätten davon profitiert. Dies mache die Wahl fehlerhaft. Durch die Nichtanerkennung der Kläger zu 1) und zu 2) als berufsständische Organisation der Landwirtschaft habe die Beklagte in das passive Wahlrecht der Kläger eingegriffen und eine zusätzliche Hürde für die Wählbarkeit der eingereichten Liste errichtet. Die Beibringung der notwendigen Unterzeichner einer Vorschlagsliste sei für eine freie Liste mit erheblich größerem Aufwand verbunden als bei einer Vorschlagsliste einer berufsständischen Vereinigung. Das Unterschriftenquorum knüpfe zudem an die Zahl der Versicherten zum Stichtag an. Die Beklagte habe jedoch nicht die Zahl der bei ihr versicherten Personen ermittelt, sondern sich auf die Agrarstrukturerhebung des statistischen Bundesamtes für das Jahr 2013 bezogen. Das Unterschriftenquorum sei fehlerhaft festgesetzt worden, was wiederum zu einer Behinderung bei der Wahl geführt habe. Schließlich sei es Aufgabe der Beklagten, die Versicherten über die bei ihr gemeldeten Unternehmen zu ermitteln. Dies habe die Beklagte unterlassen und allein darauf gesetzt, dass sich die Versicherten schon melden würden. Tatsächlich hätten hunderte Versicherte keine Anträge auf Ausstellung eines Wahlausweises erhalten und seien von der Wahl ausgeschlossen gewesen. Dies sei durchaus mandatsrelevant. Denn bei der geringen Stimmendifferenz zwischen den Klägern zu 4) und zu 5) gegenüber den Bewerbern auf der verbundenen Liste genüge eine Wahlbehinderung von wenigen 100 Personen, um das Ergebnis zu ändern. Obwohl sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlausweises gestellt hätten, hätten viele Versicherte keinen Wahlausweis erhalten. Die Versendung der Unterlagen sei so schleppend verlaufen, dass die von der Beklagten bekannt gemachten Fristen nicht hätten eingehalten werden können. Auch hierin liege eine Wahlbehinderung, die bei wenigen 100 Personen das Ergebnis ändere. Die von eingesetztem Hilfspersonal statt vom Wahlausschuss selbst vorgenommene Auszählung habe ungültige Stimmen von ca. 20 % ergeben. Die Auszählung sei also offensichtlich nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt. Es würde sich die begründete Vermutung auf Fehler aufdrängen. Letztlich würden die Kläger dabei bleiben, dass die Zielsetzung der Beklagten, den Einzug von Gruppen in die Vertreterversammlung zu verhindern, die bisher dort nicht vertreten gewesen seien, weiterhin im Raum stehe. Es bleibe auch dabei, dass Mitglieder des Wahlausschusses oder ihre Vertreter eine faire und transparente Wahl behindert hätten. Die Beklagte habe zudem gegen ihre Pflicht nach § 36 Abs. 2 S. 1 SVWO verstoßen. Es sei von zahlreichen Jagdausübungsberechtigten eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt worden, dass sie die für die Wahl erforderlichen Unterlagen nicht erhalten hätten. Die Beklagte sei beweispflichtig dafür, dass die Wahl ordnungsgemäß abgelaufen und die Wahlberechtigten ihre Unterlagen erhalten hätten.

Die Kläger beantragen,
die Wahl zur Vertreterversammlung 2017 hinsichtlich der Wahl für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte für ungültig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die vermeintliche Besorgnis der Parteilichkeit verschiedener Mitglieder des Wahlausschusses liege nicht vor. § 3 Abs. 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) regele abschließend Ausschließungsgründe für Mitglieder und Stellvertreter des Wahlausschusses. Diese Gründe seien von der Beklagten bei der Aufstellung des Wahlausschusses beachtet worden. Für eine Ausweitung der Ausschlussgründe bestehe kein Raum. Dies entspreche im Übrigen auch der Rechtsauffassung des Bundeswahlausschusses, wie sich aus der Niederschrift der Verhandlung vom 2.2.2017 in der Angelegenheit BWA 3/17 ergebe. Dort heiße es: „Der Vorsitzende gibt betreffend das vom Listenvertreter im Wege der Beschwerde gestellte Ablehnungsgesuch gegenüber einzelnen Beisitzern ausführliche rechtliche Hinweise. Er weist unter anderem darauf hin, dass § 4 Abs. 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) die Tatbestände der von Mitgliedern und Stellvertretern abschließend regelt. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift über die Ablehnung von Entscheidungsträgern wegen Besorgnis der Befangenheit ist daneben kein Raum.“ Die Kläger hätten gerügt, dass die Beklagte die Liste der Kläger zu 1) und zu 2) nicht als Liste einer berufsständischen Vereinigung der Landwirtschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV anerkannt habe. Wie das Wort „berufsständisch“ impliziere, sei zu fordern, dass die Vereinigung hauptsächlich der Förderung beruflicher oder erwerbswirtschaftlicher Interessen diene. Die Kläger selbst würden jedoch vortragen, dass die große Mehrheit der Jäger die Jagd nicht hauptamtlich, sondern in der Freizeit ausübe. Dies entspreche auch der Auffassung des Bundeswahlausschusses in der Entscheidung vom 5.1.2017 (BWA 8/17), auf die verwiesen werde. Auf Seite 4 und 5 der Gründe setze sich der Bundeswahlausschuss ausführlich mit der Rechtsfrage auseinander und stelle fest, dass die von der Beklagten getroffene Einordnung, die Kläger zu 1) und zu 2) seien keine berufsständische Vereinigung der Landwirtschaft, zutreffend erfolgt sei. Auch könne eine steuerliche Behandlung oder der in § 1 Abs. 2 BJagdG postulierte Zweck der Jagd nicht darüber hinweg helfen, wenn die elementare Voraussetzung der Beruflichkeit nicht gegeben sei. Soweit die Kläger der Beklagten Behinderung bei der Information der Versicherten vorwerfen würden, nachdem die Liste nur als freie Liste zugelassen worden sei, sei dieses eine logische Konsequenz der (auch vom Bundeswahlausschuss) vertretenen Rechtsauffassung, dass die Kläger zu 1) und zu 2) keine berufsständischen Vereinigungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV darstellen würden. Weiterer Vortrag erübrige sich. Gleiches gelte für den Vorwurf der Behinderung der Wahl im Hinblick auf das Unterschriftenquorum. Der Einwand, dass das Unterschriftenquorum nach § 48 Abs. 2 SGB IV nicht korrekt festgelegt worden sei, sei unerheblich, denn diesbezüglich bestehe überhaupt kein Klärungsbedarf. Das festgesetzte Unterschriftenquorum sei ja erfüllt worden. Die Kläger würden irren, wenn sie davon ausgehen würden, dass die Beklagte über Daten von sämtlichen wahlberechtigten Jägern verfügen würde. Jäger würden häufig gemeinsam einen Jagdpachtvertrag abschließen. Der Beklagten werde dabei regelmäßig jedoch nur eine Adresse bekannt gemacht, nämlich die des Adressaten des Beitragsbescheides. Die Feststellung der Wahlberechtigten in der Gruppe der SofAs sei über einen Fragebogen/Antrag ermittelt worden. Hierzu seien alle im Mitgliederverzeichnis der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eingetragenen Unternehmer (Arbeitgeber und SofA) angeschrieben worden. Die Unternehmensdaten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft würden keine Zuordnung zu der Gruppe der SofAs zulassen, diese hätten erst ermittelt werden müssen. Zu diesem Zweck hätten alle beteiligten Personen, die im Mitgliederverzeichnis der Beklagten geführt seien, einen eigenen Fragebogen/Antrag erhalten. In den Fällen, in denen lediglich der Adressat des Beitragsbescheides ein Fragebogen erhalten habe und die übrigen Mitglieder der Jagdpacht-Gemeinschaft nicht, sei dieser Antrag zu kopieren und unter Beifügung von Belegen (Kopie des Pachtvertrages) an die Beklagte zu übersenden gewesen. Entsprechend sei das Anschreiben verfasst worden. Der Musterentwurf sei beigefügt. Der Kläger rüge, viele Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Wahlausweises gestellt hätten, hätten einen solchen nicht erhalten. Dass nicht alle Personen, die einen Fragebogen ausgefüllt und übersandt hätten, einen Wahlausweis erhalten hätten, habe vielfältige Gründe. In den meisten der Fälle sei der Fragebogen nicht korrekt ausgefüllt, häufig seien die Fragen nicht beantwortet worden, das Geburtsdatum oder gar die Unterschrift hätten gefehlt. Die Wahlberechtigung habe dann nicht geprüft werden können oder gar nicht bestanden. Die Beklagte habe die von den Klägern vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen überprüft. Festgestellt worden sei, dass offensichtlich eine Vielzahl unrichtiger eidesstattlicher Versicherungen abgegeben worden sei. Nach Auswertung von 128 von den Klägern eingereichten eidesstattlichen Versicherungen und Prüfung der Wahlunterlagen ergebe sich, dass 41 Personen angegeben hätten, keinen Fragebogen erhalten zu haben und 34 Personen, keine Wahlunterlagen erhalten zu haben. Zwei eidesstattliche Versicherungen würden keine Angaben enthalten, eine Person habe zwei eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Von den 41 Personen, die angegeben hätten, keinen Fragebogen erhalten zu haben, seien der Beklagten 8 Person nicht bekannt, ihre Namen würden sich nicht in der dortigen Datenbank befinden. An die übrigen Personen sei ein Fragebogen versandt worden. Der Versand der Fragebögen an die Personen, die nach eigener Erklärung keinen Fragebogen erhalten hätten, sei in der von dem externen Dienstleister geführten Datenbank mit Versanddatum dokumentiert worden. Insofern werde auf die Auskunft des externen Dienstleisters L. verwiesen. Festzustellen sei, dass verschiedene Personen eidesstattlich erklärt hätten, einen Fragebogen nicht erhalten zu haben, tatsächlich jedoch ausgefüllte Fragebögen an die Beklagte zurückgesandt hätten. Exemplarisch sei hier zu verweisen auf Herrn M. Bei 34 der Personen sei aufgrund der Angaben im Fragebogen keine Wahlberechtigung festzustellen gewesen, z.B. wegen lückenhafter Angaben im Fragebogen (kein Geburtsdatum, keine Unterschrift etc.). So habe z.B. Herr N., dessen eidesstattliche Versicherung im Verfahren vorgelegt worden sei, die Fragen 1 und 2 des Fragebogens nicht beantwortet, so dass nicht habe festgestellt werden können, ob er der Gruppe der SofA zuzurechnen sei. Ein weiteres Beispiel sei Frau P., die im Fragebogen als Ehegatte erfasst worden sei, die Frage 5 des Fragebogens, ob der Ehegatte mitarbeite, jedoch mit nein beantwortet habe. Die 84 Personen, die in den eidesstattlichen Versicherungen erklärt hätten, keine Wahlunterlagen erhalten zu haben, seien sämtlichst in der Datenbank erfasst gewesen. Von 12 dieser Personen sei kein Fragebogen bei der Beklagten eingegangen, so dass auch keine Wahlunterlagen hätten versandt werden können. Bezüglich 20 dieser Personen seien Wahlunterlagen versandt und im Einzelnen vom externen Dienstleister dokumentiert worden. Bei 52 Personen sei nach Auswertung des Fragebogens festgestellt worden, dass eine Wahlberechtigung nicht bestehe. Die Ermittlung der Stimmergebnisse sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Wahlausschuss der SVLFG habe die Aufgaben der Briefwahlleitung gemäß § 5 Abs. 1 SVWO selbst wahrgenommen. Ausweislich der beigefügten Wahlniederschrift sowie der beigefügten Besucherliste sei ersichtlich, dass nahezu jeden Tag der öffentlichen Stimmauszählung in A-Stadt Versicherte und Interessierte anwesend gewesen seien. Auch die Bundeswahlbeauftragte Q. und ihr Stellvertreter W. hätten sich vergewissert, dass die Behandlung der Wahlbriefe ordnungsgemäß erfolgt sei. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Zuordnung der Stimmzettel zu den Listen durch den Wahlausschuss selbst erfolgt sei und nicht durch den beauftragten Dienstleister, die Firma L. Die Übertragung von Unterstützungsleistungen einer Sozialwahl auf ein entsprechendes Dienstleistungsunternehmen sei auch im Hinblick auf die verfassungsgemäße Bedeutung einer Wahl üblich und unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben erfolgt. Mit Schreiben vom 15.11.2016 habe die Beklagte gegenüber dem Bundesversicherungsamt die entsprechende Meldung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 SGB X abgegeben. Auch andere Sozialversicherungsträger würden sich einer entsprechenden professionellen Unterstützung bei Durchführung dieser logistisch herausfordernden Massenverfahren bedienen, z.B. die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Unternehmen Mohn Media, die Barmer einem Unternehmen der Deutschen Post. Die Übertragung der Aufgaben auf den Dienstleister habe nicht zur vermeintlich hohen Anzahl der ungültigen Stimmen geführt. Tatsächlich sei die Anzahl der ungültigen Stimmen auch nicht höher als bei anderen Sozialversicherungswahlen üblich. In der Sozialwahl als reiner Briefwahl seien Gründe, die zu einer Ungültigkeit einer Stimmabgabe führten, in § 56 SVWO geregelt. Für die Bundestagswahl gelte bezüglich der Einstufung als ungültige Stimme § 39 BWahlG. Im Gegensatz zur Sozialwahl seien bei der Bundestagswahl gemäß § 39 Abs. 4 BWahlG unter den dort genannten Umständen Wahlbriefe lediglich zurückzuweisen, die identischen Gründe führten bei der Sozialwahl jedoch zur Ungültigkeit der Stimme. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe würden nicht als Wähler gezählt und ihre Stimmen würden gemäß § 39 Abs. 4 S. 2 BWahlG als nicht abgegeben gelten. Daraus erkläre sich, warum die Ungültigkeitsquote in der Sozialwahl im Vergleich zur Bundestagswahl erheblich höher ausfalle. Dieses Phänomen trete auch bei anderen Sozialwahlen zu Tage. Exemplarisch werde auf 2 Wahlergebnisse der Sozialwahl 2011 verwiesen. Bei der Sozialwahl 2011 in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland habe der Anteil der ungültigen Stimmen bei 17,9 % gelegen, bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall bei 18,1 %. Sämtliche Wahlunterlagen seien im Übrigen verpackt auf 16 Paletten in A-Stadt eingelagert worden und würden dort bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen verwahrt. Eine Einsichtnahme in die Wahlunterlagen durch das Gericht oder die Beteiligten sei möglich. Im Parallelverfahren S 11 R 246/17 habe der dortige Kläger eine Beschwerde wegen der Anzahl der ungültigen Stimmen an das Bundesversicherungsamt gerichtet. Mit dem beiliegenden Schreiben vom 26.7.2018 habe das Bundesversicherungsamt folgendes mitgeteilt: „Nach Prüfung ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte, die auf ein rechtswidriges Vorgehen der SVLFG bei den Sozialwahlen 2017 schließen lassen. Dem Beschwerdeführer haben wir insoweit mitgeteilt, dass wir keinen Anlass für ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden sehen.“.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen, soweit deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die am 20.07.2017 beim Sozialgericht Kassel erhobene Klage ist als Wahlanfechtungsklage beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht zulässiger Weise erhoben worden. So ist die Rechtswegzuständigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 57 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hinsichtlich der von den Klägern angefochtenen Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten ebenso wie die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Kassel gemäß § 57b SGG (maßgeblich ist der Sitz des Versicherungsträgers) zu bejahen. Innerhalb des Sozialgerichts Kassel ist die Zuständigkeit der 11. Kammer entsprechend der im Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Kassel getroffenen Auffangbestimmung unter Punkt d) der Sachgebietszuweisung für die 11. Kammer festzustellen.

Als Verbände bzw. Listenvertreter einer so genannten Freien Liste sind die Kläger gemäß § 57 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 SGB IV berechtigt, die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anzufechten. Auch hat der Kläger zu 3) vor Erhebung der Klage die Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Wahlausschusses ausgeschöpft (§ 57 Abs. 4 SGB IV). So ist im Beschwerdeverfahren des Klägers zu 3) als Listenvertreter der Freien Liste C. u. a. die Entscheidung des Bundeswahlausschusses (BWA 8/17) am 03.02.2017 ergangen.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die bei der Beklagten durchgeführte Sozialwahl 2017 ist rechtmäßig erfolgt. Weder die Zurückweisung der von den Klägern zu 1) und 2) als Liste einer berufsständischen Vereinigung eingereichte Vorschlagsliste durch den Wahlausschuss der Beklagten, noch das geforderte Unterschriftenquorum für die zugelassene freie Liste, noch die Durchführung der Wahlen im Bereich der Unfallversicherung bei der Beklagten sind zu beanstanden. Auch verfassungsrechtliche Verstöße sind für die erkennende Kammer nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Durchführung der Sozialwahl 2017 bei der Beklagten als auch hinsichtlich der Regelungen im SGB IV und der Wahlordnung für die Sozialversicherung.

Nach Überprüfung der mit der Wahlanfechtungsklage vorgebrachten Einwendungen der Kläger durch das erkennende Gericht folgt dieses insbesondere im Hinblick auf die Besetzung des Wahlausschusses, der Forderung nach einem Unterschriftenquorum für die Listen der Kläger und die Zulassung dieser Liste (nur) als so genannte freie Liste ebenso den Darlegungen und Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren, wie im Hinblick auf die klägerseits monierten Unregelmäßigkeiten bei Versendung der Wahlunterlagen, die vermeintlich fehlerhafte Wahlauszählung und die kritisierte Anzahl der ungültigen Stimmen vollumfänglich, macht sich diese Ausführungen zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab. Im Übrigen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Sozialwahl 2017 ausschließlich im Sozialversicherungszweig Unfallversicherung hat durchführen lassen. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung der Anzahl der Versicherten in diesem Bereich zur Festlegung des nach § 48 SGB IV maßgeblichen Unterschriftenquorums ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil der erkennenden Kammer vom 09.08.2018 im Verfahren S 11 R 248/17 unter Hinweis auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 12.05.2017 im Verfahren L 2 AR 1/17 B ER Bezug genommen. 

Im Hinblick auf die Nichtzulassung der Vorschlagsliste als Liste einer berufsständischen Vereinigung der Landwirtschaft folgt das Gericht den Ausführungen des Bundeswahlausschusses im Beschwerdeverfahren des Klägers zu 3) (vom 3.2.2017, Aktenzeichen BWA 8/17). Hier hat der Bundeswahlausschuss folgendes ausgeführt:

„Die Voraussetzungen über die Zulassung von Wahllisten ergeben sich aus der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO), zu deren Erlass der Verordnungsgeber in § 56 Satz 1 i.V.m. § 56 Satz 2 Nr. 5 SGB IV ausdrücklich ermächtigt wird. Danach entscheidet der WA über die Zulassung der Vorschlagslisten (§ 23 Abs.1 SVWO).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV haben berufsständische Vereinigung der Landwirtschaft sowie deren Verbände das Recht, für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Vorschlagslisten einzureichen. Der Begriff der berufsständischen Vereinigung der Landwirtschaft ist weder in dieser Vorschrift noch in anderen Bestimmungen des SGB IV näher definiert. Allgemein werden berufsständische Vereinigungen in einem engeren Sinne verstanden als mitgliedschaftlich organisierte Körperschaft des öffentlichen Rechts, in denen kraft Gesetzes die Angehörigen bestimmter Berufe Mitglieder sind (Zwangsmitgliedschaft). Sie haben die Aufgabe, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und das Ansehen und die innere Ordnung des jeweiligen Berufsstandes zu gewährleisten. Die Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV ergibt zwar, dass ein derartig enges Verständnis betreffend die Organisationsform nicht vorausgesetzt sein kann, da für die Vorschrift anderenfalls kaum ein Anwendungsbereich verbliebe. Von den berufsständischen Vereinigungen im Sinne dieser Norm werden vielmehr auch privatrechtlich organisierte Interessenverbände ohne Zwangsmitgliedschaft erfasst. Betreffend die Aufgabenwahrnehmung ist jedoch zu fordern, dass die Vereinigung hauptsächlich berufliche, das heißt solche Tätigkeiten seiner Mitglieder befördern will, die der Einkommenserzielung und dem Lebensunterhalt seiner Mitglieder dienen. Eine solche Interpretation wird schon durch den Wortlaut („berufsständisch“) nahegelegt. Für sie spricht auch der systematische Zusammenhang zu den in Nr. 1 und Nr. 2 des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB IV angesprochenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen. Gegenüber diesen gegnerfreien bzw. als gegnerfrei geltenden Organisationen besteht die Besonderheit der Vereinigung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Regelung 1 SGB IV darin, dass Mitglieder bei ihnen sowohl selbständige Landwirte als auch in der Landwirtschaft beschäftigte Arbeitnehmer sein können (vgl. Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 73, Rd. 61). Gemeinsam ist allen genannten Vereinigungen, dass sie hauptsächlich der Wahrung der Interessen Berufs- bzw. Erwerbstätiger dienen. Die gleichen Kriterien hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) für die Qualifikation als Berufsverband im Sinne von § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII als maßgeblich erachtet (Urteil vom 15. Mai 2003 – L 2 U 145/01 LW – juris, Rn. 81). Hieran gemessen verneint das LSG die Eigenschaft eines Jagdverbandes als Berufsverband (a.a.O.). Das gleiche hat für den verwandten Begriff der berufsständischen Vereinigung zu gelten. DA. und BA. sind keine berufsständischen Vereinigungen, weil sie nicht hauptsächlich der Förderung beruflicher oder erwerbswirtschaftlicher Interessen dienen. Der Bf. trägt selbst vor, dass die große Mehrheit der Jäger die Jagd nicht hauptamtlich, sondern in der Freizeit ausübt. Die Zahl der Berufsjäger unter den Mitgliedern des DA. und BA. schätzt er als „verschwindend gering“ ein (Schriftsatz vom 01. Februar 2017, Seite 3). Gegen eine berufliche Tätigkeit spricht auch die Wertung im Steuerrecht, wo die Jagd regelmäßig nicht als unternehmerische Tätigkeit, sondern als sog. Liebhaberei behandelt wird. 

Ohne Belang für die hier vorzunehmende Beurteilung ist es, dass der Landesjagdverband Brandenburg e. V. als berufsständische Vereinigung der Landwirtschaft in der Vertreterversammlung der LBG MOD vertreten war. Nach Angaben der Vorsitzenden des WA der SVLFG wurde diese Frage bei der damaligen Zulassungsentscheidung (Beschluss vom 10. Januar 2011) nicht vertieft geprüft. Unabhängig davon ist die Frage für die hier betroffene Vorschlagsliste eigenständig zu prüfen. 

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Bf., dass die ausbildungsmäßigen Anforderungen an den Inhaber eines Jagdreviers deutlich höher liegen als beispielsweise bei einem Waldbesitzer oder bei einem Nebenerwerbslandwirt. Dem Ausbildungsniveau kommt, wovon auch der Bf. ausgeht, im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Vereinigung hauptsächlich berufs- bzw. erwerbsbezogene Interessen befördern will. Dies ist bei Vereinigung von Nebenerwerbslandwirten der Fall. Es kommt nicht darauf an, dass Interessen einer Haupterwerbstätigkeit verfolgt werden.“ 

Diesen Ausführungen ist aus Sicht der erkennenden Kammer nichts hinzuzufügen. Die klägerische Liste war nach alledem nur als freie Liste zuzulassen. Die Zulassung ist so dann auch erfolgt, nachdem das erforderliche Unterschriftenquorum erfüllt wurde. So hat der Wahlausschuss mit Beschluss vom 05.01.2017 die Vorschlagsliste in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte als freie Liste C. u. a. zugelassen. Das erforderliche Unterschriftenquorum für die Liste der Kläger zu 1) und zu 2) war erfüllt worden und die Liste hat an der Sozialwahl 2017 teilgenommen. Eine die Klage stützende Beschwer der Kläger kann hierin nicht gesehen werden und weitere gerichtliche Überprüfungen, insbesondere zum Unterschriftenquorum, sind obsolet. 

Die von den Klägern gerügte Beeinträchtigung der Wahlchancengleichheit durch die Umbenennung der Liste sieht die erkennende Kammer nicht, ist sie doch Folge der Nichtanerkennung der Kläger zu 1) und zu 2) als berufsständische Vereinigung. Hierzu hat der Bundeswahlausschuss in der o. g. Entscheidung vom 03.03.2017 folgendes ausgeführt: „Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Änderung des Kennwortes richtet. Der WA hat das Kennwort zu Recht in „Freie Liste C., F., G., R., T.“ geändert. § 15 Abs. 2 Satz 1 SVWO bestimmt, dass in den Vorschlagslisten ein Kennwort anzugeben ist. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 SGB IV vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben; Zusätze sind unzulässig (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SVWO). Bei freien Listen ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 SVWO). Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbänden und bei freien Listen auch die Familiennahmen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennahmen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 SVWO). Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen ausschließlich der Zusatz „Freie Liste“ vorangestellt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 5 SVWO). Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuss von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt (§ 15 Abs. 2 Satz 7 SVWO). Hiervon ausgehend war der WA befugt, das Kennwort „Jagd“ durch das Kennwort „Freie Liste C., F., G., R., T.“ zu ersetzen. Die Ersetzungsbefugnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SVWO setzt voraus, dass in der Vorschlagsliste ein unzulässiges Kennwort angegeben worden ist. Unzulässig ist ein Kennwort, welchen den Vorgaben gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 6 SVWO nicht entspricht. Ausgangpunkt für die Beurteilung des Kennwortes ist der Umstand, dass die vom Bf vertretene Liste als eine freie Liste zugelassen worden ist. Für freie Listen schreibt § 15 Abs. 2 Satz 3 SVWO zunächst vor, dass der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen ist. § 15 Abs. 2 Satz 4 SVWO erlaubt darüber hinaus die Angabe von bis zu vier weiteren Familiennamen. Die Verwendung von Zusätzen zu dem oder den Familiennamen ist in § 15 Abs. 2 Satz 5 SVWO geregelt. Zulässig ist danach nur die Voranstellung des Zusatzes „Freie Liste“. Aus dem Wortlaut der Vorschrift („ausschließlich“) ergibt sich, dass diese Vorgabe strikt ist. Gegen das Ergebnis sind unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit keine Bedenken zu erheben. Die strikte Anwendung der Vorgaben des § 15 Abs. 2. Satz 5 SVWO gewährleistet gerade die Gleichbehandlung aller freier Listen.“
Diesen Ausführungen ist seitens des Gerichts nichts hinzuzufügen. 

Indessen hat die klägerische Liste bei der Sozialwahl auch einen Sitz in der Vertreterversammlung der Beklagten erhalten. Unabhängig von dem klägerseits gesteckten bzw. erhofften Wahlziel kommt es natürlich bei der Überprüfung der Sozialwahl im Rahmen der Wahlanfechtungsklage der Kläger nicht allein auf das Wahlergebnis an, sondern das Gericht hat das Wahlverfahren auf Grundlage der geltenden Bestimmungen im Gesetz und der Wahlordnung auf die Rechtmäßigkeit der Durchführung zu überprüfen. Nicht unberücksichtigt bleiben darf aber, dass mit einer Wahlanfechtungsklage lediglich die Einhaltung von Wahlvorschriften überprüft werden kann, nicht aber subjektive Rechte geltend gemacht werden dürfen (vgl. BSG vom 9.5.2017, B 13 R 240/16 W, zitiert nach juris, Rn. 8 m.w.N.). Wenn ein Wahlanfechtungsverfahren nach höchstrichterlichen Entscheidungen, auch des Bundesverfassungsgerichts, (vgl. BVerfGE 37, 84, 89) nicht den Schutz subjektiver Rechte, sondern ausschließlich die Einhaltung des objektiven Wahlrechts zum Ziel hat, hätten die Kläger im Einzelnen darlegen müssen, ob und inwieweit die von ihnen geltend gemachten Verstöße überhaupt eine Wahlanfechtungsklage rechtfertigen und die Art und Weise der Durchführung der Wahl nachweislich individuelle Rechte der Wahlberechtigten bei der Sozialwahl 2017 beeinträchtigen konnte (vergleiche zu diesen Voraussetzungen BSG, Beschluss vom 9.5.2017, a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 9). Dies ist unter Berücksichtigung der oben genannten Ausführungen trotz der von Klägerseite überaus zahlreich geltend gemachten Kritikpunkte nicht zu bejahen. Die Gültigkeit der Wahl ist hiernach im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m.  § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 63, 52, 47 Gerichtskostengesetz (GKG; vgl. BSG Beschluss vom 09.05.2017, B 13 R 240/16 B, zitiert nach juris Rn. 24 m. w. N.).

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